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Detailansicht mehrerer Werkzeuge nebeneinander liegend auf Jutestoff und hölzernem Untergrund
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Änderung der AEV Holzverarbeitung

BGBl. II Nr. 331/2019

Lesedauer: 1 Minute

Stand: 18.12.2020

Mit der Änderung der AEV Holzverarbeitung mit BGBl. II Nr. 331/2019 werden vor allem die Vorgaben der BVT Schlussfolgerungen über Industrieemissionen in Bezug auf die Holzwerkstofferzeugung in nationales Recht umgesetzt.

Neben der allgemeinen Anpassung an den Stand der Technik müssen IPPC-Betriebe mit der Haupttätigkeit „Anlagen zur Herstellung von Platten auf Holzbasis, und zwar Grobspanplatten (OSB-Platten), Spanplatten oder Faserplatten, mit einer Produktionskapazität von mehr als 600 m³/d“ (6.1c) ihre Anlage bis spätestens 24. November 2019 anpassen. Bei IPPC-Anlagen, in denen die Herstellung genannter Produkte eine Nebentätigkeit darstellt, sind bei Anpassung entsprechend der BVT an die Haupttätigkeit auch an die BVT Holzwerkstofferzeugung anzupassen.

Der aktuelle Stand der Technik für die Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik wurde in § 1 Abs. 5 eingearbeitet. Anpassungen erfolgten weiters bei den Emissionsvorgaben bezüglich der Einleitungen in Fließgewässer bzw. zu Vorreinigungsvorgaben sowie bei den Überwachungsvorgaben.

Die Änderungen treten mit 19.11.2019 in Kraft.


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