Aktueller Stand der Sanktionen gegen Venezuela

Überblick über die restriktiven Maßnahmen der EU

Lesedauer: 2 Minuten

Angesichts der aktuellen politischen Lage in Venezuela verhängt die EU Sanktionen gegen Venezuela, die Folgendes beinhalten:

  • Gemäß Beschluss 2017/2074 gilt ein Militärgüterembargo samt einem Verbot der Bereitstellung von einschlägiger technischer und finanzieller Unterstützung ; von diesem Verbot ausgenommen bleiben Transaktionen, die in Erfüllung von vor dem 13.November 2017 geschlossenen Verträgen erfolgen (Altvertragsausnahme).
    Mit dem Militärgüterembargo ist auch die sog. "catch-all"-Klausel der Dual Use-Exportkontrolle wirksam, wonach die Ausfuhr aller Waren, auch nicht gelisteter, melde- und genehmigungspflichtig ist, sofern die Waren in Venezuela eine militärische Endverwendung erfahren könnten.
  • Als "militärische Endverwendung“ gilt:
    • der Einbau/Zusammenbau in ein militärisches Gut
    • die Verwendung als Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung für die Entwicklung, Herstellung oder Wartung von militärischen Gütern
    • die Ausfuhr von unfertigen Erzeugnissen, die in einer Anlage zur Herstellung von militärischen Gütern verwendet werden sollen.
  • Gemäß Verordnung 2017/2063 ist untersagt die Ausfuhr, Lieferung, Weitergabe und der Verkauf von Gütern zur internen Repression, die im Anhang I dieser Verordnung gelistet sind; auch hier sind Tätigkeiten zur technischen und finanziellen Unterstützung gleichfalls vom Verbot umfasst. 
    Ausnahmen von den vorgenannten Verboten gelten für nicht-letale Geräte, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für UN-Programme oder sonstiger Organisationen zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind. Ausgenommen sind auch Minenräumgeräte und für Minenräumaktionen verwendetes sonstiges Material ebenso wie Schutzbekleidung (Details siehe Art 4 und 5 der Verordnung 2017/2063).
  • Einer Genehmigungspflicht unterliegt die Ausfuhr, Lieferung, Weitergabe oder der Verkauf von Abhöreinrichtungen (Ausrüstung, Software, Technologie), die in Anhang II der VO 2017/2063 gelistet sind, unmittelbar oder mittelbar nach Venezuela oder zur dortigen Verwendung. Analog unterliegt auch die technische und finanzielle Unterstützung oder die Erbringung von Dienstleistungen für solche Transkationen einer Genehmigungspflicht. Solche Genehmigungen werden nicht erteilt, wenn Gründe zur Feststellung bestehen, dass die Abhöreinrichtungen für die interne Repression durch die Regierung oder offizielle Stellen verwendet würde.
    Dem Antrag ist eine Endverbleibserklärung Form 29/A beizugeben.
  • Anhang IV der VO 2017/2063 idgF enthält Finanzsanktionen gegen Personen. Deren EU-Konten sind einzufrieren; es besteht ein unmittelbar und mittelbar wirkendes Bezahlungs- sowie Bereitstellungsverbot von wirtschaftlichen Ressourcen.

Rechtsquellen: 


Sonstige Informationen:

Antragstellung

BMAW, Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at


Hinweis:

Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die personenbezogenen Embargos (Menschenrechtsverstöße, Terrorismus, Verbreitung/Einsatz von Chemiewaffen, Cyber-Angriffe gegen die EU und ihre Mitgliedsstaaten) sowie die allgemeinen Ausfuhrkontrollregelungen zusätzlich anwendbar (z.B. EU-Dual Use-Verordnung).

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Stand: 08.02.2022

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