Handelsabkommen EU – Island, Liechtenstein und Norwegen

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)

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Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) wurde am 2. Mai 1992 unterzeichnet und trat am 1. Jänner 1994 in Kraft.

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)

Durch das Abkommen sollen die die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gestärkt werden. 

Vertragsparteien sind die EU-Mitgliedstaaten und die drei EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. 

Das Abkommen dient der Schaffung eines dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraums, der auf gemeinsamen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht und in dem angemessene Mittel für deren Durchsetzung auch auf gerichtlicher Ebene festgelegt werden. Ein einheitlicher Markt ("Binnenmarkt“) soll auf der Grundlage von Gleichheit und Gegenseitigkeit sowie der generelle Ausgewogenheit der Vorteile, Rechte und Pflichten für die Vertragsparteien geschaffen werden. Waren, Dienstleistungen, Kapital und Personen sollen sich in einem offenen und wettbewerbsorientierten Umfeld frei bewegen können. 

Aufgrund des Abkommens und seiner verfahrensrechtlichen Bestimmungen sind Island, Norwegen und Liechtenstein gesetzlich dazu verpflichtet, in ihr nationales Recht EU-Richtlinien und Vorschriften für den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital zu implementieren.

Das Abkommen umfasst auch eine engere Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen, wie insbesondere Forschung und Entwicklung, Bildung, Sozialpolitik, Umwelt, Verbraucherschutz, Tourismus und Kultur.

Das EWR-Abkommen gilt nicht für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Agrar-und Fischereipolitik, der Außen-und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Inneres. Diese Bereiche werden in besonderen Abkommen geregelt.

Das Abkommen hat viele begleitende Protokolle und wurde mehrfach geändert. 

Das Abkommen (Artikel 128) legt auch fest, dass jeder europäische Staat der Mitglied der Europäischen Union oder der EFTA wird auch als Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten soll. 

Rechtsakte

Abkommen

  • Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum - Schlußakte - Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien - Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten - Übereinkommen - Vereinbarte Niederschrift - Erklärungen einzelner oder mehrerer Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl L 1 vom 3. Januar 1994)

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Stand: 11.01.2022

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