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Bildung gestalten – Zukunft sichern
Lesedauer: 35 Minuten
Die oberösterreichische Industrie steht seit Jahrzehnten für Innovation sowie Stabilität und sichert Wohlstand. Damit das auch in Zukunft so bleibt, braucht es eine Bildungspolitik, die jungen Menschen Perspektiven eröffnet und den Standort Österreich im internationalen Wettbewerb stärkt. Unsere Betriebe sind bereit, ihren Beitrag zu leisten – doch wir brauchen ein Bildungssystem, das die richtigen Rahmenbedingungen schafft.
1. Ausbildungsreife am Ende der Pflichtschulzeit
Die Betriebe erleben täglich, dass viele Jugendliche nicht jene grundlegenden Kompetenzen mitbringen, die für einen erfolgreichen Einstieg in die Lehre oder weiterführende Ausbildung notwendig wären. Es geht dabei nicht nur um sinnerfassendes Lesen, Schreiben und Rechnen, sondern auch um Problemlösung, Teamfähigkeit und digitale Grundfertigkeiten. Wenn die Pflichtschule nicht verlässlich auf die nächste Bildungsstufe vorbereitet, entstehen Defizite, die später nur mühsam kompensiert werden können. Österreich braucht eine klare Qualitätsoffensive – mit modernen Lehrplänen, guter Ausstattung und dem Mut, pädagogische Standards konsequent einzufordern.
2. Berufsbildung stärken – als Rückgrat der Fachkräftesicherung
Die duale Ausbildung ist einer der größten Standortvorteile Österreichs. Wir brauchen ein starkes politisches Bekenntnis zur Berufsbildung. Dazu gehören Investitionen in die Modernisierung von Ausbildungseinrichtungen, attraktive Weiterentwicklungsmöglichkeiten für Lehrabsolvent:innen und eine klare Kommunikation in Schulen, was die Industrie tatsächlich bietet: innovative Technik, zukunftsweisende Jobs und hervorragende Karrierechancen.
3. Industrie muss in Unterrichtsmaterialien zeitgemäß dargestellt werden
Noch immer vermitteln viele Schulbücher ein veraltetes Bild: Industrie als schwer, laut, grau. Die Realität ist längst eine andere. Moderne Industrie heißt Hightech, Digitalisierung, Forschung, Nachhaltigkeit und internationale Vernetzung. Wir brauchen Lehrmittel, die jungen Menschen zeigen, wie spannend und zukunftsorientiert Industriearbeit heute ist – und welche Chancen sie eröffnet.
4. Wirtschafts- und Finanzbildung ab der Volksschule
Ebenfalls dringend notwendig ist eine solide, altersgerechte Wirtschafts- und Finanzbildung ab der Volksschule. Wer grundlegende wirtschaftliche Zusammenhänge versteht, trifft bessere Entscheidungen – im Privatleben ebenso wie im Berufsleben. Ökonomische Bildung ist kein Luxus, sondern eine Schlüsselkompetenz des 21. Jahrhunderts.
5. Berufliche Weiterbildung im Erwachsenenalter – ein Muss in der Transformation
Technologiezyklen werden kürzer, Qualifikationen verändern sich schneller. Wer heute beschäftigt ist, muss morgen vielleicht bereits völlig neue Kompetenzen mitbringen. Deshalb braucht es ein Weiterbildungssystem, das flexibel ist und auch Betrieben und ihren Beschäftigten Möglichkeiten eröffnet, einen Zugang zu zeitgemäßen Qualifikationen zu finden.
Einladung zum Bildungstag der sparte.industrie
Diese Themen möchten wir nicht nur ansprechen, sondern gemeinsam mit Entscheidungsträgern aus Politik und Wirtschaft gestalten. Daher lädt die sparte.industrie gemeinsam mit der Abteilung Bildungspolitik zum Bildungstag mit Bildungsminister Christoph Wiederkehr am 13. Jänner 2026 ein.
AnmeldungBildung
Bildung gestalten – Zukunft sichern – Wettbewerbsfähigkeit der oberösterreichischen Industrie stärken
Die Sicherung von Fachkräften und die Weiterentwicklung des Bildungssystems zählen zu den zentralen Zukunftsfragen für Österreichs Wettbewerbsfähigkeit. Gerade Oberösterreich – als führende Industrieregion – steht dabei im Spannungsfeld zwischen wirtschaftlicher Dynamik, technologischem Wandel und den Anforderungen an eine moderne Bildungs- und Arbeitswelt.
Bildungsminister Christoph Wiederkehr, MA skizziert in seinem Vortrag die zentralen bildungspolitischen Prioritäten der Bundesregierung und zeigt, wie stärkere Elementarbildung, moderne Schul- und Berufsbildung sowie digitale Kompetenzen die Grundlage für zukünftige Fachkräfte und Wettbewerbsfähigkeit schaffen. Mag. Thomas Mayr beleuchtet auf Basis aktueller ibw-Studien, welche Qualifikationen die Industrie im Wandel benötigt und warum eine eng verzahnte, praxisnahe und flexible Aus- und Weiterbildung entscheidend für Oberösterreichs industrielle Zukunft ist.
Termin: Dienstag, 13. Jänner 2026; 16:00 – 18:00 Uhr
Ort: Wirtschaftskammer Oberösterreich, Julius-Raab-Saal, Hessenplatz 3, 4020 Linz
Vortragende:
Christoph Wiederkehr, MA, Bildungsminister
Mag. Thomas Mayr, Direktor des Instituts für Bildungsforschung der Wirtschaft (ibw)
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Eine Dienstnehmerin war im Rahmen eines freien Dienstvertrages beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Sie behauptete in ihrer Klage, dass ein echter Arbeitsvertrag vorgelegen sei, und erhob entsprechende arbeitsrechtliche Ansprüche.
Der OGH kam – wie auch die Vorinstanzen – zum Ergebnis, dass im konkreten Fall tatsächlich ein freies Dienstverhältnis vorgelegen sei, im Wesentlichen mit folgender Begründung:
Der echte Arbeitsvertrag unterscheidet sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung vom freien Dienstvertrag durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber, das heißt die Unterworfenheit des Arbeitnehmers unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers. Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang verschiedene Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit erarbeitet, die aber nicht alle gemeinsam vorliegen müssen und in unterschiedlich starker Ausprägung bestehen können. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen. Die für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit sprechenden Merkmale sind vor allem die Weisungsgebundenheit des zur Arbeitsleistung Verpflichteten, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem Verhalten, die persönliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, die Fremdbestimmtheit der Arbeit, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Arbeitgeber zukommt, die funktionelle Einbindung der Dienstleistung in ein betriebliches Weisungsgefüge einschließlich der Kontrollunterworfenheit und die Beistellung des Arbeitsgeräts durch den Dienstgeber. Davon unterscheidet sich der freie Dienstvertrag besonders durch die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten, also ohne Bindung an bestimmte Arbeitszeiten und jene Weisungen, die für den echten Arbeitsvertrag prägend sind, und die selbst gewählte Gestaltung jederzeit wieder zu ändern.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin als freie Dienstnehmerin insbesondere berücksichtigt,
- dass die - bereits vor dem Vertragsabschluss mit der beklagten Arbeitgeberin als Unternehmerin tätige - Klägerin nur gattungsmäßig bestimmte Dienstleistungen zu erbringen hatte;
- dass sie nicht an einen bestimmten Arbeitsort oder eine bestimmte Arbeitszeit gebunden war;
- dass sie keine Büroräumlichkeiten bei der Beklagten hatte und auch sonst - abgesehen von Warenproben, Visitenkarten und Werbematerial für Kundentermine - eigene Betriebsmittel heranziehen musste;
- dass sie bei der Gestaltung ihrer Tätigkeitsfelder frei war;
- dass sie selbst entscheiden konnte, zu welchen Kunden sie Kontakt aufnimmt und wo die Treffen stattfinden;
- dass sie von der Beklagten vereinzelt sachliche Weisungen erhielt, die auch bei Werkverträgen und Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkämen, aber keine persönlichen Weisungen;
- dass sie weder dazu verpflichtet war, sich bei der Beklagten krank zu melden, noch dazu, mit der Beklagten Urlaubsvereinbarungen zu schließen oder ihr den Urlaub bekannt zu geben.
