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Eine Person ist aus der Rückenperspektive im Freien und hält ein Gewehr mit Zielfernrohr an der Schulter. Die Person trägt Kleidung mit Tarnmuster. Im Vordergrund befindet sich eine Auflagefläche, auf der das Gewehr abgestützt ist
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Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Landesgremium

ZWR: Vorgehensweisen, Kurzanleitungen und Leitfäden

Übergabe einer Schusswaffe zur Reparatur an Waffenfachhändler und die richtige Vorgehensweise. Waffenüberlassung, Registrierung und WaffG-Novelle

Lesedauer: 6 Minuten

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22.05.2026

Inhaltsverzeichnis

Zentrales Waffenregister (ZWR) & Wartefrist

Aktuelle Infos zur WaffG-Novelle 2025

Fragen zum neuen ZWR-System


Wartefrist und ZWR-Einträge 

Die Wartefrist ist im ZWR wie folgt zu erfassen:

  • ZWR erworben am: z. B. 1.2.2026 → Datum der Rechnung, Beginn der Frist
  • letzter Tag der Frist : z. B. 2.3.2026
  • ZWR registriert am: z. B. 3.3.2026  → Datum der tatsächlichen Überlassung der Waffe

Waffenübernahme für Wartefrist – privat an privat

Bei der Wartefrist ist eine Waffenübernahme im ZWR wie folgt zu erfassen:

  1. Waffensuche
  2. Ausweisdaten erfassen
  3. Waffensuche durch Eingabe von Kategorie und Herstellernummer
  4. Auswahl der Waffe in der Trefferliste
  5. Klick auf „Waffenübernahme“
  6. Erfassung vom Datum der Waffenübernahme vom Waffenfachhändler
  7. Klick auf „Waffenübernahme durchführen“

Waffenüberlassung nach Ablauf der Wartefrist – privat an privat

Nach Ablauf der Wartefrist ist die Waffe durch „Waffenüberlassung“ wie folgt zu überragen:

Achtung

Vor der Waffenüberlassung muss eine Waffenübernahme erfolgen!

  1. Personensuche
  2. Ausweisdaten erfassen
  3. Eingabe der Personendaten + suchen + Auswahl in Trefferliste
  4. Klick auf „Waffen“
  5. Klick auf „Waffenüberlassung“
  6. Eingabe von Kategorie und Herstellernummer
  7. Auswahl der Waffe in der Trefferliste
    1. Die Waffe muss in der Trefferliste auffindbar sein!
    2. Sollten Sie die Waffe nicht finden, überprüfen Sie die Suchparameter der Waffe!
  8. Bei Kategorie A/B Erfassung vom Waffendokument
    1. Bei Kategorie C Erfassung von Waffendokument oder Vorlage gültige Jagdkarte oder Bestätigung des Traditionsschützenvereins; bei Jäger:innen und Traditionsschütz:innen bei „Begründung“ Jäger oder Traditionsschütze eintragen
    2. Erfassung von
      1. erworben am: z. B. 01.02.2026  → Datum der Rechnung
      2. registriert am: z. B. 03.03.2026 → Datum der tatsächlichen Überlassung der Waffe
  9. Klick auf „Waffenüberlassung durchführen“

Waffenüberlassung ohne Wartefrist z. B. bei Inhabern von Waffenpass

  • Personensuche  → Käufer!
  • Eingabe der Ausweisdaten
  • Eingabe der Personendaten
  • Klick auf „Suchen“
  • Auswahl der Person in der Trefferliste
  • Klick auf „Waffen“
  • Klick auf „Registrierung Kat A/B/C“
  • Eingabe der Kategorie und Herstellernummer
  • Klick auf „Suchen“
  • Auswahl der Waffe in der Trefferliste (unten - die Waffe ist unterstrichen)
  • Erfassung vom Datum „erworben am“
  • Klick auf „Registrierung durchführen“

Waffenüberlassung nach Ablauf der Wartefrist – Neue Waffe – Waffenfachhändler:innen an privat

Für neue Schusswaffen ist im ZWR die Erfassung vom Waffenfachhändler an privat wie folgt zu erfassen:

  • Personensuche
  • Ausweisdaten erfassen
  • Eingabe der Personendaten + suchen + Auswahl in Trefferliste
  • Klick auf „Waffen“
  • Klick auf „Waffenüberlassung“
  • Eingabe von Kategorie und Herstellernummer
  • Erfassung der Waffenart, Hersteller, Modell, Kaliber
  • Erfassung von
    • erworben am: z. B. 01.02.2026  → Datum der Rechnung
    • registriert am: z. B. 03.03.2026  → Datum der tatsächlichen Überlassung der Waffe
    • Achtung: eine etwaige Wartefrist ist auch hier zu erfassen!
  • Bei Kategorie A/B Erfassung vom Waffendokument
  • Bei Kategorie C Erfassung von Waffendokument oder Vorlage gültige Jagdkarte oder Bestätigung des Traditionsschützenvereins; bei Jäger:innen und Traditionsschütz:innen bei „Begründung“ Jäger oder Traditionsschütze eintragen
  • Klick auf „Waffenüberlassung durchführen“

Aktuelle Infos zur WaffG-Novelle 2025

Leitfaden „wesentliche Bestandteile gemäß § 2 Abs. 2 WaffG"

Übergangsregelung für Waffen, welche bereits vor dem 28.4.2026 verkauft, aber noch nicht übernommen wurden 

Für die, vor dem Stichtag 28. April 2026, bereits gültig erworbene Waffen – also nach der alten Rechtslage - sind nach wie vor rechtmäßig zu überlassen.

