Birkensperrholz

Antidumpingverfahren

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Produkt

Birkensperrholz (Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit äußeren Lagen aus Holz der Unterposition 4412 33, mit mindestens einer äußeren Lage aus Birkenholz, auch beschichtet)

Land

Russland

KN-Code

ex 4412 33 00 (TARIC-Code 4412 33 00 10)

Verwendung

Birkensperrholz ist ein Holzwerkstoff, der aus den äußeren Lagen von Birkenholzfurnieren und dem Kernmaterial aus Birkenholz oder anderen Holzarten wie Pappel, Kiefer oder Espe besteht, die durch Leim miteinander verbunden sind. Birkensperrholz ist ein multifunktionelles Endprodukt, das sich für viele Anwendungen eignet und häufig im Bauwesen, in der Möbelherstellung, im Transportwesen, in der Verpackungsindustrie und in anderen Bereichen eingesetzt wird.

Kläger

Woodstock Consortium (namens zweier EU-Hersteller)



Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:

Bekanntmachung 2020/C 342/02 vom 14.10.2020

Änderung der Einleitungsbekanntmachung:

Bekanntmachung 2020/C 428/14 vom 11. Dezember 2020

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:

Durchführungsverordnung (EU) 2021/940 vom 10. Juni 2021

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1930 vom 8. November 2021

Nichtaussetzung Antidumpingzölle:

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2145 vom 3. Dezember 2021

Einleitung einer Umgehungsuntersuchung zu der Türkei und Kasachstan:

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1649 vom 22. August 2023


Europäische Kommission leitet Antidumpingverfahren ein

Der Europäischen Kommission liegt eine Klage des Woodstock Consortium (namens zweier EU-Hersteller) auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen Einfuhren von Birkensperrholz (Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit äußeren Lagen aus Holz der Unterposition 4412 33, mit mindestens einer äußeren Lage aus Birkenholz, auch beschichtet), KN-Code ex 4412 33 00 (TARIC-Code 4412 33 00 10) mit Ursprung in Russland vor.

Birkensperrholz ist ein Holzwerkstoff, der aus den äußeren Lagen von Birkenholzfurnieren und dem Kernmaterial aus Birkenholz oder anderen Holzarten wie Pappel, Kiefer oder Espe besteht, die durch Leim miteinander verbunden sind. Birkensperrholz ist ein multifunktionelles Endprodukt, das sich für viele Anwendungen eignet und häufig im Bauwesen, in der Möbelherstellung, im Transportwesen, in der Verpackungsindustrie und in anderen Bereichen eingesetzt wird.

Der Antragsteller legte Informationen vor, wonach die Einfuhren der zu untersuchenden Ware aus Russland stark gestiegen seien und sich das in Verbindung mit den gedumpten Preisen negativ auf den Marktanteil der Unionsindustrie auswirke und dadurch die finanzielle Lage des Wirtschaftszweiges nachteilig beeinflusst habe. Darüber hinaus sei die errechnete Dumpingspanne erheblich.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2020/C 342/02 vom 14.10.2020 die Einleitung eines Antidumpingverfahrens für Einfuhren von Birkensperrholz aus Russland bekannt.

Interessierte Unternehmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Kontaktdaten der Europäischen Kommission

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail-Adresse:

Zum Dumping: TRADE-AD-672-PLYWOOD-DUMPING@ec.europa.eu

Zur Schädigung und zum Unionsinteresse: TRADE-AD-672-PLYWOOD-INJURY@ec.europa.eu

Die Untersuchung ist seitens der Kommission in der Regel binnen 13 Monaten, spätestens jedoch binnen 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen. Allfällige vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung eingeführt werden.


