Militärgüter

Kontrolle von Transaktionen mit militärischen Gütern

Lesedauer: 1 Minute

Anders als Dual Use-Güter haben Militärgüter eindeutig militärische Konstruktionsmerkmale, sind also speziell für militärische Zwecke konstruiert oder verändert ("single use“).

Militärgüter unterliegen einer Genehmigungspflicht in der Ausfuhr in Drittstaaten, Durchfuhr, Vermittlung sowie in der innergemeinschaftlichen Verbringung.

Genehmigungspflichtig ist weiters die technische Unterstützung, wenn sie im Zusammenhang mit Militärgütern erfolgt.

Unter Militärgüter sind sowohl physisch greifbare Waren wie auch Software und Technologie zu verstehen; bei militärischer Software oder militärischer Technologie schließt die Kontrolle sowohl die Ausfuhr, Übertragung oder Bereitstellung sowohl in materieller aber auch in immaterieller Form (Fax, Telefon, elektronische Medien/Internet) ein.

Es ist zu unterscheiden zwischen Militärgüter, die geregelt werden im

Bei beiden Regelungen handelt es sich um österreichische Rechtsakte, die in weiten Bereichen EU-Vorgaben umsetzen, diese aber auch um nationale Vorschriften ergänzen und erweitern.

Nicht-militärische Güter zur militärischen Endverwendung ("catch all"-Klausel) 

Ergänzend zu den Genehmigungspflichten für gelistete Militärgüter bzw. Kriegsmaterialien kann die Ausfuhr oder Vermittlung auch von nicht gelisteten Gütern genehmigungspflichtig werden, wenn der Ausführer/Vermittler Kenntnis hat (oder von der Behörde informiert wurde), dass die Güter ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung in einem Waffenembargoland bestimmt sind.

Als "militärische Endverwendung“ gilt

  • der Einbau/Zusammenbau in ein militärisches Gut
  • die Verwendung als Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung für die Entwicklung, Herstellung oder Wartung von militärischen Gütern
  • die Ausfuhr von unfertigen Erzeugnissen, die in einer Anlage zur Herstellung von militärischen Gütern verwendet werden sollen.

Konkret ist bei Vorliegen einer der vorgenannten Tatbestände vor Ausfuhr eine Meldung an das BMAW/Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft abzugeben. Nach Abgabe dieser Meldung entscheidet die Behörde über die individuelle Verhängung einer Genehmigungspflicht für die konkrete Ausfuhr. Diese Tatbestände ergänzen somit die Güterlisten, indem sie nicht primär auf die Beschaffenheit der Güter abstellen, sondern auf deren Endverwendung/Endverwender und auf das Bestimmungsland. Es können somit ALLE Güter betroffen sein.

Stand: 09.01.2018

Weitere interessante Artikel