Feinpapier, gestrichen

Antidumpingverfahren, Antisubventionsverfahren

Lesedauer: 7 Minuten

Produkt

gestrichenes Feinpaier, d.h. ein- oder beidseitig gestrichenes Papier oder Pappe (ohne Kraftpapier bzw. - papppe) in Bögen oder rollen mit einem Quadratmetergewicht von 70g bis 400g und einem (nach der Norm ISO 2470-1 gemessenen) Weißgrad über 84

Land

China

KN-Code

ex 4810 13 20, ex 4810 13 80, ex 4810 14 20, ex 4810 14 80, ex 4810 19 10, ex 4810 19 90, ex 4810 22 10, ex 4810 22 90, ex 4810 29 30, ex 4810 29 80, ex 4810 92 10, ex 4810 92 30, ex 4810 92 90, ex 4810 99 10, ex 4810 99 30, ex 4810 99 90

Verwendung

für anspruchsvolle Druckerzeugnisse (Zeitschriften, Werbematerialien, Broschüren, Bücher, Kataloge, etc.)

Kläger 

Europäischer Verband der Feinpapierhersteller - CEPIFINE


Chronologie Antidumpingverfahren

Einleitung:
Bekanntmachung 2010/C 41/06 vom 18. Februar 2010

Einführung vorläufiger Antidumpingzölle:
Verordnung (EU) 1042/2010 vom 16. November 2010

Einführung endgültiger Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 451/2011 vom 6. Mai 2011

Beibehaltung Antdumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1188 vom 3. Juli 2017

Bevorstehendes Außerkrafttreten Antidumpingmaßnahmen (5. Juli 2022):
Bekanntmachung 2021/C 398/11 vom 1. Oktober 2021

Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2022/C 248/10 vom 30. Juni 2022

Einführung von Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1648 vom 22. August 2023


Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung

Gegen Einfuhren von gestrichenem Feinpapier (GFP) der Tarifnummer ex 4810 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen. Im Mai 2016 wurde auf Antrag einer Gruppe von EU-Herstellern eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Maßnahmen, mit dem Ziel der Weitergeltung dieser, eingeleitet.

Bei der Untersuchung der Europäischen Kommission wurde festgestellt, dass sich die Unionsindustrie durch die bestehenden Maßnahmen von früherem Dumping und Subventionierungen erholen konnte. In Anbetracht der anhaltenden rückläufigen Nachfrage nach gestrichenem Feinpapier und der hohen Umstrukturierungskosten, was sich beides erheblich auf die Rentabilität auswirkte, befindet sich die Unionindustrie nach wie vor in einer prekären Lage. Zudem schlussfolgerte die Kommission angesichts der beträchtlichen verfügbaren Produktionskapazität in China sowie der Kapazitätsreserven und der Attraktivität des Unionsmarktes (die EU ist der weltweit größte Markt für GFP), dass ein Außerkrafttreten der bestehenden Maßnahmen zu einem Anstieg der Ausfuhren aus China in die Union führen wird.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/1188 die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen und mit Durchführungsverordnung (EU) 20171187 die Beibehaltung der Antisubventionsmaßnahmen jeweils in unveränderter Höhe bekannt. Beide Verordnungen wurden im Amtsblatt L 171 vom 4.7.2017 veröffentlicht. Beide Verordnungen treten mit 5.7.2017 in Kraft und gelten wieder für die Dauer von fünf Jahren.

Von den Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen ausgenommen sind:

  • Rollenware für Rotationsdruckmaschinen (Rollenware für Rotationsdruckmaschinen ist definiert als Papier, das bei Prüfung nach der Prüfnorm ISO 3783:2006 (Bestimmung der Rupffestigkeit — beschleunigtes Verfahren mit dem IGT-Prüfgerät (elektrische Ausführung)) einen Wert von unter 30 N/m in Querrichtung und von unter 50 N/m in Laufrichtung erzielt)
  • Multiplexpapier und Multiplexpappe 

Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von gestrichenem Feinpapier (KN-Codes ex 4810 13 20, ex 4810 13 80, ex 4810 14 20, ex 4810 14 80, ex 4810 19 10, ex 4810 19 90, ex 4810 22 10, ex 4810 22 90, ex 4810 29 30, ex 4810 29 80, ex 4810 92 10, ex 4810 92 30, ex 4810 92 90, ex 4810 99 10, ex 4810 99 30, ex 4810 99 90 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 5. Juli 2022 aus. Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping bzw. die Subventionen und die damit verbundene Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Er muss bis 5. April 2022 bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat H 1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel) eingehen (Bekanntmachung 2021/C 398/11 – Antidumpingmaßnahmen, Bekanntmachung 2021/C 398/12 – Antisubventionsmaßnahmen; beide Bekanntmachungen wurden am 1. Oktober 2021 veröffentlich).


Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle nach Auslaufüberprüfung bekannt

Im Juni 2022 leitete die Europäische Kommission nach Antrag von mehreren Herstellern, im Namen des Wirtschaftszweiges der Union für bestimmtes gestrichenes Feinpapier, eine Auslaufüberprüfung für Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung China ein.

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass angesichts der Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens des Dumpings, des erneuten Auftretens der Schädigung und zum Unionsinteresse die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten werden sollten.

