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Bezahlsituation in einem Bekleidungsgeschäft
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WKÖ Trefelik: „Wichtige Erleichterungen für Handelsbetriebe erreicht“

Bundessparte Handel begrüßt die auf den Weg gebrachten Neuerungen zu den Registrierkassenregelungen

Lesedauer: 1 Minute

Aktualisiert am 10.12.2025

Die heute auf den Weg gebrachten Änderungen bringen wesentliche bürokratische Erleichterungen für die heimischen Handelsbetriebe und entsprechen unseren langjährigen Forderungen.

Dazu zählt zum einen die ab Oktober 2026 geltende Möglichkeit, den Kund:innen vor Ort einen digitalen Beleg auslesen zu lassen. „Das bringt nicht nur den Handelsbetrieben, sondern auch der Umwelt Vorteile. Gerade bei kleineren Einkäufen stecken viele den Beleg gar nicht ein. Wir wissen beispielsweise von Trafiken, dass dort 95 bis 98 Prozent der Belege nicht mitgenommen werden. Die Neuregelung erspart somit auch unnötigen Papierverbrauch sowie einiges an Müll“, sagt Trefelik.

Positiv beurteilt er außerdem die Anpassung bei der sogenannten „Kalte-Hände-Regelung“. Diese stellt eine Ausnahme zur Registrierkassenpflicht dar und betrifft unter anderem Markthändler:innen. Um auf das Marktgeschehen Rücksicht zu nehmen ist es möglich, den Umsatz nicht durch zahlreiche Einzelbelege, sondern durch Kassasturz am Ende des Tages zu ermitteln. Allerdings war diese Regelung bisher auf Betriebe mit einem Jahresumsatz von 30.000 Euro beschränkt, künftig wird diese Grenze auf 45.000 Euro angehoben. „Angesichts der hohen Inflation hätte die Regelung ansonsten bald nur noch für sehr wenige Unternehmen gegolten, daher ist die Anhebung des Grenzwertes hier dringend notwendig“, so Trefelik.

15-Warengruppen-Regelung: Von der Übergangslösung zum Dauerrecht

Eine wesentliche Erleichterung für viele Handelsbetriebe ist darüber hinaus, dass die „15-Warengruppen-Regelung“, die im Zuge der Einführung der Registrierkassenpflicht als Übergangslösung installiert wurde, nun in Dauerrecht übergeführt wird. Dadurch muss nicht die genaue Warenbezeichnung am Beleg angeführt sein, sondern es reicht die Zuordnung zu einer Warengruppe wie beispielsweise Getränke. „Das erspart vielen Betrieben die Anschaffung eines neuen Warenwirtschaftssystems und somit erhebliche Kosten und Bürokratieaufwand“, begrüßt dies der Handelsobmann.

(PWK527/DFS)