Anti-Folter-Verordnung

EU-Beschränkungen in der Aus- und Einfuhr 

Lesedauer: 1 Minute

Rechtsquelle: Verordnung (EU) 2019/125, geändert durch

Verordnung (EU) 2020/621, delegierte Verordnung (EU) 2021/139,

Zum Zwecke der Verhinderung von Folter, anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe hat die EU gemeinschaftliche Verbote und Genehmigungspflichten für Güter erlassen, die ausschließlich oder teilweise für diese Zwecke verwendet werden können.

  • Verbot (Art 3-9):
    Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Vermittlung von Gütern des Anhangs II der VO 2019/125, ebenso technische Hilfe und Ausbildungstätigkeiten für diese. Verboten ist weiters die Präsentation dieser Güter auf Messen und Ausstellungen sowie die Zurverfügungstellung von Werbeflächen und -zeiten für diese.
  • Genehmigungspflicht (Art 11-15):
    Ausfuhr von Gütern des Anhangs III der VO 2019/125; Ausnahmen siehe Abs 2 und 3;
    Verbot der Durchfuhr (bei Kenntnis einer späteren Verwendung zu Folterzwecken);
    gem. Art 15 genehmigungspflichtig sind auch Vermittlungstätigkeiten und die technische Hilfe im Zusammenhang mit Anhang III-Gütern. 
  • Genehmigungspflicht (Art 16 f) für die Ausfuhr von Gütern des Anhangs IV (Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können, darunter aber auch zB Thiopental als medizinisches Anästhetikum);
    Verbot der Durchfuhr (bei Kenntnis der Verwendung für Zwecke Vollstreckung der Todesstrafe);
    Genehmigungspflicht für die technische Hilfe und Vermittlung im Zusammenhang mit Anhang IV-Güter (Art 19)

Genehmigungsarten (Art 20):

  • Einzelgenehmigung
  • Allgemeingenehmigung der EU GEA 2019/125 für Anhang IV-Güter zur Ausfuhr in die im Anhang V der VO 2019/125 genannten Bestimmungsziele;
  • Globalgenehmigung für Anhang III oder IV-Güter

Zuständige Behörde und Antragstellung:

Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW)  Abteilung III/2 – Exportkontrolle


Stand: 08.02.2021