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Zwei Personen stehen nebeneinander unter einem erhöhten Fahrzeug, das auf einer Hebebühne steht. Die rechte Person hält eine Zange. Die linke Person hält ein Klemmbrett und einen Stift
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§ 57a

Die periodische Fahrzeugüberprüfung nach § 57a KFG und ihre Unersetzbarkeit durch Herstellerservice

Eine rechtliche Analyse

Lesedauer: 8 Minuten

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17.04.2026

Zwei unterschiedliche Systeme: Die wiederkehrende Begutachtung gemäß § 57a KFG stellt eine zentrale Säule der Verkehrssicherheit in Österreich dar. Viele Fahrzeughalter stehen vor der Frage, ob das vom Fahrzeughersteller vorgeschriebene jährliche Service – etwa zur Aufrechterhaltung der verlängerten Garantie – die gesetzlich vorgeschriebene Fahrzeugüberprüfung ersetzen kann. Die kurze Antwort lautet: Nein. 
Die ausführliche rechtliche Begründung dieser Antwort verdient jedoch eine eingehende Betrachtung.

1. Rechtliche Grundlagen der wiederkehrenden Begutachtung

1.1. Die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers

Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges ist nach § 57a Abs. 1 KFG verpflichtet, dieses zu den gesetzlich festgesetzten Zeitpunkten von einer gemäß § 57a Abs. 2 KFG Ermächtigten wiederkehrend begutachten zu lassen. Die Begutachtung muss feststellen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können.

Diese Verpflichtung ist nach § 103 KFG eine der zentralen Pflichten des Zulassungsbesitzers. Der Zulassungsbesitzer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften des KFG und der darauf beruhenden Verordnungen entspricht [2]. Die wiederkehrende Begutachtung dient dabei dem staatlichen Recht auf Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen.1

1 OGH 14. 12. 1978, 12 Os 95/78 ZVR 1979/236


1.2. Der hoheitliche Charakter der Begutachtung

Ein wesentlicher Aspekt, der die Unersetzbarkeit der § 57a-Begutachtung durch private Serviceleistungen begründet, ist ihr hoheitlicher Charakter. Bei der Ermächtigung von Vereinen und Gewerbetreibenden nach § 57a Abs. 2 KFG handelt es sich um eine Beleihung2. Nach § 57a Abs. 2 KFG Beliehene sind Verwaltungsorgane im funktionellen Sinn.

Ein nach § 57a Abs. 2 KFG beliehenes Unternehmen erfüllt hoheitliche Aufgaben, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden.3 Die Begutachtungsplakette ist ausdrücklich als öffentliche Urkunde qualifiziert.4 Diese Qualifikation ist rechtlich von erheblicher Bedeutung, da sie dem Gutachten und der Plakette eine besondere Beweiskraft verleiht.

2 LVwG Niederösterreich LVwG-AV-481/001-2021

3 LVwG Niederösterreich LVwG-AV-313/005-2021, VwGH Ra 2021/11/0100

4 § 57a Abs 5 KFG, 2. Satz


2. Warum ein Herstellerservice die gesetzliche Begutachtung nicht ersetzen kann:

2.1. Fehlende Ermächtigung und Beleihung

Der fundamentalste Grund, warum ein Herstellerservice die § 57a-Begutachtung nicht ersetzen kann, liegt in der fehlenden Ermächtigung. Nach § 57a Abs. 2 KFG dürfen nur spezifisch ermächtigte Stellen die wiederkehrende Begutachtung durchführen. Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker, technische Büros, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigte Gewerbetreibende zu ermächtigen, die hinreichend über geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen.

Eine Werkstätte eines Fahrzeugherstellers oder Vertragshändlers kann zwar grundsätzlich eine solche Ermächtigung beantragen und erhalten, jedoch ist die bloße Durchführung eines Herstellerservice keine ermächtigte Begutachtung nach § 57a KFG. Die Ermächtigung ist ein eigenständiger Verwaltungsakt und muss explizit erteilt werden.


2.2. Unterschiedliche Prüfumfänge und Prüfziele

Die wiederkehrende Begutachtung nach § 57a Abs. 1 KFG verfolgt andere Ziele als ein Herstellerservice:

2.2.1. Ziel der § 57a-Begutachtung:

  • Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit5
  • Feststellung, ob übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden6
  • Bei Fahrzeugen über 3.500 kg: Überprüfung der Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften7
  • Kontrolle der Einhaltung aller kraftfahrrechtlichen Bestimmungen

2.2.2. Ziel des Herstellerservice:

  • Wartung nach Herstellervorgaben
  • Austausch von Verschleißteilen nach Serviceintervallen
  • Funktionsprüfung herstellerspezifischer Systeme
  • Sicherung der Garantieansprüche
  • Werterhaltung des Fahrzeugs

Diese unterschiedlichen Zielsetzungen führen zu unterschiedlichen Prüfumfängen. Die § 57a-Begutachtung folgt einem gesetzlich festgelegten Katalog von Prüfpositionen8, während das Herstellerservice nach herstellerspezifischen Wartungsplänen erfolgt.

