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© Edwin Enzlmüller Fotografie, WKOÖ – sparte.industrie
Sparte Industrie

Industrie.aktuell

Innovationspreisverleihung des Landes OÖ 2026

Lesedauer: 27 Minuten

08.09.2026

Im ORF Landesstudio in Linz wurden bereits zum 33. Mal Oberösterreichs innovativste Unternehmen ausgezeichnet

Unter den 61 eingereichten Projekten wurden am Mittwoch, den 21.10.2026 zum 33. Mal die kreativsten Köpfe, besten Ideen und zukunftsweisendsten Projekte unseres Bundeslandes von Landeshauptmann Mag. Thomas Stelzer und Wirtschafts- und Forschungs-Landesrat Markus Achleitner ausgezeichnet.

Die ausgezeichneten Projekte reichen von Kreislaufwirtschaft über Mobilitätstechnologien bis zu nachhaltigen Hochleistungswerkstoffen und zeigen die Vielfalt der oberösterreichischen Innovationslandschaft.

Der Landespreis für Innovation 2026 ist eine Kooperation des Landes Oberösterreich und der oberösterreichischen Standortagentur Business Upper Austria in Zusammenarbeit mit der WKO Oberösterreich – sparte.industrie, der Sparkasse OÖ, sowie verschiedenen Medien.

„Oberösterreich hat den Anspruch, bei den Technologien der Zukunft ganz vorne mit dabei zu sein. Dafür setzen wir gezielt auf Künstliche Intelligenz, Spitzenforschung und internationale Partnerschaften. Oberösterreich tut was: Mit unserer KI-Offensive, dem internationalen Innovationsnetzwerk Plug and Play und der Hightech-Kooperation mit dem Leibniz-Rechenzentrum in Bayern schaffen wir neue Chancen für unseren Wirtschaftsstandort. Denn wir wollen die Zukunft nicht nur abwarten, sondern aktiv gestalten“, hebt Landeshauptmann Stelzer hervor.

„Oberösterreich hat starke Unternehmen, hervorragende Forschungseinrichtungen und Menschen, die bereit sind, Verantwortung zu übernehmen und Neues zu entwickeln. Diese Stärken wollen wir gezielt miteinander verbinden. Denn wer heute in Forschung und Innovation investiert, schafft die Voraussetzungen dafür, dass unser Land auch morgen ein attraktiver Standort zum Arbeiten, Wirtschaften und Leben bleibt“, erklärt Landesrat Achleitner.

„Innovation ist Oberösterreichs Antwort auf die aktuellen wirtschaftlichen Herausforderungen. Mit neuen Technologien in den Schlüsselthemen Nachhaltigkeit, Sicherheit, KI und Robotik sichern wir unsere Wettbewerbsfähigkeit von morgen. Dies erkennt man deutlich an den diesjährigen Einreichungen“, erklärt Günther Schallmeiner, Obmann-Stellvertreter der sparte.industrie der WKO Oberösterreich.

„Wer Innovation fördert, investiert in die Zukunft unserer Region. Genau deshalb engagiert sich die Sparkasse OÖ seit Jahren als Partnerin des Landesinnovationspreises. Die prämierten Projekte zeigen eindrucksvoll, wieviel Kreativität, Know-how und Unternehmergeist in Oberösterreich stecken. Diese Innovationskraft stärkt unsere Wettbewerbsfähigkeit, schafft Arbeitsplätze und sichert die Wertschöpfung in der Region. Hinter jeder bahnbrechenden Erfindung stehen Menschen. Unsere Aufgabe ist es, sie von der ersten Idee bis zur erfolgreichen Umsetzung zu begleiten“, sagt Manuel Molnar, Vorstandsdirektor der Sparkasse OÖ. 

Die drei Gewinner des OÖ. Landespreises für Innovation 2026:

Kleine und mittlere Unternehmen:

REPLOID Group AG – Aus Reststoffen werden neue Rohstoffe

Projekt: ReFarmUnit

Standort: Wels

Die REPLOID Group AG zeigt mit ihrer „ReFarmUnit“, wie sich regionale Reststoffe in wertvolle Rohstoffe umwandeln lassen. Das Unternehmen errichtet und betreibt modulare, hochautomatisierte Insektenmastanlagen, in denen Larven der Schwarzen Soldatenfliege täglich 40 Tonnen regionale organische Reststoffe aus Landwirtschaft, Lebensmittelindustrie und Handel verwerten.

Nach der Mast werden die Larven als Futtermittel genutzt oder zu Proteinen und Fetten für die Tierfuttermittelindustrie sowie für industrielle Anwendungen weiterverarbeitet. Aus dem sogenannten Insektenfrass entsteht organischer Premiumdünger.

Damit schließt die ReFarmUnit Stoffkreisläufe und macht aus bisher wenig genutzten Reststoffen neue Rohstoffe. Die Innovation verbindet Ressourcenschonung mit neuen wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten und zeigt, welches Potenzial in einer regional verankerten Kreislaufwirtschaft steckt. 

Großunternehmen:

Miba AG – Neue Bremstechnologie für umweltschonendere Mobilität

Projekt: Zero Emission Brake

Standort: Gmunden

Mit der „Zero Emission Brake“ hat die Miba AG ein Bremssystem entwickelt, das verhindert, dass Bremsabrieb in die Umwelt gelangt.

Grundlage der Innovation sind Nassbremssysteme mit eigens entwickelten Reiblamellen für den Einsatz in Pkw. Die elektrische Antriebseinheit kann direkt im Fahrzeugrad verbaut werden. Beim Bremsvorgang entstehende Verschleißpartikel werden im Öl gebunden und gelangen dadurch nicht in die Umwelt.

Für diese Anwendung entwickelte Miba eine neue Reibmaterialformel auf Fiber-Composite-Basis. Das Material weist einen geringeren CO₂-Fußabdruck auf als andere nasslaufende Bremsmaterialien.

Die Entwicklung zeigt, dass nachhaltigere Mobilität nicht allein eine Frage des Antriebs ist. Auch neue Komponenten und Werkstoffe können dazu beitragen, Umweltbelastungen zu verringern. Die Innovation leistet damit einen Beitrag zur Reduktion gesundheitsschädlicher Partikel und zur Weiterentwicklung moderner Fahrzeugtechnologien. 

