Kabeln aus optischen Fasern
Antidumpingverfahren, Antisubventionsverfahren
Produkt
Kabel aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern
Land
China
KN-Code
ex 8544 70 00 (TARIC-Code 8544 70 00 10)
Kläger
Europacable
Chronologie Antidumpingverfahren
Einleitung:
Bekanntmachung 2020/C 316/09 vom 24. September 2020 - Berichtigung
Europäische Kommission leitet Antidumpinguntersuchung ein
Anfang August 2020 ging von „Europacable“ ein Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China.
Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um Kabel aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern (im Folgenden „zu untersuchende Ware“).
Die folgenden Waren sind ausgenommen von der untersuchten Waren:
- Kabel, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlussstücken versehen sind, und
- Kabel für den Unterwassereinsatz. Kabel für den Unterwassereinsatz sind Kabel aus optischen Fasern mit Kunststoffisolierung, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen.
Die Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 8544 70 00 (TARIC-Code 8544 70 00 10) eingereiht.
Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu untersuchenden Ware aus dem betroffenen Land in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind. Aus den vom Antragsteller vorgelegten Beweisen geht hervor, dass sich die Menge und die Preise der eingeführten zu untersuchenden Ware unter anderem auf die Verkaufsmengen und die in Rechnung gestellten Preise sowie auf den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig beeinflusst haben. Ferner legte der Antragsteller Beweise dafür vor, dass die VR China über genügend freie Kapazität verfügt, sodass mit einem erheblichen Anstieg der Einfuhren zu rechnen ist.
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die vorliegenden Beweise von Eurocable die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2020/C 316/09 vom 24. September 2020 die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bekannt.
Interessierte Unternehmen, die zum Antrag (z.B. zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (z.B. zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.
Anschrift der Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G Büro CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
E-Mail:
Zum Dumping: TRADE-AD669-OFC-DUMPING@ec.europa.eu
Zur Schädigung und zum Unionsinteresse: TRADE-AD669-OFC-INJURY@ec.europa.eu
Die Untersuchung ist seitens der Kommission binnen 13 Monaten, spätestens jedoch binnen 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens 7 Monate, in jedem Fall jedoch spätestens 8 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung eingeführt werden.
Europäische Kommission leitet zusätzlich zu Antidumpingverfahren ein Antisubventionsverfahren ein
Ende September 2020 wurde auf Antrag von „Europacable“ ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Bei der Ware handelt es sich um Kabel aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern (im Folgenden „zu untersuchende Ware“).
Die folgenden Waren sind ausgenommen von der untersuchten Waren:
- Kabel, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlussstücken versehen sind, und
- Kabel für den Unterwassereinsatz. Kabel für den Unterwassereinsatz sind Kabel aus optischen Fasern mit Kunststoffisolierung, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen.
Nun liegt der Europäischen Kommission auch ein Antrag von „Europacable“ auf Einleitung eines Antisubventionsverfahrens vor. Der Antrag wird damit begründet, dass chinesische Hersteller in den Genuss verschiedener Subventionen der Regierung Chinas kommen würden, die es ihnen erlauben, die betreffende Ware zu besonders niedrigen Preisen nach Europa zu exportieren. Dadurch erleide die Unionsindustrie einen großen Schaden.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2020/C 442/07 vom 21.12.2020 zusätzlich zum Antidumpingverfahren auch die Einleitung eines Antisubventionsverfahren gegen Einfuhren der betreffenden Ware bekannt.
Interessierte Unternehmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.
Kontaktdaten:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIЁ
E-Mail:
Zur Subventionierung:
TRADE-AS677-OFC-SUBSIDY@ec.europa.eu
Zur Schädigung und zum Unionsinteresse:
TRADE-AS677-OFC-INJURY@ec.europa.eu
Die Untersuchung ist seitens der Kommission innerhalb von 12 Monaten abzuschließen, spätestens jedoch 13 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung. Spätestens nach neun Monaten können vorläufige Maßnahmen eingeführt werden.