Aspartame
Antidumpingverfahren
Produkt
Aspartame (Markenname: Amino Sweet), in Zubereitungen und/oder Mischungen, die auch sonstige Süßstoffe und/oder Wasser enthalten
Land
China
KN-Code
ex 2924 29 98
Verwendung
Süßungsmittel mit hoherSüßkraft und geringem Energiegehalt, wird als Zuckerersatz in Softdrinks, in der Lebensmittel-und Molkereiindustrie verwendet bzw. als Bindemittel in der pharmazeutischen Industrie, kann alleine oder vermischt mit anderen Komponenten,zB andern Süßungsmitteln verkauft werden
Kläger
Ajinomoto Sweeteners Europa S.A.S ./Frankreich , einziger EU Hersteller
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2015/C 177/07 vom 30. Mai 2015
Einführung vorläufiger Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2016/262 vom 25. Februar 2016
Einführung endgültiger Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1247 vom 28. Juli 2016
bevorstehendes Außerkrafttreten Antidumingmaßnahmen:
Bekanntmachung 2020/C 366/10 vom 30. Oktober 2020
Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt
Für Einfuhren von Aspartam des KN-Codes ex 2924 29 98 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 30. Juli 2021aus, sollte von den Unionsherstellern bis 30. April 2021 kein Antrag auf Überprüfung mit dem Ziel der Weitergeltung der Maßnahmen bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat H 1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel) eingehen (Bekanntmachung 2020/C 366/10 vom 30. Oktober 2020).