Abgabe einer Verdachtsmeldung
Geldwäschebestimmungen
Lesedauer: 11 Minuten
Dieser Gastbeitrag wurde vom Oö. Service-Center zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei der Bezirkshauptmannschaft Perg ausgearbeitet und zur redaktionellen Veröffentlichung der WKÖ bereitgestellt.
Einleitung
Besteht der Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ist eine unverzügliche Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle (A-FIU) abzugeben. Dabei ist kein Beweis erforderlich – bei begründetem Verdacht ist im Zweifel eine Meldung zu erstatten. Die Meldung erfolgt in Österreich über das elektronische Meldeportal goAML.
Eine Verdachtsmeldung muss den Sachverhalt klar, nachvollziehbar und vollständig darstellen. Wesentlich sind insbesondere die Angaben zu WER, WAS, WANN, WO und WIE. Relevante Unterlagen, beispielsweise aus der Kundenidentifizierung, sowie weitere Informationen zur Geschäftsbeziehung sind beizufügen. Außerdem ist anzugeben, warum der Sachverhalt als meldepflichtig eingestuft wird.
Nach Eingang prüft und bewertet die A-FIU die Meldung und kann weitere Informationen oder Unterlagen anfordern. Bei verdächtigen Transaktionen sind die gesetzlichen Vorgaben und allfällige Anweisungen der Geldwäschemeldestelle zu beachten. Der Kunde oder sonstige Dritte dürfen über die abgegebene Verdachtsmeldung nicht informiert werden.
Verdachtsmeldungen unterstützen die Behörden dabei, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erkennen, Zusammenhänge aufzudecken und gegebenenfalls weitere Ermittlungen einzuleiten. Personen, die eine Verdachtsmeldung gutgläubig abgeben, sind grundsätzlich vor einer Haftung geschützt, auch wenn sich der Verdacht später nicht bestätigt.
Allgemeines (Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Proliferationsfinanzierung)
Geldwäsche:
Unter Geldwäsche versteht man die Verschleierung der tatsächlichen Herkunft von Vermögenswerten und Einnahmen, die durch illegale oder kriminelle Aktivitäten erlangt wurden.
Inkriminierte Vermögenswerte stehen am Beginn der Geldwäsche. Diese illegal erwirtschafteten Gelder können aus unterschiedlichen Straftaten entstanden sein z.B. aus Korruption, Betrug, Menschenhandel, Drogenhandel, Steuerhinterziehung, organisierte Kriminalität, usw. Durch den Geldwäscheprozess soll der Ursprung dieser illegalen Gelder verschleiert werden. Dieser komplexe Vorgang wird in der Praxis in drei Tatphasen unterteilt.
Die erste Phase ist die Platzierungsphase. In dieser Phase werden die illegalen Gelder in das legale Finanzsystem eingeschleust, z.B. mittels Einzahlung kleinerer unauffälliger Beträge.
Die zweite Phase ist die Verschleierungsphase. Ziel dieser Phase ist es den Belegpfad so zu durchbrechen, dass der Ursprung des illegalen Geldes intransparent wird. Um den illegalen Ursprung des Geldes zu verschleiern werden z.B. zahlreiche komplexe Transaktionen durchgeführt. Diese Transaktionen werden häufig über die Ländergrenzen hinweg durchgeführt.
Die dritte und letzte Phase ist die Integrationsphase. Wenn der Ursprung des inkriminierten Geldes durch die vorgenannten Phasen nicht mehr nachvollziehbar ist, ist das Ziel der letzten Phase die Investition dieser Gelder. Folglich wird das inkriminierte Geld z.B. durch Kauf von hochwertigen Gütern, wieder in den legalen Wirtschaftskreislauf integriert. Es wird vorgetäuscht, dass die Gelder aus einem legalen Geschäft stammen.
Terrorismusfinanzierung:
Darunter versteht man, dass Sammeln und Bereitstellen von finanziellen Mitteln oder anderen Vermögenswerten, um einen terroristischen Akt zu ermöglichen.
