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© Edwin Enzlmüller Fotografie, WKOÖ – sparte.industrie
Sparte Industrie

Industrie.aktuell

Innovationstag 2026 - Oberösterreich setzt auf humanoide Robotik

Lesedauer: 28 Minuten

24.02.2026

„Humanoide Roboter: Von der Vision zum Wettbewerbsvorteil“ lautete das Thema beim Innovationstag 2026 der sparte.industrie in einem voll besetzten Julius-Raab-Saal der WKO Oberösterreich.

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© Martin Wiesler

„In vergleichbaren Industrieregionen steigt die Produktivität schneller, neue Technologien werden konsequenter vorangetrieben und neue Märkte werden offensiver erschlossen. Wettbewerbsfähigkeit entscheidet sich heute weniger an bestehenden Stärken, sondern an der Fähigkeit, sich technologisch weiterzuentwickeln und Transformation aktiv zu gestalten. Die nächste Generation industrieller Automatisierung soll nicht mehr nur effizient sein, sondern adaptiv, lernfähig und menschenzentriert“, startete Stephan Kubinger, Technologiesprecher der sparte.industrie. 

„Humanoide Roboter sollen Mitarbeiter unterstützen, körperlich belastende oder gefährliche Tätigkeiten übernehmen und damit eine flexible, sichere und hochproduktive Fertigung ermöglichen. 

Dies könnte in Zeiten des Fachkräftemangels und globalen Wettbewerbs entscheidende Vorteile bringen, denn steigende Kosten bei Energie und Arbeit, sowie die Bürokratie verschärfen den internationalen Wettbewerbsdruck spürbar. Gerade in einem Hochlohnstandort wie Oberösterreich sind solche Technologien ein entscheidender Hebel, um industrielle Wertschöpfung im Land zu halten und Produktionsstandorte langfristig abzusichern. Diese Technologien ersetzen keine Menschen, sie ergänzen sie und sie helfen, dem demografischen Wandel und dem Fachkräftemangel wirksam zu begegnen“, ist WKOÖ-Präsidentin Doris Hummer überzeugt. 

„Experten prognostizieren weltweit einen starken Aufschwung dieser Technologie. Laut einer Analyse von Goldman Sachs könnten bis 2030 über 250.000 humanoide Roboter im Einsatz sein. Als starker Standortpartner ist es uns ein Anliegen, Schlüsseltechnologien wie KI und humanoide Robotik gemeinsam mit den Leitbetrieben Oberösterreichs in die industrielle Praxis zu bringen. So wurde im Juli 2025 im Rahmen unserer Initiative KI*Transfer ein einzigartiges Kooperationsprojekt gestartet. Sechs oberösterreichische Leitbetriebe, angeführt von BRP-Rotax, arbeiten dabei gemeinsam mit der FH OÖ Campus Wels daran, praxisnahe Einsatzszenarien für humanoide Roboter zu entwickeln. Die neue Technologie wird unmittelbar in der Praxis erprobt. Zu diesem Zweck hat BRP-Rotax einen humanoiden Roboter vom Typ Unitree G1 EDU-U6 angeschafft und dem Forschungsteam der FH OÖ in Wels zur Verfügung gestellt“, berichtete Martin Bergsmann, Obmann-Stv. der sparte.industrie.

„Oberösterreich war schon immer ein Innovationsbundesland. Uns geht es darum, ein starker Partner zu sein, damit wir auch Umsetzungsvorreiter sind“, sagte Stefanie Christina Huber, Generaldirektorin des Veranstaltungspartners Sparkasse OÖ. 

Der Zukunftsforscher Pero Mićić, Vorsitzender der FutureManagementGroup AG

betrachtet humanoide Roboter als die größte technische Revolution der Menschheitsgeschichte. „Humanoide Roboter werden Arbeit, Wirtschaft und Gesellschaft so radikal verändern, wie es sich heute kaum jemand vorstellen kann. Sie werden Aufgaben schneller, präziser und günstiger als Menschen erledigen. Durch Massenfertigung werden die Kosten für diese Roboter drastisch sinken, möglicherweise auf das Niveau eines Kleinwagens.“ Für Firmen wird der Einsatz humanoider Roboter laut Mićić zur Überlebensfrage im globalen Wettbewerb. „Wer diese Technologie ignoriert, riskiert, abgehängt zu werden“, so Mićić. Laut Mićić ist allerdings wieder mehr Zukunftsfreude notwendig, denn durch diese neuen Technologien stehen wir vor unfassbaren Möglichkeiten: „Wir werden beispielsweise länger und gesünder leben, Roboter werden in der Altenpflege unterstützen, Energie wird nachhaltig und preiswert, KI wird uns viel produktiver und kreativer machen und die Lebensqualität wird durch neue Produkte wachsen, wir müssen allerdings Anwender der Werkzeuge werden. Unsere Zukunft wird menschlicher als bisher, weil wir uns auf das Wesentliche konzentrieren können. KI-Datencenter im Weltall werden die Engpässe lösen, hier beginnen bereits die Investitionen.”

Arash Ajoudani, Director of the Human-Robot Interfaces and Interaction (HRI²) laboratory at IIT, sieht humanoide und kollaborative Roboter (Cobots) nicht als Ersatz, sondern als wesentliche Partner für die menschliche Arbeitskraft. Seine Vision der „Zukunft der Arbeit“ konzentriert sich auf die synergetische Zusammenarbeit, bei der Roboter physisch belastende Aufgaben übernehmen, während der Mensch die Kontrolle behält. „Die Zukunft der Arbeit wird nicht nur von Automatisierung geprägt, sondern von einer Co-Evolution von Mensch- und Maschine. Ein Hauptziel ist die Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Roboter sollen so agieren, dass sie die körperliche Belastung des Menschen minimieren und die Ergonomie am Arbeitsplatz aktiv verbessern“, sagte Ajoudani. Ein wesentlicher Teil seiner Forschung befasst sich damit, wie Roboter die Arbeitsbedingungen gesünder machen können. Roboter sollen menschliche Bewegungen und Belastungen in Echtzeit überwachen und ihre eigene Position oder Kraft anpassen, um die physische Belastung des Menschen zu minimieren.

