Aus der Beratungstätigkeit der RSS: Inkaufnahme eines Schadens durch Bauunternehmer?
Information für Mitglieder des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, März 2026
Lesedauer: 1 Minute
Ein Mitglied wandte sich mit folgendem Sachverhalt an den Fachverband / die RSS:
Ein Bauunternehmen hat im Zuge von Grabungen eine Telefonleitung beschädigt. Er hatte den Grundstückseigentümer zuvor nach Einbauten am Grundstück befragt, da dieser aber selbst erst kurz Eigentümer war, konnte dieser auf diese Frage keine Antwort geben. Der Haftpflichtversicherer des Bauunternehmers lehnte die Deckung ab und berief sich dabei auf den Risikoausschluss des Art. 7.2.1. AHVB ("Schadenersatzverpflichtungen, welche auf eine Handlung oder Unterlassung beruhen, bei jener der Schadeneintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste (z.B. im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise)"). Der Versicherungsnehmer hätte sich mittels Leitungsplänen über den Verlauf der Telefonleitung erkundigen müssen.
Die RSS gab dazu folgende Auskunft:
"(…) Die Rechtsprechung zu dieser Klausel ist gefestigt: Im verbauten Gebiet wird man als Bauunternehmer mit Einbauten rechnen müssen – entschuldigen kann sich der Versicherungsnehmer bestenfalls dann, wenn er auf eine Auskunft einer kundigen Person vertrauen durfte – letzteres sagt der OGH ja auch in der vom Versicherer vorgebrachten Entscheidung 6 Ob 252/02v. In den letzten Jahren gab es dazu noch ein paar OGH-Urteile, die die Haftung des Bauunternehmers bestätigten. Und damit ist derjenige, der die Informationseinholung unterlässt, bereits sehr nah am Ausschluss, weil er einen Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwarten musste.
Ob es dazu eine Rechtsnorm gibt, gegen die verstoßen worden ist, ist in dieser Formulierung nicht von Bedeutung (das wäre bei der wissentlichen Pflichtverletzung nach Pkt. 3 Abschnitt A der EHVB der Fall). Entscheidend ist, dass sich das Bedenken und der Beschluss des Versicherungsnehmers nicht auf den Schadenserfolg selbst, sondern nur auf einen diesem Erfolg vorgelagerten Umstand beziehen müssen, der eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass es wirklich zum Eintritt des Schadens kommen kann (vgl. RS0087592).
Interessant, dass der Versicherer jedoch eine Klausel verwendet, nach der er 1x pro Jahr auf diesen Einwand verzichtet, allerdings mit Selbstbehalt und Sublimit, und auch nur dann, wenn es nicht im dichtverbauten städtischen Gebiet passiert oder generell keine Grabungsmeldungen gemacht werden."
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