Carnet ATA: Liste der Anwenderstaaten

Und der von diesen Staaten zugelassenen Verwendungszwecke

Lesedauer: 2 Minuten

Quelle: Länderinformationen der Internationalen Handelskammer (ICC) ; "ATA HANDBOOK" WORLD CUSTOMS ORGANIZATION; Zweifelsfragen wurden von den jeweiligen AußenwirtschaftsCentern der Wirtschaftskammer Österreich recherchiert

Diese Länderinformationen sollen Ihnen als Basisinformation dienen. Detailauskünfte erhalten Sie von Ihren Ansprechpartnern in der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes. 

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | PR | S | T | U | V | W | X | Y | Z

A

B

C

D

E

F

G

H

I

J 

K

L

M

  • Macao 
  • Madagaskar
  • Malaysia
  • Malta (siehe "Europäische Union") 
    Besonderheiten: Die aufgrund von nationalen Gesetzen oder Vorschriften vorübergehend ein­geführten Gegenstände müssen binnen drei Monaten wieder ausgeführt werden. Diese Frist kann vom Zoll bis zu einer maximalen Dauer von einem Jahr (Gültigkeitsdauer des Carnets) verlängert werden. Außerdem kann beim Zoll eine Verzichtserklärung für die Wiederausfuhr ausgestellt werden.
  • Marokko
  • Mauritius
  • Mazedonien - siehe Nordmazedonien
  • Mexiko
  • Moldau 
  • Mongolei 
  • Montenegro

N

O

P

R

S

T

U

  • Ukraine 
  • Ungarn (siehe "Europäische Union")
    Besonderheiten: Die Waren dürfen nicht vermietet und nur nach vorheriger Verzollung (Eintragung im Carnet) verkauft werden.
  • USA

V

W

Z

 

Stand: 30.10.2023

Weitere interessante Artikel
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Ausstellung von Carnet ATA für Ukraine, Russische Föderation und Weißrussland vorübergehend nicht möglich
    Weiterlesen