Abgeschlossen wurde die Veranstaltung von einer Podiumsdiskussion mit Sektionsleiterin Henriette Spyra, BRP-Rotax Geschäftsführer Mario Gebetshuber, Michael Mayrhofer, Leiter der Abteilung für Technikrecht am LIT Law Lab der JKU und Verfassungsrichter, Roman Froschauer, Dekan des FH OÖ Campus Wels und Ümit Bas, CEO & Founder des ersten österreichischen Start-ups für Humanoide Robotik, IONO Robotics.

Bildung

Der Kläger war bei der beklagten Arbeitgeberin zunächst als Autobus-Fahrschüler und dann als Autobuslenker beschäftigt. Zusätzlich zum Arbeitsvertrag trafen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung zur Rückerstattung von Ausbildungskosten gemäß § 2d AVRAG, wonach der Kläger für den Fall, dass er innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss der Ausbildung aus dem Dienstverhältnis ausscheidet - und zwar durch Selbstkündigung, unberechtigten vorzeitigen Austritt, verschuldete Entlassung außer gemäß § 27 Z 2 AngG, Dienstgeberkündigung aufgrund vorwerfbaren Verhaltens sowie bei Vereinbarung bei einvernehmlicher Beendigung -, die von der Arbeitgeberin getragenen Ausbildungskosten (aliquot) zurückzahlen muss.

Am 27.11.2023 wurde dem Kläger von der zuständigen HR-Mitarbeiterin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn aufgrund seiner erhöhten Krankenstände zu kündigen. Gleichzeitig wurde ihm eine einvernehmliche Auflösung per 30.11.2023 angeboten und zugesagt, in diesem Fall auf einen Ausbildungskostenrückersatz zu verzichten. Dass dem Kläger dabei mitgeteilt wurde, dass er im Falle einer Arbeitgeberkündigung Ausbildungskosten zurückzahlen müsse, konnte vom Gericht nicht festgestellt werden.

Am 29.11.2023 wurde dem Kläger die Auflösungsvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt. Nach Beratung mit dem Betriebsrat unterschrieb der Kläger letztlich die einvernehmliche Auflösung, weil er den Eindruck hatte, dass ihm nichts anderes übrig bleibe.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass das Dienstverhältnis über den 29.11.2023 hinaus fortbestehe und die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses unwirksam sei. Er sei zur Unterfertigung gedrängt worden, überdies werde die Erklärung wegen Irrtums angefochten. Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Die Voraussetzungen für die Anfechtung wegen Irrtums, List oder Drohung seien nicht erfüllt, sodass es bei der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses bleibt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und gab der Berufung nicht Folge:

Der Kläger argumentiert, er sei bei der Unterzeichnung der einvernehmlichen Auflösung einem beachtlichen Geschäftsirrtum unterlegen. Er sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Rückzahlungsverpflichtung immer dann gelte, wenn eine Kündigung aufgrund übermäßiger Krankenstände durch den Arbeitgeber erfolge. Diese Rechtsansicht wird vom OLG Wien nicht geteilt:

Gemäß § 871 Abs 1 ABGB entsteht für den Teil, der über den Inhalt der von ihm abgegebenen oder dem anderen zugegangenen Erklärung in einem Irrtum befangen war, der die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erklärt wurde, keine Verbindlichkeit, falls der Irrtum durch den anderen veranlasst war, oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde. Fehlvorstellungen über Umstände, die Inhalt des Vertrags sind, nennt man Geschäftsirrtum im engeren Sinn. Tatsachen, die für beide Kontrahenten wegen der Zugehörigkeit zum Vertrag relevant sind, fallen in die Risikosphäre beider Teile, weshalb der Partner die Anfechtung schon unter den Voraussetzungen des § 871 ABGB hinnehmen muss. Der nach § 871 ABGB nicht anfechtungstaugliche Motivirrtum bezieht sich hingegen auf Umstände außerhalb des Vertrages, die bei entgeltlichen Geschäften Risikobereich jedes Teils selbst sind, sodass nur List die Anfechtung rechtfertigt.

Der Kläger irrte nicht über den Vertragsgegenstand, nämlich den Auflösungsvertrag selbst, sondern allenfalls - sofern dies überhaupt den Feststellungen entnommen werden kann - darüber, mit seiner Einwilligung in die einvernehmliche Beendigung die Rechtsfolge des Ausbildungskostenrückersatzes zu vermeiden. Sofern der Kläger annahm, im Falle einer Kündigung Ausbildungskostenrückersatz leisten zu müssen, und deshalb in die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses einwilligte, unterlag er einem Rechts(folgen)irrtum, der als Motivirrtum grundsätzlich unbeachtlich ist. Anderes gilt nur, wenn die Rechtsfrage in die Verhandlungen und damit in den Vertrag einbezogen wurde und so einen Geschäftsirrtum ausgelöst hat. Letzteres ist den Feststellungen jedoch nicht zu entnehmen.

Daraus, dass der Kläger der einvernehmlichen Auflösung nicht zugestimmt hätte, wenn er gewusst hätte, dass er auch bei einer Arbeitgeberkündigung keinen Ausbildungskostenrückersatz leisten hätte müssen, ist daher kein wesentlicher Geschäftsirrtum, sondern - allenfalls - nur ein unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum (Motivirrtum) abzuleiten, der nicht zur Anfechtung der Auflösungsvereinbarung berechtigt.

Weiters führt der Kläger ins Treffen, die HR-Mitarbeiterin habe nicht klargestellt, dass er auch im Fall einer Arbeitgeberkündigung die Ausbildungskosten nicht zurückzahlen müsse, sondern lediglich mitgeteilt, dass bei einer einvernehmlichen Auflösung auf die Ausbildungskosten seitens der Arbeitgeberin verzichtet werde. Dies habe beim Kläger den Eindruck erzeugt, dass er im Fall einer Kündigung die Ausbildungskosten zurückzahlen müsste. Die Arbeitgeberin habe gegen ihre Fürsorgepflichten verstoßen.

Aus der - allein für den Verzicht auf bereits erworbene Ansprüche entwickelten - "Drucktheorie" kann die Unzulässigkeit der Auflösungsvereinbarung nicht abgeleitet werden. Die dem Kläger mitgeteilte Absicht der Arbeitgeberin, für den Fall, dass er einer einvernehmlichen Auflösung nicht zustimme, die Kündigung wegen erhöhter Krankenstände auszusprechen, kann den Vorwurf rechtswidriger Druckausübung nicht rechtfertigen. Die Ankündigung des Arbeitgebers, er werde, falls es zu keiner Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung komme, von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen, ist für sich nicht unerlaubt, weil der Arbeitgeber jederzeit und ohne Begründung das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden kann.

