Vereinfachungen für bestimmte Warenimporte mit Ursprung in der Ukraine

EU verlängert die vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens der EU mit der Ukraine bis 5.6.2024

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04.08.2023

Der Handelsteil des Assoziierungsabkommens der EU mit der Ukraine wird bereits seit 1. Jänner 2016 vorläufig angewendet. Dadurch wurden viele in Anhang I-A gelistete, industriell-gewerblich gefertigte Waren zollfrei, wenn die im Handelsabkommen festgelegte Ursprungsregeln erfüllt wurden und ein Präferenznachweis beim Import präsentiert werden konnte. 

Bereits 2022 wurden mit Verordnung 2022/870 vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels für ukrainische Ursprungswaren, in Kraft gesetzt. Mit Verordnung (EU) 2023/1077 (Amtsblatt L 144 vom 5. Juni 2023) werden diese Maßnahmen nun bis 5. Juni 2024 verlängert.

Die Maßnahmen umfassen folgendes:

  • die Anwendung der Einfuhrpreisregelung wird für die in Anhang I-A des Assoziierungsabkommens aufgeführten Waren, für die sie zur Anwendung kommt, ausgesetzt. Auf diese Waren werden keine Einfuhrzölle erhoben;
  • alle in Anhang I-A des Assoziierungsabkommens festgelegten Zollkontingente werden ausgesetzt, und die unter diese Kontingente fallenden Waren werden zollfrei zur Einfuhr aus der Ukraine in die Union zugelassen
  • auf die Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine, die während der Anwendung der Verordnung 2023/1077 getätigt wurden, werden zu keinem Zeitpunkt Antidumpingzölle erhoben - dies gilt auch nach dem Auslaufen dieser Verordnung
  • die Anwendung der Verordnung (EU) 2015/478 wird in Bezug auf die Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine vorübergehend ausgesetzt.

Diese Maßnahmen gelten für alle Waren, die die Ursprungsregeln und die entsprechenden Verfahren gemäß dem Assoziierungsabkommen erfüllen. D.h. es muss ein gültiger Präferenznachweis (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument) bei der Überführung in den freien Verkehr vorliegen. In manchen Pressemitteilungen war fälschlicher Weise zu lesen, dass alle Importe aus der Ukraine betroffen wären. Tatsache ist, dass lediglich die Ursprungserzeugnisse der Ukraine begünstigt werden sollen, für die ein vorgenannter Präferenznachweis vorgelegt werden kann.

Durch diese Maßnahmen soll der Ukraine und den betroffenen Wirtschaftsakteuren vorübergehend angemessene wirtschaftliche und finanzielle Unterstützung zukommen. 

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