Europäische Kommission gibt Änderung der Einleitungsbekanntmachung bekannt

Mitte Oktober 2020 wurde ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von Birkensperrholz, KN-Code ex 4412 33 00 mit Ursprung in Russland eingeleitet. In dieser Einleitungsbekanntmachung wurde versehentlich ein Abschnitt über das Verfahren zur Bewertung des Unionsinteresses weggelassen. Dieses Versäumnis berührt zwar nicht das Recht der interessierten Parteien, Stellungnahmen zum Unionsinteresse einzureichen, doch die Europäische Kommission hält es aus Gründen der Verfahrenstransparenz für angemessen, dieses Versäumnis zu beheben und gibt mit Bekanntmachung 2020/C 428/14 vom 11. Dezember 2020 die Änderungen bekannt.

Die Frist für die Übermittlung von Informationen über die Bewertung des Unionsinteresses endet 37 Tage nach Veröffentlichung der erwähnten Bekanntmachung.


Europäische Kommission führt vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein

Im Oktober 2020 leitete die Europäische Kommission auf Antrag des Woodstock Consortiums ein Antidumpingverfahrens gegen Einfuhren von Birkensperrholz (Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit äußeren Lagen aus Holz der Unterposition 4412 33, mit mindestens einer äußeren Lage aus Birkenholz, auch beschichtet), KN-Code ex 4412 33 00 (TARIC-Code 4412 33 00 10) mit Ursprung in Russland ein.

Der Antrag wurde mit den stark gestiegenen Einfuhren aus Russland in Verbindung mit gedumpten Preisen und der damit einhergehenden negativen Auswirkung auf den Marktanteil der Unionsindustrie und die Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweiges begründet.

Die Kommission bestätigt in ihrer Untersuchung den ursächlichen Zusammenhang zwischen der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung und den gedumpten Einfuhren aus Russland. Da ein Verzicht der Maßnahmen erhebliche negative Auswirkungen auf die Unionsindustrie hätte, da eine Preiserhöhung weiterverhindert würde und die Verkäufe weiter zurückgehen würden, was weitere Verluste und wahrscheinlich die Schließung von Produktionsanlagen und Entlassungen zu Folge hätte, gibt die Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/940 (Amtsblatt L 205 vom 11. Juni 2021 die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von Birkensperrholz aus Russland bekannt. Der vorläufige Antidumpingzollsatz beträgt 15,9%, jener für kooperierende Hersteller (siehe Anhang) 15,7%. Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung voraus. Die Vorgaben dafür finden sich in Artikel 1 Abs 3 der erwähnten Verordnung. 

Stellungnahmen interessierter Unternehmen zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln. Anhörungen bei der Kommission sind innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/940 tritt mit 12. Juni 2021 in Kraft und gilt für die Dauer von sechs Monaten. In dieser Zeit wird die Kommission die Untersuchung fortsetzen. Als Ergebnis der Untersuchung können entweder endgültige Maßnahmen verhängt werden oder aber das Verfahren wird eingestellt.


Europäische Kommission verhängt endgültige Antidumpingmaßnahmen

Im Juni 2021 wurden vorläufige Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von Birkensperrholz (Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit äußeren Lagen aus Holz der Unterposition 4412 33, mit mindestens einer äußeren Lage aus Birkenholz, auch beschichtet), KN-Code ex 4412 33 00 (TARIC-Code 4412 33 00 10) mit Ursprung in Russland eingeführt. 

Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die beabsichtigte Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls mit der Begründung, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung durch die gedumpten Einfuhren aus Russland erlitten habe. Nach der endgültigen Unterrichtung beantragten mehrere interessierte Parteien die Aussetzung der Antidumpingmaßnahmen mit der Begründung, dass sich der Markt nach dem Ende des Untersuchungszeitraumes verändert habe. Die Kommission stellte fest, dass die Entscheidung, ob eine Aussetzung der Maßnahmen gerechtfertigt ist oder nicht, zu gegebener Zeit getroffen wird.

Da die Kommission der Ansicht ist, dass die Einführung der Maßnahmen eindeutig im Interesse der Unionsindustrie liegt, gibt sie mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/1930 (Amtsblatt L 394 vom 9. November 2021) die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von Birkensperrholz aus Russland bekannt. Der Antidumpingzollsatz beträgt 15,80%, für kooperierende Hersteller (siehe Anhang der erwähnten Verordnung) 14,85%. Für einige Unternehmen wurden unternehmensspezifisch niedrigere Zollsätze festgelegt, die bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung zu Anwendung kommen.