Aus dem Sachverhalt ergibt sich auch nicht, dass dem Kläger seitens der Arbeitgeberin widerrechtlich gedroht wurde.

Dem Vorbringen, die Arbeitgeberin habe ihre Fürsorgepflicht verletzt, ist entgegenzuhalten, dass eine generelle Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufklärung über Arbeitnehmerrechte und deren Geltendmachung nicht besteht. Der Schutzcharakter des Arbeitsrechts geht nicht so weit, dass der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet wäre, den Arbeitnehmer gegenüber dessen eigenen Erklärungen zu schützen und ihn auf allfällige nachteilige Folgen aufmerksam zu machen. Es würde den rechtsgeschäftlichen Verkehr im Arbeitsrecht unerträglich belasten, müsste sich der Empfänger von Auflösungserklärungen noch stets vergewissern, dass der Wille und die Erklärung übereinstimmen, womit der Boden der Vertrauenstheorie völlig verlassen wäre.

Eine Beratungsmöglichkeit stand dem Kläger in der ihm von der Arbeitgeberin eingeräumten Überlegungsfrist offen. Der Kläger hat diese durch Kontaktaufnahme mit dem Betriebsrat auch genützt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er vor Unterfertigung der Auflösungsvereinbarung mangels Beratungs- und Überlegungsmöglichkeit in sittenwidriger Weise überrumpelt wurde.  

(Urteil rechtskräftig)

OLG Wien 26.9.2025, 9 Ra 36/25t

Während eines Arbeitsverhältnisses können viele rechtliche Stolperfallen auftreten. Welchen Nachweis kann ich verlangen, wenn meine Mitarbeiter:in erkrankt und wie muss ich mit einem Antrag auf Elternteilzeit umgehen? Ziel des Seminars ist es, diese Stolperfallen vorzeitig zu erkennen und nach den gesetzlichen Möglichkeiten optimal zu handeln!

Inhalte:

  • Rechtssichere Klauseln in Arbeitsverträgen (insbesondere Ausbildungskostenrückersatz und Konkurrenzklauseln)
    • Zweifelhafte Krankenstände oder Dienstverhinderungen – was kann man dagegen tun?
    • Rechtssicheres Urlaubsmanagement
    • Fallen bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Tipps zu deren Vermeidung
    • Karenz und Elternteilzeit
    • … und vieles mehr!

Termin/Ort: Montag, 23.3.2026, 16:00 – 18:00 Uhr, Online

Trainerin: Mag. Birgit Thalmann, WKOÖ

Preis: 89,-- für WKOÖ-Mitglieder

Anmeldung: https://veranstaltungen.wkooe.at/veranstaltung/2026-5864

Energie

Die Austrian Gas Grid Management AG (AGGM) veranstaltet zur Bedarfserhebung 2026 für das Gas- und Wasserstoffnetz von Morgen am 25. Februar 2026 von 9:30 bis 11:30 Uhr ein Webinar.

Im Rahmen des Webinars wird ein Fragebogen vorgestellt, der auch im Voraus heruntergeladen werden kann. Diese Erhebung ist entscheidend für die Planung und Umsetzung der „Langfristigen und integrierten Planung“ (LFiP) und des „Koordinierten Netzentwicklungsplans“ (KNEP).

Teilnahme unter folgendem Link:

https://teams.microsoft.com/meet/33484712686355?p=7idA3v9NmNoCMvmtOC

Den Fragebogen finden Sie hier: Fragebogen LFiP26 Bedarfserhebung

Den Fragebogen können Sie primär bei „Ihrem“ Gasnetzbetreiber oder gegebenenfalls auch bei uns einbringen. Alle Informationen zur Bedarfserhebung finden Sie auf der Website der AGGM unter https://www.aggm.at/gasnetz/netzplanung/.

Der aktuelle Bericht zeigt, dass in den ersten beiden Quartalen 2025 bei 16 Verteilernetzbetreibern, welche über 85% der Zählpunkte in Österreich abdecken, bereits mehr als 730 MW an Photovoltaik-Engpassleistung zugebaut wurden. Unter Berücksichtigung der 44 Verteilernetzbetreiber aus dem Jahresbericht 2024 sind damit aktuell etwa 500.000 Einspeisezählpunkte von Photovoltaikanlagen mit rund 8.900 MW gemeldet.

Außerdem wurden im Jahr 2025 bereits 66.000 Anträge auf Netzanschluss von PV-Anlagen gestellt, davon 26.775 im zweiten Quartal. Bei PV-Anlagen ≤ 20kW dauerte es im Schnitt ca. 7 Tage von Einlangen des vollständigen Antrags des Netzbenutzers beim Verteilernetzbetreiber bis zur Bestätigung seitens des Verteilernetzbetreibers.

Konkret gab es in im zweiten Quartal 2025 bei den 16 großen Verteilernetzbetreibern:

  • etwa 27.000 Anträge für PV-Anlagen
  • 18.210 neue Zählpunkte für PV-Anlagen
  • einen Zubau von 364 MW an Photovoltaik-Engpassleistung
  • 7.661 Meldungen von Kleinsterzeugungsanlagen

Zum Bericht

In den kommenden Wochen finden fünf Veranstaltungen rund um die Themen Energie, Effizienz und Optimierung statt. Nachfolgend erhalten Sie einen kompakten Überblick über die einzelnen Termine sowie die jeweiligen Inhalte und Schwerpunkte.

Elektromotorsysteme: Internationale Effizienztrends, Digitalisierung & Demand Flexibility

23. Februar 2026, 13:00 bis 17:00 Uhr, Wien (kostenfrei)

Erfahren Sie mehr über die neuesten globalen Effizienzstandards, innovative Technologien wie Frequenzumrichter auf Silizium-Carbid-Basis sowie die Chancen, die Digitalisierung und Nachfrageflexibilität für moderne Antriebssysteme bieten.

