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Elektro- und Einrichtungsfachhandel, Landesgremium

Neue Informationspflichten für Garantien und Gewährleistung im Handel

Gewährleistungs- und Garantielabel: Kennzeichnungs- und Hinweispflichten für den stationären Handel als auch für Online-Shops

Lesedauer: 5 Minuten

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31.03.2026

Ab 27. September 2026 treten neue Informationspflichten in Kraft, nachdem die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucherrechte (Richtlinie EU 2024/82) umgesetzt wurde.

Achtung

Diese Informationspflichten gelten für den Verkauf im stationären Handel als auch für den Online-Handel!

Der verpflichtende Widerrufsbutton bei Online-Geschäften gilt bereits ab 19.6.2026!

Gewährleistung – was muss mitgeteilt werden?

Schon bisher gibt es eine Hinweispflicht über das Bestehen der gesetzlichen Gewährleistung. Künftig ist diese aber ausführlicher zu erteilen, und zwar unter Verwendung einer europaweit "harmonisierten Mitteilung", die durch eine Durchführungsverordnung der Kommission festgelegt wurde.

Wenn ein Unternehmen Waren an Verbraucher verkauft, muss der Kunde mit der hier abgebildeten harmonisierten Mitteilung vor Vertragsabschluss klar darüber informiert werden, dass ein gesetzliches Gewährleistungsrecht besteht.

Die Mitteilung ist neutral formuliert, kann/darf nicht verändert werden und passt inhaltlich für alle Produkte, für die Gewährleistungspflichten bestehen.

Etikett, das Verbraucher über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte informiert
© . Abbildung des Hinweises, der Verbraucher über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte informiert.

Sie muss im stationären Handel daher nicht an jedem einzelnen Produkt angebracht sein, sondern kann an einem gut sichtbaren Ort platziert werden.

Der Hinweis zur gesetzlichen Gewährleistung (siehe Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960, Anhang I) muss jedenfalls so gut sichtbar platziert sein, dass Verbraucher:innen ihn vor dem Kauf/dem Vertragsabschluss klar wahrnehmen können – nicht versteckt oder nur auf Nachfrage.

Empfohlen wird daher die Ersichtlichmachung z.B. mittels prominent platziertem Plakat im Geschäftslokal, neben der Kassa- sowie im Online-Shop z.B. als allgemeiner Hinweis auf der Website.

Hinweis
Hier können Sie die harmonisierte Mitteilung als ZIP-Datei downloaden High Resolution Vector files of the EU notice and label on product guarantees

In der ZIP-Datei finden Sie die deutsche Version mit dem Dateinamen "Legal guarantee_notice DEN.pdf".

Haltbarkeitsgarantie – was muss mitgeteilt werden?

Wenn ein Hersteller dem Verbraucher eine kostenlose gewerbliche Haltbarkeitsgarantie

  • für die gesamte Ware (d.h. also nicht nur für bestimmte Bestandteile oder Aspekte der Ware)
  • mit einer Dauer von mehr als 2 Jahren gewährt und
  • diese Informationen dem Unternehmer zur Verfügung stellt,

muss der Unternehmer mit folgender harmonisierter Kennzeichnung deutlich auf diese Garantie hinweisen. Erwägungsgrund 26 der Richtlinie stellt klar, dass der Unternehmer nicht verpflichtet sein soll, z.B. auf produktspezifischen Websites aktiv nach diesen Informationen des Herstellers zu suchen. Der EU-Gesetzgeber ist dabei davon ausgegangen, dass Hersteller, die derartig lange Haltbarkeitsgarantie anbieten, die harmonisierte Kennzeichnung selbst an der Ware oder Verpackung anbringen können bzw. wohl auch wollen, da sie sich damit von Produkten anderer Hersteller abheben können.

