Bariumcarbonat
Antidumpingverfahren
Produkt
Bariumcarbonat mit einem Strontiumgehalt von mehr als 0,07 GHT und einem Schwefelgehalt von mehr als 0,0015 GHT, als Pulver, gepresstes Granulat oder kalziniertes Granulat
Land
China
KN-Code
ex 2836 60 00
Verwendung
hauptsächlich in Kathodenstrahlröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme, wichtiger Rohstoff für die Produktion von Spezialgläsern (optisches Glas, Kristallglas)
Kläger
Solvay Barium Strontium GmbH (einziger EU-Hersteller)
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2004/C 104/05 vom 30. April 2004
Einführung vorläufiger Antidumpingzölle:
Verordnung (EG) 145/2005 vom 28. Jänner 2005
Einführung endgültiger Antidumpingzölle:
Verordnung (EG) 1175/2005 vom 18. Juli 2005
Letzte Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1759 vom 27. September 2017
Letzte Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung
Gegen Einfuhren von Bariumcarbonat, Tarifnummer ex 2836 60 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Im August 2016 wurde auf Antrag des einzigen Unionsherstellers (Solvay & CPC Barium Strontium GmbH & Co KG) eine Auslaufüberprüfung mit dem Ziel der Weitergeltung der Maßnahmen von der Europäischen Kommission eingeleitet.
Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkraftteten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einer weiteren Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei, da die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus China zugenommen hätten und weiterhin beträchtlich seien. Eine weitere Schädigung sei wahrscheinlich, auch infolge des Potenzials der Produktionsanlagen der ausführenden Hersteller in China und der Attraktivität des Unionsmarktes.
Die Europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung die Angaben des Antragstellers bestätigt und kommt zu dem Schluss, dass die Lage der Unionsindustrie, die bereits eine bedeutende Schädigung erlitten hat, sich im Falle der Aufhebung der Maßnahme weiter verschlechtern würde, da der Wirtschaftszweig nicht in der Lage wäre, mit dem wachsenden Volumen an Einfuhren aus China mitzuhalten, die zu schädigenden gedumpten Preisen angeboten werden. Daher ist es auf mittlere Sicht wahrscheinlich, dass der einzige Unionshersteller keine andere Wahl hätte als seine Tätigkeit einzustellen.
Sie gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/1759, Amtsblatt L 250 vom 28.9.2017 die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von Bariumcarbonat mit einem Strontiumgehalt von mehr als 0,07 GHT und einem Schwefelgehalt von mehr als 0,0015 GHT, als Pulver, gepresstes Granulat oder kalziniertes Granulat mit Ursprung in China in unveränderter Höhe von 56,4% bekannt. Auch die unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze, die an die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung gebunden sind, bleiben unverändert.
Die Verordnung tritt mit 29.9.2017 in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren.