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Naturschutzrecht: Änderungen im Beschwerderecht

Anpassungen an Aarhus-Übereinkommen

Lesedauer: 1 Minute

Die Oö. Aarhus-Anpassungs-Novelle 2022 (LGBl. Nr. 64/2022) ändert das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 und das Oö. Jagdgesetz. Damit erweitert sich das Beschwerderecht für berechtigte Umweltschutzorganisationen zu naturschutzrechtlichen Bewilligungen gemäß § 31 Oö. NSchG bei Vorhaben, bei denen es zur Aussetzung von gebietsfremden Arten kommt.  

Zur Umsetzung von Artikel 9 Absatz 3 Aarhus-Konvention wird § 39b Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Beteiligung von berechtigten Umweltorganisationen an Verwaltungsverfahren und Rechtsmittelbefugnis) ergänzt. Damit wird ein Beschwerderecht berechtigter Umweltschutzorganisationen gegen Bescheide gemäß § 31 Oö. NSchG 2001 in § 39b Abs. 4 implementiert. Dies betrifft die Genehmigung des Aussetzens oder Ansiedelns von gebietsfremden Arten und bezieht sich dabei auf „geschützte Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind“. Für den Oö. Umweltanwalt gilt hingegen § 39 Oö. NSchG nur noch hinsichtlich jener Tier- und Pflanzenarten, die nicht im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet oder die nicht von Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind. 

Die Änderungen im Beschwerderecht sind mit 1. August 2022 anwendbar.  

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Stand: 12.07.2022

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