Proliferationsfinanzierung:
Unter Proliferationsfinanzierung versteht man, dass Geld oder finanzielle Unterstützung bereitgestellt werden, um die Entwicklung, Herstellung, Verbreitung oder Nutzung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen zu ermöglichen.
Verdachtsmomente
Es gibt unterschiedliche Merkmale, die darauf hindeuten können, dass Gewerbetreibende für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung benutzt werden. Die folgenden Beispiele zeigen mögliche Auffälligkeiten auf und sollen dabei helfen, potenzielle Verdachtsmomente frühzeitig zu erkennen:
Mögliche allgemeine Anzeichen für einen Verdachtsfall
- Zweifel an der Identität / Integrität des/der Kunden/in
- Verzögerte Identifizierung, unvollständige Angaben zur Identität
- Auffälligkeiten im Rahmen der Identifizierung z.B. Zweifel an der Echtheit des vorgelegten amtlichen Lichtbildausweises
- Fragwürdige Adressangaben, keine Erreichbarkeit
- Unzureichende Mitwirkung bei der Bereitstellung erforderlicher Informationen ohne nachvollziehbare Begründung
- Wunsch nach schnellem Vertrags- bzw. Geschäftsabschluss
- Verlangen nach Barzahlung bzw. auffällige Bargeldtransaktionen
- Komplexe Firmenstrukturen ohne ersichtlichen Grund z.B. viele verbundene Unternehmen ohne nachvollziehbaren wirtschaftlichen Zweck
- Keine Fremdfinanzierung bzw. komplexe/zweifelhafte Finanzierungskonstrukte
- Überweisung aus Hochrisikoland (Staaten mit einem erhöhten Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufgrund strategischer Mängel in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die in der entsprechenden EU-Verordnung angeführt sind)
- Zahlung durch unbeteiligte Dritte
Sektorspezifische Verdachtsmomente
Für den Sektor Handelsgewerbetreibende
Allgemeine Indikatoren für ein vorhandenes Risiko:
- Käuferprofil ist nicht mit einem solch hohen Ankaufswert vereinbar
- Kunden, die nicht bereit sind, die wirtschaftlichen Eigentümer offenzulegen, unklarer wirtschaftlicher Eigentümer oder unklare Mittelherkunft
- Kunden, die aus Hochrisikoländern kommen oder mit Sanktionen belegt sind
- Transaktionen im Zusammenhang mit Hochrisikoländern
- Einsatz von virtuellen Währungen, Geschenkkarten oder Zahlungsvermittlern (Dritte die Zahlungen zwischen Händler und Kunde abwickeln oder weiterleiten z.B. Zahlungsplattformen, Payment Service Provider (PSP) oder Zahlungsagenten)
- Mehrere kleinere Transaktionen in einem kurzen Zeitraum
Beispielhafte Fälle:
- Bargeldkäufe von Luxusfahrzeugen ohne wirtschaftliche Begründung
Ein Autohändler akzeptierte mehrere Barzahlungen einer Person, die über mehrere Monate Fahrzeuge der Luxus-Klasse kaufte. Der Käufer hatte kein sichtbares Einkommen und behauptete, ein kleines Import-Export Unternehmen zu betreiben. Die Fahrzeuge wurden kurz zugelassen und anschließend in ein Drittland ausgeführt. Der Händler führte keine Sorgfaltsprüfung durch.
Abgabe einer Verdachtsmeldung
Ziel der Geldwäsche ist es, die tatsächliche Herkunft von Vermögenswerten und Einnahmen zu verschleiern, sodass diese als rechtmäßig erworben erscheinen und nicht mit einer Straftat in Verbindung gebracht werden können. Um dies zu verhindern, verpflichtet die Gewerbeordnung 1994 zur unverzüglichen Meldung von Sachverhalten, bei denen der Verdacht auf Geldwäsche besteht (kein Beweis erforderlich, im Zweifel Meldung abgeben). Diese Meldepflicht gilt ebenso bei Verdacht, dass Vermögenswerte der Finanzierung terroristischer Aktivitäten dienen. Die Verletzung der Meldepflicht kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Verdachtsmeldungen sind in einem geläufigen elektronischen Format unter Verwendung der durch die Geldwäschemeldestelle (A-FIU) festgelegten sicheren Kommunikationskanäle zu übermitteln. Seit dem 1. April 2021 ist hierfür das Meldeportal goAML zu verwenden. Voraussetzung für die Erstattung einer Verdachtsmeldung über goAML ist ein Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP) mit ID Austria sowie eine einmalige Registrierung bei goAML. Jeder Verpflichtet benötigt einen Zugang zum Meldeportal goAML.
