Fahrzeughandel, Landesgremium

Registrierkassenpflicht im Fahrzeughandel

Gesetzliche Regelungen im Steuerrecht

Lesedauer: 1 Minute

Seit dem 1.1.2016 gelten für Unternehmen die Registrierkassenpflicht und Belegerteilungsverpflichtung.  

Registrierkassenpflicht

Unternehmen haben zur Einzelerfassung der Barumsätze zwingend ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) zu verwenden, wenn

  • der Jahresumsatz je Betrieb € 15.000,-- und
  • die Barumsätze dieses Betriebes € 7.500,-- im Jahr überschreiten.

Belegerteilungsverpflichtung 

Für jedes Unternehmen besteht die Verpflichtung, bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen. Dieser muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten für Zwecke der Kontrolle durch die Finanzverwaltung mitnehmen.

Ab dem 1.4.2017 müssen die Registrierkassen auch über eine spezielle technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen sicherstellt.   

Informationsangebot

Alle Details sowie Ausnahmen von der Registrierkassen- und Belegerteilungsverpflichtung sowie das gesamte Informations- und Beratungsangebot der WKÖ finden Sie auf in der Seite Registrierkassenpflicht und Belegerteilungsverpflichtung

Stand: 02.12.2022

Weitere interessante Artikel
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Leitfaden für Änderungen an WLTP Fahrzeugen vor der Erstzulassung
    Weiterlesen
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Rechtliche Neuerungen ab 2023: Worauf Fahrzeughändler achten sollten
    Weiterlesen