Die wöchentliche Berichtspflicht der Klägerin und die nur hinsichtlich des "Außenauftritts" erfolgte Eingliederung in den Betrieb der Beklagten - Verpflichtung zur Verwendung des E-Mail-Accounts der Beklagten sowie die Anführung in einem Prospekt der Beklagten unter "Key Contacts" - wertete das Berufungsgericht als nicht derart weitgehende Einbindung in die hierarchische betriebliche Ordnung, dass eine persönliche Abhängigkeit der Klägerin vorgelegen wäre. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen des eingeräumten Ermessensspielraums. Damit, dass die Klägerin in der Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems einzelne Umstände stärker und andere weniger stark gewichten will, kann sie nicht aufzeigen, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall unvertretbar gewesen wäre.
Familienfreundliche Arbeitsbedingungen sind heute mehr denn je ein Erfolgsfaktor – für Mitarbeiter genauso wie für Unternehmen. Genau hier setzt der Landesfamilienpreis „Felix Familia 2026“ an: Das Land Oberösterreich lädt gemeinsam mit der WKO OÖ und der Industriellenvereinigung OÖ in Kooperation mit den Oberösterreichischen Nachrichten und Tips alle familienorientiert arbeitenden Betriebe zur Teilnahme ein.
Gesucht werden kreative und innovative Projekte, die die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern – etwa durch flexible Arbeitszeitmodelle, Kinderbetreuungsangebote, Mentoring-Programme oder moderne digitale Lösungen.
Für den "Felix Familia 2026" können Unternehmen bis 15. Jänner 2026 beim Familienreferat des Landes Oberösterreich (ausschließlich online) einreichen. Hier geht’s zum Einreichformular.
Einreichen können Unternehmen aller Größenordnungen, Non-Profit- sowie öffentlich-rechtliche Unternehmen/Institutionen mit kreativen und innovativen Projekten, in Form einer Projektbeschreibung mit aussagekräftigen Fotos.
Pro Kategorie werden die drei besten Projekte ausgezeichnet. Der erste Platz erhält 2.000 Euro und die Bronzestatue „Felix Familia“, der zweite 1.500 Euro und der dritte 1.000 Euro. Zusätzlich qualifizieren sich die besten Betriebe für den Staatspreis „Familie & Beruf“ 2026.
Nutzen Sie diese Chance, Ihr Engagement sichtbar zu machen und als Vorzeigebetrieb für Familienfreundlichkeit in Oberösterreich ausgezeichnet zu werden!
Dieses Seminar informiert Sie über Auflösungsmöglichkeiten eines Lehrvertrages und zeigt die Risiken und Rechtsfolgen von unwirksamen Auflösungserklärungen auf. Weiters werden Fallen und Fehler im Zusammenhang mit der Behaltepflicht, Berufsschulpflicht und Ausbildungspflicht sowie der Abwicklung von Krankenständen aufgezeigt. Ein arbeitsrechtliches Update ideal für jeden Lehrbetrieb, Lehrberechtigten, Ausbilder und alle, die mit der Lehrlingsausbildung im Betrieb befasst sind.
Inhalte:
- Auflösungsmöglichkeiten eines Lehrverhältnisses
- Probezeit
- Einvernehmliche Auflösung
- Ausbildungsübertritt
- Entlassung und Austritt
- Grundlagen und Spezielles zur Behaltepflicht
- Handlungstipps für den AG
- Berufsschulbesuch
- Lehrling schafft die Klasse nicht -> Rechtsfolgen auf den Lehrvertrag
- Arbeitspflicht bei Unterrichtsausfall?
- Anrechnung der Unterrichtszeit auf Arbeitszeit?
- Müssen Lehrlinge berufsfremde Tätigkeiten ausführen?
- Krankenstände von Lehrlingen
- Meldepflichten des Lehrlings
- Wann muss der Betrieb einen Krankenstand nicht zahlen
- Pflicht für Anschlusslehrverträge
Termin/Ort: Mittwoch, 21.1.2026, 14:00 – 16:00 Uhr, Online
Trainer: Mag. Dr. Andreas Gattinger, WKOÖ
Preis: EUR 89,- für WKOÖ-Mitglieder
Anmeldung: https://veranstaltungen.wkooe.at/veranstaltung/2026-5963
Energie
Die Fachtagung der H2 Convention 2025 fand Ende November in der Tabakfabrik Linz statt und erreichte einen neuen Besucherrekord. Teilnehmende aus Industrie, Politik, Forschung und Infrastruktur diskutierten zwei Tage lang über die aktuellen Entwicklungen rund um Wasserstoff und seine Bedeutung für die Transformation der Wirtschaft.
Die klimaneutrale Umstellung industrieller Prozesse erfordert eine stabile und leistbare Versorgung mit Wasserstoff, verbunden mit einer bestmöglichen Nutzung der heimischen erneuerbaren Energiequellen. Dafür müssen die Technologieentwicklung für Erzeugung, Speicherung, Transport und Netzanbindung von Wasserstoff sowie der Ausbau der notwendigen Infrastruktur weiter forciert werden.
Fokus auf Materialien für den Wasserstoffeinsatz
Im Rahmen der H2 Convention organisierten die Wirtschaftskammer Oberösterreich und die WKOÖ Sparte Industrie eine eigene Infosession unter dem Titel „Wasserstofftaugliche Materialien – Chance mit optimierten Werkstoffen“. Gemeinsam mit HyCentA und der FH Wels wurde der Frage nachgegangen, welche Werkstoffe den hohen Anforderungen bei der Nutzung von Wasserstoff standhalten. Im Mittelpunkt standen Metalle, Kunststoffe, Elastomere und Verbundwerkstoffe, deren Verhalten im Kontakt mit Wasserstoff entscheidend für Sicherheit, Lebensdauer und Effizienz der Anlagen ist.
Entwicklung des Regulierungsrahmens für den österreichischen H2-Markt
In der Session „Regulierungsrahmen für die Entwicklung des österreichischen H2-Marktes“ wurden die aktuellen gesetzlichen Entwicklungen sowie die nächsten Schritte für den Aufbau des österreichischen Wasserstoffmarkts vorgestellt. Judith Neyer (Leitung Strategische Energiepolitik, Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus) und Carola Millgramm (Leitung Abteilung Gas, E-Control) informierten über den Stand der Gesetzgebung und die geplanten weiteren Schritte. Renate Kepplinger von der Abteilung für Umwelt- und Energiepolitik der Wirtschaftskammer Österreich diskutierte in dieser Session mit und brachte die Sicht der Verbraucher am zukünftigen Wasserstoffmarkt ein.