Forschungseinrichtungen:

Wood K plus – Hochleistungskeramik aus Holz

Projekt: Hochleistungskeramik aus Holz – Entwicklung von biobasierten Siliziumkarbidkeramiken (SiC) für Hochleistungsanwendungen in Industrie und Motorsport

Standort: Linz

Das Kompetenzzentrum Wood K plus entwickelt biobasierte Siliziumkarbid-Keramiken als nachhaltige Alternative zu herkömmlichen Hochleistungskeramiken.

Gemeinsam mit der SKF AG in Steyr wurde das Material bereits erfolgreich für Gleitlagerbuchsen getestet. Durch die Weiterverarbeitung mit rezykliertem Silizium entsteht eine Hochleistungskeramik, die dieselben Eigenschaften wie fossilbasierte Werkstoffe erreicht.

Die neu entwickelten Materialien bestehen zu bis zu 75 Prozent aus nachwachsenden Rohstoffen. Sie eignen sich für Anwendungen, bei denen hohe Anforderungen an Hitze-, Chemikalien- und Verschleißbeständigkeit gestellt werden. Dazu zählen etwa Pumpen, Turbinen, Düsen und Anwendungen im Motorsport.

Das Verfahren ermöglicht eine nachhaltige und kostengünstige Herstellung entsprechender Bauteile. Die Entwicklung zeigt, wie aus einem nachwachsenden Rohstoff ein leistungsfähiges Material für anspruchsvolle industrielle Anwendungen entstehen kann.

Alle Preisträger 2026 im Überblick:

Kategorie „Kleine und mittlere Unternehmen“:

1. Platz: REPLOID Group AG (Wels) - ReFarmUnit
2. Platz: iono FlexCo (Linz) -IONO – Sichere humanoide Robotikplattform für industrielle Anwendungen
3. Platz: M-A-S Maschinen- und Anlagebau Schulz GmbH (Linz-Land) -iQonicTWIN PreDensifier: Turning Waste into Clean Films 

Kategorie „Großunternehmen“:

1. Platz: Miba AG (Gmunden) -Zero Emission Brake
2. Platz: GE Healthcare Austria GmbH & Co OG (Vöcklabruck) -Graphicflow
3. Platz: Robert Bosch AG (Linz) -PEM Elektrolyse Stack 

Kategorie „Forschungseinrichtungen“:

1. Platz: Wood K plus – Kompetenzzentrum Holz GmbH (Linz) -Hochleistungskeramik aus Holz – Entwicklung von biobasierten Siliziumkarbidkeramiken (SiC) für Hochleistungsanwendungen in Industrie und Motorsport
2. Platz: Johannes Kepler Universität Linz (Linz) -Verschränktes Quantenlicht für abhörsichere Kommunikation
3. Platz: LKR Leichtmetallkompetenzzentrum Ranshofen GmbH (Braunau) -ProMetHeus Titania 

OÖ. Innovationen auch für bundesweite Auszeichnungen nominiert:

Die Innovationsleistungen aus Oberösterreich erhalten auch über die Landesgrenzen hinaus eine Bühne. Aus allen Einreichungen wurden drei Unternehmen für die Teilnahme am Staatspreis Innovation 2027 nominiert. Zusätzlich wählte die Jury jeweils ein Unternehmen für die österreichweiten Sonderpreise VERENA und ECONOVIUS aus. 

Nominierungen für den Staatspreis Innovation 2027:

Miba AG: Zero Emission Brake
GE Healthcare Austria GmbH & Co OG: Graphicflow
Robert Bosch AG: PEM Elektrolyse Stack 

Nominierung für den Sonderpreis VERENA:

Robert Bosch AG: PEM Elektrolyse Stack

Nominierung für den Sonderpreis ECONOVIUS:

M-A-S Maschinen- und Anlagebau Schulz GmbH: iQonicTWIN PreDensifier: Turning Waste into Clean Films 

Die Nominierungen unterstreichen die Bandbreite der oberösterreichischen Innovationslandschaft – von Mobilitätstechnologien über Medizintechnik bis hin zuindustriellen Anwendungen und neuen Verfahren zur Ressourcennutzung.

Bildung

Eine Lehre in der oberösterreichischen Industrie steht für Zukunft, Stabilität und technische Exzellenz. Sie eröffnet jungen Talenten die Chance, moderne Technologien zu beherrschen, verantwortungsvolle Aufgaben zu übernehmen und sich beruflich wie persönlich weiterzuentwickeln.

Die WKOÖ sparte.industrie hat eine mehrteilige Broschürenreihe erstellt, die jungen Menschen die unterschiedlichen Berufe der oö. Industrie näher bringt.

Neu ist die Imagebroschüre Elektrotechnik. Hier geht’s zum Download.

Die 2007 geborene Klägerin war ab 1.9.2022 bei der beklagten Gesellschaft als Lehrling beschäftigt; ab dem 7.1. bis 31.1.2025 war sie im Krankenstand. Während des Krankenstands meldete sie sich telefonisch bei der Arbeitgeberin, um das Lehrverhältnis aufzulösen; die Initiative zur Auflösung ging von der Klägerin aus. Am 10.1.2025 war sie für ein Beratungsgespräch iSd § 15 Abs 5 BAG bei der Arbeiterkammer. Am 13.1.2025 vereinbarten die Parteien anlässlich einer Besprechung in der Ausbildungsstätte schriftlich die vorzeitige einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses zum 13.1.2025, wobei dies von der damals noch nicht 18 Jahre alten Klägerin, ihrer Mutter als ihrer gesetzlichen Vertreterin und vom damaligen Lehrberechtigten unterzeichnet wurde.

Strittig war im Verfahren, ob der Klägerin - wie von ihr begehrt - für den Zeitraum von 14.1. bis 31.1.2025 Entgeltfortzahlung zusteht. Ihrer Ansicht nach sei § 5 EFZG, wonach der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsverhinderung einvernehmlich beendet wird, in verfassungskonformer Auslegung ungeachtet des fehlenden Verweises in § 17a Abs 7 BAG analog anzuwenden. Während das Erstgericht der Klage noch stattgab, wies das Berufungsgericht die Klage ab: Es fehle an einer einen Analogieschluss rechtfertigenden Gesetzeslücke; in Anbetracht der Gesetzesgenese könne dem Gesetzgeber (im Zweifel) nicht unterstellt werden, eine Übernahme der in § 5 EFZG enthaltenen Regelungen bzw. eine Verweisung auf diese Bestimmung planwidrig unterlassen zu haben; vielmehr sei von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers auszugehen.

