Aus der Beratungstätigkeit der RSS: Rechtsschutzdeckung für Arbeitgeber gegen Betriebsrat?
Information für Mitglieder des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, April 2026
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Ein Mitglied wandte sich mit folgendem Sachverhalt an den Fachverband / die RSS:
Ein Versicherungsnehmer ist beklagte Partei in einem Verfahren vor dem Arbeits- und Sozi-algericht, wo es um die Anrechenbarkeit gewisser Tätigkeiten als Arbeitszeit geht. Die Klage geht vom Betriebsrat bzw. der Gewerkschaft aus und solle Rechtsklarheit für den Umgang mit diesen Zeiten schaffen. Der Rechtsschutzversicherer lehnte die Deckung aus dem Arbeitsgerichtsrechtsschutz ab. Das Mitglied stellt sich die Frage, ob ein Abbedingen des Ausschlusses für die Interessenwahrnehmung aus dem kollektiven Arbeitsrecht in die-sem Fall geholfen hätte.
Die RSS gab dazu folgende Auskunft:
"(…) Es gibt zur Auslegung des Ausschlusses für „kollektives Arbeitsrecht“ eine OGH-Entscheidung (7 Ob 208/13h): Dort hatte ein Betriebsrat Klage gegen den Arbeitgeber nach § 54 Abs 1 ASGG eingebracht, mit der festgestellt werden sollte, dass alle beim Arbeitgeber beschäftigten Pflegeeltern als Angestellte zu werten seien, damit diese voll für Krankheiten, Arbeitsunfälle, Arbeitslosigkeit und Pension versichert sind und einem Kollektivvertrag unterliegen. Dieses Verfahren ist ein besonderes Verfahren, ein Urteil hat nur indirekte, faktische Wirkung für die Betroffenen. Der OGH hielt fest, dass nach den dortigen Versicherungsbedingungen der Arbeitgeber in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern versichert ist. Damit gibt es aber keinen Versicherungsschutz für eine Streitigkeit zwischen dem Arbeitgeber und seinem Betriebsrat, es sei denn, es handelt sich um eine Streitigkeit, die den Betriebsrat in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer betrifft (z.B. wenn er wegen eines Fehlverhaltens entlassen werden soll). Der OGH hat damit sich aber gar nicht mehr mit der Frage auseinandersetzen müssen, wie der Ausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem kollektiven Arbeitsrecht auszulegen ist.
Ausgehend von dieser Entscheidung würde ist tendenziell anzunehmen, dass der Versicherer hier zu Recht die Deckung ablehnt, dazu müsste man aber abklären, ob die Bedingungslage und die Rechtsgrundlage des Betriebsrates mit der früheren Entscheidung vergleichbar ist. Wenn das tatsächlich vergleichbar ist, hätte auch das Wegverhandeln des Risikoausschlusses keinen Einfluss auf die Deckungsfrage gehabt, weil eben schon nach Ansicht des OGH die positive Deckungsumschreibung nicht erfüllt ist."
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