Anmeldung: https://myconvento.com/public/event_register/do_register/6849836

Workshop: Energieberichtswesen und Energieoptimierung für KMU

26. Februar 2026, 15:00 bis 17:00 Uhr, Wien (kostenfrei)

KMU erfahren, wie sie Energieoptimierung und Berichtswesen praxistauglich umsetzen können. Der Workshop findet in Kooperation zwischen power solution und klimaaktiv, der Klimaschutzinitiative des Bundes, statt.

Anmeldung: office@power-solution.eu

Managementkompetenz Energie, Rechtliche Neuerungen & Praxisnahe Lösungen

10. März 2026, 13:00 bis 17:45 Uhr, Salzburg (kostenfrei)

Erfahren Sie kompakt, was ElWG und EED III für KMUs bedeuten – und wie effizientes Energiedatenmanagement Kosten senkt.

Anmeldung: https://myconvento.com/public/event_register/do_register/6818445

Optimierung von Druckluftsystemen (2 Ausbildungspunkte gemäß EEff-QBV)

11. März 2026, 9:00–17:00 Uhr, Salzburg (kostenpflichtig)

Lernen Sie die wichtigsten Maßnahmen zur Beseitigung von Leckagen und effizienten Drucklufterzeugung kennen – und wie Sie Energieeinsparungen von bis zu 30 Prozent erreichen können.

Anmeldung: https://myconvento.com/public/event_register/do_register/6818445

Optimierung von Dampfsystemen (2 Ausbildungspunkte gemäß EEff-QBV)

12. März 2026, 9:00–17:00 Uhr, Salzburg (kostenpflichtig)

Informieren Sie sich über konkrete Strategien zur Effizienzsteigerung in Dampfsystemen und erfahren Sie, wie Sie signifikante Einsparpotenziale nutzen können.

Anmeldung: https://myconvento.com/public/event_register/do_register/6818445

Für die Photovoltaik- und Speicherbranche bedeutet das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) auch neue Möglichkeiten und Geschäftsmodelle. Die konkreten Optionen für österreichische Unternehmen stehen im Mittelpunkt des PV-Kongresses 2026, zu dem der Bundesverband Photovoltaic Austria (PV Austria) am 25. März nach Wien einlädt.

Durch das im Dezember beschlossene ElWG ergeben sich für PV- und Stromspeicherprojekte neue Vermarktungsmöglichkeiten, zusätzliche Modelle der gemeinschaftlichen Nutzung und mehr Transparenz bei Netzanschlüssen – mit direkten Auswirkungen auf Planung, Betrieb und wirtschaftliche Modelle. Außerdem erleichtern einheitlichere Abrechnungs- und Messkonzepte den kombinierten Einsatz von Photovoltaik und Stromspeichern. Der PV-Kongress durchleuchtet, was diese Entwicklungen für die Praxis bedeuten. In diesem Zusammenhang gibt auch das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus Einblicke in die künftige Ausrichtung beim PV- und Stromspeicherausbau.

Darüber hinaus bietet die ganztägige Veranstaltung auch Beiträge zum systemdienlichen Betrieb von Batterien, zu den neuen Aufgaben der Regulierungsbehörde E-Control sowie zu anstehenden energiepolitischen Vorhaben auf Bundesebene. Abgerundet wird das Programm durch den Start des Innovationsawards für bauwerkintegrierte Photovoltaik 2026.

Der PV-Kongress 2026 findet am 25. März im Austria Center Vienna statt. Er richtet sich an Unternehmen der PV- und Speicherbranche sowie an Politik, Netzbetreiber und weitere Stakeholder.

Anmeldung bis zum 11. März 2026 möglich.

Weitere Informationen & Anmeldung

Die aktuelle Statistikbroschüre 2025 der E-Control stellt in übersichtlicher und komprimierter Form zentrale Kennzahlen und Analysen zum österreichischen Energiemarkt bereit.

Einerseits werden allgemeine Informationen wie volkswirtschaftliche und energiewirtschaftliche Daten sowie Daten zur Mengenstatistik dargestellt. Andererseits liefert die Broschüre umfassende Informationen zur Marktstatistik, darunter Liberalisierungseffekte im österreichischen Strom- und Erdgasmarkt sowie Zahlen zum Groß- und Einzelhandel und weitere relevante Marktdaten.

Zur Statistikbroschüre 2025

Steuern

Die Europäische Kommission (EK) hat in ihrem „Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“ festgehalten, dass große bürokratische Belastungen einer Reduktion um 25 Prozent (bzw. 35 Prozent für KMU) unterzogen werden müssen, um im globalen Wettbewerb zu bestehen.

Es gelten dabei im Steuerbereich die folgenden vier Prinzipien:

  1. Reduzierung der Berichtspflichten, administrativen und Compliance-Belastungen für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten und Steuerzahler,
  2. Eliminierung veralteter und überlappender Steuervorschriften und, wo relevant,
  3. Erhöhung der Klarheit der Steuergesetzgebung und
  4. Straffung und Verbesserung der Anwendung von Steuervorschriften, Verfahren und Berichtspflichten.

Die EK hat nun eine Sondierung für einen Steuer-Omnibus gestartet, der u.a. folgende Rechtsakte betreffen soll:

  • Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie,
  • Fusionsrichtlinie,
  • Mutter-Tochter-Richtlinie,
  • Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung (ATAD),
  • Richtlinie über Steuerstreitbeilegungsmechanismen.

Die Sondierung ist hier zu finden und steht allen Unternehmen offen. Wir werden auch als WKÖ eine Rückmeldung geben, weshalb wir um diesbezüglichen Input bis spätestens Donnerstag, den 5. März 2026 an eva.fuerthner@wkooe.at ersuchen. Eine kurze Vorbegutachtung finden Sie hier.

Die EK hat folgende Bereiche in ihrem Fokus: Zinsabzugsregeln, Vorschriften für beherrscht ausländische Unternehmungen, Wegzugsbesteuerung, Zinsschranke, etc.

Da es sich bei dieser Sondierung um eine offene handelt, bedeutet das, dass die Rückmeldungen weder an ein bestimmtes Format noch an einen konkreten Inhalt gebunden sind. In diesem Sinne wird ersucht, auch Bereiche zu nennen, die in dem von der Europäischen Kommission formulierten Dokument nicht angeführt sind, in denen es jedoch Potenzial zur Reduktion von Verwaltungskosten gibt.

