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Rechtsservice- und Schlichtungsstelle

Leitsätze zu VersVG §§ 158j - 158p − Rechtsschutzversicherung

Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS) des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

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08.03.2026

Grundsätze zu den Paragraphen 158j - 158p Versicherungsvertragsgesetz (VersVG): Rechtliche Begründung zu Versicherungsfällen aus Rechtsschutzversicherungen.

RSL32002

§ 158o VersVG

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Rechtsschutzversicherung ein Kündigungsrecht gemäß den §§ 69, 70 VersVG grundsätzlich nicht unmittelbar zusteht, sondern die Sonderbestimmung des § 158o VersVG speziell und ausschließlich für die Veräußerung von Unternehmen zur Anwendung kommt. (RSS-E 101/23)


RSL32001

§ 158l Abs. 2 Satz 2 VersVG

§ 158l Abs. 2 Satz 2 VersVG ist nur gegenüber Rechtsanwälten unanwendbar, nicht aber bei der Vertretung des Versicherungsnehmers durch andere, zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen wie etwa Notare, Patentanwälte, Ziviltechniker, Steuerberater oder Funktionäre einer gesetzlichen Interessenvereinigung. Gleiches gilt für den Versicherungsmakler, der zwar gemäß § 28 MaklerG gegenüber dem Versicherungsnehmer zum "best advice" verpflichtet ist, nicht aber berechtigt ist, in einem gerichtlichen Verfahren als Parteienvertreter des Versicherungsnehmers aufzutreten (RSS-E 39/18).

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