Die Europäische Kommission hat am 12. November 2025 den ersten Aufruf zur Einreichung von Interessenbekundungen im Rahmen des neuen Hydrogen Mechanism gestartet. Der Mechanismus, welcher Teil der Europäischen Wasserstoffbank ist, dient als offene und transparente Plattform, um potenzielle Lieferanten und Käufer von Wasserstoff und dessen Derivaten (Ammoniak, Methanol und eSAF) innerhalb der Europäischen Union zusammenzuführen. (Einen ähnlichen Mechanismus für Erdgas gab es temporär als Reaktion auf die Energiekrise mit AggregateEU).
Hintergrund:
Die Einführung des Mechanismus geht auf die EU-Verordnung (EU) 2024/1789 über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff zurück, die die Einrichtung eines Instruments zur Unterstützung der Marktentwicklung bis Ende 2029 vorsieht.
Zielsetzungen des „Hydrogen Mechanism“:
- Unterstützung des Markthochlaufs von erneuerbarem und CO₂-armem Wasserstoff sowie seinen Derivaten.
- Herstellung von Markttransparenz durch strukturierte, offene Plattform für Angebot und Nachfrage.
- Bereitstellung von Marktinformationen zur besseren Einschätzung europäischer Wasserstoffströme.
- Integration in die breitere EU-Energie- und Rohstoffplattform, die seit Juli 2025 schrittweise Energie- und Rohstoffbeschaffung (u. a. Gas, Biomethan) bündelt.
Die Aktivitäten von Hydrogen Mechanism sind in Matching-Runden organisiert. Nachfolgend findet ihr einen Überblick über den zeitlichen Ablauf der ersten Matching-Runde:
- Registrierungs- und Einreichungszeitraum für Lieferanten (Angebotsseite): aktuell laufend bis 2. Januar 2026 können Lieferanten Lieferangebote einreichen.
- Die Registrierung ist über die Homepage der „EU Energy and Raw Materials Platform“, von welcher der Hydrogen Mechanism ein Teil ist, möglich: EU Energy and Raw Materials Platform - Hydrogen Mechanism
- Veröffentlichung anonymisierter Angebotsblätter: 19. Januar 2026.
- Registrierungs- und Einreichungszeitraum für Abnehmer (Nachfrageseite): Von 19. Jänner bis 20. März 2026 sind Abnehmer eingeladen, ihr Interesse zu bekunden.
- Bekanntgabe der Matching-Ergebnisse an teilnehmende Unternehmen: 31. März 2026.
Weiterführende Informationen:
- Übersicht der Europäischen Wasserstoffbank zum Hydrogen Mechanism: Mechanism to support the market development of hydrogen.
- Pressemitteilung der EK zum Start des Mechanismus: Hydrogen Mechanism: Commission launches its first call for interest to connect buyers and suppliers.
- Homepage der „EU Energy and Raw Materials Platform“, von welcher der Hydrogen Mechanism ein Teil ist.
Mit dem quartalsweise erscheinenden Bericht der E-Control zum Netzanschluss erneuerbarer Stromerzeugungsanlagen werden der aktuelle Status sowie der Fortschritt des Ausbaus und der Integration dieser Anlagen erfasst. Der aktuelle Bericht zeigt, dass bis zum Ende des dritten Quartals dieses Jahres bereits mehr als 1000 MW an Photovoltaik-Engpassleistung zugebaut wurden. Gemeinsam mit den anderen Netzbetreibern aus der Jahreserhebung sind bis Ende des dritten Quartals rund 9.200 MW bzw. rund eine halbe Million Zählpunkte von PV-Anlagen als am Stromnetz angemeldet worden.
Konkret gab es im dritten Quartal 2025 bei den 16 großen Verteilernetzbetreibern:
- etwa 23.000 Anträge für PV-Anlagen
- 14.806 neue Zählpunkte für PV-Anlagen
- einen Zubau von 305 MW an Photovoltaik-Engpassleistung
- 4.685 Meldungen von Kleinsterzeugungsanlagen
Das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat eine umfassende Studie zum Bedarf und zu den Potenzialen von Wasserstoffspeichern in Österreich veröffentlicht. Die Analyse wurde von der Österreichischen Energieagentur, dem AIT, der Montanuniversität Leoben und NHP Rechtsanwälte durchgeführt. Laut Berechnungen des Integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplanes (ÖNIP, 2024) steigt der Wasserstoffbedarf in Österreich auf 48 TWh bis 2040. Damit verbunden ist laut Studie ein Speicherbedarf von etwa 7,7 TWh.
Österreich verfügt über erhebliche geologische Speicherkapazitäten. Kurz- und mittelfristig könnten 3,2 bis 5 TWh erschlossen werden, langfristig wird ein Potenzial von rund 30 TWh angenommen. Die Studie geht davon aus, dass Wasserstoffspeicher überwiegend als Jahresspeicher genutzt werden, insbesondere für die winterliche Rückverstromung in Gaskraftwerken.
Gleichzeitig weist die Studie auf deutliche Unsicherheiten hin, insbesondere bei den Kosten. Die berechneten Levelised Cost of Storage liegen in einer breit gefächerten Spanne zwischen 42 und 127 Euro pro Megawattstunde und sind vor allem aufgrund fehlender praktischer Erfahrungswerte nur näherungsweise zu bewerten. Auch der regulatorische Rahmen ist bislang unzureichend entwickelt.
Steuern
Am 19.11.2025 hat die OECD die Aktualisierungen des Kommentars zum Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen veröffentlicht (Musterkommentar 2025). Ein zentraler Schwerpunkt liegt auf der Frage, wann die Arbeit aus dem Home Office oder einem anderen Ort im Ausland eine Betriebsstätte begründet.
Die Punkte der OECD lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen:
- Feste Einrichtung: Eine Betriebsstätte setzt voraus, dass eine feste Einrichtung vorliegt. Home Office oder andere Orte (z.B. Zweitwohnung, Ferienunterkunft, Wohnung von Freunden) stehen in der Regel nicht in der Verfügungsmacht des Unternehmens, sondern des jeweiligen Individuums. Diese Verfügungsmacht des Mitarbeitenden erschwert die Annahme einer „festen, örtlichen Geschäftseinrichtung“ für das Unternehmen. Die Tätigkeit an der festen Einrichtung muss nicht ununterbrochen ausgeübt werden, sie muss aber regelmäßig erfolgen. Wenn der Arbeitnehmende innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums einmalig während drei aufeinanderfolgenden Monaten von diesem Ort aus arbeitet, ist dies nicht der Fall. Anders liegt der Fall, wenn ein Homeoffice oder ein anderer relevanter Ort während eines gesamten Zwölfmonatszeitraums regelmäßig genutzt wird.
- 50 Prozent-Schwelle: Liegt eine feste Einrichtung vor, ist weiters zu prüfen, ob der betreffende Ort dem Unternehmen zuzurechnen ist. Die OECD führt hierzu eine 50 Prozent Schwelle ein: Maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmende weniger als 50 Prozent oder 50 Prozent und mehr seiner gesamten Arbeitszeit für ein Unternehmen innerhalb eines relevanten Zwölfmonatszeitraums vom betreffenden Ort aus arbeitet.