Ein goAML-Zugang ermöglicht nicht nur die Abgabe von Verdachtsmeldungen, sondern den direkten Zugriff auf relevante Informationen der A-FIU, insbesondere auf aktuelle Informationen zu Methoden und Entwicklungen im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Diese Informationen dienen als Unterstützung bei der praktischen Beurteilung und Prüfung von Sachverhalten. Die A-FIU veröffentlicht die entsprechenden Hinweise in Form spezieller, farblich gekennzeichneter Mitteilungen über goAML.
Darüber hinaus informiert die A-FIU automatisiert über den Eingang sowie den jeweiligen Bearbeitungsstatus jeder eingelangten Verdachtsmeldung.
Inhalt einer Verdachtsmeldung:
Aus dem FMA-Rundschreiben, Meldepflichten vom 23.02.2022 kann entnommen werden, dass eine Verdachtsmeldung neben den formalen Anforderungen auch bestimmte inhaltliche Mindestangaben enthalten muss. Der geschilderte Sachverhalt sollte für die Geldwäschemeldestelle klar und nachvollziehbar darstellen,
- WER gehandelt hat (vollständige Daten),
- WAS passiert ist (z.B. Geschäft, Vertragsgegenstand, Zahlungsweise),
- WANN der Sachverhalt stattgefunden hat,
- WO er sich ereignet hat (z.B. Gewerbestandort oder weitere Betriebsstätte) und
- WIE er abgelaufen ist (detaillierte Beschreibung).
Der Verdachtsmeldung sind alle wichtigen Unterlagen beizufügen. Dazu gehören z.B. Dokumente aus der Kundenidentifizierung sowie weitere Unterlagen, die für die Bewertung des Sachverhalts relevant sind.
Darüber hinaus ist anzugeben, welcher Meldetatbestand vorliegt und weshalb der Sachverhalt als meldepflichtig eingestuft wird. Besteht der Verdacht auf Geldwäsche, sollte – soweit möglich – auch die vermutete Vortat genannt werden. Liegen weitere Informationen oder Unterlagen, beispielsweise aus Kundengesprächen oder eigenen Recherchen, vor, sind diese ebenfalls zu übermitteln und ihre Relevanz kurz zu erläutern. Sind keine weiteren Informationen verfügbar, empfiehlt sich ein entsprechender Hinweis.
Zur besseren Beurteilung des Sachverhalts können außerdem zusätzliche Angaben hilfreich sein, etwa die Zustelladresse des Kunden, Informationen zu Bezugspersonen, die Dauer der Geschäftsbeziehung oder Kontonummern.
Stichworte allein reichen oft nicht aus, um einen Verdacht gut zu erklären. Eine gute Verdachtsmeldung beschreibt den Vorfall klar und verständlich. Sie enthält wichtige Details und erklärt, warum der Verdacht besteht. Weiters sollte der Ablauf zeitlich nachvollziehbar dargestellt werden. Dadurch können die relevanten Umstände besser beurteilt und angemessene Maßnahmen eingeleitet werden.
Warum ist es wichtig einen Verdachtsmeldung abzugeben:
- Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Eine Verdachtsmeldung spielt eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung bzw. Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie hilft den zuständigen Behörden dabei, verdächtige Vermögenswerte zu erkennen, zu prüfen und mögliche Straftaten aufzudecken.
- Ausgangspunkt für strafrechtliche Ermittlungen
Verdachtsmeldungen sind häufig der erste Hinweis, der zu strafrechtlichen Ermittlungen führt. Durch die Informationen aus den Verdachtsmeldungen kann die Geldwäschemeldestelle Zusammenhänge bzw. Muster erkennen und gezielte Maßnahmen einleiten.
