Antidumping- und Antisubventionsverfahren Aluminiumfolien/-bänder zur Weiterverarbeitung
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 9 Minuten
Produkt
zur Weiterverarbeitung bestimmte Folien und dünne Bänder aus Aluminium mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg
Folgenden Waren sind ausgenommen:
- Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg
- Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht
- Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, in Rollen mit einer Breite von mehr als 650 mm, auch weichgeglüht
- Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von mehr als 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht
Land
China
KN-code
ex 7607 11 19
Verwendung
- Lebensmittel: Bäckerei; Kaffee/Tee; Süsswaren, Behälter, Milchprodukte, Getränke, Trockennahrung, Konserven, Fleisch- und Fischverpackungen, Fertiggerichte
- Pharma und Gesundheitsfürsorge: Blisterpackungen, Streifenpackungen, Beutel und Tüten, heißversiegelte Membranen und Verschlüsse, klappbare Tuben
- Kosmetik und Körperpflege: Probennehmer und Einzeldosisbeutel, Diaphragmen, flexible Beutel, Blisterpackungen, Tuben, Wraps
- Tabak: Zigaretteninnenhüllen, Kartonlaminate für Zigarettenpackungen, weiche Zigarettenpackungen, loser Tabak, Umwicklungen für Mehrschachtelpackungen, Zigarrenhülsen
- Heimtierfutter: sterilisierbare Alu-Behälter und -Deckel, flexible Beutel, Kartons
- Technische Produkte: Isolierung, Kabel, Batterien und andere
Kläger
Carano Antonio S.p.A., Eurofoil Luxembourg S.A., Hydro Aluminium Rolled Products GmbH, Imopol d.o.o., Slim Aluminium S.p.A.
Chronologie Antidumpingverfahren
Einleitung:
Bekanntmachung 2020/C 352/01 vom 22. Oktober 2020
Vorläufige Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/983 vom 17. Juni 2021
Endgültige Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/2170 vom 7. Dezember 2021
Adaptierte Höhe der endgültigen Antidumpingmaßnahmen
Durchführungsverordnung 2021/2287 vom 17. Dezember 2021
Bevorstehendes Außerkrafttreten (9. Dezember 2026)
Bekanntmachung C/2026/1504 vom 13. März 2026
Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingmaßnahmen ein
Im Juni 2021 wurden vorläufige Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmter Folien und dünne Bänder aus Aluminium mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg (KN-Code ex 7607 11 19) mit Ursprung in China eingeleitet.
Folgenden Waren sind von diesem Antidumpingverfahren ausgenommen:
- Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg.
- Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht.
- Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, in Rollen mit einer Breite von mehr als 650 mm, auch weichgeglüht.
- Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von mehr als 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht.
Hinweis: Die ausgenommenen Waren sind Gegenstand der endgültigen AD-Maßnahmen gemäß Durchführungsverordnung 2015/2384 (Jumbo Aluminium-Haushaltsfolien).
Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Unionsinteresse und der Höhe der Maßnahmen, entschied die Europäische Kommission endgültige Antidumpingmaßnahmen einzuführen, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern.
Die Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/2170 (Amtsblatt L438 vom 8. Dezember 2021) die Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt.
Es gelten endgültige Antidumpingzollsätze von 28,5%. Für die im Anhang aufgeführten mitarbeitenden Unternehmen gilt ein Zollsatz von 23,6%. Für die in Art.1 Abs.3 genannten Unternehmen wurden unternehmensspezifische niedrigere Antidumpingzollsätze festgelegt (15,4 – 28,5%); die Anwendung dieser Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.
Diese Verordnung tritt mit 9. Dezember 2021 in Kraft und ist für fünf Jahre gültig.
Europäische Kommission adaptiert Höhe der endgültigen Antidumpingmaßnahmen
Siehe Antisubventionsverfahren
Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 9. Dezember 2026 bekannt
Für Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, die derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 (TARIC-Codes 7607 11 19 60 und 7607 11 19 91) eingereiht werden, mit Ursprung in China, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.
Von diesen Maßnahmen ausgenommen sind
- Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg.
- Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht.
- Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, in Rollen mit einer Breite von mehr als 650 mm, auch weichgeglüht.
- Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von mehr als 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht.
Die Europäische Kommission teilt nun mit Bekanntmachung C/2026/1504 (ABl. C vom 13. März 2026) das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 9. Dezember 2026 mit.
Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
Der Antrag muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel und wirtschaftliche Sicherheit, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË; TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu.) spätestens drei Monate vor dem bevorstehenden Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen vorliegen.
Chronologie Antisubventionsverfahren
Einleitung:
Bekanntmachung 2020/C 419/11 vom 4. Dezember 2020
Endgültige Antisubventionsmaßnahmen
Durchführungsverordnung 2021/2287 vom 17. Dezember 2021
Europäische Kommission leitet Antisubventionsverfahren ein
Ende Oktober 2020 wurde ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmte Folien und dünne Bänder aus Aluminium mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg (KN-Code ex 7607 11 19) mit Ursprung in China eingeleitet.
