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Seitliche Aufnahme einer Person, die vor sich viele Unterlagen hat und mit einem Stift etwas darauf unterstreicht
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Verordnungen gem. §§ 21 und 22 Gewerbeordnung 1994: Befähigungsprüfungsordnungen

Prüfungsordnungen, die vor dem 1.1.2018 kundgemacht wurden

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07.07.2026

Hinweis: Die Kundmachung der jeweiligen Prüfungsordnung erfolgt seit 1.1.2018 gem. § 24 Abs. 4 durch das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Hier finden sich daher nur Prüfungsordnungen, die vor dem 1.1.2018 kundgemacht wurden. Die jeweils aktuelle Fassung (sofern eine Novellierung erfolgt ist) finden sie unter RIS - Prüfungsordnungen gemäß Gewerbeordnung.


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