Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft

Infos für Arbeitgeber zum Arbeitszeitgesetz in Tourismus- und Freizeitbetrieben

Merkblatt mit den wichtigsten Fakten zu den Arbeitszeitregelungen

Lesedauer: 1 Minute

Kurzinformation für Arbeitgeber zum Arbeitszeitgesetz (Stand: 1.9.2018)

Neue Höchstgrenzen der täglichen und der wöchentlichen Arbeitszeit ab 1.9.2018

Wird die tägliche Normalarbeitszeit von 8 Stunden oder die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden überschritten, liegen grundsätzlich zuschlagspflichtige Überstunden vor. 

Das Arbeitszeitgesetz legt tägliche und wöchentliche Grenzen der Höchstarbeitszeit fest, bis zu denen die Normalarbeitszeit überschritten werden darf und damit Überstunden geleistet werden dürfen.

Wird ein Arbeitnehmer über diese zeitlichen Grenzen hinaus beschäftigt, droht dem Arbeitgeber eine Verwaltungsstrafe. Die Grenzen der Höchstarbeitszeit liegen ab 1. September 2018 bei 12 Stunden am Tag und 60 Stunden pro Woche. 

In 17 Wochen maximal durchschnittlich 48 Stunden pro Woche 

Zu berücksichtigen ist allerdings bei der Gestaltung der Dienstpläne, dass innerhalb eines rollierenden Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen die durchschnittliche Wochenarbeitszeit keinesfalls 48 Stunden überschreiten darf.

Schon vor dem Inkrafttreten der Arbeitszeitnovelle galt diese Art von Durchrechnung. Diese Regelung gilt für jedes Arbeitszeitmodell, egal ob Gleitzeit, eine Durchrechnung der Arbeitszeit oder gar kein spezielles Arbeitsmodell mit dem Mitarbeiter vereinbart ist. 

Umso länger die Wochenarbeitszeit ausgedehnt wird, desto mehr gilt es zu beachten, dass der Ausgleich innerhalb von 17 Wochen rechtzeitig und nicht innerhalb der letzten Woche des rollierenden Durchrechnungszeitraumes erfolgt.


Beispiel: 

  • Ein Mitarbeiter arbeitet 13 Wochen á 55 Stunden, also 715 Stunden.
  • Insgesamt dürfte er in 17 Wochen 816 Stunden (48 x 17 = 816) arbeiten, da er sonst die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden überschreiten würde.
  • Der Mitarbeiter darf somit in der 14., 15., 16. und 17. Woche insgesamt noch 101 Stunden arbeiten (816 - 715 = 101), sonst droht dem Arbeitgeber eine Verwaltungsstrafe.
  • Diese 101 Stunden werden so aufgeteilt, dass der Mitarbeiter in der 14. Woche 41 Stunden, in der 15. und 16. Woche jeweils 30 Stunden arbeitet und in der 17. Woche frei bekommt.

Neu: Ablehnungsrecht des Mitarbeiters  

Ab 1. September 2018 kann jeder Mitarbeiter Überstunden nach 10 Stunden täglich bzw. 50 Stunden wöchentlich ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Die Mitarbeiter dürfen aus diesem Grund nicht beim Entgelt, den Aufstiegsmöglichkeiten bzw. bei Versetzungen benachteiligt werden und können eine wegen ihrer Ablehnung erfolgte Kündigung anfechten. 

Neu: Wahlrecht des Mitarbeiters für Abgeltung bei Überschreitung von 10 bzw. 50 Stunden

Jeder Mitarbeiter hat bei Überschreitung der Tagesarbeitszeit von 10 Stunden bzw. der Wochenarbeitszeit von 50 Stunden die Möglichkeit zwischen der Abgeltung in Geld oder in Zeitausgleich zu wählen.

Dieses Wahlrecht ist möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums auszuüben.

Stand: 01.02.2024