Beispielsweise könnte dies sein:

  • Zentrale EU-Mehrwertsteuerdatenbank
  • Problem: Es steht keine EU-weite Datenbank mit tagesaktuellen MwSt.-Sätzen zur Verfügung
  • Lösungsansatz: Errichtung einer zentralen, einheitlichen und mehrsprachigen EU-Datenbank, die für jeden Mitgliedstaat mindestens folgende Informationen enthält: Normal-, ermäßigte und besondere Steuersätze, einschlägige Ausnahmen und Befreiungen, Anwendungsbedingungen, Geltungsbeginn und Geldungsende, eindeutige Produkt-/Leistungskategorien und maschinenlesbare Schnittstellen.

Vielen Dank im Voraus für Ihren Input!

Technologie

Innovation eröffnet neue Wege, stärkt unsere Wettbewerbsfähigkeit und sichert Arbeitsplätze sowie Wohlstand für die Menschen in unserem Land. Unternehmen und Forschungseinrichtungen zeigen eindrucksvoll, wie die Ideen von heute den Erfolg von morgen möglich machen. Mit dem OÖ Landespreis für Innovation wird sichtbar gemacht, was entsteht, wenn Wissen und Kreativität zusammenkommen. Nutzen Sie diese Chance, Ihre Projekte ins Rampenlicht zu stellen und zu zeigen, wie Oberösterreich vorausdenkt!

Reichen Sie Ihre Innovation bis 17.4.2026 ein und nutzen Sie die Chance, Ihre Ideen ins Rampenlicht zu stellen.

Die Möglichkeit zur Einreichung finden Sie hier.

Die Fragilität und die Gesetze der Quantenphysik machen die Charakterisierung von Quantensystemen in der Regel zeitaufwendig. Außerdem: wird ein Quantensystem gemessen, wird dieses dabei zerstört. Ein aktueller Durchbruch von Forscher*innen der Universität Wien demonstriert eine neuartige Methode zur Quantenzustandszertifizierung, die verschränkte Quantenzustände effizient in Echtzeit überprüft, ohne alle verfügbaren Zustände zu zerstören – ein entscheidender Fortschritt für die Entwicklung robuster Quantencomputer und Quantennetzwerke.

Verschränkte Quantenzustände sind die grundlegenden Bausteine vieler neuer Quantentechnologien: von ultrasicherer Kommunikation bis hin zu leistungsstarkem Quantencomputing. Bevor diese empfindlichen Zustände jedoch genutzt werden können, müssen sie rigoros überprüft werden, um ihre Qualität und Integrität sicherzustellen.

Herkömmliche Verifizierungsmethoden, wie die Quantenzustandstomographie, sind jedoch ressourcenintensiv. Grund dafür ist, dass die Überprüfung eines Quantenzustands eine große Anzahl einzelner Messungen an vielen "Kopien" des untersuchten Quantensystems erfordert. Diese werden im Anschluss für die Verifizierung kombiniert. Dabei steigt der Bedarf an Kopien exponentiell: je größer das untersuchte System, umso größer ist die Anzahl der benötigten Kopien. Standardtechniken messen jede Kopie des Zustands. Da aber jede Messung am Quantenzustand diesen zerstört, bleiben keine Zustände für die eigentliche Anwendung übrig.

Um diese Einschränkungen zu überwinden, erarbeitete das Team der Universität Wien ein neues Protokoll, das nur eine Teilmenge der erzeugten Quantenzustände abtastet. Der Schlüssel zur praktischen Umsetzung dieses Protokolls ist die Verwendung aktiver optischer Schalter.

Diese aktiven optischen Schalter wurden verwendet, um Zustände aus der Quelle genau und zufällig zu erfassen. Denn wenn sichergestellt ist, dass die Stichproben zufällig erfolgen, kann der Verifizierer mithilfe statistischer Methoden die ungemessenen Quantenzustände des Nutzers zertifizieren. Für diese Umsetzung sind hochwertige optische Schalter unerlässlich, die so schnell arbeiten können, wie die Quelle Photonen erzeugt, und den Quantenzustand nicht verändern. Bei diesem Verfahren wird also nur noch die gemessene Stichprobe zerstört. Die Qualität der ungemessenen Zustände des Benutzers werden hingegen in Echtzeit zerstörungsfrei zertifiziert und für nachfolgende Quantenoperationen freigegeben.

Das neue Protokoll hebt auch die bisherige Annahme auf, dass alle von der Quelle erzeugten Zustände identisch sein müssen, wodurch es für reale Szenarien robuster wird. Darüber hinaus ebnet das neue Protokoll den Weg in Richtung einer geräteunabhängigen Zertifizierung: Die Zertifizierung bleibt auch dann gültig, wenn die Messgeräte nicht vertrauenswürdig sind, z.B. wenn diese von einem potenziellen Angreifer kontrolliert.

Umwelt

Im Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission ist u.a. ein „Omnibus to simplify energy product legislation“ (Omnibus) für Q2/2026 vorgesehen.

Die EK legt nun im Rahmen einer Sondierung zu einer Folgenabschätzung einen allgemeinen Rahmen mit einigen Punkten vor (vgl. Attachment bzw. unten ausführlich). Gleichzeitig wird betont, dass weitere Themen aufgenommen werden bzw. Analysen vorgeschlagen werden können.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

Welche Rechtsakte stehen im Fokus des Omnibus?

Die EK hat bisher mehr als 30 Produkte und zwei horizontale Maßnahmen mit Blick auf Energieeffizienz geregelt. Eine Übersicht dieser Produkte und Maßnahmen finden Sie hier; diese Produktliste der EPREL-Datenbank ist leider nur auf Englisch verfügbar. Dabei kann es sich um Anforderungen an Ökodesign, Energielabel oder freiwillige Vereinbarungen handeln, die entweder einzeln oder kumuliert gelten.

In dem Omnibus denkt die EK Änderungen in folgenden Rechtsakten an:

Welche Themen denkt die EK bisher an, im Omnibus aufzunehmen?

Es ergeben sich Chancen zur Verringerung der Komplexität der Verwaltung und des kumulativen Aufwands, z.B. in Bezug auf die Bereitstellung (gedruckter) Labels und (gedruckter) Produktdatenblätter.

