Aspartam

Antidumpingverfahren

Lesedauer: 3 Minuten

Produkt

Aspartame  (Markenname: Amino Sweet), in Zubereitungen und/oder Mischungen, die auch sonstige Süßstoffe und/oder Wasser enthalten

Land

China

KN-Code

ex 2924 29 98

Verwendung

Süßungsmittel mit hoherSüßkraft und geringem Energiegehalt, wird als Zuckerersatz in Softdrinks, in der Lebensmittel-und Molkereiindustrie verwendet bzw. als Bindemittel in der pharmazeutischen Industrie, kann alleine oder vermischt mit anderen Komponenten,zB andern Süßungsmitteln verkauft werden

Kläger

Ajinomoto Sweeteners Europa S.A.S ./Frankreich , einziger EU­ Hersteller



Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:

Bekanntmachung 2015/C 177/07 vom 30. Mai 2015

Einführung vorläufiger Antidumpingzölle:

Durchführungsverordnung (EU) 2016/262 vom 25. Februar 2016

Einführung endgültiger Antidumpingzölle:

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1247 vom 28. Juli 2016

bevorstehendes Außerkrafttreten Antidumingmaßnahmen:

Bekanntmachung 2020/C 366/10 vom 30. Oktober 2020

Einleitung Auslaufüberprüfung:

Bekanntmachung 2021/C 303/09 vom 29. Juli 2021

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2001 vom 21. Oktober 2022


Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von Aspartam des KN-Codes ex 2924 29 98 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 30. Juli 2021aus, sollte von den Unionsherstellern bis 30. April 2021 kein Antrag auf Überprüfung mit dem Ziel der Weitergeltung der Maßnahmen bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat H 1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel) eingehen (Bekanntmachung 2020/C 366/10 vom 30. Oktober 2020).


Europäische Kommission gibt Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt

Für Einfuhren von Aspartam des KN-Codes ex 2924 29 98 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen ging von HSWT France S.A.S., dem einzigen Unionshersteller, ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen, mit dem Ziel der Weitergeltung dieser, bei der Europäischen Kommission ein.

Dem Antragsteller zufolge ist ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich. In diesem Zusammenhang legte der Antragsteller Informationen dafür vor, dass die Einfuhren aus China in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen angesichts ungenutzter Kapazitäten in der Volksrepublik China und der Attraktivität des Unionsmarktes zunehmen dürften. Im Übrigen führte der Antragsteller an, dass die Beseitigung der Schädigung in erster Linie auf die Maßnahmen zurückzuführen sei und dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich erneut geschädigt würde, sofern wieder erhebliche Mengen zu gedumpten Preisen aus China eingeführt würden.

Darüber hinaus vertritt die Kommission die Auffassung, dass ausreichende Beweise vorliegen, die tendenziell darauf hindeuten, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen mit Auswirkungen auf Preise und Kosten nicht angebracht ist, die Inlandspreise und -kosten Chinas heranzuziehen, und dass somit die Einleitung einer Auslaufüberprüfung gerechtfertigt ist.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2021/C 303/09 vom 29. Juli 2021 die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen bekannt.

Interessierte Unternehmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Kontaktdaten der Europäischen Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro: CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail:

Zum Dumping:

TRADE-APM-DUMPING@ec.europa.eu

Zur Schädigung:

TRADE-APM-INJURY@ec.europa.eu

Die Untersuchung ist seitens der Kommission in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen. Während der Dauer der Untersuchung bleiben die geltenden Antidumpingmaßnahmen weiter in Kraft.


Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingmaßnahmen ein

Für Einfuhren von Aspartam (N-L-α-Aspartyl-L-phenylalanin-1-methylester, 3-Amino-N-(α-carboxyphenethyl)-succinamidsäure-N-methylester), CAS-Nummer 22839-47-0, das derzeit unter dem KN-Code ex 2924 29 70 (TARIC-Code 2924 29 70 05) eingereiht wird, mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Nach einem Antrag von Changmao Biochemical Engineering Co., Ltd (Changmao) leitete die Europäische Kommission im Juli 2021 eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen ein.

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des Anhalten des Dumpings die Aspartamherstellung einstellen müsste und es zu einem erneuten Auftreten der Schädigung kommen würde.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/2001 (Amtsblatt L 274 vom 24. Oktober 2022) die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in China bekannt.

Für kooperierende Unternehmen gilt ein Antidumpingzoll von 55,4 % bis 59,4 %, für alle übrigen Unternehmen von 59,4 %.

Sofern in der Durchführungsverordnung nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Stand: 24.10.2022

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