- Abgabe von qualitativ hochwertigen Verdachtsmeldung
Je konkreter und vollständiger der Inhalt einer Meldung ist, desto besser kann die Geldwäschemeldestelle den Sachverhalt analysieren und bewerten. Nachvollziehbare Angaben, relevante Unterlagen und konkrete Informationen erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass verdächtige Aktivitäten erfolgreich aufgeklärt werden können.
- Verdachtsmeldungen schützen das Unternehmen
Durch die Abgabe von Verdachtsmeldungen zeigt das Unternehmen, dass es seinen gesetzlichen Pflichten nachkommt. Dadurch können mögliche Reputationsschäden sowie rechtliche oder finanzielle Schwierigkeiten vermieden werden.
Nach erfolgter Abgabe einer Verdachtsmeldung:
- Meldung ergeht an Geldwäschemeldestelle
Nach der Abgabe der Verdachtsmeldung informiert die Geldwäschemeldestelle automatisiert über den Eingang sowie den jeweiligen Bearbeitungsstatus jeder eingelangten Verdachtsmeldung.
- Prüfung und Bewertung
Nach der Zustellung der Verdachtsmeldung prüft und analysiert die Geldwäschemeldestelle den Sachverhalt und die übermittelten Unterlagen. Nach durchgeführter Prüfung erfolgt eine Bewertung und ob weitere Informationen bzw. Unterlagen benötigt werden. Der Gewerbetreibende hat der Geldwäschemeldestelle auf Verlangen unmittelbar alle erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stellen.
- Transaktionen
Bei verdächtigen Transaktionen muss der Gewerbetreibende zuerst die erforderlichen Maßnahmen abschließen. Die Transaktion darf nicht einfach durchgeführt werden. Weiters sind die Anweisungen der Geldwäschemeldestelle oder der Behörde abzuwarten. Falls ein Stopp nicht möglich ist, muss die Geldwäschemeldestelle umgehend informiert werden. Die Geldwäschemeldestelle kann Transaktionen stoppen oder aufschieben und gegebenenfalls die zuständigen Behörden einschalten.
- Einbindung zuständiger Behörden
Wird von der Geldwäschemeldestelle nach durchgeführter Prüfung und Bewertung der Verdachtsmeldung festgestellt, dass ausreichende Anhaltspunkte für einen relevanten Verdacht bestehen, informiert sie die zuständigen Behörden. Diese können daraufhin weitere gezielte Ermittlungen einleiten.
- Verschwiegenheit
Der Gewerbetreibende darf den Kunden oder andere Dritte nicht über die Verdachtsmeldung informieren.
- Schutz
Für Gewerbetreibende und seine Mitarbeiter besteht ein Schutz, wenn diese einen Verdacht melden. Die Meldung stellt keine Verletzung von Verschwiegenheits- oder Informationspflichten dar und führt grundsätzlich nicht zu einer Haftung, auch wenn sich der Verdacht später nicht bestätigt.
Information zur FATF-Prüfung
Österreich ist verpflichtet, internationale Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erfüllen. Eine Nichtumsetzung kann zu einer Graulistung Österreichs durch die Financial Action Task Force (FATF) führen. Im Jahr 2024 begann eine umfassende Überprüfung des österreichischen Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die FATF. Das Ergebnis dieser Evaluierung ist von großer Bedeutung, da es die internationale Reputation Österreichs und den uneingeschränkten Zugang zum internationalen Finanzmarkt beeinflusst. Ein negatives Bewertungsergebnis kann zur Aufnahme Österreichs in die sogenannte Grauliste der FATF führen. Dies hätte erhebliche wirtschaftliche Folgen, etwa erschwerten internationalen Zahlungsverkehr, strengere Sorgfaltspflichten für Finanzinstitute und einen Wettbewerbsnachteil für österreichische Unternehmen bei internationalen Finanzierungen und Förderungen. Das Bundesministerium für Inneres verweist in dem Leitfaden „Vorteile goAML - Warum auch Sie sich registrieren sollten!“ auf Studien des Internationalen Währungsfonds bzw. der Weltbank, wonach eine Graulistung zu einem Kapitalabfluss von 7 bis 8 % führen. Darüber hinaus wird im Leitfaden der damit verbundene wirtschaftliche Gesamtschaden auf rund 76 Mrd. Euro geschätzt. Ein wirksames und positiv bewertetes System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist daher ein wichtiger Faktor für das Vertrauen internationaler Geschäftspartner und Investoren.
