Oxalsäure

Antidumpingverfahren

Lesedauer: 2 Minuten

Produkt

Oxalsäure, ob als Dihydrat oder in wasserfreier Form, auch in wässriger Lösung

Land

China

KN-Code

ex 2917 11 00

Verwendung

pharmazeutische Stoffe, Säure für chemische oder pharm. Prozesse, leicht freisetzbar durch   Abscheidung, Desoxidationsmittel, Bleichmittel in der Textil- und Holzindustrie, Ledergerbung, Rostentfernung, Fällmittel (Seltenerden, Metallindustrie), Herstellung von Färbemitteln, Schleifmittel bei der Fliesenherstellung zum Polieren, Abwasseraufbereitung, Entfernen von Farbe und Lacken, Reinigungsmittel für Autokühler, Desinfektionsmittel 

Kläger

Verband der europäischen chemischen Industrie - CEFIC

 


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2011/C 24/07 vom 26. Jänner 2011

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EU) 1043/2011 vom 19. Oktober 2011

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 325/2012 vom 12. April 2012

Letzte Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2018/931 vom 28. Juni 2018

Bevorstehendes Außerkrafttreten:
Bekanntmachung 2022/C 379/06 vom 3. Oktober 2022

Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2023/C 230/160 vom 30. Juni 2023


Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 3.7.2023 bekannt

Für Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Oxalsäure, ob als Dihydrat (CUS-Nummer 0028635-1 und CAS-Nummer 6153-56-6) oder in wasserfreier Form (CUS-Nummer 0021238-4 und CAS-Nummer 144-62-7), auch in wässriger Lösung, die unter dem KN-Code ex 2917 11 00 (TARIC-Code 2917 11 00 91) eingereiht wird.

Mit Bekanntmachung 2022/C 379/06 (Amtsblatt C 379 vom 3. Oktober 2022) gibt die Europäische Kommission das bevorstehenden Außerkrafttretens der bestehenden Antidumpingsmaßnahmen mit 3. Juli 2023 bekannt.

Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der  ausreichende Beweise enthalten muss, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde. Der Antrag muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) spätestens drei Monate vor dem bevorstehenden Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen vorliegen.


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt

Für Einfuhren von Oxalsäure aus China und Indien bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. 

Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen (Bekanntmachung 2022/C 379/11, Amtsblatt C 379 vom 3. Oktober 2022) erhielt die Europäische Kommission am 30. März 2023 einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung von Oxaquim SA im Namen des Oxalsäure herstellenden Wirtschaftszweigs der Union. 

Der Antragsteller gab an, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem Anhalten und/oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei. 

Die Europäische Kommission kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2023/C 230/160 (Amtsblatt C 230 vom 30. Juni 2023) die Einleitung einer Auslaufüberprüfung für Einfuhren aus China und Indien bekannt.

Interessierte Firmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung oder mit der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Kontaktdaten:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G
Büro: CHAR 04/039, 1049 Brüssel, BELGIEN

TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail Adressen:

Stand: 30.06.2023

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