- Weniger als 50 Prozent Arbeitszeit: Arbeitet die Person weniger als 50 Prozent ihrer gesamten Arbeitszeit für ein Unternehmen vom Homeoffice (oder einem anderen Ort) aus, ist dieser Ort grundsätzlich keine Geschäftseinrichtung und damit keine Betriebsstätte des Unternehmens, sofern nicht andere Umstände eine Zurechnung rechtfertigen.
- Mindestens 50 Prozent Arbeitszeit + geschäftlicher Grund: Arbeitet die Person mindestens 50 Prozent ihrer Arbeitszeit für ein Unternehmen vom Homeoffice (oder einem anderen Ort) aus, kann eine Betriebsstätte vorliegen, wenn ein geschäftlicher Grund besteht, warum die betreffenden Tätigkeiten in diesem Staat ausgeübt werden. Ein solcher liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
- Aufbau von Beziehungen zu neuen Kunden oder Lieferanten
- Durchführung von Kundenschulungen oder Reparaturen vor Ort
- Echtzeit-Interaktionen mit Kunden oder Partnern (z.B. IT-Support, medizinische Dienstleistungen)
- Zusammenarbeit mit lokalen Unternehmen oder Forschungseinrichtungen
- Kein geschäftlicher Grund: Wenn Remote Work lediglich zur Bindung von Arbeitnehmenden (Retention) gestattet wird oder der Kostenersparnis dient (Reduktion von Büroflächen) liegt kein geschäftlicher Grund vor. In diesen Fällen dient das Homeoffice nicht der Geschäftstätigkeit im anderen Staat. Liegt kein geschäftlicher Grund vor, stellt der ausländische Ort keine Geschäftseinrichtung und damit grundsätzlich keine Betriebsstätte des Unternehmens dar, sofern nicht besondere Umstände auf etwas anderes hinweisen.
Das Update des Kommentars zum OECD-Musterabkommen stellt einen wichtigen Schritt dar, der für Rechtssicherheit und Klarheit sorgen kann. Zu beachten ist jedoch, dass sich die neuen Ausführungen lediglich auf die allgemeine Betriebsstättendefinition gemäss Art. 5 Abs. 1 OECD-MA beziehen. Andere Betriebsstättenrisiken, die sich bei Remote Work ergeben können – etwa Vertreterbetriebsstätten – werden nicht adressiert.
Das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD). Die Umsetzung hätte bis Juli 2024 erfolgen müssen - mangels fristgerechter Umsetzung wurde gegen Österreich bereits ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Im Jänner 2025 befand sich bereits ein Ministerialentwurf in Begutachtung. Da die Kommission jedoch im Februar eine „Stop-the-clock“-Richtlinie erließ, mit der die zweite und dritte Welle von berichtspflichtigen Unternehmen um zwei Jahre verschoben wurde und die Kommission parallel einen Richtlinienvorschlag zur Vereinfachung der CSRD (Omnibus-1) erließ, wurde eine Überarbeitung des Ministerialentwurfs vom Jänner 2025 notwendig.
Der Gesetzesentwurf enthält die bereits begutachteten Gesetzesvorschläge im Zuständigkeitsbereich des BMJ und jene im Zuständigkeitsbereich des BMWET, um die CSRD auch im Bereich des Finanzmarkts und des Berufsrechts der Wirtschaftstreuhänder umzusetzen. Gleichzeitig berücksichtigt der Gesetzesentwurf bereits jenen Teil des Omnibus-1-Pakets, mit dem die Anwendbarkeit der Bestimmungen auf Unternehmen der zweiten und dritten Welle um jeweils zwei Jahre nach hinten verschoben werden („Stop the clock“), um nicht Berichtspflichten zu schaffen, die aufgrund eines laufenden Gesetzgebungsvorhabens auf Unionsebene womöglich wieder geändert werden.
Deshalb enthält die Regierungsvorlage auch nur die Umsetzung in Bezug auf die Unternehmen der „erste Welle“ (§§ 243b Abs 1, 267a Abs 1 UGB); die Umsetzung der Berichterstattungspflichten für Unternehmen der „zweiten Welle“, deren Anwendungsbereich aufgrund der Omnibus-1-Verhandlungen noch nicht final feststeht, soll mit einer weiteren Novelle erfolgen. Aus diesem Grund wurden aus der aktuellen Fassung auch die im Ministerialentwurf vom Jänner 2025 vorgesehenen Berichtsausnahmen für aktuell noch nicht berichtspflichtige Institutionen entfernt.
In Vorwegnahme des Omnibus-1-Pakets sollen auch nur jene Unternehmen und Unternehmensgruppen der „ersten Welle“ nach den neuen Bestimmungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein, bei denen am Abschlussstichtag des entsprechenden Geschäftsjahres eines der folgenden Kriterien überschritten wird:
- EUR 450 Mio Umsatzerlöse oder
- 1.000 Arbeitnehmer (§ 908 Abs 2a UGB).
Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 908 Abs 2 UGB wird aber auch für diese Unternehmen keine Berichtspflicht mehr für das Geschäftsjahr 2025 ausgelöst. Darüber hinaus wurde zur Vermeidung eines Trickle-Down-Effekts auch bereits eine Begrenzung der Berichtspflicht über die Wertschöpfungskette (Value-Chain-Cap) eingeführt (§ 243ba UGB). In beiden Fällen orientierte man sich am Ratsmandat für Omnibus-1, weil noch höchst unklar ist, inwieweit sich die Standpunkte des Europäischen Parlaments (insbesondere die weitere Einschränkung des Anwendungsbereichs der CSRD auf 1.750 Mitarbeiter) durchsetzen werden.
Erste Einschätzung
Begrüßungswürdig ist, dass die Omnibusentwicklung (Anwendungsbereich und Value-Chain-Cap) Eingang in den gegenständlichen Gesetzesentwurf gefunden haben. Ebenso ist erfreulich, dass aus Gründen der Rechtssicherheit lediglich jene Unternehmen im Begutachtungsentwurf angeführt wurden, die nach der CSRD bereits berichtspflichtig sind (Welle 1), aber auch für diese Unternehmen keine Berichtspflicht mehr für das laufende Geschäftsjahr ausgelöst wird.
Positiv hervorzuheben ist zudem, dass gegenüber dem Ministerialentwurf vom Jänner 2025 keine erhöhten, umsatzabhängigen Zwangsstrafen, die reines „Gold-Plating“ dargestellt hätten, mehr vorgesehen sind.
Notwendig war, dass die im Ministerialentwurf vom Jänner 2025 enthalte Öffnungsklausel für die Zulassung unabhängiger Erbringer von Prüfungsleistungen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte (§ 268 Abs 4 UGB) weiterhin vorgesehen ist. Hier ist aber weiterhin auch ein unverzüglicher Erlass des erforderlichen Begleitgesetzes gem § 268 Abs 4 UGB zu fordern, um unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen auch tatsächlich den Zugang zur Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten zu ermöglichen. Die österreichische Wirtschaft erwartet das Bundesgesetz, um die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten zeitnah und kostenschonend bewerkstelligen zu können.
Ihre Anmerkungen und Stellungnahmen
Die Regierungsvorlage finden Sie unter folgendem Link. Ihre allfälligen Anmerkungen und Stellungnahmen senden Sie bitte bis spätestens Dienstag, 9.12.2025 an industrie@wkooe.at.
