Fluorierte Treibhausgase − Ausnahme hinsichtlich der Verwendung
Ausnahme für in bestimmten in der Halbleiterindustrie verwendeten Kühlern
Lesedauer: 1 Minute
Einen Moment bitte. Ladevorgang läuft ...
0:00
Audio konnte nicht geladen werden.
Erneut versuchen
0:00
0:00
Stand: 20.02.2026
In der Durchführungsverordnung (EU) 2026/286 wurde eine Ausnahme hinsichtlich der Verwendung fluorierter Treibhausgase in bestimmten in der Halbleiterindustrie verwendeten Kühlern gewährt.
- Abweichend von Anhang IV Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/573 wird das Inverkehrbringen von zur Unterstützung der Halbleiterindustrie verwendeten ortsfesten Kühlern mit einer Kühlleistung von bis zu einschließlich 12 kW, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, genehmigt, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet werden.
- Abweichend von Anhang IV Nummer 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/573 wird das Inverkehrbringen von zur Unterstützung der Halbleiterindustrie verwendeten ortsfesten Kühlern mit einer Kühlleistung von mehr als 12 kW, die unter –50 °C betrieben werden und fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 750 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, genehmigt, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet werden.
Weitere Details siehe Verordnung selbst.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/286 wurde am 11. Februar 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Sie gilt vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2029.
Wen betrifft die Durchführungsverordnung (EU) 2026/286?
Die Verordnung betrifft alle Unternehmen, die
- Fluorierte Treibhausgase (F-Gase) herstellen, verwenden, rückgewinnen oder zerstören,
- F-Gase oder Erzeugnisse und Einrichtungen, die F-Gase enthalten (Kühlgeräte, Schäume etc.) in die EU-einführen oder ausführen,
- F-Gase oder Erzeugnisse und Einrichtungen, die F-Gase enthalten, in Verkehr bringen
- mit F-Gasen betriebene Einrichtungen installieren, warten, in Stand halten, auf Dichtheit überprüfen oder entleeren,
- mit F-Gasen befüllte Einrichtungen betreiben oder bestimmte chemisch mit F-Gasen verwandte Stoffe einführen, ausführen, in Verkehr bringen oder zerstören.
Weiterführende Links zu fluorierten Treibhausgasen
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/286 zur Gewährung einer Ausnahme gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 hinsichtlich der Verwendung fluorierter Treibhausgase in bestimmten in der Halbleiterindustrie verwendeten Kühlern
- Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
- F-Gas-Portal
- Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009
- Der europäische Grüne Deal