Seitens Innenministeriums wurde aber als technische Übergangsregelung für Waffen, welche bereits vor dem 28.4.2026 gesetzeskonform verkauft, aber – insb. wegen der Abkühlfrist - noch nicht übernommen wurden, und es sich nicht um Jäger:innen, Traditionsschütz:innen oder Vereinswaffen handelt, folgende technische Lösung gefunden:

Die jeweiligen Schusswaffen sind, nach Ablauf der Wartefrist, wie folgt an die Person zu überlassen,

  • Begründung „Sonstiges“
  • Erfassung von „Übergangsregelung“
Grafik
© ARGE Zivile Sicherheit

Die Übergangsregelung „Sonstiges“ ist bis 16.6.2026 im ZWR zulässig.

Übergabe einer Schusswaffe zur Reparatur an Waffenfachhändler:innen und die richtige Vorgehensweise

Durch die (neuen) Begriffe des Erwerbes und Besitz von Schusswaffen im Sinne des § 6 WaffG und z.B. für C Kat., der § 34 WaffG haben sich einige konkrete Fragestellungen aus dem Alltag ergeben:

Aufgrund der Novelle, stellt der Erwerb von Schusswaffen im Vergleich zur bisher geltenden Rechtslage nicht mehr darauf ab, ob die Schusswaffe gegen Entgelt überlassen oder erworben wurde oder ob mit dem Erwerb eine Eigentumsübertragung verbunden ist. Dies hat für den Waffenfachhändler einen verpflichtenden ZWR-Eintrag zur Folge.

Auslegung des Innenministeriums ist aber, dass durch die Überlassung von Waffen zum Zwecke der Reparatur oder Instandsetzung an einschlägige Gewerbetreibende kein Besitz eingeräumt wird und es sich dabei auch um keinen Erwerbsvorgang im Sinne des § 6 Abs. 1 handelt. Bei der Instandsetzung einer Waffe wird diese (erneut) in einen funktionsfähigen Zustand gebracht, wogegen bei Reparaturarbeiten lediglich geringfügige Verbesserungen an der Waffe vorgenommen werden. Dies bedeutet, dass eine Überlassung an den Waffenhändler für Zwecke der Reparatur oder Instandsetzung nicht im ZWR registriert wird. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit wird dem Bürger jedenfalls eine entsprechende Bestätigung (etwa in Form eines Reparaturauftrages) zu übergeben sein. 

Registrierung von Schusswaffen der Kat. C (z.B. vollständiges Gewehr)

Als Jäger:in mit gültiger Jagdkarte und registrierten Schusswaffen der Kategorie C sind nach Inkrafttreten der WaffG Novelle keine Maßnahmen zu setzen.

Registrierung von wesentlichen Bestandteilen für Schusswaffen der Kategorie C (z.B. Schaft von Blazer R8)

§ 58 Abs. 28 WaffG: Wer zum 28. April 2026 einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie C besitzt, der davor nicht unter § 2 Abs. 2 fiel, hat diesen innerhalb von einem Jahr gemäß § 33 WaffG registrieren zu lassen. Die Registrierungspflicht ist als erfüllt anzusehen, sobald die geforderten Daten dem Gewerbetreibenden nachweislich bekanntgegeben wurden.

Neu ist, dass auch Gehäuse und Griffstücke unter den Begriff der wesentlichen Bestandteile fallen.
Die Registrierung erfolgt beim Waffenhändler und ist bis 28. April 2027 vorzunehmen.

Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen

Übergangsregelung § 5 SchKG: Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die noch nicht gemäß § 1 SchKG gekennzeichnet und ab dem 14. September 2018 erworben wurden, sind innerhalb von sechs Monaten ab dem 28. April 2026 gemäß § 1 SchKG zu kennzeichnen.

Von der Übergangsregelung sind sämtliche Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die seit dem 14. September 2018 erworben und bisher noch nicht gemäß § 1 SchKG gekennzeichnet wurden, erfasst und müssen unter Einhaltung der Vorgaben gemäß § 1 SchKG gekennzeichnet werden. Für die Vornahme der Kennzeichnung, die bei einem ermächtigten Gewerbetreibenden durchzuführen ist, steht ein Zeitraum von sechs Monaten ab 28. April 2026, daher bis 28. Oktober 2026, zur Verfügung. Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht sind in § 3 SchKG geregelt.

Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile, die bereits vor dem 14. September 2018 im Besitz von Endverbraucher:innen (insb. Privatpersonen, Sammlungen und Museen) standen, unterliegen – abgesehen von einer allfälligen Weitergabe – keiner Kennzeichnungspflicht.

Fragen zum neuen ZWR-System

Im Falle, dass Sie reglementierter Waffengewerbetreibender sind und Fragen zum neuen ZWR-System haben, schicken Sie Ihre Fragen bitte an: BMI-IKT-ZWR@bmi.gv.at
Den zivilen Waffenfachhandel können Sie gerne, als zivile-sicherheit@wko.at, in CC setzen. 

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