5 ZVR 2023/119: Die Lizenz zum Testen

6 Ebenda

7 Ebenda

8 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) Anlage 6, BGBl. II Nr. 78/1998 idgF. BGBl. II Nr. 65/2018.


2.3. Objektivitätserfordernis

Ein besonders wichtiger Aspekt ist das Objektivitätserfordernis. Nach § 57a Abs. 2a KFG hat der Landeshauptmann bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden besonders auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Die Prüfung und Begutachtung von Fahrzeugen haben unter den Kriterien der Objektivität und auf hohem Niveau der Qualität zu erfolgen.9

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass der in § 57a Abs. 2a KFG verwendete Begriff der Objektivität im Sinne der EU-Richtlinie 2014/45/EU zu verstehen ist.10 Die Prüfer dürfen sich in keinem Interessenkonflikt – auch wirtschaftlicher oder persönlicher Art – befinden, sodass die Behörde davon ausgehen kann, dass Unparteilichkeit und Objektivität bei der Begutachtung gewährleistet sind.11

Interessenkonflikt bei Herstellerservice: Bei einem reinen Herstellerservice besteht typischerweise ein wirtschaftliches Interesse:

  • Die Werkstätte möchte weitere Reparaturen verkaufen
  • Der Hersteller hat ein Interesse an positiver Darstellung seiner Fahrzeuge
  • Es besteht ein Kundenbindungsinteresse

Diese Interessenkonflikte sind bei der neutralen, hoheitlichen § 57a-Begutachtung durch die strengen Objektivitätsvorgaben minimiert.

9 VwGH Ra 2021/11/0100

10 LVwG Niederösterreich LVwG-AV-313/005-2021

11 Ebenda


2.4. Qualifikation des Personals

Die wiederkehrende Begutachtung darf nur von "geeignetem Personal" durchgeführt werden.12 Nach § 3 Abs. 2 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) gelten als geeignete Personen nur solche, die bestimmte Qualifikationen nachweisen können13:

  • Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik
  • Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker- oder Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk
  • Lehrabschlussprüfung mit mindestens zweijähriger fachlicher Tätigkeit

Zusätzlich müssen die Personen den erfolgreichen Besuch erforderlicher Schulungen nachweisen. Die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssen die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Sachkenntnisse sowie ein ausreichendes Wissen über die rechtlichen Grundlagen besitzen.14

Während Servicetechniker bei Herstellern in der Regel gut ausgebildet sind, entspricht ihre Qualifikation nicht zwingend den spezifischen Anforderungen für die § 57a-Begutachtung.

12 VwGH Ra 2021/11/0100

13 Ebenda

14 § 3 Abs. 3 und 4. PBStV


2.5. Erforderliche technische Einrichtungen

Neben dem Personal müssen auch die technischen Einrichtungen den gesetzlichen Vorgaben nach § 57a Abs. 2 KFG iVm Anlage 2a PBStV entsprechen. Die Ermächtigung ist gem. § 37a Abs 2a KFG zu widerrufen, wenn die Einrichtungen nicht mehr den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen.

Eine Herstellerwerkstätte verfügt zwar über umfangreiche technische Ausstattung, jedoch nicht zwingend über alle für die § 57a-Begutachtung erforderlichen Prüfeinrichtungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form.


2.6. Die Begutachtungsplakette als öffentliche Urkunde

Das Ergebnis der wiederkehrenden Begutachtung ist die Ausstellung einer Begutachtungsplakette, die in § 57a Abs. 5 KFG ausdrücklich als öffentliche Urkunde qualifiziert ist. Entspricht das vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen, hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen15.

Diese Begutachtungsplakette beurkundet16:

  • Dass eine Begutachtung erfolgt ist
  • Dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Begutachtung verkehrs- und betriebssicher war
  • Wann die nächste Begutachtung vorzunehmen ist

Ein Herstellerservice kann eine solche öffentliche Urkunde nicht ausstellen, da ihm die hoheitliche Befugnis fehlt.

15 LVwG Tirol LVwG-2025/35/1346-4

16 Nedbal-Bures, KFG12 § 57a (Stand 1.5.2023, rdb.at)


2.7. Verwendungsverbot ohne gültige Plakette

Nach § 36 KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeugen eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist.17

Die Verwendung eines Fahrzeugs ohne gültige Begutachtungsplakette stellt eine Verwaltungsübertretung dar. Nach § 134 KFG ist dies mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu ahnden.18 Dies gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug ein aktuelles Herstellerservice absolviert hat.

