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Fahrzeughandel, Landesgremium

MAUT IN ÖSTERREICH

Voraussichtlich ab 2024 werden zusätzliche 3,5 t-Fahrzeuge fahrleistungsabhängig pro km zahlen müssen! Änderung der Abgrenzung zwischen Vignette und fahrleistungsabhängiger Maut

Lesedauer: 1 Minute

15.11.2023

Es werden voraussichtlich ab 2024 zusätzliche 3,5 t-Fahrzeuge der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegen, bei der anstelle einer Vignette eine Go-Box zur Abrechnung jedes auf Autobahnen und Schnellstraßen gefahrenen Kilometer benötigt wird. Grund dafür ist eine Änderung der EU-Wegekosten-Richtlinie, die voraussichtlich auch von Österreich im Bundesstraßen-Mautgesetz umgesetzt werden wird: 

  • Anstelle derzeit das höchste zulässige Gesamtgewicht (Feld F2 im Zulassungsschein)
  • wird voraussichtlich künftig die technisch zulässige Gesamtmasse (Feld F1 im Zulassungsschein) maßgeblich sein, ob für das betreffende Fahrzeug eine Mautvignette (bis inkl. 3,5 t) zu lösen oder eben die fahrleistungsabhängige Maut (über 3,5 t) zu entrichten ist. 

Die fahrleistungsabhängige Maut ist in Abhängigkeit von den auf Autobahnen und Schnellstraßen gefahrenen Strecken deutlich teurer als die zeitabhängige Vignette. Zusätzlich erfordert sie auch wesentlich mehr Administrationsaufwand und Fehlerquellen können rasch zu empfindlichen Strafen wegen Verstößen gegen die Mautvorschriften führen. Aufgrund bisheriger Erfahrungen mit der Kontrolle der Maut durch die ASFINAG ist davon auszugehen, dass bei Einführung der Neuerung intensive Kontrollen erfolgen werden. 

Deshalb empfehlen wir allen Zulassungsbesitzern von Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t:

  • Prüfen, ob die technisch zulässige Gesamtmasse (Feld F1 im Zulassungsschein) über 3,5 t liegt.
  • Wenn ja, dann die Kfz-Werkstätte des Vertrauens kontaktieren und prüfen, ob nicht durch eine Änderung am Fahrzeug und die Änderung der kraftfahrrechtlichen Genehmigung eine Absenkung dieses Wertes auf 3,5 t erreicht werden kann. 

Selbstverständlich sollte auch bei der Neuanschaffung solcher Fahrzeuge darauf geachtet werden, dass die technisch zulässige Gesamtmasse (Feld F1 im Zulassungsschein) bestmöglich nicht über 3,5 t liegt. Weitere wertvolle Informationen zu dieser Thematik siehe auf

 


Bitte an Fahrzeughändler:innen und Kfz-Technik-Unternehmen:

Kunden zB bei Verkaufsgesprächen entsprechend zu beraten bzw. bei der Wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG („Pickerl-Überprüfung“) auf diese Problematik aufmerksam zu machen.


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