  • vereinfachte Verfahren der Bereitstellung (gedruckter) Labels und Produktdatenblätter für Einzelhändler
  • vereinfachte Verfahren der Bereitstellung und Änderung der Anzeige (gedruckter) Labels während des Übergangs von alten Labels zu Labels mit neuer Skala
  • Verbesserung der Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Labels, insbesondere für Reifen, Wärme- und Kältegeräte sowie in Online-Shops

Des Weiteren könnte es Möglichkeiten geben, um die Verpflichtungen zur Registrierung in der Europäischen Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (EPREL) zu straffen oder diese Registrierungen besser zu nutzen, um die Einhaltung der Vorschriften online zu erleichtern.

Es gibt Hinweise darauf, dass bestimmte produktspezifische Labels (insbesondere für Wärme- und Kältegeräte sowie Reifen) nicht in vollem Umfang genutzt werden, um die Verbraucher im Zuge ihrer Kaufentscheidung zu informieren.

  • Potenzial, um die Verfahren zur Anpassung der Reifenkennzeichnungsanforderungen an die sich verändernden Technologien oder Marktbedingungen zu vereinfachen.
  • Möglichkeiten für die Neuskalierung des EU-Reifenlabels und seine Anzeige in Online-Shops, Werbeanzeigen, Fahrzeugangeboten und technischen Unterlagen;

Verbesserung der Marktüberwachung durch Klärung der Zuständigkeiten der Hersteller und der nationalen Behörden sowie Präzisierung des Rechtstextes über die Pflichten von Vermittlern wie Installateuren.

Die EK bietet ausdrücklich an, die Liste der zu behandelnden Fragen je nach Rückmeldungen und weiteren Analysen weiterzuentwickeln, z.B.

  • Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von der Ökodesign-Richtlinie zur Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte, insbesondere eine Verlängerung der Übergangsbestimmungen (sofern sie nicht als Teil des Omnibus-IV-Pakets (2025/0134(COD)) angenommen werden)

Eine Übersicht finden Sie auch hier.

Ihre allfällige Stellungnahme senden Sie bitte bis Mittwoch, 3. März 2026 an industrie@wkooe.at.

Die Europäische Kommission hat am 11.2. eine öffentliche Konsultation zur Bewertung und Überprüfung der Aktionärsrechterichtlinie gestartet. Aus der Konsultation:

Um die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union zu stärken und private Investitionen zu fördern, insbesondere in innovativen und zukunftsorientierten Wachstumssektoren, hat sich die Europäische Kommission verpflichtet, die Fragmentierung auf den Kapitalmärkten zu verringern und Barrieren zu beseitigen, die derzeit grenzüberschreitende Investitionen im Binnenmarkt behindern.

Ziel ist es, einen integrierteren, liquideren und effizienteren Kapitalmarkt in der gesamten EU aufzubauen. Eine Überarbeitung der Aktionärsrechtsrichtlinie kann dazu beitragen, dieses Ziel zu erreichen, indem sie es für Investoren, Vermittler und Emittenten einfacher und günstiger macht, in verschiedenen Mitgliedstaaten zu operieren.

Ein wesentlicher Bestandteil der Erreichung dieses Ziels ist die Sicherstellung, dass die Aktionäre ihre Rechte leicht und effizient ausüben können, insbesondere grenzüberschreitend. Die dadurch geschaffenen Effizienzen sollen private Investitionen in Sektoren mit erheblichem Investitionsbedarf lenken, wodurch das Wirtschaftswachstum vorangetrieben und letztlich die Wettbewerbsfähigkeit der EU gestärkt würde.

Eine Reihe wichtiger institutioneller Akteure haben auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Ineffizienzen des derzeitigen Aktionärsrechtsrahmens, insbesondere bei grenzüberschreitenden Operationen, anzugehen. Ebenso haben zahlreiche Akteure aus dem Privatsektor auf bestehende Hürden für die effektive Ausübung der Aktionärsrechte und für die Aktionärsbeteiligung hingewiesen und eine gesetzgeberische Überprüfung der Aktionärsrechtsrichtlinie gefordert.

Am 19. März 2025 verabschiedete die Kommission ihre Strategie für eine Spar- und Investitionsunion und kündigte an, bis zum vierten Quartal 2026 den Bedarf an einer möglichen Überprüfung der Aktionärsrechtsrichtlinie zu prüfen und durchzuführen.

Eine Überprüfung der Aktionärsrechtsrichtlinie würde ebenfalls mit den Empfehlungen des Draghi-Berichts und des Berichts des High-Level Forum on Justice for Growth übereinstimmen.

Seit Inkrafttreten des regulatorischen Rahmens für Aktionärsrechte auf EU-Ebene im Jahr 2009 hat sich der Marktkontext für die Ausübung der Aktionärsrechte erheblich weiterentwickelt, unter anderem durch die Marktgröße und die rasante technologische Weiterentwicklung. Gleichzeitig steht die EU vor erheblichen Investitionsbedürfnissen, die einen größeren Kapitalpool benötigen, um die Wirtschaft zu unterstützen und die Finanzierungskosten für europäische Unternehmen zu senken.

In Berücksichtigung dieser Entwicklungen und angesichts der dringenden Notwendigkeit, Hürden für Marktintegration und Skalierung im EU-Kapitalmarkt, wie durch die SIU-Strategie hervorgehoben, zu beseitigen, soll untersucht werden:

  • ob die Aktionärsrechtsrichtlinie die zum Zeitpunkt ihrer Verabschiedung festgelegten Ziele erreicht hat (Wirksamkeit);
  • die Kosten und Nutzen der aktuellen Regeln für bestimmte Interessengruppen und ob eine Vereinfachung erforderlich ist (Effizienz);
  • ob die Richtlinie über Aktionärsrechte auf die Bedürfnisse und Erwartungen der Interessengruppen eingegangen ist (Relevanz);
  • die interne Kohärenz des Rahmens für Aktionärsrechte und dessen externe Kohärenz mit anderen EU-/internationalen Instrumenten (Kohärenz); und
  • inwieweit das, was durch die Aktionärsrechtsrichtlinie erreicht wurde, nicht von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene hätte erreicht werden können (EU-Mehrwert).

