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Genehmigung von Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid als Biozidprodukte-Wirkstoff der Produktarten 3 und 4

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1063

Lesedauer: 1 Minute

Biozidprodukte der Produktarten 3 und 4, in denen Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid verwendet wird, erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 98/8/EG, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für deren Verwendung eingehalten werden. 

Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 3 und 4 genehmigt. 

Die Genehmigung gilt von 1. November 2022 bis 31. Oktober 2032. 

Die Verordnung wurde am 29. Juni 20201 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht. Sie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1063

 


Weitere Informationen: 

 

Stand: 12.07.2021

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