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Drei Personen sind auf einem Segelboot und machen jeweils andere Handgriffe, wie an einem Seil ziehen. Das Segelboot ist auf einem Gewässer
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Rechtsservice- und Schlichtungsstelle

Aus der Beratungstätigkeit der RSS: Sturmschaden am verkauften Boot

Information für Mitglieder des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, Oktober 2026

Lesedauer: 1 Minute

13.10.2026

Ein Mitglied wandte sich mit folgendem Sachverhalt an den Fachverband / die RSS:

Ein Kunde verkaufte sein privat genutztes Motorboot. Der Kaufvertrag wurde Anfang Juni abge­schlossen, die Übergabe des Bootes sollte jedoch erst zwei Wochen später erfolgen.

Noch vor dem vereinbarten Übergabetermin wurde das Motorboot bei einem Sturm erheblich beschädigt. Das Boot ist kaskoversichert. Der Verkäufer meldete den Schaden seinem Versicherer. Der Käufer vertritt hingegen die Auffassung, ihm müsse die Versicherungsleistung zustehen, weil er das Boot bereits gekauft und den Kaufpreis bezahlt habe. Zu Recht?

Die RSS gab dazu folgende Auskunft:

"(…)Nach österreichischem Recht führt der Abschluss eines Kaufvertrags allein noch nicht zum Eigentumsübergang. Für den Eigentumserwerb an beweglichen Sachen bedarf es neben dem Rechtsgeschäft auch eines Verfügungsgeschäfts, regelmäßig der Übergabe. Bis zur Übergabe bleibt daher der Verkäufer Eigentümer des Motorbootes. Die weiteren Ausführungen stehen unter der Prämisse, dass österreichisches Recht auf den Kaufvertrag anwendbar ist. In einzelnen europäischen Rechtsordnungen (zB Frankreich) geht das Eigentum jedoch bereits mit dem Verpflichtungsgeschäft, also dem Kaufvertrag über.

Da der Sturmschaden vor der Übergabe eingetreten ist, wurde das versicherte Interesse des Verkäufers beeinträchtigt. Der Verkäufer ist zu diesem Zeitpunkt sowohl Eigentümer als auch Versicherungsnehmer. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entsteht daher grundsätzlich in seiner Person.

Die Bestimmungen der §§ 69 ff VersVG über den Übergang des Versicherungsverhältnisses bei Veräußerung einer versicherten Sache gelangen hier noch nicht zur Anwendung. Ein Übergang des Versicherungsverhältnisses setzt voraus, dass die versicherte Sache tatsächlich auf den Erwerber übergeht. Solange die Übergabe noch nicht erfolgt ist, bleibt das Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherungsnehmer.

Der Käufer hat daher grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass er rechtlos gestellt wäre. Der Verkäufer schuldet aufgrund des Kaufvertrags die Übergabe des Motorbootes im vereinbarten Zustand. Wird das Boot vor der Übergabe beschädigt, kann der Verkäufer seine Leistungspflicht nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen. Der Käufer kann daher seine Ansprüche aus dem Kaufvertrag geltend machen.

Das wirtschaftliche Risiko trifft in dieser Konstellation somit zunächst den Verkäufer: Einerseits muss er sich mit dem Versicherer über die Entschädigungsleistung auseinandersetzen, andererseits bleibt er seinem Vertragspartner für die gehörige Erfüllung des Kaufvertrags verantwortlich."

Rückfragen:

Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des
Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

Wiedner Hauptstraße 57 | 1040 Wien
Telefon: +43 5 90 900 5085
E-Mail: rss@wko.at