Das Seminar, zu dem die WIFI-Unternehmer-Akademie und LeitnerLeitner nunmehr zum 22ten Mal gemeinsam einladen, gibt einen umfassenden Überblick über neue Gesetze und Richtlinien, aktuelle Judikatur und Finanzverwaltungspraxis in den Bereichen Steuern, Rechnungswesen, Bilanzierung und Personalabrechnung. Die Informationen sind sowohl für Unternehmer als auch für Mitarbeiter in den genannten Bereichen von besonderer Bedeutung, um die relevanten Neuerungen ab 2026 zu erkennen und – falls erforderlich - noch vor Jahresende 2025 geeignete Maßnahmen setzen zu können.
Inhalte:
Gesetzliche Neuerungen, Aussagen der Finanzverwaltung und praxisrelevante Rechtsprechung, insbesondere in folgenden Bereichen:
- Umsatzsteuer
- Ertragsteuern, Bilanzierung, Rechnungswesen
- Personalabrechnung, Arbeits- & Sozialversicherungsrecht
- Verfahrensrecht (BAO), Finanzstrafrecht
Highlights, wie zum Beispiel:
- Anteilsvereinigung GrESt NEU
- Änderungen im Bereich der Zwangsstrafen iZm Jahresabschlüssen
- Änderungen Betriebsausgabenpauschalierung
- UST-BMGL bei Konzerndienstleistungen
- Vorsteuerabzug für Konzernumlagen
- Vorübergehende Verkürzung von Vorsteuern in UVA
- Umsatzsteuerliche Behandlung von Sacheinlagen
- Umsatzsteuerliche Behandlung von Ausbildungskostenrückersatz
- Vorsteuerabzug für nachträgliche Dekontaminierungskosten
- Teilpension NEU und Änderungen bei Altersteilzeit
- Freie Dienstnehmer:innen 2026: Mindeststandards und Kündigungsfristen
- Änderungen bei geringfügiger Beschäftigung ab 2026
- Neuregelung Trinkgeldpauschale
- Auswirkungen des Steuerbetrug-Bekämpfungspakets
- Praxisrelevante Änderungen im Abgaben- und Finanzstrafverfahren
Termin/Ort: Di, 20.1.2026, 8:30 – 13:00 Uhr, Online
Trainer:
Dr. Rainer Brandl, Steuerberater, Partner
Dr. Hannes Gurtner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner
Mag. Maria Schlagnitweit, Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin
Mag. Claudia Anzinger, Steuerberaterin, Director
Preis: EUR 139,-- für WKOÖ-Mitglieder und Klient:innen von LeitnerLeitner; EUR 189,-- für Nicht WKOÖ-Mitglieder
Anmeldung: https://veranstaltungen.wkooe.at/veranstaltung/2026-1310
Viele Firmen werden, auch wenn sie nicht direkt Waren über die Zollgrenzen der EU exportieren, mit der Erstellung einer Lieferantenerklärung oder Langzeitlieferantenerklärung konfrontiert. Das Ausfüllen der Erklärung, das dahinterstehende Vertragsrecht und die Rechtsfolgen bereiten häufig „Nicht-Zoll-Experten“ Schwierigkeiten und werden immer wieder unterschätzt. Dieses Seminar bringt Sie auf den neuesten Stand und hilft Ihnen, diese Erklärung richtig auszufüllen - auch ohne Vorkenntnisse im Ursprungsrecht.
Inhalte:
- Rechtlicher Hintergrund: Warum eine Langzeit-Lieferantenerklärung?
- Freihandelsabkommen: Wo gelten sie, wo nicht?
- Zolltarifnummer (HS-Code), Ursprungsregel und Listenregel
- Haftung, Kosten und Strafen vermeiden
- Konkrete Tipps für die Erstellung
Termin/Ort: Di, 27.1.2026, 16:00 – 18:00 Uhr, Online
Trainer: Martin Luckeneder, BA MA, WKOÖ
Preis: EUR 89,-- für WKOÖ-Mitglieder; EUR 119,-- für Nicht-WKOÖ-Mitglieder
Anmeldung: https://veranstaltungen.wkooe.at/veranstaltung/2026-3134
Technologie
An der TU Wien wurde eine Methode entwickelt, um Mischtextilien effizient zu trennen und zu recyceln – auf verblüffend einfache Weise, mithilfe von Menthol und Benzoesäure, zwei ungiftigen Substanzen.
Sowohl Menthol als auch Benzoesäure sind bei Raumtemperatur fest. Doch zusammen bilden sie eine Flüssigkeit – ein sogenanntes Deep Eutectic Solvent. Diese neuartige Flüssigkeit ist ein leistungsfähiges, ungiftiges und leicht herstellbares Lösungsmittel, das vielfältige Anwendungsmöglichkeiten bietet.
Wird das Lösungsmittel auf 216 °C erhitzt, beginnt ein faszinierender Prozess: in nur fünf Minuten trennen sich die Bestandteile der Mischtextilien voneinander: Der Polyester löst sich vollständig, während die Baumwolle unverändert bleibt. Sie kann anschließend gewaschen, getrocknet und wiederverwendet werden - der Polyesteranteil fällt beim Abkühlen aus, wird abgetrennt und kann ebenfalls recycelt werden. Mit Rückgewinnungsraten von 100 Prozent bei Baumwolle und 97 Prozent bei Polyester erreicht das Verfahren ein nahezu vollständiges Recycling – ein Ergebnis, das mit herkömmlichen Methoden bisher unerreicht war.
Das Erstaunliche an diesem neuen Verfahren ist, dass weder die Baumwolle noch der Polyester beschädigt oder chemisch verändert werden. Die Untersuchungen zeigen: Die Baumwollfasern bleiben stabil und behalten ihre typischen Eigenschaften - sie lassen sich sogar wieder zu neuen Garnen verspinnen. Und auch der Polyester bleibt unverändert: Seine Struktur und Schmelztemperatur sind gleich wie zuvor. Das zeigt, wie schonend und effizient dieser Recyclingprozess funktioniert. Bislang wurde Polyester beim Recycling meist chemisch zerlegt, also in kleinere Molekülbausteine aufgespalten. Die neue Methode hingegen erhält die Polymerketten vollständig – dadurch bleibt die Materialqualität erhalten.
Bisher wurde das Verfahren nur im Labor getestet, es birgt jedoch großes industrielles Potenzial. Sowohl die zurückgewonnene Baumwolle als auch der recycelte Polyester können für zahlreiche Anwendungen genutzt werden - etwa für neue Garne, Fasern, Vliesstoffe oder technische Textilien.
Derzeit arbeitet das Forschungsteam daran, den Prozess noch energieeffizienter zu machen, denn die notwendige Temperatur von 216 °C ist energetisch gesehen ein Nachteil.
Eisen-Stickstoff-Kohlenstoff-Katalysatoren haben das Potenzial, teure Platinkatalysatoren in Brennstoffzellen zu ersetzen. Dies zeigt eine Studie aus Helmholtz-Zentrum Berlin (HZB), der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) und der Universitäten in Tartu und Tallinn, Estland. An BESSY II beobachtete das Team, wie sich komplexe Mikrostrukturen in den Proben bilden. Anschließend analysierten sie, welche Strukturparameter für die Förderung der bevorzugten elektrochemischen Reaktionen besonders wichtig waren. Der Rohstoff für solche Katalysatoren ist gut zersetzter Torf.
