Zum Inhalt springen
Drei Personen in weißen Kitteln mit Schutzbrillen in Labor, eine Person schwenkt Glas mit Flüssigkeit, eine andere blickt auf Clipboard
© Kzenon | stock.adobe.com

Genehmigung von Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid als Biozidprodukte-Wirkstoff der Produktarten 3 und 4

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1063

Lesedauer: 1 Minute

Einen Moment bitte. Ladevorgang läuft ...
0:00
Audio konnte nicht geladen werden. Erneut versuchen
0:00
0:00
Stand: 12.07.2021

Biozidprodukte der Produktarten 3 und 4, in denen Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid verwendet wird, erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 98/8/EG, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für deren Verwendung eingehalten werden. 

Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 3 und 4 genehmigt. 

Die Genehmigung gilt von 1. November 2022 bis 31. Oktober 2032. 

Die Verordnung wurde am 29. Juni 20201 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht. Sie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1063

 


Weitere Informationen: 

 

Weitere interessante Artikel
  • Laborgläser mit verschieden farbenen Flüssigkeiten und unterschiedlichen Aufklebern, mittig im Fokus Laborglas mit pinker Flüssigkeit und weißem quadratischen Aufkleber mit roter Umrandung und schwarzem Symbol für Explosivität: Zerberstende Kugel
    Berichtigung der CLP – Verordnung – VO (EG) Nr. 1272/2008
    Weiterlesen
  • Drei Personen in weißen Kitteln mit Schutzbrillen in Labor, eine Person schwenkt Glas mit Flüssigkeit, eine andere blickt auf Clipboard
    CLP Verordnung - Änderungen betreffend UFI-Codes, MIM, verkürzte Mitteilung, etc.
    Weiterlesen
  • Motorhaube eines parkenden Autos im Fokus, daneben weitere parkende Autos in der Unschärfe
    Altfahrzeugeverordnung-Novelle 2020 verlautbart
    Weiterlesen