Die Europäische Kommission führt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/1648 (Amtsblatt L 207 vom 22. August 2023) endgültige Antidumpingzölle auf Einfuhren von gestrichenem Feinpapier, d. h. Papiere oder Pappen, ein- oder beidseitig gestrichen, ohne Kraftpapiere und -pappen, in Rollen oder Bogen mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 70 g und höchstens 400 g und einem Weißgrad von mehr als 84 % (gemessen nach ISO 2470-1), das derzeit unter den KN-Codes ex 4810 13 00, ex 4810 14 00, ex 4810 19 00, ex 4810 22 00,

ex 4810 29 30, ex 4810 29 80, ex 4810 99 10 und ex 4810 99 80 (TARIC-Codes 4810 13 00 20, 4810 14 00 20, 4810 19 00 20, 4810 22 00 20, 4810 29 30 20, 4810 29 80 20, 4810 99 10 20 und 4810 99 80 20) eingereiht wird und seinen Ursprung in China hat, ein.

Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt zwischen 8% - 35,1%.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung. 


Einleitung einer Auslaufuntersuchung


Chronologie Antisubventionsverfahren

Einleitung:
Bekanntmachung 2010/C 99/13 vom 17. April 2010

Einführung endgültige Antisubventionszölle:
Durchführungsverordnung (EU) 452/2011 vom 6. Mai 2011

Beibehaltung Antisubventionsmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1187 vom 3. Juli 2017

Bevorstehendes Außerkrafttreten Antidumpingmaßnahmen (5. Juli 2022):
Bekanntmachung 2021/C 398/12vom 1. Oktober 2021

Einleitung einer Auslaufuntersuchung:
Bekanntmachung 2022/C 248/09 vom 30. Juni 2022

Einführung von Antisubventionsmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1647 vom 22. August 2023


Beibehaltung der Antisubventionsmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung

Siehe Antidumpingverfahren


Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antisubventionsmaßnahmen bekannt

Siehe Antidumpingverfahren


Einleitung einer Auslaufuntersuchung

Für Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in China bestehen endgültige Antisubventionsmaßnahmen.

Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antisubventionsmaßnahmen ging von fünf Unionshersteller (Arctic Paper Grycksbo AB, Burgo Group SpA, Fedrigoni SpA, Lecta Group und Sappi Europe SA) ein Antrag auf Auslaufüberprüfung ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Subventionierung und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um gestrichenes Feinpapier, d. h. Papiere oder Pappen, ein- oder beidseitig gestrichen, ohne Kraftpapiere und -pappen, in Rollen oder Bogen mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 70 g und höchstens 400 g und einem Weißgrad von mehr als 84 % (gemessen nach ISO 2470-1).

Zur zu überprüfenden Ware gehören nicht:

  • Rollenware für Rotationsdruckmaschinen. Rollenware für Rotationsdruckmaschinen ist definiert als Papier, das bei Prüfung nach der Prüfnorm ISO 3783:2006 (Bestimmung der Rupffestigkeit — beschleunigtes Verfahren mit dem IGT- Prüfgerät (elektrische Ausführung)) einen Wert von unter 30 N/m in Querrichtung und von unter 50 N/m in Laufrichtung erzielt
  • Multiplexpapier und Multiplexpappe.

Die  Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 4810 13 00, ex 4810 14 00, ex 4810 19 00, ex 4810 22 00, ex 4810 29 30, ex 4810 29 80, ex 4810 99 10 und ex 4810 99 80 (TARIC-Codes 4810 13 00 20, 4810 14 00 20, 4810 19 00 20, 4810 22 00 20, 4810 29 30 20, 4810 29 80 20, 4810 99 10 20und 4810 99 80 20) eingereiht.

Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung 2022/C 248/09 (Amtsblatt C 248 vom 30. Juni 2022) die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antisubventionsmaßnahmen mit.

Interessierte Parteien, die zum Antrag Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun. Anträge auf Anhörung müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Büro: CHAR 04/039, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adressen:
Für Subventionsaspekte: TRADE-R776-CFP-SUBSIDY@ec.europa.eu
Für Schädigungsaspekte und Aspekte des Unionsinteresses: TRADE-R775-R76-CFP-INJURY@ec.europa.eu

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.


Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antisubventionszölle nach Auslaufüberprüfung bekannt

Im Juni 2022 leitete die Europäische Kommission nach Antrag von mehreren Herstellern im Namen des Wirtschaftszweiges der Union für bestimmtes gestrichenes Feinpapier eine Auslaufüberprüfung für Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung China ein.

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass angesichts der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens der Subventionierungen, des erneuten Auftretens der Schädigung und zum Unionsinteresse die geltenden Antisubventionsmaßnahmen aufrechterhalten werden sollten.

Die Europäische Kommission führt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/1647 (Amtsblatt L 207 vom 22. August 2023) endgültige Ausgleichszölle für die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier, d. h. Papiere oder Pappen, ein- oder beidseitig gestrichen, ohne Kraftpapiere und -pappen, in Rollen oder Bogen mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 70 g und höchstens 400 g und einem Weißgrad von mehr als 84 % (gemessen nach ISO 2470-1), das derzeit unter den KN-Codes ex 4810 13 00, ex 4810 14 00, ex 4810 19 00, ex 4810 22 00, ex 4810 29 30, ex 4810 29 80, ex 4810 99 10 und ex 4810 99 80 (TARIC-Codes 4810 13 00 20, 4810 14 00 20, 4810 19 00 20, 4810 22 00 20, 4810 29 30 20, 4810 29 80 20, 4810 99 10 20 und 4810 99 80 20) eingereiht wird und seinen Ursprung in China hat, ein.

Der endgültige Antisubventionszoll auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt zwischen 4% - 12%.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung. 

Stand: 22.08.2023