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/940 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt. Da die endgültigen Zollsätze geringfügig niedriger sind als die vorläufigen Zollsätze, sollten die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigenden Sicherheitsleistungen freigegeben werden.

Die erwähnte Verordnung tritt mit 10. November 2021 in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren.


Europäische Kommission gibt Nichtaussetzung der Antidumpingzölle bekannt

Anfang November wurden für Einfuhren von Birkensperrholz (Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit äußeren Lagen aus Holz der Unterposition 4412 33, mit mindestens einer äußeren Lage aus Birkenholz, auch beschichtet), KN-Code ex 4412 33 00 (TARIC-Code 4412 33 00 10) mit Ursprung in Russland endgültige Antidumpingzölle verhängt.

Bereits nach der Verhängung der vorläufigen Maßnahmen behaupteten mehrere Unternehmen, dass sich die Marktbedingungen nach dem Untersuchungszeitraum (1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020) geändert hätten, und brachten vor, dass die Einführung endgültiger Maßnahmen angesichts dieser Änderungen nicht gerechtfertigt sei. Sie forderten eine Aussetzung der Antidumpingmaßnahmen.

Die Kommission prüfte die Angaben der Unternehmen und kam zu dem Schluss, dass sich die Marktbedingungen vorübergehend zwar zum Positiven geändert hätten aber die Erholung nicht stark genug war, um eine Schädigung der Unionsindustrie umzukehren.

Die Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/2145 (Amtsblatt L433 vom 6. Dezember 2021) die Nichtaussetzung und folglich Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen bekannt.


Europäische Kommission leitet Umgehungsuntersuchung für Einfuhren aus der Türkei und Kasachstan ein und ordnet zollamtliche Erfassung an

Für Einfuhren von Birkensperrholz (Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit äußeren Lagen aus Holz der Unterposition 4412 33, mit mindestens einer äußeren Lage aus Birkenholz, auch beschichtet), KN-Code ex 4412 33 00 (TARIC-Code 4412 33 00 10) mit Ursprung in Russland bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Am 10. Juli 2023 stellte der Antragsteller, Woodstock Consortium, welcher stellvertretend für zwei Unionshersteller fungiert, einen Antrag auf Untersuchung von möglichen Umgehungen der Schutzmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus Russland.

Der Antragsteller legte vor, dass sich das Handelsgefüge seit der Einführung der Antidumpingmaßnahmen aufgrund von Praktiken verändert habe, für die es außer der Vermeidung der Antidumpingzölle keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gebe. Ebenso geht aus dem Antrag hervor, dass sich das Handelsgefüge in Bezug auf die Ausfuhren aus der Türkei sowie aus Kasachstan in die Union nach der Einführung der geltenden Antidumpingmaßnahmen verändert hat.

Aus diesen Gründen gibt die Europäische Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1649 (Amtsblatt L 207 vom 22. August 2023) die Einleitung einer Umgehungsuntersuchung bekannt. Gleichzeitig ordnet die Europäische Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren aus der Türkei und Kasachstan an.

Interessierte Unternehmen haben innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb von 37 Tagen ihren Standpunkt schriftlich darzulegen, sowie, falls sie eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen, ihre Antworten auf den Fragebogen und etwaige sonstige Informationen zu übermitteln, wenn ihre Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

Kontaktdaten:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: https://webgate.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail im Zusammenhang mit der Türkei: TRADE-TRADE-R799-BIRCH-PLYWOOD-AC-TURKEY@ec.europa.eu
E-Mail im Zusammenhang mit Kasachstan: TRADE-TRADE-R799-BIRCH-PLYWOOD-AC-KAZAKHSTAN@ec.europa.eu

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung. 


Stand: 22.08.2023