Neuerungen bei der Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges
Sachbezügen und lohnsteuerlichen Behandlung von firmeneigenen Arbeitsfahrzeugen
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Mit 1.1.2026 gibt es für Unternehmen eine Ausweitung beim Sachbezugswert in Bezug auf die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen (Sachbezug) durch Arbeitnehmer:innen in den Lohnsteuerrichtlinien (Rz 175 und 744) .
Damit wurde die Forderung der Bundesinnung auf eine Sachbezugsfreiheit für Montagebusse von Handwerks- und Gewerbebetrieben erfüllt und stellt einen Vorteil für Arbeitnehmer:innen dar.
Bundesinnungsmeister Anton Berger zeigt sich hoch erfreut über die steuerliche Erleichterung: "Diese Steuerfreiheit der Nutzung von Kastenwägen oder Pritschenwägen, in denen es keine Regale, Werkbänke und dergleichen geben muss, kommt unseren Betrieben und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sehr zu gute. Es kommt nämlich nicht selten in unseren Betrieben vor, dass unsere Mitarbeiter mit derartigen Arbeitsfahrzeugen gleich nach Hause fahren. Und gerade dann muss nicht mehr ein Sachbezug abgezogen werden."
Die Neuerungen im Überblick
Ein Sachbezugswert für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2026 ist für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte nicht anzusetzen, wenn es sich um Kraftfahrzeuge handelt, die nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind und nach der ab 1.7.2025 geltenden Rechtslage nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegen würden (z.B. Kastenwägen, Pritschenwägen).
Die bisherige Regelungen bleiben weiterhin aufrecht: der Sachbezugswert für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte ist nicht anzusetzen,
- wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen (z.B. Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank),
- wenn Berufschauffeure das Fahrzeug (PKW, Kombi, Fiskal-LKW), das privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen.
Ein Spezialfahrzeug liegt nur dann vor, wenn sich fest verbaute Einbauten (z.B. Werkstatt, Regale, etc.) im Fahrzeug befinden. Leicht entfernbare Einbauten reichen für die Einstufung als Spezialfahrzeug nicht aus.
Insofern Spezialfahrzeuge bzw. Kraftfahrzeuge, die nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind und somit nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegen, anderweitig privat genutzt werden, ist ein Sachbezug zu berücksichtigen (siehe Rz 174b bzw. Rz 177).
Von einer privaten Nutzung des Firmenkraftfahrzeuges ist nicht auszugehen, wenn diese seitens des Arbeitgebers nachweislich untersagt wurde.
Weitere Informationen
- Fragen und Antworten zum Fahrtkostenersatz zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- Informationen zum KFZ-Sachbezug (Infos für die Lohnverrechnung)