Der OGH ließ die Revision zur Klarstellung der Rechtslage zu, gab ihr jedoch nicht Folge und bestätigte damit im Ergebnis die Rechtsansicht des Berufungsgerichts mit folgender zusammengefassten Begründung:

Eine analoge Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift setzt das Vorliegen einer planwidrigen, ungewollten Gesetzeslücke voraus, aufgrund welcher der Rechtsfall nach dem Gesetz nicht beurteilt werden kann, jedoch von Rechts wegen einer Beurteilung bedarf. Eine Analogie ist geboten, wenn für eine unterschiedliche Behandlung mehrerer Sachverhalte kein sachlicher Grund besteht und der Gesetzeszweck in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolge einer Norm auf den von ihr nicht unmittelbar geregelten Fall erfordert.

Ordnet der Gesetzgeber für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge allerdings bewusst nicht an, fehlt es an einer Gesetzeslücke und damit an der Möglichkeit ergänzender Rechtsfindung. Dem Gesetzgeber ist es nämlich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums auch im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes unbenommen, für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen Unterschiedliches zu regeln, um seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen. Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt nicht die Annahme einer Gesetzeslücke.

Der OGH gibt ausführlich die Entstehungsgeschichte der Entgeltfortzahlungsregelungen im BAG und in anderen Gesetzen wieder und kommt zu dem Schluss, dass auch die Gesetzesgenese gegen eine planwidrige Regelungslücke spricht. Der historische Befund ergibt, dass der Gesetzgeber 1974 mit BGBl 1974/399 gleichzeitig das EFZG und § 17a Abs 7 BAG schuf, aber in letzterer Bestimmung (ebenso wie in § 11a HGHAngG) gerade keinen Verweis auf § 5 EFZG aufnahm, während er in § 14a HbG solches sehr wohl vorsah. Der Gesetzgeber differenzierte daher bei diesen drei Gesetzen, hinsichtlich welcher er ihnen unterliegende Arbeitnehmer vom Geltungsbereich des EFZG grundsätzlich ausnahm, sehr genau, welche einzelnen Bestimmungen des EFZG dennoch anzuwenden seien. 2017 (BGBl I 2017/153) nahm der Gesetzgeber trotz seines Anliegens der Angleichung der Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unglücksfall an die Systematik der Entgeltfortzahlung der Arbeiter nach dem EFZG davon Abstand, eine Fortzahlung auch bei einvernehmlicher Auflösung von Lehrverhältnissen während Dienstverhinderung vorzusehen.

Im Schrifttum erhoben sich - soweit überblickbar - lediglich Stimmen, welche die Annahme einer Lücke ablehnen.

Der OGH teilt die Meinung der dargelegten Schrifttumsstimmen, wonach eine Entgeltfortzahlung über das Ende des Lehrverhältnisses hinaus nach dessen einvernehmlicher Beendigung keine gesetzliche Grundlage habe.

Die Revision vermag für ihre gegenteilige Ansicht weder eine Stimme im Schrifttum noch eine Aussage in der Judikatur ins Treffen zu führen. Ihre Behauptung, teleologische Argumente sprächen für eine analoge Anwendung des § 5 EFZG, beschränkt sich im Ergebnis darauf, solches zu postulieren, ohne das Vorliegen einer Gesetzeslücke näher konkret zu erläutern; die Darlegung eines rechtspolitisch als wünschenswert erachteten Ergebnisses vermag jedoch die Voraussetzungen einer Analogie nicht zu begründen.

OGH 19.8.2026, 8 ObA 26/26w

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Wirtschaftskammer OÖ

Lehre.fördern

Wiener Straße 150, 4020 Linz

T: 05-90909-2010, F: 05-90909-4089

E: lehre.foerdern@wkooe.at

W: www.lehre-foerdern.at

Die Einhaltung von Arbeitszeitgrenzen wird wegen des Lohn- und Sozialdumpings streng überprüft und bei Übertretung bestraft. Dieses Intensiv-Seminar klärt Sie über die aktuell gültigen Arbeitszeitgrenzen, sowie über alle erlaubten Möglichkeiten zu deren Flexibilisierung auf.

  • Abgrenzung Normalarbeitszeit - Überstundenarbeit
  • Tages- und Wochenhöchstarbeitszeiten
  • Mögliche Arbeitszeitmodelle (Durchrechnung, Gleitzeit, Schichtarbeit, 4-Tages-Woche, etc.)
  • Überstundenzuschläge, Zeitausgleich
  • Reisezeiten, Bereitschaft
  • Arbeitszeit für Teilzeitkräfte & Jugendliche
  • Ruhepausen, tägliche und wöchentliche Ruhezeiten
  • Ersatzruhe, Feiertagsruhe
  • Arbeitszeit und Berufsschule für Lehrlinge
  • Aufzeichnungspflichten

Termin/Ort: Mittwoch, 11.11.2026, 12:00 – 16:00 Uhr, online

Der Trainer: Mag. Dr. Andreas Gattinger, WKOÖ

Preis: EUR 179,00,- pro Termin, inkl. Arbeitsunterlagen

Anmeldung: https://veranstaltungen.wkooe.at/veranstaltung/2027-10419

Energie

Am 12.10.2026 wurde von der E-Control die neue Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung  (SNE-G-V) präsentiert. Sie reformiert die Stromnetzentgelte und soll ab 1. Jänner 2027 die Grundlage für eine moderne, verursachungsgerechte Netzentgeltstruktur schaffen.

Hintergrund ist die grundlegende Veränderung des Stromsystems durch Photovoltaik, Batteriespeicher, Energiegemeinschaften, E-Mobilität und Wärmepumpen. Die neue Tarifstruktur soll die bestehende Netzinfrastruktur effizienter nutzen, Flexibilität fördern, den Netzausbaubedarf reduzieren und die Elektrifizierung unterstützen. Nach Berechnungen der E-Control könnten dadurch langfristig rund 300 Mio. EUR an jährlichen Netzkosten vermieden werden.

