Kabel und Seile aus Stahl

Antidumpingverfahren

Lesedauer: 6 Minuten

Produkt

Kabel und Seile aus Stahl, einschließlich verschlossener Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm

Land

China (ausgeweitet auf Marokko, Korea)

KN-Code

ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98

Verwendung

wird in einer Vielzahl von Branchen eingesetzt, darunter Fischerei, Schifffahrt, Öl- und Gasindustrie, Bergbau, Forstwirtschaft, Lufttransport, Tiefbau, Bau und Aufzug

Kläger

Liaison Committee of European Union Wire Rope Industries - WEWRIS



Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:

Bekanntmachung 98/C 155/05 vom 20. Mai 1998

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:

Verordnung (EG) 362/1999 vom 18. Februar 1999

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:

Verordnung (EG) 1796/1999 vom 12. August 1999

Ausweitung Antidumpingmaßnahmen auf Marokko: 

Verordnung (EG) 1886/2004 vom 25. Oktober 2004

Ausweitung Antidumpingmaßnahmen auf Korea:

Durchführungsverordnung (EU) 400/2010 vom 26. April 2010

Letzte Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung:

Durchführungsverordnung (EU) 2018/607 vom 19. April 2018

Einleitung teilw. Interimsüberprüfung von Amts wegen:

Bekanntmachung 2021/C 313/04 vom 5. August 2021

Bevorstehendes Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen:

Bekanntmachung 2022/C 280/06 vom 21. Juli 2022

Einleitung Auslaufüberprüfung:

Bekanntmachung 2023/C 130/07 vom 14. April 2023


Letzte Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung

Gegen Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl der Tarifnummer ex 7312 bestehen seit langem Antidumpingmaßnahmen, die im Februar 2017 formal ausgelaufen sind.

Während die Maßnahmen für Einfuhren von Waren mit Ursprung in der Ukraine, ausgeweitet auf Moldau, nicht verlängert wurden und daher mit 10. Februar 2017 außer Kraft getreten sind, wurde für Einfuhren von Waren mit Ursprung in China, ausgeweitet auf Lieferungen aus Marokko und Südkorea, von der Europäischen Kommission auf Antrag des „Liaison Committee of the EU Wire Rope Industries“ (EWRIS) eine Auslaufüberprüfung eingeleitet. 

In der zwischenzeitig durchgeführten Untersuchung hat sich bestätigt, dass weiterhin ein hohes Dumpingrisiko besteht; die in China verfügbaren beträchtlichen Kapazitätsreserven und die weiterhin bestehende Attraktivität des EU-Marktes würden zu einem Fortbestand des Dumpings führen, sollten die Antidumpingmaßnahmen tatsächlich auslaufen. Damit wäre die Überlebensfähigkeit der Unionsindustrie, die von den bestehenden Maßnahmen profitieren und sich von dem schädigenden Dumping erholen konnte, ernsthaft gefährdet.

Aus diesem Grund verhängt die Europäische Kommission mit Verordnung 2018/607 neuerlich endgültige Antidumpingzölle auf Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl der Tarifnummer ex 7312 mit Ursprung in China in unveränderter Höhe von 60,4%.

Diese Antidumpingzölle werden weiterhin aus Umgehungsgründen auch auf Versendungen aus Marokko und Südkorea ausgeweitet.

In Bezug auf Marokko sind Lieferungen der Fa. Remer Maroc Sarl. ausgenommen, die Ausnahmen betreffend Südkorea sind im Artikel 1 Abs. 3 der genannten Verordnung gelistet. 

Diese Maßnahmen gelten nun wieder für eine Dauer von 5 Jahren. 


Europäische Kommission leitet von Amts wegen Interimsüberprüfung ein

Für Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl (KN-Codes KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98) mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen, die auf Ausfuhren unter anderem aus Korea ausgeweitet sind.

Die Europäische Kommission hat beschlossen, von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen einzuleiten. Die teilweise Interimsüberprüfung beschränkt sich auf die Überprüfung der einem koreanischen Ausführer, Young Heung Iron & Steel Co. Ltd. (TARIC-Zusatzcode A969), gewährten Befreiung. Grundlage für die Überprüfung sind Beweise, dass sich die Umstände, auf deren Grundlage dem Unternehmen die Befreiung gewährt worden war, wesentlich und dauerhaft geändert haben. Im Mai 2020 beantragte Young Heung eine Umfirmierung in Youngwire. Aus den vorgelegten Unterlagen ging jedoch hervor, dass Young Heung eine bedeutende Umstrukturierung durchlaufen hat, unter anderem durch den Erwerb der Vermögenswerte eines anderen koreanischen Ausführers, dem die Befreiung ebenfalls gewährt wurde - Dae Heung Industrial Co. Ltd.

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass diese erheblichen Veränderungen, die im Zusammenhang mit dem Umfirmierungsantrag zutage getreten sind, den Anspruch des Unternehmens auf Befreiung von den geltenden Antiumgehungsmaßnahmen beeinträchtigt haben können. Sie gibt daher mit Bekanntmachung 2021/C 313/04 vom 5. August 2021 die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung bekannt. Mit der Überprüfung soll festgestellt werden, ob Youngwire noch Anspruch auf die Befreiung hat.

Interessierte Unternehmen, die bei der Untersuchung mitarbeiten wollen, müssen innerhalb von 20 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Kontakt mit der Kommission aufnehmen, um Informationen und sachdienliche Nachweise  zu übermitteln.

Kontaktdaten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro: CHAR 04/039

1049 Brüssel

BELGIEN

E- Mail: TRADE-R750-SRC@ec.europa.eu

Die Untersuchung ist seitens der Kommission innerhalb von 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen.


Europäische Kommission gibt das Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen mit 21.4.2023 bekannt

Für Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in China, ausgeweitet auf aus Marokko und Südkorea versandte Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Kabel und Seile, einschließlich verschlossener Seile, aus Stahl, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, die derzeit unter die KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 eingereiht werden.

Mit Bekanntmachung 2022/C 280/06 (Amtsblatt C 280 vom 21. Juli 2022) gibt die Europäische Kommission das bevorstehenden Außerkrafttretens der bestehenden Antidumpingsmaßnahmen mit 21. April 2023 bekannt.


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt

Für Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in China, ausgeweitet auf aus Marokko und Südkorea versandte Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens im 21. April 2023 ging bei der Europäischen Kommission ein Antrag auf Auslaufüberprüfung im Namen des Kabel und Seile aus Stahl herstellenden Wirtschaftszweigs der Union vom Verband der Europäischen Hersteller von Stahldrahtseilen (European Federation of Steel Wire Rope Industries) bei der Europäischen Kommission ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen. Sie teilt daher mit Bekanntmachung 2023/C 130/07 (Amtsblatt C 130 vom 14. April 2023) die Einleitung einer Auslaufüberprüfung gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in China mit.

Die Überprüfung betrifft Kabel und Seile aus Stahl, einschließlich verschlossener Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, die derzeit unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98(TARIC-Codes 7312 10 81 12, 7312 10 81 13, 7312 10 81 19, 7312 10 83 12, 7312 10 83 13, 7312 10 83 19, 7312 10 85 12, 7312 10 85 13, 7312 10 85 19, 7312 10 89 12, 7312 10 89 13, 7312 10 89 19, 7312 10 98 12, 7312 10 98 13und 7312 10 98 19) eingereiht werden.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schadensursache oder dem erneuten Auftreten der Schädigung) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail:

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.

Stand: 17.04.2023