Brennstoffzellen wandeln die chemische Energie von Wasserstoff direkt in elektrische Energie um und produzieren dabei nur Wasser. Sie könnten ein wichtiger Baustein in einem klimaneutralen Energiesystems werden. Das größte Verbesserungspotenzial liegt in der Kostensenkung durch den Ersatz der Elektrokatalysatoren, die derzeit auf dem Edelmetall Platin basieren.
Kohlenstoffbasierte Katalysatoren, die Eisen und Stickstoff enthalten, sind dafür eine sehr interessante Option. Sie können in Anionenaustauschmembran-Brennstoffzellen eingesetzt werden. Die Kombination von Kohlenstoff, Stickstoff und Eisen findet sich beispielsweise in gut zersetztem Torf aus Estland. Durch ihre hohe Porosität können Wasserstoff- und Sauerstoffatome in diesen Materialien wandern, um die katalytisch aktiven Stellen zu erreichen, an denen die gewünschten Reaktionen stattfinden. Auch das Endprodukt, Wasser, wird auf diese Weise abtransportiert. Durch das Verändern der hierarchischen Strukturen im Katalysatormaterial, also beispielsweise Größe und Dicke der Porenwände, können Materialien mit sehr unterschiedlichen Eigenschaften hergestellt werden.
Mit Hilfe der Kleinwinkel-Röntgenstreuung an BESSY II untersuchte das Forschungsteam die wichtigsten strukturellen Eigenschaften: hierarchische Porosität, strukturelle Unordnung und den Wechselwirkungsabstand zwischen aktiven Zentren innerhalb der Poren, welche mit anderen Methoden schwer direkt zu messen sind.
Anstatt sich auf Trial-and-Error zu verlassen, entwarf das Team eine systematische Studie. Fünf Proben wurden gleichzeitig bei unterschiedlichen Synthesetemperaturen von 800 bis 1000 °C synthetisiert, um die Poren- und Porenwandstruktur systematisch zu variieren. Diese Proben wurden zusammen mit einem handelsüblichen Katalysator an BESSY II mittels anomaler Kleinwinkel-Röntgenstreuung (ASAXS) und konventioneller SAXS charakterisiert, um ihre Porenstruktur und die Verteilung der aktiven Zentren zu bestimmen. Anschließend wurden die Materialien als Katalysatoren für die Sauerstoffreduktionsreaktion getestet, um einen empirischen Zusammenhang zwischen den strukturellen Merkmalen und der elektrochemischen Leistung herzustellen. Aus den Röntgenuntersuchungen leitete das Team 13 Strukturparameter ab, die die katalytische Leistung beeinflussen, darunter Porosität, Unordnung und Porenkrümmung.
Ein Ergebnis ist, dass bei einer Porenkrümmung von mindestens drei Nanometern die Reduktion von Sauerstoff zu Wasser am besten funktioniert und auch die Bildung von problematischem Wasserstoffperoxid minimiert wird. Da Fe-N-C aus gut zersetztem Torf synthetisiert werden kann, ist das Material wirklich umweltfreundlich. Die Ergebnisse zeigen einen Weg auf, der die Systemkosten senken und die Nachhaltigkeit verbessern kann.
Die Quantenverschlüsselung verspricht einen effektiven Schutz gegen Cybergefahren. Sie macht die Kommunikation mit Gesetzen der Quantenphysik abhörsicher. Der Weg zu einem Quanteninternet ist aber noch voller technischer Hürden. Forschende vom Institut für Halbleiteroptik und Funktionelle Grenzflächen (IHFG) der Universität Stuttgart haben nun einen entscheidenden Fortschritt bei einer der technisch anspruchsvollsten Komponenten erzielt, dem „Quantenrepeater“.
Weltweit ist es den Forschenden zum ersten Mal gelungen, Quanteninformationen zwischen Photonen, die aus zwei unterschiedlichen Quantenpunkten stammen, zu übertragen. Worum geht es dabei? Jede digitale Nachricht – ob WhatsApp oder Videostream – besteht aus Nullen und Einsen. Das gilt auch für die Quantenkommunikation, bei der einzelne Lichtteilchen als Informationsträger dienen. Null oder Eins codiert man dann durch zwei unterschiedliche Richtungen der Polarisation der Photonen, also deren Ausrichtung in die Horizontale und Vertikale oder auch durch eine Überlagerung beider Zustände. Da Photonen den Gesetzen der Quantenmechanik folgen, lässt sich ihre Polarisation nicht immer vollständig auslesen, ohne Spuren zu hinterlassen. Ein Lauschangriff würde zwangsläufig entdeckt werden.
Eine weitere Herausforderung: Ein bezahlbares Quanteninternet würde – genau wie das heutige Internet – Glasfasern nutzen. Licht hat darin aber nur eine begrenzte Reichweite. Normale Lichtsignale werden deshalb etwa alle 50 Kilometer mit einem optischen Verstärker erneuert. Da Quanteninformationen nicht einfach verstärkt oder kopiert und weitergeleitet werden können, funktioniert das im Quanteninternet nicht. Die Quantenphysik allerdings erlaubt, Informationen von einem Photon auf ein anderes zu übertragen, ohne diese Informationen zu kennen. Dieses Verfahren nennt man Quantenteleportation.
Darauf aufbauend entwickeln Physiker Quantenrepeater, die Quanteninformationen erneuern, bevor sie in der Glasfaser verloren gehen. Sie sollen im Quanteninternet als Knoten dienen. Die technischen Hürden sind jedoch groß: Um Quanteninformationen per Teleportation zu übertragen, müssen die Photonen ununterscheidbar sein – etwa die gleiche Ausdehnung und Farbe haben. Das ist extrem schwierig, da sie an verschiedenen Orten von unterschiedlichen Quellen erzeugt werden. Lichtquanten aus verschiedenen Quantenpunkten sind zuvor noch nie teleportiert worden, das Forschungsteam hat Halbleiterlichtquellen entwickelt, die nahezu identische Photonen erzeugen. So lassen sich auf Knopfdruck einzelne Photonen mit definierten Eigenschaften erzeugen. Dadurch können an zwei Orten fast gleiche Photonen erzeugt werden.
An der Universität Stuttgart gelang es dem Team, den Polarisationszustand eines Photons aus einem Quantenpunkt auf ein anderes aus einem zweiten Quantenpunkt zu teleportieren. Dabei erzeugt der eine Quantenpunkt ein einzelnes Photon, der andere ein verschränktes Photonenpaar. „Verschränkt“ bedeutet: Die Partner bilden quantenphysikalisch eine Einheit, auch wenn sie sich räumlich trennen. Ein Partner des Paars reist zum zweiten Quantenpunkt und interferiert mit dessen Lichtteilchen. Beide überlagern sich. Aufgrund dieser Überlagerung überträgt sich die Information des einzelnen Photons auf den entfernten Partner des Paars. Entscheidend für den Erfolg waren „Quantenfrequenzkonverter“, die minimale verbleibende Frequenzunterschiede zwischen den Photonen ausgleichen.
Im Stuttgarter Experiment waren die Quantenpunkte nur durch eine etwa zehn Meter lange Glasfaser getrennt, jedoch zeigte das Team bereits in früheren Arbeiten, dass die Verschränkung der Quantenpunkt-Photonen selbst nach einer 36 Kilometer langen Übertragung durch die Stuttgarter Innenstadt erhalten bleibt. Ein weiteres Ziel ist, die derzeit gut 70-prozentige Erfolgsrate der Teleportation zu steigern.