Kern der Reform ist eine stärkere Berücksichtigung der tatsächlich beanspruchten Leistung. Während die Netzentgelte auf Netzebene 7 nicht gemessen bisher überwiegend auf dem Stromverbrauch basierten, wird künftig schrittweise ein Leistungspreis eingeführt, der sich am höchsten Viertelstunden-Leistungswert eines Monats orientiert. Das Verhältnis von Arbeits- und Leistungspreis soll innerhalb von drei Jahren im Schnitt auf 50:50 umgestellt werden. Dadurch sollen jene Netznutzer, die hohe Lastspitzen verursachen und damit Netzausbau auslösen, einen höheren Kostenbeitrag leisten, während Kundinnen und Kunden ihre Netzkosten durch die Verlagerung ihres Verbrauchs aktiv senken können. Grundlage dafür sind die bereits flächendeckend installierten Smartmeter.

Ergänzend werden zeitvariable Arbeitspreise ausgebaut. Der Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP) wird fortgeführt und ab Oktober 2027 um einen Winter-Nieder-Arbeitspreis (WiNAP) ergänzt. Damit sollen Anreize zur Verlagerung des Stromverbrauchs und zur Entlastung der Netze geschaffen werden.

Ein weiterer Schwerpunkt ist die flexible Netznutzung. Der bisherige unterbrechbare Tarif wird schrittweise durch die flexible Entnahme ersetzt. Wer einen Teil seiner Anschlussleistung flexibel zur Verfügung stellt, kann von deutlichen Rabatten auf das Netzentgelt profitieren.

Auch das Netzanschlussentgelt wird reformiert und setzt sich künftig aus einem aufwandsorientierten sowie einem pauschalen, leistungsbezogenen Anteil zusammen. Netzdienliche Standorte sollen dadurch attraktiver werden. Für Bestandskunden sind Übergangsregelungen ohne Nachverrechnungen vorgesehen.

Besondere Bedeutung kommt im künftigen Energiesystem den Speichern zu. Die Verordnung sieht für netz- bzw. systemdienlich betriebene Speicher unter bestimmten Voraussetzungen Reduktionen oder Befreiungen bei Netznutzungs-, Netzverlust- und Netzanschlussentgelten vor. Davon können insbesondere Batteriespeicher, Hybridanlagen, Elektrolyseure und Vehicle-to-Grid-Anwendungen profitieren. Insgesamt stellt die E-Control zehn Modelle zur Verfügung, um systemdienlichen Betrieb zu honorieren. Auch größere Verbraucher und flexible Industrieanwendungen können durch die flexible Entnahme ihre Netzentgelte reduzieren. Voraussetzung für Vergünstigungen ist ein nachweisbarer Nutzen für das Stromsystem.

Insgesamt verfolgt die SNE-G-V das Ziel, die Kostenverteilung im Stromsystem stärker an der tatsächlichen Netzinanspruchnahme auszurichten, flexible Verbrauchs- und Speicherlösungen wirtschaftlich attraktiver zu machen und dadurch die Energiewende bei gleichzeitig möglichst geringen Netzausbaukosten zu unterstützen.

Weitere Informationen  zur SNE-G-V

Die E-Control veranstaltet eine zweiteilige Webinarreihe unter dem Titel „Die neue Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung – ein neues Fundament für die Netzentgelte ab 2027“. Die Verordnung regelt die Grundlagen der Netzentgelte ab 1. Jänner 2027 neu.

Im ersten Teil am 14. Oktober 2026 standen die grundlegende Systematik der neuen Entgelte sowie die Netzanschlussentgelte im Mittelpunkt. Dabei wurde insbesondere die künftig stärkere Berücksichtigung der Leistung bei der Netzentgeltverrechnung erläutert.

Der zweite Teil findet am 22. Oktober 2026 von 11:30 bis 12:00 Uhr statt und widmet sich dem systemdienlichen Betrieb. Im Fokus stehen die Integration von Flexibilität, Speichern und weiteren netzdienlichen Anwendungen sowie mögliche Netzkostenreduktionen durch flexible Netznutzung.

Weitere Informationen und Anmeldung:

Das Forschungsprojekt H2FUTURE am voestalpine-Standort in Linz geht in die nächste Ausbaustufe. Durch die in den vergangenen drei Jahren erfolgte Erweiterung der Pilotanlage können die Projektpartner voestalpine und VERBUND künftig nicht nur die Erzeugung, sondern auch die Verdichtung, Reinigung, Speicherung, Verladung und Weiterverwendung von grünem Wasserstoff erforschen.

Die 2019 in Betrieb genommene Anlage zählt zu den weltweit am längsten betriebenen Wasserstoffpilotanlagen auf Basis der PEM-Elektrolyse. Mit einer Leistung von sechs Megawatt können stündlich rund 1.200 Kubikmeter grüner Wasserstoff erzeugt werden. Im Rahmen der Erweiterung wurde die Anlage um eine Verdichtungs- und Reinigungsanlage sowie fünf Wasserstoffspeichertanks ergänzt. Der Wasserstoff kann dadurch auf bis zu 500 bar verdichtet, zwischengespeichert und für industrielle Anwendungen bereitgestellt werden. Die Investitionskosten belaufen sich auf 16,4 Millionen Euro.

Ab Ende 2027 soll die Anlage auch das Forschungsprojekt HY4SMELT über eine rund einen Kilometer lange Rohrleitung mit Wasserstoff versorgen. Darüber hinaus kann Wasserstoff mittels spezieller Transporttrailer zu externen Forschungs- und Industrieprojekten transportiert werden.

Zur Presseaussendung

 

Der weltweit steigende Bedarf an Rechenleistung durch künstliche Intelligenz (KI) führt zu einem wachsenden Strombedarf von Rechenzentren. Ein internationales Forschungsteam unter Leitung der TU Wien hat untersucht, wie sich der Ausbau von KI-Rechenzentren mit der Energiewende und den bestehenden Stromnetzen vereinbaren lässt.

Ein zentrales Ergebnis ist, dass Rechenzentren künftig flexibler auf die Verfügbarkeit von Strom reagieren könnten. Beispielsweise lassen sich bestimmte Rechenprozesse in Zeiten mit hoher erneuerbarer Stromerzeugung verlagern. Eine Modellstudie in den USA zeigte, dass eine Begrenzung des Strombezugs auf maximal 35 Stunden pro Jahr ausreichen könnte, um an den untersuchten Standorten die bestehenden Netzkapazitäten einzuhalten.

Weitere Aspekte sind eine verbesserte Datengrundlage für die Netzplanung, die Verteilung möglicher Netzausbaukosten sowie die Nutzung der Abwärme. Laut den Forschenden können Rechenzentren bei entsprechender Planung einen Beitrag zu einem zukunftsfähigen Energiesystem leisten.