Folgenden Waren wurden ausgenommen:
- Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg.
- Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht.
- Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, in Rollen mit einer Breite von mehr als 650 mm, auch weichgeglüht.
- Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von mehr als 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht.
Nun haben die Antragsteller des Antidumpingverfahrens auch eine Klage auf Einleitung eines Antisubventionsverfahrens gegen Einfuhren derselben Ware bei der Europäischen Kommission eingebracht.
Den Angaben der Antragsteller zufolge würden chinesische Hersteller von diversen Subventionen profitieren, die es ihnen erlauben würden, das betreffende Produkt besonders günstig in die EU zu exportieren. Dadurch würden der Unionsindustrie großer Schaden entstehen auch weil vor Kurzem auf Drittmärkten wie den Vereinigten Staaten, der Türkei, Indien, Mexiko und Indonesien Zölle und Maßnahmen eingeführt wurden und dies zu einer Umlenkung der Ausfuhren in die Union mit einem erheblichen Anstieg der subventionierten Einfuhren führen könnte. Darüber hinaus würde China über genügend freie Kapazitäten verfügen.
Die Kommission leitet daher mit Bekanntmachung 2020/C 419/11 vom 4. Dezember 2020 ein Antisubventionsverfahren gegen Einfuhren der betreffenden Ware ein.
Interessierte Unternehmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.
Kontaktdaten der Europäischen Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion H
Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
E-Mail:
- Zur Subventionierung: TRADE-AS675-ACF-SUBSIDY@ec.europa.eu
- Zur Schädigung und zum Unionsinteresse: TRADE-AS675-ACF-INJURY@ec.europa.eu
Die Untersuchung ist seitens der Kommission, wenn möglich, innerhalb von 12 Monaten abzuschließen, spätestens jedoch 13 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung. Nach spätestens 9 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung können vorläufige Maßnahmen eingeführt werden.
Europäische Kommission führt endgültige Antisubventionsmaßnahmen ein und adaptiert Höhe der endgültigen Antidumpingmaßnahmen
Im Dezember 2020 leitet die EU Kommission ein Antisubventionsverfahren gegen Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmter Folien und dünne Bänder aus Aluminium mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg (KN-Code ex 7607 11 19) mit Ursprung in China ein. Die Antisubventionsuntersuchung wurde parallel zu einer gesonderten Antidumpinguntersuchung bezüglich derselben betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China durchgeführt, wobei endg. Antidumpingmaßnahmen seit Angang Dezember 2021 in Kraft sind.
Folgenden Waren sind von diesem Antisubventionsverfahren ausgenommen, allerdings Gegenstand der endgültigen Antidumping-Maßnahmen gemäß Durchführungsverordnung 2015/2384 (Jumbo Aluminium-Haushaltsfolien) oder Durchführungsverordnung 2019/915 (Kleine Aluminium-Haushaltsfolien):
- Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg.
- Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht.
- Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, in Rollen mit einer Breite von mehr als 650 mm, auch weichgeglüht.
- Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von mehr als 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht.
In Rahmen der Untersuchung stellte die Kommission einen Zusammenhang zwischen Subventionierung, Schädigung, Schadensursache fest. Die Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung 2021/2287 (Amtsblatt L 458 vom 22. Dezember 2021) die Einführung endgültiger Antisubventionsmaßnahmen und die Adaptierung der Antidumpingmaßnahmen bekannt.
In der gesonderten Antidumpinguntersuchung wurden nämlich bereits Dumpingzölle in Höhe der Schadenspanne verhängt. Um nun eine Doppelzählung der Schadensspanne in den Antidumping- und Antisubventionszölle zu verhindern, wird die festgestellte Dumpingspanne um den gesamten für die VR China ermittelten Subventionsbetrag verringert.
Es gelten endgültige Antisubventionszölle von 18,2 %. Für die im Anhang I aufgeführten mitarbeitenden Unternehmen gilt ein Zollsatz von 12,3 % für die in Anhang II genannten ein Zollsatz von 18,2 %. Zudem gelten für bestimmte in Art 1 genannte unternehmensspezifische niedrigere Antisubventionszölle (8,6 – 18,2 %).
Die endgültigen Antidumpingzölle bleiben in unveränderter Höhe von 28,5 %. Die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle für die mitarbeitenden Unternehmen Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd. sink von 15,4 % auf 6,0 %, für Yantai Donghai Aluminum Foil Co. geringfügig von 24,7 % auf 24,6% .
Die Anwendung der unternehmensspezifisch niedrigeren Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.
Diese Verordnung tritt mit 22. Dezember 2021 in Kraft und ist für fünf Jahre gültig.