Die Ziele der 2007 verabschiedeten 1. Richtlinie waren die Stärkung der Aktionärsrechte, die Erhöhung des Schutzes Dritter sowie die Verbesserung der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen. Die Ziele der 2017 verabschiedeten 2. Aktionärsrechtsrichtlinie waren die Verbesserung der Governance und (finanziellen) Performance von an der EU notierten Unternehmen, die Verbesserung der langfristigen Finanzierung von Unternehmen über Aktienmärkte sowie die Verbesserung der Bedingungen für grenzüberschreitende Aktieninvestitionen.

Da die EU-Kapitalmärkte fragmentiert sind, stehen Emittenten, Investoren und Vermittler vor hohen administrativen und finanziellen Belastungen, um im Binnenmarkt zu operieren. Im Einklang mit den politischen Prioritäten der Kommission, den Regulierungsrahmen zu vereinfachen, die Belastung für Unternehmen zu verringern, private Ersparnisse zu mobilisieren und letztlich die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken, zielt diese Initiative darauf ab, mehrere Probleme anzugehen, die grob in folgende Bereiche eingeteilt werden können:

  • die Identifizierung der Aktionäre, die Übermittlung von Informationen und die Ausübung der Aktionärsrechte;
  • die Transparenz institutioneller Investoren, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater;
  • das Format der Hauptversammlungen und die von den Aktionären im Zusammenhang mit diesen Sitzungen ausgeübten Rechte.

Während jede Gruppe von Stakeholdern (z. B. Emittenten, Aktionäre und Vermittler) mit spezifischen Herausforderungen konfrontiert ist, dreht sich eine zentrale Menge gemeinsamer Probleme um die Ineffizienzen, hohen Kosten und Herausforderungen, die grenzüberschreitende Operationen mit sich bringen. Diese Herausforderungen werden zum Teil durch das Fehlen einer gemeinsamen Reaktion auf digitale Entwicklungen auf dem Markt verursacht.

Alle Beteiligten kämpfen mit komplexen, zeitaufwändigen Abstimmungsprozessen, insbesondere in grenzüberschreitenden Szenarien. Emittenten haben hohe Compliance-Kosten hinsichtlich der Aktionärsidentifikation, während Vermittler erhebliche Kosten für die Verwaltung von Vollmachtsstimmen und Informationsflüssen haben.

Darüber hinaus sind sowohl Emittenten als auch Aktionäre mit hohen Kosten und Gebühren konfrontiert, was die Gesamtkosten erhöht und für Privataktieninvestoren besonders belastend sein kann.

Zu den von den Interessengruppen verweisenden Mängel gehören Unterschiede in den Aktionärsdefinitionen zwischen den Mitgliedstaaten, mangelnde Klarheit über die abgedeckten Finanzinstrumente, Ineffizienzen bei der Identifikation und Abstimmung der Aktionäre sowie Hindernisse bei der Ausübung der Aktionärsrechte, Ineffizienzen in der Intermediärkette, unzureichende Transparenz, mangelnde Harmonisierung von Kosten und Gebühren sowie fehlende klare Definition und klare Aufsicht über Stimmrechtsberater.

Das allgemeine Ziel dieser Initiative ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der in der EU notierten Unternehmen zu stärken und die Verfahren für die Teilnehmer des Finanzmarktes zu vereinfachen. Dies wird durch zwei Hauptaktionsfelder erreicht: (i) Verbesserung der Unternehmensführung, insbesondere im Hinblick auf den Einsatz digitaler Technologien; und (ii) die Erleichterung des Informationsflusses und die Ausübung von Rechten zwischen börsennotierten Unternehmen, Vermittlern und Aktionären, insbesondere durch den Einsatz digitaler Lösungen.

Was den ersten Handlungsbereich betrifft, so könnte dieser darin bestehen, sicherzustellen, dass die Aktionäre weiterhin eine aktive Rolle im Entscheidungsprozess des Unternehmens spielen. Dies könnte bedeuten, dass auch die Rechte der Aktionäre und die Rechtssicherheit bei virtueller Teilnahme an Generalversammlungen respektiert werden oder es könnte Zeitpläne und Fristen im Kontext von Generalversammlungen betreffen. Darüber hinaus könnten Maßnahmen ergriffen werden, um die Qualität und Zuverlässigkeit der Abstimmungsempfehlungen durch Stimmrechtsberater sicherzustellen.

Was den zweiten Aktionsbereich betrifft, so könnte dies die Bereitstellung gemeinsamer Regeln zur Automatisierung des Informationsaustauschs, wo möglich, und die Suche nach Lösungen zur direkten Kommunikation zwischen Aktionären und Unternehmen umfassen. EU-Maßnahmen in diesem Bereich könnten auch abschreckende Kosten bekämpfen, die weiterhin bestehen, wenn Aktionäre versuchen, ihre Rechte in grenzüberschreitenden Bereichen auszuüben. Darüber hinaus könnten Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass Nachweise des Anspruchs und der Nachweis von Vollmachten grenzüberschreitend in elektronischem Format akzeptiert werden. Diese Maßnahmen sollten die rasche Entwicklung von Technologie berücksichtigen, die rechtliche Sicherheit gewährleisten und gleichzeitig Kosten und administrative Belastungen durch die Nutzung von Treuhanddiensten senken kann.

Die spezifischen politischen Optionen hängen vom Ergebnis der Bewertung und der Wirkungsabschätzung ab, wobei die Kriterien Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz berücksichtigt werden. Für jedes der identifizierten Probleme können EU-politische Optionen das Verzicht auf Maßnahmen, die bessere Umsetzung und Durchsetzung des bestehenden Rechtsrahmens, die Vorschläge einer gezielten Lösung für das spezifische Problem im aktuellen Rahmen (z. B. Beseitigung von Mehrdeutigkeiten in den Definitionen der Schlüsselakteure) oder weitreichendere Änderungen zur weiteren Mobilisierung von Investitionen umfassen.

Es wird erwartet, dass die Initiative die Belastung der Stakeholder reduziert, die Einhaltung der Compliance-Kosten senkt und Effizienzsteigerungen erzielt. Es würde es Emittenten, Investoren und Vermittlern erleichtern, in verschiedenen Mitgliedstaaten zu operieren. Sie würde somit dazu beitragen, private Investitionen in EU-Unternehmen zu mobilisieren, grenzüberschreitende Investitionen zu erhöhen, einen tieferen und liquideren EU-Kapitalmarkt zu schaffen, die Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen und das Wirtschaftswachstum der EU zu fördern. Letztlich würde dies das Vertrauen der Investoren in den EU-Kapitalmarkt stärken und die EU zu einem attraktiveren Investitionsziel machen, sowohl für EU- als auch für Nicht-EU-Aktieninvestoren.