Weitere Informationen: TU Wien – KI-Rechenzentren: Herausforderung für das Stromnetz

Steuern

Mit der Einführung der sogenannten Aktivpension schafft der Gesetzgeber ab 1. Jänner 2027 neue finanzielle Anreize, um eine Erwerbstätigkeit über das gesetzliche Regelpensionsalter hinaus attraktiver zu gestalten. Herzstück der Reform sind ein steuerlicher Aktivitätsfreibetrag von bis zu 15.000 Euro jährlich sowie der Entfall der eigenen Pensionsversicherungsbeiträge. Die Begünstigungen gelten grundsätzlich sowohl für unselbständig als auch für selbständig Erwerbstätige. Allerdings sind zahlreiche Voraussetzungen und Besonderheiten zu beachten.

Hintergrund und Zielsetzung

Angesichts des demografischen Wandels und des zunehmenden Fachkräftemangels soll älteren Menschen ein finanzieller Anreiz geboten werden, länger am Erwerbsleben teilzunehmen.

Die Aktivpension ist dabei keine neue Pensionsart, sondern ein steuerliches und sozialversicherungsrechtliches Begünstigungsmodell.

Es werden zwei Personengruppen angesprochen:

  • Zuverdiener: Personen, die bereits eine Alterspension beziehen und daneben weiterhin erwerbstätig sind.
  • Aufschieber: Personen, die das gesetzliche Regelpensionsalter erreicht haben, ihren Pensionsantritt jedoch aufschieben und weiterhin arbeiten.

Beide Gruppen sollen ab dem 1. Jänner 2027 von einer geringeren Abgabenbelastung profitieren.

Steuerlicher Aktivitätsfreibetrag von bis zu 15.000 Euro

Die wesentliche steuerliche Neuerung ist der in § 105a EStG vorgesehene Aktivitätsfreibetrag.

Dieser beträgt 1.250 Euro für jeden Monat, in dem begünstigte Einkünfte erzielt werden, höchstens jedoch 15.000 Euro pro Kalenderjahr.

Es handelt sich um einen Freibetrag, der die steuerliche Bemessungsgrundlage reduziert, und nicht um einen Steuerabsetzbetrag. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt daher vom individuellen Einkommen und vom anzuwendenden Grenzsteuersatz ab.

Der Aktivitätsfreibetrag ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Das österreichische gesetzliche Regelpensionsalter muss erreicht sein.
  • Es muss ein Anspruch auf eine begünstigte Alterspension bestehen.
  • Die betreffende Person muss Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielen.

Bei Männern liegt das gesetzliche Regelpensionsalter grundsätzlich bei 65 Jahren. Für Frauen gilt aufgrund der schrittweisen Angleichung an das Pensionsalter der Männer eine Übergangsregelung.

Auch bestimmte Pensionsansprüche aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie vergleichbare Ansprüche aus dem EU-/EWR-Raum können berücksichtigt werden.

Wichtig: Der Bezug einer vorzeitigen Alterspension, beispielsweise einer Korridorpension, reicht für sich allein nicht aus. Entscheidend ist das Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters.

Monatliche Begrenzung des Freibetrags

Der Freibetrag steht nur für Monate zu, in denen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden und begünstigte Einkünfte vorliegen.

Wer beispielsweise nur neun Monate des Jahres begünstigt erwerbstätig ist, kann höchstens 11.250 Euro geltend machen.

Auch bei mehreren gleichzeitigen Erwerbstätigkeiten erhöht sich der monatliche Höchstbetrag nicht. Der Freibetrag steht personenbezogen und nicht für jede Einkunftsquelle gesondert zu.

Zusätzliche Voraussetzung bei bereits laufendem Pensionsbezug

Eine wesentliche Besonderheit besteht für Personen, die ihre Alterspension bereits in Anspruch nehmen.

Diese müssen grundsätzlich eine bestimmte Mindestanzahl an Versicherungsmonaten nachweisen, um den steuerlichen Aktivitätsfreibetrag beanspruchen zu können.

Für Männer sind mindestens 480 Versicherungsmonate, somit 40 Versicherungsjahre, erforderlich.

Für Frauen gilt folgende Übergangsregelung:

Kalenderjahr Erforderliche Versicherungsmonate
2027 408 Monate (34 Jahre)
2028 420 Monate (35 Jahre)
2029 432 Monate (36 Jahre)
2030 444 Monate (37 Jahre)
2031 456 Monate (38 Jahre)
2032 468 Monate (39 Jahre)
Ab 2033 480 Monate (40 Jahre)

 

Maßgeblich ist grundsätzlich die Anzahl der Versicherungsmonate zum Zeitpunkt des Pensionsantritts. Dabei können neben Beitragszeiten insbesondere auch Kindererziehungszeiten und bestimmte Ersatzzeiten berücksichtigt werden.

Diese Mindestversicherungsdauer gilt nicht für Personen, die ihren Pensionsantritt aufschieben. Ebenso entfällt sie für die Dauer des Bezugs einer Teilpension gemäß § 4a APG.

Eine Sonderregelung besteht für Personen, die ihre Alterspension bereits vor dem 1. Juli 2026 angetreten haben und die erforderlichen Versicherungsmonate nicht erreichen. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen durch eine ausreichend lange, nach Pensionsantritt ausgeübte vollversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit dennoch Zugang zum Freibetrag erhalten.

Welche Einkünfte sind steuerlich begünstigt?

Der Aktivitätsfreibetrag kann grundsätzlich für aktive Erwerbseinkünfte aus folgenden Einkunftsarten in Anspruch genommen werden:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Voraussetzung ist eine tatsächliche aktive Teilnahme am Erwerbsleben.

Nicht begünstigt sind insbesondere Pensionsbezüge, betriebliche Versorgungsrenten, überwiegend aus Betriebsverpachtung resultierende Einkünfte sowie Einkünfte eines bloß kapitalistisch beteiligten Mitunternehmers.

Auch Einkünfte, für die bereits besondere steuerliche Begünstigungen vorgesehen sind, fallen insoweit nicht unter den Aktivitätsfreibetrag.

Dies betrifft insbesondere begünstigt besteuerte Sonderzahlungen gemäß § 67 EStG sowie steuerbegünstigte Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 EStG.

Soweit diese Bezüge allerdings der regulären Tarifbesteuerung unterliegen, kann eine Berücksichtigung im Rahmen des Aktivitätsfreibetrags möglich sein.