17 LVwG Tirol LVwG-2025/40/2998-6

18 LVwG Tirol LVwG-2025/35/1346-4


3. Praktische Konsequenzen und Empfehlungen:

3.1. Für Fahrzeughalter

  1. Beide Verpflichtungen einhalten: Fahrzeughalter müssen sowohl die gesetzliche § 57a-Begutachtung als auch – sofern gewünscht – das Herstellerservice durchführen lassen. Beides verfolgt unterschiedliche Zwecke.
  2. Doppelte Werkstattbesuche: In der Praxis bedeutet dies, dass das Fahrzeug sowohl zur ermächtigten Begutachtungsstelle als auch zur Service-Werkstatt gebracht werden muss.
  3. Keine Rechtfertigung: Der Hinweis auf ein durchgeführtes Herstellerservice kann eine Verwaltungsstrafe wegen fehlender gültiger Begutachtungsplakette nicht abwenden.
  4. Kombinationsmöglichkeit: Ist die Service-Werkstätte gleichzeitig eine nach § 57a KFG ermächtigte Begutachtungsstelle, können beide Leistungen kombiniert werden – aber sie bleiben rechtlich getrennte Vorgänge.

3.2. Unterschied in der Dokumentation

Ein Herstellerservice wird im Serviceheft dokumentiert, während die § 57a-Begutachtung durch die Begutachtungsplakette am Fahrzeug und ein Gutachten dokumentiert wird. Diese unterschiedlichen Dokumentationsformen unterstreichen den unterschiedlichen rechtlichen Charakter beider Vorgänge.


3.3. Europarechtlicher Hintergrund

Die strengen Anforderungen an die wiederkehrende Begutachtung haben auch einen europarechtlichen Hintergrund. Die Richtlinie 2014/45/EU über die technische Überwachung von Kraftfahrzeugen verlangt die Unparteilichkeit und Objektivität der Prüfungen19. Die österreichische Regelung in § 57a KFG setzt diese europarechtlichen Vorgaben um.

19 LVwG Niederösterreich LVwG-AV-313/005-2021


4. Fazit

Die periodische Fahrzeugüberprüfung nach § 57a KFG kann aus rechtlicher Sicht nicht durch ein Herstellerservice ersetzt werden, auch wenn dieses zur Aufrechterhaltung der Garantie erforderlich ist. Die wesentlichen rechtlichen Argumente sind:

  1. Fehlende hoheitliche Befugnis: Nur ermächtigte Stellen dürfen die wiederkehrende Begutachtung durchführen und öffentliche Urkunden ausstellen .
  2. Unterschiedliche Prüfziele: Die § 57a-Begutachtung dient der Verkehrssicherheit und dem Umweltschutz, das Herstellerservice der Wartung und Werterhaltung .
  3. Objektivitätserfordernis: Die gesetzliche Begutachtung muss objektiv und frei von Interessenkonflikten sein .
  4. Spezifische Qualifikationserfordernisse: Begutachter müssen besondere Qualifikationen nachweisen .
  5. Gesetzliche Verpflichtung: Die Verwendung eines Fahrzeugs ohne gültige Begutachtungsplakette ist eine strafbare Verwaltungsübertretung .

Die beiden Systeme – gesetzliche Überprüfung und Herstellerservice – verfolgen unterschiedliche, jeweils berechtigte Zwecke und können einander nicht ersetzen. Fahrzeughalter sind daher gehalten, beide Verpflichtungen zu erfüllen, um sowohl die Verkehrssicherheit zu gewährleisten als auch ihre privatrechtlichen Garantieansprüche zu sichern.

20 VwGH Ra 2021/11/0100

21 Nedbal-Bures, KFG12 § 57a (Stand 1.5.2023, rdb.at)

22 LVwG Niederösterreich LVwG-AV-313/005-2021

23 VwGH Ra 2021/11/0100

24 LVwG Tirol LVwG-2025/40/2998-6


Zum Autor Andreas Klaus Westermeyer

Der ursprünglich gelernte Kunstglaser absolvierte nach der Handelsakademie für Berufstätige ein Studium der Handels- und Wirtschaftswissenschaften sowie ein postgraduiertes Studium in Wirtschaftsrecht. Seit 2006 ist Andreas Westermeyer für die Bundesinnung Fahrzeugtechnik tätig und steht den Mitgliedern für Fragen zu unterschiedlichsten Themen zur Verfügung. In dieser Zeit konnte er sich ein fundiertes Fachwissen zum Kraftfahrrecht, insbesondere im Zusammenhang mit der periodischen Fahrzeugüberprüfung oder dem Probefahrtkennzeichen aneignen, sodass er zahlreiche Publikationen veröffentlichte sowie Fachvorträge zu diesen Themen hält. Darüber hinaus koordiniert er die Interessen der Bundesinnung und vertritt diese auf nationaler und internationaler Ebene.

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