Am 30. April 2026 wurde der FATF-Länderbericht veröffentlicht. Österreich ist einer Graulistung entgangen. Um weiterhin eine Graulistung abwehren zu können muss Österreich innerhalb eines dreijährigen Follow-up´s einen von der FATF vorgegebenen Maßnahmenplan umsetzen.
Durch wirksame Geldwäschepräventionen und gute Zusammenarbeit kann einem derartigen Schaden für Österreichs Wirtschaft entgegengewirkt werden. Daher ist Ihre Mitwirkung als betroffener Gewerbebetrieb bei der Umsetzung der Geldwäschepräventionen von höchster Wichtigkeit. Die Aufsichtsbehörde und die Interessensvertretung unterstützen Sie dabei.
Update
- Informationen zur Anti-Money Laundering Authority (AMLA): Die AMLA ist die neue EU-Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit Sitz in Frankfurt am Main. Sie hat im Juli 2025 ihre operative Tätigkeit aufgenommen und übernimmt auf EU-Ebene zentrale Aufgaben bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Beispielsweise wurde im Juli 2026 eine Erhebung der Aufsichtsbehörden für die AMLA durchgeführt – Ermittlung von Versicherungsvermittlern, ob diese einer direkten Aufsicht der AMLA unterliegen.
- Hinweis betreffend wirtschaftliche Eigentümer: Die Kundenidentität des wirtschaftlichen Eigentümers ist nachweislich festzustellen. Ebenso ist nachweislich festzustellen, ob es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine politisch exponierte Person handelt.
- Gemäß § 365n1 Gewerbeordnung 1994 sind vom Gewerbetreibenden angemessene interne Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzurichten. Dabei handelt es sich um dokumentierte interne Regeln, Abläufe und Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Dabei sind die relevanten Risikofaktoren zu berücksichtigen. Die internen Strategien, Verfahren und die Risikobewertung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und zum Risiko des Unternehmens stehen. Soweit dies im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit angemessen ist, ist zudem eine unabhängige Prüfung dieser internen Strategien, Kontrollen und Verfahren erforderlich.
Ausblick
Das EU-Geldwäschepaket ist seit dem 9. Juli 2024 in Kraft und schafft einen einheitlicheren Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Zentrale Bestandteile sind die Geldwäsche-Verordnung, die 6. Geldwäsche-Richtlinie, und die AMLA-Verordnung. Ab dem 10. Juli 2027 gilt die EU-Geldwäscheverordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Die 6. Geldwäsche-Richtlinie ist bis dahin in nationales Recht umzusetzen.
Mit dem Inkrafttreten der EU-Geldwäscheverordnung werden die Sorgfaltspflichten in mehreren Bereichen verschärft (z.B. Kundenidentifizierung).
Aufgrund der laufenden Weiterentwicklung der Geldwäschebestimmungen ist es für verpflichtete Gewerbetreibende erforderlich sich kontinuierlich mit den rechtlichen Anforderungen zu beschäftigen.
Die Aufsichtsbehörde und die Interessensvertretung unterstützen Sie dabei.
Weiterführende Informationen:
Durchführung der Risikobewertung in Form eines Risikoerhebungsbogens oder einer Negativerklärung
Registrierung bei goAML zur Abgabe von Verdachtsmeldungen
Aufgrund von Resolutionen des UN-Sicherheitsrats sanktionierte Personen/Organisationen
EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke
Index der Korruptionswahrnehmung
"Schwarz-Grau"- Listen der FATF
PRADO - Öffentliches Online-Register zur Überprüfung von Identitäts- und Reisedokumente