Ebenso ausgenommen sind bestimmte Einkünfte, die besonderen Steuersätzen oder tariflichen Begünstigungen unterliegen.

Besonderheit bei selbständigen Erwerbstätigen

Bei betrieblichen Einkünften steht der Aktivitätsfreibetrag grundsätzlich für jeden Monat zu, in dem der begünstigte Betrieb aufrecht ist.

Für die Beurteilung ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich. Eine erkennbare Teilnahme am Wirtschaftsleben, eine aufrechte Kammermitgliedschaft und die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen können entsprechende Indizien darstellen.

Der Freibetrag ist bei selbständigen Erwerbstätigen im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu beantragen.

Sozialversicherungsrechtliche Begünstigungen

Neben der steuerlichen Entlastung sieht die Aktivpension erhebliche Änderungen in der Pensionsversicherung vor.

Ab 2027 entfällt bei begünstigten unselbständig Erwerbstätigen der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung in Höhe von 10,25 Prozent der Beitragsgrundlage.

Der Dienstgeberanteil von 12,55 Prozent bleibt hingegen grundsätzlich bestehen.

Damit steigt bei unverändertem Bruttogehalt das laufende Nettoeinkommen der betroffenen Arbeitnehmer.

Die übrigen Sozialversicherungsbeiträge, insbesondere zur Krankenversicherung, werden durch die Aktivpension nicht generell abgeschafft.

Bei gleichzeitigem Pensionsbezug und versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit kann daher weiterhin eine Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung vorliegen.

Beitragsentlastung für Selbständige

Auch selbständig Erwerbstätige werden bei den Pensionsversicherungsbeiträgen entlastet.

Für die begünstigten Personengruppen ergeben sich folgende Beitragssätze:

Versicherungsgruppe Bisheriger Beitragssatz Neuer Eigenbeitrag
Arbeitnehmer 10,25 Prozent 0 Prozent
Gewerbliche Selbständige (GSVG) 18,50 Prozent 10,18 Prozent
Land- und Forstwirte (BSVG) 17,00 Prozent 9,36 Prozent
Freiberufler (FSVG) 20,00 Prozent 11,01 Prozent

 

Die Differenz wird im System der Pensionsversicherung finanziert.

Die sozialversicherungsrechtliche Beitragsbegünstigung ist von den besonderen Voraussetzungen für den steuerlichen Aktivitätsfreibetrag zu unterscheiden.

Insbesondere ist die Mindestanzahl von 480 beziehungsweise 408 Versicherungsmonaten keine allgemeine Voraussetzung für den Entfall der eigenen Pensionsversicherungsbeiträge.

Für die Beitragsbegünstigung ist allerdings grundsätzlich eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit erforderlich. Eine bloß geringfügige Beschäftigung kann daher zwar steuerlich begünstigt sein, löst aber für sich allein keinen entsprechenden Entfall von Pensionsversicherungsbeiträgen aus.

Auswirkungen auf die spätere Pensionshöhe

Die neue Aktivpension wirkt sich auch auf die pensionsrechtliche Behandlung weiterer Erwerbstätigkeit aus.

Beim Aufschub des Pensionsantritts bleibt der Pensionsbonus von 5,1 Prozent pro Aufschubjahr für maximal drei Jahre bestehen. Insgesamt ist damit eine Erhöhung um bis zu 15,3 Prozent möglich.

Zusätzliche Versicherungszeiten können darüber hinaus die Gutschrift auf dem Pensionskonto erhöhen.

Die beitragsrechtliche Begünstigung für Aufschieber ist allerdings auf den Zeitraum des pensionsrechtlich begünstigten Aufschubs von maximal drei Jahren beschränkt.

Bei Personen, die bereits eine Alterspension beziehen und daneben weiterarbeiten, entfällt ab 2027 hingegen der bisherige besondere Höherversicherungsbetrag für neue Erwerbszeiten.

Anstelle dieser zusätzlichen Pensionserhöhung tritt die unmittelbare Entlastung bei den eigenen Pensionsversicherungsbeiträgen.

Für die Entscheidung zwischen einem sofortigen Pensionsantritt mit Zuverdienst und einem Aufschub der Alterspension ist daher eine individuelle Vergleichsrechnung erforderlich.

Auswirkungen auf die Lohnverrechnung und die Einkommensteuerveranlagung

Bei nichtselbständig Erwerbstätigen kann der Aktivitätsfreibetrag bereits im laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.

Dazu muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber erklären, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, und entsprechende Nachweise vorlegen.

Das Bundesministerium für Finanzen sieht dafür das Formular E35 beziehungsweise eine elektronische Erklärung vor.

Als Nachweise kommen insbesondere Versicherungsdatenauszüge, Pensionskontoauszüge und Bestätigungen der pensionsauszahlenden Stellen in Betracht.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen vermindert der Arbeitgeber die monatliche Lohnsteuerbemessungsgrundlage um den zustehenden Aktivitätsfreibetrag.

Besondere Veranlagungsfragen

Bei Personen mit gleichzeitigem Pensionsbezug und nichtselbständigen Einkünften sind insbesondere folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Bei Inanspruchnahme des Aktivitätsfreibetrags steht für Zuverdiener grundsätzlich kein zusätzlicher Verkehrsabsetzbetrag zu. Das Pendlerpauschale bleibt bei Vorliegen seiner Voraussetzungen möglich.
  • Der Freibetrag von 620 Euro für sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG kann bei begünstigten nichtselbständigen Einkünften nicht nochmals in Anspruch genommen werden.
  • Eine Pflichtveranlagung kann insbesondere entstehen, wenn der monatliche begünstigte Zuverdienst den Aktivitätsfreibetrag übersteigt oder der Freibetrag in unrichtiger Höhe berücksichtigt wurde.
  • Bei mehreren Arbeitgebern ist darauf zu achten, dass der personenbezogene Höchstbetrag nicht mehrfach ausgeschöpft wird.

Bei betrieblichen Einkünften wird der Aktivitätsfreibetrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Der Abzug ist höchstens in Höhe der insgesamt begünstigten Einkünfte möglich.

Die Höhe der einzelnen Einkünfte bleibt dadurch unverändert. Betriebsausgaben und Werbungskosten sind weiterhin nach den allgemeinen Vorschriften zu berücksichtigen.

Gestaltungsmöglichkeiten

Die Einführung der Aktivpension eröffnet verschiedene steuerliche und pensionsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten.