Die neu entwickelte Anlage, Austrian Pilot Unit 1 (APU1), wurde letzten Sommer in Betrieb genommen und wird nun sukzessive weiterentwickelt und skaliert. Der neuentwickelte Prototyp in Größe eines Lastwagencontainers holt pro Jahr 50 Tonnen CO2 aus der Atmosphäre mit einem niedrigen Energiebedarf von 2000 Kilowattstunden pro Tonne.
Einzelne Einheiten können etwa von kleineren Firmen oder privaten Initiativen genutzt werden, größere Unternehmen könnten aus vielen Modulen eine Großanlage zusammenstellen. Der nächste Schritt ist die Errichtung einer 1.000-Tonnen-Anlage, um Module für einen kommerziellen Maßstab zu entwickeln.
Bestimmte Materialien, beispielsweise Amine, können CO2 aus der Luft an sich binden. Man verwendet das Material in feinkörniger Form, Luft wird durchgepumpt und dabei fast vollständig von CO2 befreit. Sobald das Filtermaterial gesättigt ist, muss das gebundene CO2 entfernt und gespeichert werden. Dafür wird das Filtermaterial erhitzt, was einen großen Teil des Gesamtenergiebedarfs der Anlage ausmacht. Das regenerierte Material kann anschließend wieder zur Filtration eingesetzt werden.
In bisherigen Anlagen fanden beide Schritte – das Filtern und das Regenerieren – am selben Ort statt. Dadurch geht Energie verloren, weil nicht nur das Filtermaterial, sondern auch die Behälter und die technischen Vorrichtungen in jedem Zyklus aufgeheizt werden. Um diesem Energieverlust zu begegnen wurde eine Technologie entwickelt, bei der das Filtermaterial automatisch zwischen einem heißen und einem kalten Behälter hin und her geschickt wird.
APU1 eignet sich ausgezeichnet für die Kopplung mit Energieanlagen, die Wärme produzieren. Gerade Niedrigtemperatur-Abwärme, wie die neue Anlage sie benötigt, wird heute oft nicht genutzt, sondern einfach als Abwärme in die Umgebung entlassen.
Das Ziel ist, eine kompakte, skalierbare Technologie anzubieten, die nach individuellem Bedarf installiert werden kann.
Umwelt
Zwei wegweisende Legislativvorschläge der Europäischen Kommission haben in den letzten Tagen und Wochen wesentlichen Fortschritt gesehen. Sowohl beim Omnibus I, den Vereinfachungsvorschlägen rund um Nachhaltigkeitsberichterstattung und Lieferkettengesetz, als auch beim Klimaziel für 2040, sind die Verhandlungen zwischen Rat und Parlament angelaufen.
Mitte November einigte sich das Europäische Parlament auf eine Verhandlungsposition zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und zum Lieferkettengesetz. Im Bereich der sogenannten Corporate Sustainability Reporting Directive fordern sowohl Rat als auch Parlament eine höhere Schwelle von 450 Mio Euro Nettojahresumsatz sowie 1000 und 1750 Mitarbeiter respektive. Darunterliegende Unternehmen sollen nicht vom Geltungsbereich umfasst sein und nach dem freiwilligen VSME (Voluntary SME Standard) berichten können. Zur Erinnerung: Ursprünglich sollten auch börsennotierte KMU verpflichtend berichten. Der Anwendungsbereich der Corporate Sustainability Due Diligence Richtlinie soll auf Unternehmen mit über 5000 Mitarbeitern und über 1,5 Mrd Euro Nettojahresumsatz beschränkt werden – darin sind sich Rat und Parlament einig. Der ursprüngliche Text sieht einen wesentlichen größeren Unternehmenskreis vor, so wären Unternehmen bereits ab 1000 Mitarbeitern unter dieses Gesetz gefallen. Beide Institutionen fordern einen stärker risikobasierten Ansatz bei den Sorgfaltspflichten. Das Parlament möchte einen stärkeren Schutz von Unternehmen unter den genannten Schwellen erwirken, indem Informationsanfragen „gezielt, angemessen und verhältnismäßig“ nur im Falle, dass die Informationen nicht auf anderem Wege beschafft werden können gestellt werden. Darüber hinaus fordert das Parlament, den verpflichtenden Klimaplan zu streichen sowie als ultima ratio die Aussetzung des Vertragsverhältnisses mit dem Geschäftspartner vorzusehen – im Gegensatz zu Rat und der Kommission, die an der Vertragsauflösung als ultima ratio festhalten. Bei der Frage nach der Höhe der Sanktionen gibt es auch unterschiedliche Auffassungen. Einig scheint man sich jedoch bei der Frage der Haftung zu sein – diese soll weiterhin national geregelt werden.
Auch rund ums Klimaziel für 2040 gibt es bereits Gespräche zwischen den Institutionen. Sowohl Rat als auch Parlament einigten sich intern auf ein Ziel von 90 Prozent Treibhausgasemissionsreduktion bis 2040 (im Vergleich zu 1990). Beide Gesetzgeber fordern eine Überprüfung der Zielsetzung alle zwei Jahre unter Berücksichtigung der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie der Wettbewerbsfähigkeit. Ebenso sieht es nach einer zügigen Einigung im Bereich der Flexibilitäten aus – nach dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission, ab 2036 3 Prozent des Ziels mit anerkannten internationalen Zertifikaten zu erreichen, sehen Parlament und Rat die Erhöhung dieses Anteils auf 5 Prozent vor. Die Parlamentarier signalisieren auch Unterstützung für die Forderung der Mitgliedstaaten, den Emissionshandel 2 (ETS 2) für Gebäude und Straßentransport um ein Jahr von 2027 auf 2028 zu verschieben. Eine wichtige Forderung der Wirtschaft konnte die WKÖ erreichen: der Rat unterstreicht in seiner Positionierung die Forderung nach einer Verlangsamung des Reduktionspfades der freien Zuteilung von Emissionshandels-Zertifikaten. In Zeiten von exorbitant hohen Energie- und Lohnstückkosten würde die Aufrechterhaltung der freien Zuteilung einen planbareren und weniger abrupten Anstieg der CO2-Kosten für die energieintensive Industrie bedeuten.
Um die Erfolge rund um den Bürokratieabbau auf europäischer Ebene ist es recht bescheiden bestellt. Stand Dezember 2025 ist nur einer von insgesamt sechs bisherigen „Omnibussen“ in Kraft getreten. Die von der Kommission in Aussicht gestellten bis zu 9 Mrd Euro jährlichen Einsparungen für Unternehmen lassen damit bedauerlicherweise weiter auf sich warten. Eine Einigung zum Omnibus I noch in diesem Jahr, wäre ein wichtiger Schritt hin zu echter bürokratischer Entlastung der Industrie und der gesamten Wirtschaft. Auch andere Vorschläge sind auf der Zielgeraden und versprechen Entlastung ab 2026. Weitere Vorschläge, insbesondere rund um die komplexe und teilweise widersprüchliche Umweltgesetzgebung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren müssen folgen. Das Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission für 2026 nennt hier weitere Ideen, lässt jedoch bedauerlicherweise auf einer anderen Front den Ehrgeiz vermissen – nur sehr wenige der Vorschläge, die bereits seit mehreren Jahren in den Verhandlungen feststecken, werden zurückgezogen. Zwischen politischen Ankündigungen und beamtischer Realität besteht also weiterhin eine wahrnehmbare Kluft. Die Bundessparte Industrie wird sich in Brüssel weiterhin für spürbare Erleichterungen für unsere Industrieunternehmen einsetzen.
