Aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: Sozialversicherungspflicht für Folgeprovisionen?
Information für Mitglieder des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, Oktober 2025
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Eine aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde dieser Tage veröffentlicht, die besonders für Versicherungsmakler von Bedeutung ist:
Ein Berufskollege ging Ende August 2020 in Pension, an einem in der anonymisierten Fassung der Entscheidung nicht genannten Datum, das aber etwa in diese Zeit fallen dürfte, legte er seine Gewerbeberechtigung zurück. Er bezog jedoch weiterhin Folgeprovisionen von Versicherungsunternehmen für frühere, während aufrechter Gewerbeberechtigung vermittelte Versicherungsverträge. Diese Folgeprovisionen fanden auch Aufnahme in seine Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2021, 2022 und 2023. In diesen Einkommenssteuererklärungen machte der pensionierte Versicherungsmakler auch eine Betriebsausgabenpauschalierung geltend.
Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen stellte in weiterer Folge fest, dass der Pensionist einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe und daher der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege.
Der Mann erhob dagegen Beschwerde. Er führte aus, dass es sich um bloße Folgeprovisionen handle, er habe keinerlei Betreuung der Verträge und Kunden mehr durchgeführt.
Das Bundesverwaltungsgericht trug dem Beschwerdeführer auf, Bestätigungen der Versicherungsanstalten sowie abgeänderte Einkommenssteuererklärungen für 2021 bis 2023 vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Unterlagen vor, er hatte in seiner Beschwerde schon vorgebracht, dass er Belege seitens der Versicherung übermittelt habe, aus denen hervorgehe, dass es sich um reine Folgeprovisionen handle.
Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner Begründung zuerst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein, wonach für das Bestehen einer Pflichtversicherung nach GSVG nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung sei. Dabei sei das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind. Trete daher z. B. ein Vortragender immer wieder auf, so sei auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in welcher er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet.
Eine Versicherungsfreiheit der unter den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit zu veranlagenden Folgeprovisionen komme nur dann in Betracht, wenn der Rechtsprechung des VwGH zufolge die betriebliche Tätigkeit des BF im Zeitpunkt ihres Zuflusses bereits zur Gänze und endgültig eingestellt sei, wenn also ausschließlich nachträgliche Einnahmen aus bereits beendeter betrieblicher Tätigkeit vorliegen.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts waren die vorgelegten Nachweise jedoch unzureichend: Beispielsweise habe ein Versicherer zwar die Höhe der ausgezahlten Provisionen bestätigt, dabei jedoch nicht mitgeteilt, ob es sich dabei um Folgeprovisionen handle. In einem anderen Fall habe ein Versicherer zwar mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2021 bis 2023 ausschließlich Folgeprovisionen erhielt, aber deren Höhe nicht genannt. Für das Bundesverwaltungsgericht war daher der Beweis nicht erbracht, dass es sich bei den ausgewiesenen Einkünften ausschließlich um beitragsfreie Folgeprovisionen handelt und er somit im strittigen Zeitraum keine betriebliche Tätigkeit ausgeübt hätte.
Ebenso setze nach der steuerlichen Judikatur des VwGH die Geltendmachung einer Betriebsausgabenpauschale nach § 17 Abs. 1 EStG voraus, dass der den ermittelten Einkünften zu Grunde liegende Betrieb im Jahr der Geltendmachung einer Pauschale noch aufrecht ist, also noch nicht durch eine Betriebsveräußerung oder eine Betriebsaufgabe (endgültig) beendet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte daher die Entscheidung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und wies die Beschwerde als unbegründet ab (G312 2305447-2).
Bei ähnlichen Konstellationen sollte ein Versicherungsmakler, der weiterhin ausschließlich Folgeprovisionen erhält, den Nachweis führen, dass es sich ausschließlich um eine Abgeltung früherer Vermittlungsleistungen handelt (z.B. durch Vorlage der Courtagevereinbarungen, Bestätigungen der Versicherer etc.), und weiters sollte er keine Betriebsausgaben geltend machen. Eine weitergehende Beratung durch Ihren Steuerberater wird empfohlen.
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