Besonders interessant ist das Modell für Unternehmer, Freiberufler, Gesellschafter-Geschäftsführer sowie Arbeitnehmer, die ihre berufliche Tätigkeit über das gesetzliche Regelpensionsalter hinaus fortsetzen möchten.

Es sollten insbesondere folgende Fragestellungen geprüft werden:

Zeitpunkt des Pensionsantritts: Ist der sofortige Pensionsbezug in Kombination mit einer weiteren Erwerbstätigkeit wirtschaftlich günstiger als der Aufschub der Alterspension?

Art und Umfang der Erwerbstätigkeit: In welchem Ausmaß soll eine aktive Tätigkeit fortgesetzt werden, und welche Auswirkungen ergeben sich daraus auf Steuerbelastung und Sozialversicherungsbeiträge?

Einkunftsstruktur: Welche Einkünfte erfüllen das Kriterium einer aktiven Erwerbstätigkeit? Gerade bei betrieblichen Beteiligungen und Betriebsverpachtungen ist eine genaue Abgrenzung erforderlich.

Versicherungszeiten: Erfüllen Personen mit bereits laufendem Pensionsbezug die für den steuerlichen Freibetrag erforderliche Mindestversicherungsdauer?

Gesamtsteuerbelastung: Welche Auswirkungen ergeben sich aus dem Zusammentreffen von Pensionsbezügen, aktiven Erwerbseinkünften, Sonderzahlungen und weiteren Einkünften?

Fazit

Mit der Aktivpension wird ab 2027 ein bedeutender steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Anreiz geschaffen, auch nach Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters erwerbstätig zu bleiben.

Der Aktivitätsfreibetrag von bis zu 15.000 Euro jährlich und die Entlastung bei den eigenen Pensionsversicherungsbeiträgen können zu einer erheblichen Erhöhung des verfügbaren Nettoeinkommens führen.

Was muss mein Betrieb beachten?

Termin: Mittwoch, 18.11.2026 von 9:00 – 10:30 Uhr

Ort: Online

Im Rahmen unseres jährlichen Webinars möchten wir Ihnen in bewährter Weise wieder einen Überblick über für die Praxis bedeutsame Änderungen im Bereich nationale CO2-Steuer und CBAM geben.

Im Mittelpunkt des Webinars stehen folgende Themen:

Energiekrisenbeitrag-Strom

  • Aktueller Stand Gesetzesprüfungsverfahren durch Verfassungsgerichtshof (laut Beschluss vom 1.7.2026)

Nationale CO2-Steuer

  • Überblick über aktuelle gesetzliche Änderungen
  • Aktueller Stand betreffend Überführung in das Europäische System

CBAM

  • Aktuelle Aussagen der Zollverwaltung und EU-Kommission
  • Eintritt in die Bepreisungsphase seit 2026 – Was ist hier zu beachten
  • Zweifelsfälle aus der Praxis
  • Ausblick: Geplante Ausweitung CBAM ab dem Jahr 2028

Vortragende:

  • Univ.-Prof. Thomas Bieber, Lehrt und forscht am Institut für Finanzrecht, Steuerrecht und Steuerpolitik der JKU Linz - Schwerpunkt nationale und internationale Energiebesteuerung
  • Dr. Jutta Niedermair, Steuerberaterin und Director bei LeitnerLeitner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung. Ihre Fachgebiete umfassen Umsatzsteuer, Zoll und Verbrauchssteuern
  • MMag. Dr. Peter Pichler, Steuerberater und Partner bei LeitnerLeitner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung. Seine Fachgebiete umfassen Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Zollrecht

Die Teilnahme am Webinar ist kostenlos.

Anmeldung zum Webinar.

Neue Gesetze, die Rechtsprechung der Höchstgerichte und Erlässe des BMF führen jedes Jahr zu gravierenden Änderungen bei der Lohnsteuer. Im Rahmen dieser Vortragsveranstaltung präsentieren Top-Experten die aktuellsten Neuerungen.

Inhalte:

Gesetzliche Änderungen

  • Klarstellung zum Feiertagsarbeitsentgelt
  • Steuerbegünstigung für Überstundenzuschläge
  • Die (neue) steuerfreie Mitarbeiterprämie 2026 - Voraussetzungen und Unterschiede zur Mitarbeiterprämie 2025
  • Änderungen bei Homeoffice- und Arbeitsplatzpauschale
  • Änderungen beim Familienbonus Plus
  • Arbeiten im Alter - Der Aktivitätsfreibetrag
  • Aktuelle steuerliche Werte 2027
  • Sonstige aktuelle (und geplante) gesetzliche Änderungen im Steuerrecht
  • Änderungen beim Dienstgeberbeitrag

Änderungen in Verordnungen

  • Sachbezug für Elektro-KFZ ab 2027- Änderung der Sachbezugswerteverordnung
  • Änderung der Fahrtkostenersatzverordnung und ihre Auswirkung
  • Umsetzungsfragen zum Lohnzettel 2026, Änderung der Lohnkontenverordnung und beim Lohnzettel

Geplante Änderungen durch den Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2026 (Begutachtungsentwurf) des BMF

Aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie Bundesfinanzgerichts

Ausgewählte Themen aus der Verwaltungs- und Abrechnungspraxis

Termin/Ort: Mo, 9.11.2026, 14:00 – 16:00 Uhr, Online

Die Trainer:

  • Dr. Irina Prinz, Deloitte Österreich
  • Mag. Michael Seebacher, Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge

Preis: EUR 89,-- für WKOÖ-Mitglieder; EUR 119,-- für Nicht WKOÖ-Mitglieder

Anmeldung: https://veranstaltungen.wkooe.at/veranstaltung/2027-1196

Technologie

Am 5. November 2026 bringt „Zukunft.Ressourcen 2026“ Expert:innen aus Industrie und Forschung in der voestalpine Stahlwelt zusammen. Im Mittelpunkt stehen innovative Werkstoffe, die kreislauffähig, nachhaltig und recyclingfähig sind und damit einen wichtigen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit und grünen Transformation der Industrie leisten. Die Veranstaltung beleuchtet, wie die Entwicklung von Advanced Materials am Standort Österreich beschleunigt und insbesondere der Transfer vom Labor in die industrielle Produktion erfolgreich gestaltet werden kann.

