Aus der Beratungstätigkeit der RSS: Rechtsschutzdeckung nach Feuerschaden?
Information für Mitglieder des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, Juli 2026
Lesedauer: 3 Minuten
Ein Mitglied wandte sich mit folgendem Sachverhalt an den Fachverband / die RSS:
Ein Versicherungsnehmer hatte eine Gebäudeversicherung für ein Gebäude abgeschlossen, das bereits im Eigentum seiner beiden Kinder stand. Der Sohn verursachte – nach Ansicht des Gebäudeversicherers grob fahrlässig - einen Feuerschaden, weshalb der Versicherer ihm gegenüber die Leistung verweigerte und nur für den Hälfteanteil der Tochter Deckung gewährte. Der Rechtsschutzversicherer des Sohnes sollte nun Deckung für den Rechtsstreit gegen den Gebäudeversicherer gewähren, lehnte die Deckung aus dem Vertragsrechtsschutz für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen ab, weil es sich beim Gebäudeversicherungsvertrag um keinen Vertrag des Sohnes handelte.
Die RSS gab dazu folgende Auskunft:
"(…)In der Judikatur finden sich nur zwei Fälle, die eher für die Argumentation des Versicherers sprechen:
In 7 Ob 113/22a ging es um Schadenersatzansprüche, die auf die mitversicherte Ehefrau des VN übergegangen sind. Der Fall ist zwar nicht einschlägig, aber der OGH verweist dort auf 7 Ob 211/17f und führt ausdrücklich aus:
"Der Allgemeine Vertrags-Rechtsschutz in Art V.1 SRB umfasst – soweit hier von Interesse – Kosten der Verfolgung oder Abwehr von „Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers". Aus der Forderung nach einem Vertrag des Versicherungsnehmers ergibt sich, dass als gedecktes Vertragsverhältnis nur ein solches gilt, in welchem der Versicherungsnehmer selbst Vertragspartei ist."
Die zitierte Entscheidung 7 Ob 211/17f ist auch nicht ganz passend, aber siedelt sich zumindest im Versicherungsrecht an:
Die rechtsschutzversicherten Kläger wollten dort Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer eines Versicherungsmaklers geltend machen. Der Haftpflichtversicherer lehnte aber schon die Deckung aus der Haftpflicht ab, die Kläger wollen nun Rechtsschutzdeckung für eine Feststellungsklage gegen den Haftpflichtversicherer, dass dieser dem Grunde nach deckungspflichtig ist. Argumentation: der Haftpflichtversicherungsvertrag ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
Der OGH zitiert dort den Verbandskommentar zu den ARB 2007:
"Aus der Forderung nach einem Vertrag des Versicherungsnehmers ergibt sich auch für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer, dass als gedecktes Vertragsverhältnis nur ein solches gilt, in welchem der Versicherungsnehmer selbst Vertragspartei ist, sohin, wenn dem Versicherungsnehmer Einfluss auf die konkrete inhaltliche Ausformung des Vertrags zukommt und er damit auch das daraus resultierende Streitpotential prägt."
"Auch aus Gründen der Überschaubarkeit des Kreises anspruchsberechtigter und mitversicherter Personen kann der Versicherungsschutz nicht ohne Prämienäquivalenz auf die Durchsetzung von Ansprüchen aus Verträgen Dritter erweitert werden."
"Wenn der OGH dieser Linie folgt, erscheint es schwierig, Ansprüche von bloßen indirekt Anspruchsberechtigten infolge eines Versicherungsvertrages für fremde Rechnung in dessen Rechtsschutzversicherung unterzubringen."
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