Ihre allfällige Stellungnahme senden Sie bitte bis Mittwoch, 18. März 2026 an industrie@wkooe.at.

Beginn: 24.3.2026 von 10:00 – 11:00 Uhr – online

Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter | ACS-Analytical Control Service GmbH

Die neue Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025) ersetzt ab 1. Juli 2026 die langjährige Flüssiggas-Verordnung 2002. Sie bringt eine moderne, technisch aktualisierte Rechtsgrundlage für den sicheren Umgang mit Flüssiggas in Österreich. Die FGV 2025 regelt umfassend die Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas und legt verbindliche Standards für Betreiberinnen, Betreiber sowie Fachpersonal fest.

Von der FGV 2025 sind Unternehmen betroffen, die Flüssiggas abfüllen oder umfüllen, lagern bzw. verwenden. Zur Anmeldung…

In der Durchführungsverordnung (EU) 2026/286 wurde eine Ausnahme hinsichtlich der Verwendung fluorierter Treibhausgase in bestimmten in der Halbleiterindustrie verwendeten Kühlern gewährt.

Weitere Infos und Links in den Umweltnews.

Die Kommission hat eine Konsultation zu Vorschriften für die Berechnung und Überprüfung der durchschnittlichen Verlustquoten für sortierte Abfälle gestartet. Grundlage dafür ist Artikel 11a Abs 10 der AbfallrahmenRL.

Ziel ist es, einheitliche Vorschriften für die Berechnung, Überprüfung und Meldung des Gewichts der nach einem Abfallsortierungsverfahren verlorenen Materialien oder Stoffe, die anschließend nicht recycelt werden, festzulegen. Das soll auf Grundlage von durchschnittlichen Verlustquoten für sortierte Abfälle erfolgen. Durch die einheitlichen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass die Daten zur Berechnung der Recyclingquoten vergleichbar und zuverlässig sind.

Den Entwurf inkl Annex finden Sie unter folgendem Link: Vorschriften für die Berechnung und Überprüfung der durchschnittlichen Verlustquoten für sortierte Abfälle

Es wird ersucht, allfällige Beiträge und Stellungnahmen an das Umweltservice der WKO Oberösterreich (E umweltservice@wkooe.at) bis Donnerstag, 5. März 2026 zu senden.

Allgemeines

Am 11.Februar 2026 hat sich die Bundesregierung in ihrem Ministerrat auf eine Novelle beim Exportsicherheitsgesetz geeinigt. Sodann wurde das Gesamtpaket in Begutachtung geschickt. Zu einer Ersteinschätzung samt Überblick zu den einzelnen Novellen:

Angesichts des fundamental geänderten globalen Sicherheitsumfelds wird das Außenwirtschaftsgesetz 2011 in "Sicherheitsexport-Gesetz" (Kurztitel "SichEx-G") umbenannt.

Der Entwurf enthält systemisch drei Änderungsbereiche des AußWG 2011:

  • Änderungen am AußWG 2011 aufgrund der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821:

Mit dieser Novellierung soll auch in Österreich die gesetzliche Grundlage zur Erstellung einer nationalen Güterliste im AußWG geschaffen werden (§14a – Verordnungsermächtigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck), die infolge der Blockade multilateraler Regime nicht in Anhang I Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind. Damit gewinnt Österreich an Handlungsfähigkeit angesichts einer Zunahme geopolitischer Spannungen, da eine EU-weite Kontrollregelung im Rahmen der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 nur möglich ist, wenn sich die Exportkontrollregime auf eine Regelung einigen. Diese gesetzliche Grundlage soll auch der europäischen Strategie für wirtschaftliche Sicherheit (Weißbuch Exportkontrolle) Rechnung tragen.

  • Erleichterungen für die Wirtschaft im AußWG 2011:

Die Erleichterungen im Bereich der elektronischen Antragstellung (auch ohne verantwortlichen Beauftragten, Streichung des § 53 Abs.2), die Erleichterung hinsichtlich der Überführung einer Voranfrage in ein Genehmigungsverfahren (§ 62 Abs4), Aussetzung statt Widerruf einer Genehmigung (§ 71 Abs1) und die Entkriminalisierung der Verstöße gegen die Meldepflicht (54a ivm § 87 Abs. 1 Z 1) oder Verletzungen von Zollformalitäten (§54b) werden positiv bewertet.

Die Hinweispflichten des Herstellers/Verkäufers auf die exportkontrollrechtliche Einstufung als Verteidigungsgut oder Dual-Use-Gut (§61a) ist als Information für weitere Kunden in der Lieferkette bzw. Händler vermutlich eine Erleichterung bei der weiteren Ausfuhr in ein Drittland/EU-MS.

  • Formale Änderungen im AußWG 2011:

Haben keine/wenige relevanten Auswirkungen auf österreichische Unternehmen. Es handelt sich dabei um lediglich um formale Anpassungen, um nationalen und europäischen Rechtsnormen zu entsprechen.

Einzelne Änderungen/Adaptierungen von Begriffen bei den Begriffsbestimmungen im Sinne eines besseren Verständnisses des Gesetzes und deren Anwendung sind positiv zu sehen, z.B. Verteidigungsgüter.

Bei dieser Novellierung handelt es sich vor allem um technische Anpassungen an das AußWG (künftig Sicherheitsexport-Gesetz) hinsichtlich Modernisierung, Vereinfachung, Entbürokratisierung und Lesbarkeit des VO-Textes. Es fallen etwa technische Vorgaben weg, wie Telefax bei elektronischer Antragstellung. Es wird außerdem eine neue nationale Allgemeingenehmigung für Software und Technologien geschaffen und bei den Exportbedingungen von Chemikalien wird eine Anpassung an die Chemiewaffenkonvention vorgenommen und klarer definiert, welche Chemikalien von einer Genehmigungspflicht erfasst werden.

Die Begutachtungsunterlagen sind bei den Überschriften hinterlegt. Ihre allfällige Stellungnahme senden Sie bitte bis Dienstag, 10. März 2026 an industrie@wkooe.at.

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