Exklusive Einblicke in die industrielle Praxis bieten Betriebsbesichtigungen bei voestalpine und Borouge International. Die Teilnahme an der Tagung ist kostenlos.

Mehr Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie auf www.zukunft-ressourcen.at

ETH-Forschende haben eine neue Methode entwickelt, um Acrylglas energieeffizient und kostengünstig in seine Bausteine zu zerlegen. Das Rezyklat ist extrem rein. Aus ihm lassen sich hochwertige Produkte herstellen. Das Verfahren könnte für die Industrie sofort interessant sein, weil sie es mit bestehender Infrastruktur und aktuellen Prozessen einführen kann.

Acrylglas wird weltweit in großen Mengen für verschiedenste Anwendungen verwendet – von Glasscheiben über Autorücklichtern bis hin zu Möbeln. Bekannt ist das Polymer auch unter dem Markennamen Plexiglas. Noch allzu oft endet Acrylglas im Abfall. Dabei ließe es sich gut rezyklieren.

ETH-Forschende arbeitet schon seit Jahren daran, Acrylglas effizient in seine Grundbausteine zu zerlegen und diese wiederzuverwenden. In früheren Arbeiten zeigte das Team, dass die sogenannte Depolymerisation zwar prinzipiell möglich ist, dafür aber spezielle Voraussetzungen nötig waren: So mussten die ETH-Forschenden die Polymerketten bisher chemisch verändern, um «Sollbruchstellen» einzubauen. Andere Ansätze benötigten große Mengen Lösungsmittel, Katalysatoren oder UV-Licht, um die Depolymerisationen zu starten oder am Laufen zu halten.

Nun präsentiert das Team einen neuen, viel einfacheren Ansatz für das Recycling von Acrylglas-Polymer. Mit der neuen Methode schaffen es die Forschenden, das Polymer beinahe vollständig in seine Bausteine, die Monomere, zu zerlegen: die Monomer-Ausbeute liegt bei bis zu 98 Prozent. Das Rezyklat ist zudem selbst dann extrem rein, wenn das Ausgangsmaterial Farbstoffe oder Verunreinigungen enthält. Aus den zurückgewonnenen Monomeren können neue Polymere von gleicher Qualität wie bei der ersten Verarbeitung hergestellt werden.

Der Prozess benötigt zudem deutlich weniger Energie als andere Verfahren. Die Depolymerisation startet bereits bei etwas mehr als 200 Grad Celsius. Bisher waren dafür mindestens 400 Grad nötig. Nicht zuletzt kommt das Verfahren gänzlich ohne Lösungsmittel aus.

Kern des neuen Verfahrens ist eine einzige chemische Verbindung aus der Stoffklasse der sogenannten N-Hydroxyimide, ein kommerziell erhältliches und kostengünstiges Reagenz. Es greift die Acrylglas-Polymer-Ketten an, zerschneidet die Ketten und setzt die Monomere frei. Ab Zugabe dieser Substanz läuft die Reaktion von selbst.

Die ETH Zürich hat die neue Methode zum Patent angemeldet und sucht nun Lizenznehmer. Die neue Methode ist für die Chemische Industrie von Interesse, denn ein entscheidender Vorteil ist, dass die Industrie diese Methode mit bestehender Infrastruktur und normalen Prozessen umsetzen könnte.

Umwelt

Mit dem Entwurf der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2026 sollen dem Landesrecht unterliegenden Anlagen zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-Anlagen) den aktuellen EU-Vorgaben angepasst werden. Dabei geht es in erster Linie um Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügeln oder Schweinen. Wir erwarten daher allenfalls indirekte Auswirkungen, z.B. auf Betriebe, die diese Anlagen verkaufen oder errichten.

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:

  • Festlegung der Emissionsgrenzwerte entsprechend den EU-Vorgaben;
  • Festlegung verbindlicher Spannen für die Umweltleistung für normale Betriebsbedingungen;
  • Anforderungen an Umweltleistungswerte (Rohstoff- und Wasserverbrauch, Energieverbrauch);
  • Sicherstellung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen;
  • Einbindung der Öffentlichkeit und Öffentlichkeitsinformation primär über Internet;
  • Rechtsmittelmöglichkeit unabhängig von einer Beteiligung im Verwaltungsverfahren;
  • Verpflichtung zur Registrierung und Meldung im EDM-Portal;
  • Etablierung von Umweltmanagementsystemen;
  • Anpassung der Strafbestimmungen an die EU-Vorgaben;
  • Änderung der Zuständigkeit für IPPC- und SEVESO-Anlagen (bisher keine Seveso-Anlagen bekannt, die unter Landesrecht fallen).

Nähere Informationen finden Sie im Anhang.

Bitte um allfällige Stellungnahme für beide Themenbereiche bis spätestens Montag, 26.10.2026 an industrie@wkooe.at (bei uns einlangend).

Allgemeines

Der Aufgabenbereich eines Geschäftsführers bzw. einer Geschäftsführerin ist umfassend und bedeutet eine große Verantwortung für das Unternehmen. Das Seminar gibt Ihnen einen vollständigen Überblick über die Haftungsrisiken. Sie erhalten aber auch Informationen, wie Sie Ihr persönliches Risiko reduzieren können.

  • Begriff der Geschäftsführung, Sorgfaltsmaßstab
  • Prokura allgemein & die Unterschiede zur Vertretungsmacht der Geschäftsführung
  • Haftung gegenüber Gläubigern: insbesondere im Insolvenzfall
  • Haftung gegenüber der Gesellschaft bzw. den Gesellschaftern: Verlet­zungen des Gesellschaftsvertrages, Handeln entgegen Weisungen etc.
  • Haftung für strafbare Handlungen
  • Haftung gegenüber Behörden (Finanzamt, ÖGK etc.)
  • Tipps zur Haftungsbegrenzung: Bestellung von verantwortlichen Beauftragten etc. 

Termin/Ort: Di, 3.11.2026, 14:00 – 18:00 Uhr, Online

Der Trainer: Ap. Prof. FH-Prof. h.c. Priv.-Doz. Mag. Dr. Henriette Boscheinen-Duursma LL.M., M.A.S., LL.M., Rechtsanwältin, eingetragene Insolvenzverwalterin, Akademische Finanzmanagerin, Deutschmann Rechtsanwälte, Linz

Preis: EUR 179,-- pro Termin, inkl. Arbeitsunterlagen

Anmeldung: https://veranstaltungen.wkooe.at/veranstaltung/2027-6434

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