Drei Laborgläser hintereinander aufgestellt, das vorderste Glas enthält braunorange Flüssigkeit
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Änderung Anhang VIII der CLP Verordnung hinsichtlich Meldung der Notfallinformation

Verordnung (EU) 2020/1677

Lesedauer: 1 Minute

Durch die Delegierte (EU) Verordnung 2020/1677 wurden bezüglich der Information für die gesundheitliche Notversorgung in der CLP Verordnung eine Reihe von praktikablen Änderungen vorgenommen. 

Die wichtigsten Änderungen sind: 

  • Bestandteile eines Gemisches können in einer Gruppe austauschbarer Bestandteile zusammengefasst und Informationen über die Gesamtkonzentration dieser Bestandteile in dem Gemisch vorgelegt werden, ohne dass ihre Konzentrationen im Einzelnen angegeben werden müssen. 

Voraussetzung ist, dass für alle Bestandteile in einer Gruppe austauschbarer Bestandteile  

  • die technische Funktion der Bestandteile, die Einstufung im Hinblick auf Gesundheitsgefahren und physikalische Gefahren und die toxikologischen Eigenschaften (mind. die Art der toxikologischen Wirkung und das Zielorgan) identisch sind und
  • die Gefahrenidentifizierung und die zusätzlichen Gefahreninformationen für alle möglichen Kombinationen des endgültigen Gemisches, das diese Bestandteile enthält, identisch sind.

 

Detaillierte Bestimmungen siehe Verordnung. 

  • Für Gips, Fertigbeton und Zement wurde ermöglicht, dass Informationen im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Notversorgung, die sich auf bestimmte standardisierte Gemische in diesen drei Sektoren beziehen, durch einen Verweis auf eine Standardzusammensetzung übermittelt werden. Für den Fall, dass die Angaben im Sicherheitsdatenblatt detaillierter sind als die Angaben zur Zusammensetzung in der Standardrezeptur, sind Importeure und nachgeschaltete Anwender verpflichtet, die Informationen stattdessen im Sicherheitsdatenblatt mitzuteilen. 
  • In Verkehr gebrachte Kraftstoffe entsprechen in der Regel einer technischen Norm. Es ist nun möglich, dass Informationen zur gesundheitlichen Notversorgung unter Bezugnahme auf die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Informationen sowie alle anderen bekannten Informationen über die chemische Zusammensetzung der Produkte vorzulegen.

 

Angesichts der Anzahl der Änderungen des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wurde der gesamte Anhang VIII ersetzt.

Die Verordnung wurde am 13. November 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie trat am 14. November 2020 in Kraft.
 



Weitere Informationen:

Stand: 02.12.2020

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