Zum Inhalt springen
Drei Personen in weißen Kitteln mit Schutzbrillen in Labor, eine Person schwenkt Glas mit Flüssigkeit, eine andere blickt auf Clipboard
© Kzenon | stock.adobe.com

Genehmigung von Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid als Biozidprodukte-Wirkstoff der Produktarten 3 und 4

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1063

Lesedauer: 1 Minute

Stand: 12.07.2021

Biozidprodukte der Produktarten 3 und 4, in denen Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid verwendet wird, erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 98/8/EG, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für deren Verwendung eingehalten werden. 

Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 3 und 4 genehmigt. 

Die Genehmigung gilt von 1. November 2022 bis 31. Oktober 2032. 

Die Verordnung wurde am 29. Juni 20201 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht. Sie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1063

 


Weitere Informationen: 

 

Weitere interessante Artikel
  • Laborglas mit blauer Flüssigkeit und Aufkleber Radioaktivitätszeichen: Gelbes schwarz umrandetes Dreieck, mittig gefüllter schwarzer Kreis umgeben von drei schwarzen abgerundeten Trapezen
    POP - Stockholmer Übereinkommen – Zurücknahme der Nichtannahme hinsichtlich Dicofol durch Japan
    Weiterlesen
  • Person mit Schutzbrillen in weißem Kittel an Tisch sitzend, mit Pipette Flüssigkeit in Schälchen tropfend hält in Hand Glas mit Flüssigkeit, am Tisch Mikroskop und Röhrchen mit Flüssigkeiten, im Hintergrund weitere Person durch Mikroskop äugend
    Chemikalienrecht – Neue Verordnung über Detergenzien und Tenside
    Weiterlesen
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Änderung der CLP Verordnung Anhang VI Teil 3
    Weiterlesen