Autor: Clemens Rosenmayr
Email: clemens.rosenmayr@wko.at
Die Zukunftsagentur Bau bietet auf ihrer Informationsseite einen kompakten Überblick über laufende Aktivitäten, neue Publikationen und aktuelle Entwicklungen im Bereich innovativer und nachhaltiger Baupraxis. Die Plattform bündelt relevante Inhalte für Fachpublikum und Entscheidungsträger und stellt hilfreiche Ressourcen für Forschung, Planung und Umsetzung bereit.
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Die Europäische Kommission hat eine öffentliche Konsultation zur Überarbeitung des neuen Rechtsrahmens (NLF) initiiert. Dabei geht es insbesondere um die Frage, wie die EU-Produktvorschriften im Hinblick auf die Kreislaufwirtschaft und den digitalen Wandel verbessert werden können.
Ziele der Initiative:
- Einführung eines verpflichtenden digitalen Produktpasses
- Überarbeitung der Konformitätsbewertungsverfahren
- Angleichung der Begriffsbestimmungen an jene neuerer EU-Rechtsvorschriften wie der Verordnung (EU) 2019/1020 über die Marktüberwachung
- Verbesserung von Klarheit und Effizienz in der Funktionsweise der notifizierten Stellen und Stärkung ihrer Aufsicht
- Gewährleistung rechtzeitiger und kohärenter Reaktionen auf nicht konforme und gefährliche Produkte in allen Mitgliedstaaten
- Vereinfachung und Reduzierung des Verwaltungsaufwands, insb. für KMU
- Entwicklung von Leitlinien für KMU und Bereitstellung von Best-Practice-Beispielen für den effektiven Einsatz digitaler Werkzeuge
Im Rahmen der Überarbeitung des NLF möchte die Kommission ein digitales Konformitätsinstrument (z. B. auf Grundlage des digitalen Produktpasses) einrichten und fragt u. a., welche Informationen in ein solches Instrument aufgenommen werden sollten.
Vereinfachung der Produktinformationspflichten durch Digitalisierung a) Digitale Informationen zur Produktkonformität (Konformitätsinformationen, Konformitätserklärung, Gebrauchsanweisung, Sicherheitsinformationen, welche Datenträger?)
b) Digitale Informationen über die Produktkonformität und elektronischer Handel (u.a. digitale Informationen für Marktüberwachungs- u. Zollbehörden)
c) Digitale Informationen über die Produktkonformität und CE-Kennzeichnung
Darüber hinaus werden noch folgende Themen behandelt:
- Bessere Kreislauffähigkeit im neuen Rechtsrahmen: Frage, ob der Schwerpunkt des neuen Rechtsrahmens auf etwaige Modifikationen ausgeweitet werden sollte, denen Produkte nach ihrem Inverkehrbringen unterzogen werden - ein Aspekt, der auch mit der Kreislauffähigkeit von Produkten zusammenhängt.
- Erweiterte Verantwortung der Konformitätsbewertungsstellen a) Stärkung der Aufsicht und Rechenschaftspflicht der notifizierten Stellen
b) Verbesserte Überwachung der Auslagerung von Aufgaben notifizierter Stellen
c) Angleichung der Kompetenz von notifizierten Stellen
Hintergrundinformation: Der NLF besteht aus zwei Rechtsinstrumenten: dem Beschluss Nr. 768/2008/EG und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Der Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten legt klare Definitionen und Zuständigkeiten für Hersteller, Einführer und Händler entlang der Produktkette fest, insbesondere im Hinblick auf Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung. Zudem werden einheitliche Anforderungen an Konformitätsbewertungsverfahren, Benennung notifizierter Stellen und Marktüberwachung für die Produktsicherheit geregelt. Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 legt gemeinsame Vorschriften für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen und die Marktüberwachung fest. Die im Jahr 2022 durchgeführte Bewertung des NLF ergab, dass 83 Prozent der Wirtschaftsunternehmen die Bereitstellung von gedruckten Materialien, wie beispielsweise Compliance-Dokumenten, Sicherheitsinformationen und Benutzeranweisungen, als belastend empfinden.
Ihre allfällige Stellungnahme senden Sie bitte bis Freitag, 12. Dezember 2025 12 an industrie@wkooe.at.
Seitens des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutzwurde uns der Entwurf für eine Verordnung mit der die Bäderhygieneverordnung 2012 geändert wird (2. Novelle zur Bäderhygieneverordnung 2012) zur Begutachtung übermittelt.
Aufgrund des Regierungswechsels wird der im Dezember 2024 in Begutachtung geschickte Verordnungsentwurf erneut in Begutachtung gesandt.
Der Fokus der Novelle der BHygV 2012 liegt bekanntlich insbesondere auf der notwendigen Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Stand und der Sicherstellung der Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union um einen hohen hygienischen Standard aufrecht zu erhalten sowie auf der Optimierung hinsichtlich organisatorischer Abläufe und Verfahren.
Die Unterlagen finden Sie hier:
Ihre allfällige Stellungnahme senden Sie bitte bis Donnerstag, 4. Dezember 2025 12 an industrie@wkooe.at.
Das Bundesministerium lädt herzlich zu einer Onlineveranstaltung zum Thema EU-Wiederherstellungsverordnung, und ihre nationale Umsetzung, ein.
Im Rahmen der Veranstaltung wird der Inhalt der EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur vorgestellt und erläutert, wie der nationale Prozess zu ihrer Umsetzung gestaltet ist. Dabei werden die wesentlichen Schritte, Zuständigkeiten und Abläufe aufgezeigt, sowie Schwerpunkte und Herausforderungen des nationalen Wiederherstellungsplans vorgestellt.
Ergänzend wird ein aktuelles Renaturierungsprojekt präsentiert, welches verdeutlicht, wie naturbezogene Maßnahmen bereits heute in Österreich umgesetzt werden. Auch Stakeholder berichten aus ihrer Perspektive und geben Einblick in Erfahrungen und Ansätze im Bereich des Natur- und Umweltschutzes.
Es gibt die Möglichkeit, den Vortragenden Fragen zu stellen. Die Veranstaltung ist frei zugänglich. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Details
Freitag, 5. Dezember 2025
9:00 bis 12:45 Uhr
Online
Moderation: Wolfgang Pfefferkorn
Zugangslink: https://us06web.zoom.us/j/81918019467?pwd=mlYsZU55PKSoaZDTm036zyiG9delsg.1
Meeting-ID: 819 1801 9467
Kenncode: 509253
In der Delegierte Verordnung (EU) 2025/1482 wurde eine Änderung der POP-Verordnung bei Grenzwerten in Gemischen und Erzeugnissen, die Stoffe wie Tetrabromdiphenylether (TetraBDE), Pentabromdiphenylether (PentaBDE), Hexabromdiphenylether (HexaBDE), Heptabromdiphenylether (HeptaBDE) und Decabromdiphenylether (DecaBDE) enthalten, durchgeführt.
Links und weitere Infos in den Umweltnews.