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Rechtsservice- und Schlichtungsstelle

Aus der Beratungstätigkeit der RSS: Wiederherstellungsfrist in der Haushaltsversicherung

Information für Mitglieder des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, Juni 2026

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15.06.2026

Ein Mitglied wandte sich mit folgendem Sachverhalt an den Fachverband / die RSS:

Ein Versicherungsnehmer musste aufgrund eines Wasserschadens in seiner Wohnung eine Ersatzwohnung beziehen. Die Sanierung, die nur einige Wochen dauern sollte, zog sich über ein Jahr hin, der Versicherungsnehmer schaffte einige Stücke seines Inventars erst danach wieder an. Der Versicherer bezahlt jedoch nicht die Wiederanschaffung, sondern nur den Restwert dieser Stücke. Zu Recht?

Die RSS gab dazu folgende Auskunft:

„(…)die Versicherungsbedingungen sind ziemlich eindeutig – grundsätzlich sind die Klauseln zur Neuwertversicherung so formuliert, dass der Versicherer zuerst nur den Zeitwert ersetzen muss, die Differenz zum Neuwert erst dann, wenn die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung feststeht. Wann die Wiederherstellung gesichert ist, ist eine Frage des Einzelfalles, Richtschnur der Judikatur ist, ob fristgerecht „keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung“ bestehen.

Die Jahresfrist in der Haushaltsversicherung bzw. 3-Jahres-Frist in den Gebäudeversicherungen wird als Risikobegrenzung gesehen, sodass es nicht auf die Frage ankommt, ob den Versicherungsnehmer ein Verschulden daran trifft, dass eine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich oder sinnvoll war. Insofern bestehen wenig Chancen, in diesem Fall vom Versicherer noch mehr als den Zeitwert zu erhalten.

Rückfragen:

Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des
Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

Wiedner Hauptstraße 57 | 1040 Wien
Telefon: +43 5 90 900 5085
E-Mail: rss@wko.at

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