Holzwürfel mit Lettern Steuern sind auf einem Haufen verschiedener Euro Münzen und Euro Geldscheinen platziert
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Highlights der steuerlichen Änderungen 2024

Aktuelle Umsetzungen für Unternehmen im Überblick

Lesedauer: 4 Minuten

30.01.2024

Stufenweise KÖSt-Senkung

Die Ökosoziale Steuerreform hat eine etappenweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 23 % gebracht. Bereits 2023 erfolgte die Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf 24 %. Ab 1.1.2024 ist ein Körperschaftsteuersatz von 23 % anwendbar.

Abgeltung kalte Progression

Am 1.1.2023 wurde die schleichende Höherbesteuerung durch die Teuerung abgeschafft, indem die Einkommensteuerstufen zum Großteil automatisch an die Inflation angepasst werden. Somit werden mit der Abschaffung der kalten Progression ab 2023 die höheren Steuereinnahmen, die sich durch das inflationsbedingte Aufrücken in höhere Tarifstufen ergeben, an die Erwerbstätigen zurückgegeben.

Gewinnfreibetrag Erhöhung 2024 nach bereits erfolgter Erhöhung 2023

Der Gewinnfreibetrag für Selbständige beträgt aktuell bis zu 15 % des Gewinnes. Dieser setzt sich aus einem Grundfreibetrag für Gewinne bis zu EUR 30.000 (bis 2023) und darüber hinaus einem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen.

Der Grundfreibetrag wird nunmehr ab 2024, zur weiteren Entlastung von Selbständigen, auf EUR 33.000 angehoben. 2023 wurde der Gewinnfreibetrag bereits als Entlastungsmaßnahme für Unternehmer von 13 % auf 15 % für die ersten EUR 30.000, angehoben.

Durch diese eigenkapitalstärkende Maßnahme wurden insbesondere jene Einzelunternehmer und Personengesellschaften, die nicht von der Senkung des Körperschaftsteuersatzes profitieren, unterstützt.

Mitarbeiterprämie

Die Mitarbeiterprämie ist die Verlängerung der bereits für die Jahre 2022 und 2023 vorgesehenen Teuerungsprämie in modifizierter Form. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, den Beschäftigten zusätzliche Zahlungen bis zur Höhe von EUR 3.000 steuer- und abgabenfrei zu gewähren.  Im Gegensatz zu den Vorjahren muss die Mitarbeiterprämie für 2024 in voller Höhe aufgrund von lohngestaltenden Maßnahmen gebunden werden. Bei Fehlen eines Betriebsrates kann die Zahlung auf Basis einer entsprechenden kollektivvertraglichen Ermächtigung und einer vertraglichen Vereinbarung des Arbeitgebers für sämtliche Beschäftigte erfolgen.

Es muss sich bei der Mitarbeiterprämie um eine „zusätzliche Zahlung“ handeln, d.h. um eine Zahlung, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. In den Kalenderjahren 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien stellen keine Zahlungen dar, welche bisher üblicherweise gewährt wurden und stehen daher einer steuerfreien Mitarbeiterprämie nicht im Wege. Wird für das Kalenderjahr 2024 kollektivvertraglich vorgesehen, dass als Interessenausgleich für eine geringere Erhöhung der Ist-Monatslöhne eine Mitarbeiterprämie gezahlt wird, dann ist dies – wenn es sich dabei nicht um bereits bezahlte Löhne handelt – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ebenfalls nicht schädlich für die Steuerbefreiung.

Steuerliche Begünstigungen in Zusammenhang mit Arbeitnehmern

Um Mehrleistung auch steuerlich anzuerkennen, wird der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten zehn Überstunden im Monat auf EUR 120 erhöht.

Befristet bis Ende des Jahres 2025 können für die ersten 18 Überstunden im Monat bis zu EUR 200 steuerfrei ausbezahlt werden.

Auch die Zuschläge für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit werden angehoben und zwar auf EUR 400.

Die Wirtschaftskammer senkt zudem die Beiträge der Kammerumlage I und II.

Der Höchstbetrag der steuerfreien Förderung der Kinderbetreuung wird auf EUR 2.000 pro Kalenderjahr angehoben. Zudem wird die Altersgrenze für Kinder von 10 auf 14 Jahre erhöht.

Für die Schaffung von elementaren Bildungseinrichtungen durch die Betriebe gilt die Steuerfreiheit für einen kostenlosen oder vergünstigten Besuch dieser Einrichtungen auch dann, wenn diese Einrichtungen durch betriebsfremde Kinder besucht werden kann

Steuerneutrale Entnahme von Betriebsgebäuden

Es soll steuerlich – insbesondere um die Bodenversiegelung einzudämmen – erleichtert werden, leerstehende Betriebsgebäude außerbetrieblich z. B. für eigene Wohnzwecke oder zur Vermietung zu nutzen. Seit 1.7.2023 erfolgt daher die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen ebenso wie schon bisher die Entnahme von Grund und Boden steuerneutral zu Buchwerten statt zum Teilwert. Erst zum Zeitpunkt einer allfälligen späteren Veräußerung sind die stillen Reserven des Gebäudes zu versteuern.

Aufgrund der Neuregelung ist die bisherige Hauptwohnsitzbefreiung bei Betriebsaufgabe nicht mehr notwendig und wurde mit 1.7.2023 abgeschafft. Allenfalls kann zur steueroptimalen Gestaltung eine sofortige Besteuerung der stillen Reserven bei Betriebsaufgabe zum Hälftesteuersatz optiert werden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen

Für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2026 ausgeführt werden sollen, fällt keine Umsatzsteuer an. Diese Umsatzsteuerbefreiung schließt das Recht auf Vorsteuerabzug nicht aus, vorausgesetzt, dass:

  • die Lieferungen oder Installationen an oder die innergemeinschaftlichen Erwerbe bzw. Einfuhren durch den Betreiber erfolgen,
  • die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht über 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird und
  • die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben werden soll:
    • Gebäude, die Wohnzwecken dienen,
    • Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder
    • Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung), genutzt werden.

Befristete Reduktion der Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe

Die befristete Reduktion der Elektrizitätsabgabe sowie die Erdgasabgabe um rund 90 % auf das EU-Mindestbesteuerungsniveau wurde bis Ende Dezember 2024 verlängert. Dies bedeutet eine äußerst wichtige Maßnahme zur Bekämpfung der Inflation und Entlastung der österreichischen Bevölkerung.

Abgabenrechtliche Begünstigung für Start-ups

Start-Ups und junge KMU sind aufgrund mangelnder Liquidität häufig nicht in der Lage, entsprechende Vergütungen für ihre hochqualifizierten Mitarbeiter aufzubringen. Ein Ausgleich kann die Gewährung von Kapitalanteilen darstellen, jedoch würde die sofortige Besteuerung des geldwerten Vorteils zu einem zusätzlichen Liquiditätsbedarf bei der Empfängerin/beim Empfängen führen („dry income“-Problematik). Das Start up Paket soll ua diese Problematik entschärfen.

Neben einer neuen Gesellschaftsform (Flexcap) sind auch besondere Gesellschaftsanteile (Unternehmenswertanteile) und ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile vorgesehen. Die Besteuerung erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen für 75 % mit dem festen Satz in Höhe von 27,5 % und die Komplexität der Bewertung des geldwerten Vorteils wird durch eine Pauschalregelung vermindert.

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