Garantie-Etikett
© . Abbildung der harmonisierten Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie nach Artikel 2 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960

Im Unterschied zum obigen, nicht veränderbaren Gewährleistungshinweis muss die folgende harmonisierte Kennzeichnung immer u.a. entsprechend der gewährten Garantiedauer des jeweiligen Produktes angepasst werden (siehe Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960, Anhang I): 

Angepasst werden muss:

  • "XX" → wird ersetzt durch die Anzahl der Garantie-Jahre
  • "Brand/Trademark" → wird ersetzt durch den Herstellernamen
  • "Model identifier" → durch die Modellbezeichnung des Produkts

Nicht veränderbar sind bzw. verändert werden dürfen:

  • Der Titel des Labels (z.B. "GARAN" – Hinweis auf "Guarantee"; es handelt sich um ein europaweit einheitliches Kunstwort, dass für Garantie stehen soll)
  • Eine grafische Darstellung, die den Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht zeigt.
  • Ein QR-Code, der zur Your Europe-Portalseite mit weiteren Infos führt.
  • Ein Kalender-Symbol, das "Jahre" darstellt.
  • Der Text "Herstellergarantie in Jahren" in allen EU-Amtssprachen.

Der Hinweis zur gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers muss beim jeweils betreffenden Produkt ersichtlich gemacht werden z.B.: direkt am Produkt oder am Regal bzw. im Online-Shop beim Produkt und nochmals vor dem Abschluss im Bestellprozess in der Bestellübersicht.

Bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträge kann die oben ersichtliche harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie in einem geschachtelten Format angezeigt werden, siehe folgende Abbildung (siehe Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960, Anhang II):

Hinweis-Kennzeichnung der harmonisierten gewerblichen Haltbarkeitsgarantie
© . Bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträgen - harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie in einem geschachtelten Format.

Laut den aktuellen Erläuterungen muss bei einer geschachtelten Anzeige die harmonisierte Kennzeichnung beim ersten Mausklick, beim ersten Maus-Rollover bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen auf einem Touchscreen vollständig erscheinen.*)

Hinweis
Hier können Sie die harmonisierten Kennzeichnungen (EU Garan) als ZIP-Datei downloaden High Resolution Vector files of the EU notice and label on product guarantees 

Technische und grafische Anforderungen an die beiden Hinweise

  • Farbmodus: Im Online-Verkauf muss das Label in Farbe angezeigt werden; im stationären Handel ist auch Schwarz-Weiß zulässig.
  • QR-Code: Dieser führt Verbraucher zu einer EU-weit einheitlichen Informationsseite mit konkreten Rechten und weiterführenden Details.
  • Sprache/Übersetzungen: Bestimmte Texte (z. B. "Herstellergarantie in Jahren") müssen in allen EU-Amtssprachen enthalten sein.

Beachten Sie unbedingt die jeweiligen Anforderungen (Mindestgrößen, Schriftgrößen, Schriftart, Farbe) für den Gewährleistungshinweis und die Garantiekennzeichnung. Die Informationen dafür finden Sie in den Erläuterungen zu den Darstellungen im Anhang I und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960.

Neu für alle Online-Käufe: Widerrufsbutton bereits ab 19.6.2026 verpflichtend

Bei Online-Verträgen im Fernabsatz müssen Unternehmen zukünftig eine Rücktrittsfunktion anbieten. Diese muss gut lesbar mit den Worten "Vertrag widerrufen" (oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung) gekennzeichnet, während der gesamten Rücktrittsfrist verfügbar sein, hervorgehoben und leicht auffindbar platziert werden.

Über diese Funktion müssen Verbraucher ihren Widerruf online absenden können. Die Online-Rücktrittserklärung muss unter der Angabe des Namens, des betroffenen Vertrages und der Angabe einer Kontaktmöglichkeit für die Bestätigung mit der Bestätigungsfunktion "Widerruf bestätigen" (oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung) übermittelt werden können.

Der Unternehmer hat unverzüglich nach Erhalt des Rücktritts eine Eingangsbestätigung an den Verbraucher zu übermitteln

Nähere Infos finden Sie unter E-Commerce: Der Widerrufsbutton im Webshop.

Logos WKO Bundesgremien
© WKO

*) Zur Darstellung des Garantielabels im Online-Shops erwarten wir in einigen Punkten hinsichtlich der technischen Umsetzung und Platzierung noch weitere Klarstellungen. Sobald diese vorliegen, informieren wir umgehend.


Haftungsschluss:
Sämtliche Angaben in diesem Artikel und im Anhang erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung und Kontrolle ohne Gewähr. Eine etwaige Haftung des Autors oder des Bundesgremiums aus dem Inhalt dieses Artikels ist ausgeschlossen.

Stand: März 2026

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