Suspensions-Polyvinylchlorid (S-PVC)

Antidumpingverfahren

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Produkt

Suspensions-Polyvinylchlorid - S-PVC, das nicht mit anderen Stoffen gemischt ist. Die betroffene Ware umfasst ausschließlich S-PVC, nicht aber Emulsions-Polyvinylchlorid – E-PVC. 

Land

Ägypten & USA 

KN-Code

ex 3904 10 00 

Verwendung

S-PVC wird insbesondere zur Herstellung von Rohren und Formstücken, Folien und Filmen verwendet und hauptsächlich durch Spritzgießen, Blasformen oder Extrusion verarbeitet. Es wird daher in einer Vielzahl von Sektoren wie dem Baugewerbe, dem Gesundheitswesen, der Elektronik und der Automobilindustrie eingesetzt. 

Kläger

Polyvinyl Chloride Trade Committee


Chronologie Antidumpingverfahren

Einleitung Antidumpingverfahren
Bekanntmachung C/2023/1033 vom 15. November 2023


Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bekannt

Am 2. Oktober 2023 erhielt die Europäische Kommission vom Polyvinyl Chloride Trade Committee einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Suspensions-Polyvinylchlorid (S-PVC), das nicht mit anderen Stoffen gemischt ist, mit Ursprung Ägypten und den USA, das derzeit unter dem KN-Code (ex) 3904 10 00 eingereiht wird. Die betroffene Ware umfasst ausschließlich S-PVC, nicht aber Emulsions-Polyvinylchlorid (E-PVC).

Die Europäische Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. 

Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2023/1033 (Amtsblatt C vom 15. November 2023) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von S-PVC mit Ursprung Ägypten und den USA mit. 

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden. 

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

E-Mail:

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 13 Monaten, spätestens jedoch 14 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.

Vorläufige Maßnahmen können im Normalfall spätestens 7 Monate, allerspätestens jedoch 8 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden. 

Stand: 15.11.2023