Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke, Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl

Antidumpingverfahren

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Produkt

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke, Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken

Land

China (ausgeweitet auf Taiwan, Indonesien, Sri Lanka, Philippinen)

Russland, Korea, Malaysia

KN-Code

ex 7307 93 11, ex 7307 93 19, ex 7307 99 30, ex 7307 99 90, ex 7307 99 80

Verwendung

hauptsächlich in der petro-chemischen Industrie, im Bauwesen, Schiffsbau und Industrieanlagen, Energieerzeugung

Kläger

Defence Committee of the Steel Butt-Welding Fittings Industriy of the European Union


Chronologie Antidumpingverfahren China (ausgeweitet auf Taiwan, Indonesien, Sri Lanka, Philippinen)

Einleitung:

Bekanntmachung 94/C 35/04 vom 3. Februar 1994

Einführung endgültige Antidumpingmaßnahmen:

Verordnung (EG) 584/96 vom 11. März 1996

Ausweitung Antidumpingmaßnahmen auf Taiwan:

Verordnung (EG) 763/00 vom 14. April 2000

Ausweitung Antidumpingmaßnahmen auf Indonesien:

Verordnung (EG) 2052/2004 vom 1. Dezember 2004

Ausweitung Antidumpingmaßnahmen auf Sri Lanka:

Verordnung (EG) 2053/2004 vom 1. Dezember 2004

Ausweitung Antidumpingmaßnahmen auf Philippinen:

Verordnung (EG) 655/2006 vom 27. April 2006

letzte Verlängerung Antidumingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:

Durchführungsverordnung(EU) 2015/1934 vom 27. Oktober 2015

bevorstehendes Außerkrafttreten Antidumpingmaßnahmen zum 29. Oktober 2020):

Bekanntmachung 2020/C 38/02 vom 5. Februar 2020

Einleitung Auslufüberprüfung:

Bekanntmachung 2020/C 361/06 vom 27.10.2020

Einführung endgültiger Antidumpingzölle:

Durchführungsverordnung (EU) 2022/95 vom 24. Jänner 2022

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95:

Durchführungsverordnung (EU) 2022/674 vom 22. April 2022


Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl der Tarifnummer ex 7307 mit Ursprung in China ((ausgeweitet auf Taiwan, Indonesien, Sri Lanka, Philippinen) bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 29. Oktober 2020 aus, sollte von den Unionsherstellern bis 29.Juli 2020 kein Antrag auf Überprüfung mit dem Ziel der Weitergeltung der Maßnahmen bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat H 1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel) eingehen (Bekanntmachung 2020/C 38/02 vom 5. Februar 2020).


Europäische Kommission leitet Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen ein

Für Einfuhren von Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl der Tarifnummer ex 7307 mit Ursprung in China (ausgeweitet auf Taiwan, Indonesien, Sri Lanka, Philippinen) bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen ging vom „Defence Committee of the steel butt-welding fittings industry of the European Union“ ein Antrag auf Überprüfung der Maßnahmen mit dem Ziel der Weitergeltung dieser, bei der Europäischen Kommission ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre.

Der Antragsteller legte hinreichende Informationen dafür vor, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union weiterhin beträchtlich seien. Die Mengen und Preise der betreffenden Ware hätten sich auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union und seine Beschäftigungssituation nachteilig ausgewirkt. Eine weitere Schädigung sei bei Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich. Der Grund hierfür liegt

  • in den ungenutzten Produktionskapazitäten und dem Potenzial der Produktionsanlagen der ausführenden Hersteller in der VR China
  • in der Attraktivität des Unionsmarktes und
  • in den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der zu überprüfenden Ware, die auf anderen traditionellen Märkten als der EU (unter anderem in den USA, der Türkei, Argentinien, Japan und Mexiko) gelten.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2020/C 361/06 vom 27.10.2020 die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Maßnahmen bekannt.

Interessierte Firmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Kontaktdaten der Europäischen Kommission

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion H
Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail:

TRADE-R726-TPF-DUMPING@ec.europa.eu

TRADE-R726-TPF-INJURY@ec.europa.eu

Die Untersuchung ist seitens der Kommission binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen.


Europäische Kommission gibt Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt

Für Einfuhren von Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl der KN-Codes ex 7307 93 11, ex 7307 93 19 und ex 7307 99 80 mit Ursprung in China (ausgeweitet auf Taiwan, Indonesien, Sri Lanka, Philippinen) bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. 

Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen ging vom „Defence Committee of the steel butt-welding fittings industry of the European Union“ ein Antrag auf Überprüfung der Maßnahmen mit dem Ziel der Weitergeltung dieser, bei der Europäischen Kommission ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre. 

Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass genügend Beweise vorlagen, die die Einleitung einer Auslaufüberprüfung rechtfertigten, leitete sie im Oktober 2020 eine Auslaufüberprüfung der geltenden Maßnahmen. 

Nach der Auslaufüberprüfung ist die Kommission der Auffassung, dass trotz der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt, der Wirtschaftszweig nach wie vor lebensfähig ist. Die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union ist konstant hoch und auch die Produktivität ist im Bezugszeitraum der Überprüfung gestiegen.

Der Wirtschaftszweig der Union weist jedoch nach wie vor eine sehr niedrige Kapazitätsauslastung und weiterhin eine negative Rentabilität auf. Jede weitere Verschlechterung würde sich auf die Gesamtsituation des Wirtschaftszweigs auswirken.

Die Kommission hat daher die Schlussfolgerung gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge und die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, wie sie aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1934 gelten, aufrechterhalten werden. 

Daher gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/95 vom 24. Jänner 2022 die Beibehaltung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf Indonesien, den Philippinen, Sri Lanka und Taiwan in Höhe von 58,6% bekannt.


Europäische Kommission gibt Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95 bekannt

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/95 wurden endgültige Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, mit Ursprung in China (ausgeweitet auf Taiwan, Indonesien, Sri Lanka, Philippinen) eingeführt.

In Artikel 2 Absatz 1 heißt es fälschlicherweise, dass Einfuhren von Rohrformstücken, die von Chup Hsin Enterprise Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan) und Niang Hong Pipe Fittings Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan) hergestellt werden, weiterhin von der Anwendung der Antidumpingzölle ausgenommen sind.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/674, Amtsblatt L 122 vom 25. April 2022 eine Berichtigung bekannt, die rückwirkend ab dem 26. Jänner 2022 in Kraft tritt.

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten erheben ab diesem Datum rückwirkend die Antidumpingzölle auf die Einfuhren der von Chup Hsin Enterprise Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan) (TARIC-Zusatzcode A098) und Niang Hong Pipe Fittings Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan) (TARIC-Zusatzcode A100) hergestellten Rohrformstücke, derzeit eingereiht unter den TARIC-Codes 7307 93 11 91, 7307 93 19 91, 7307 99 80 92. 


Chronologie Antidumpingverfahren Russland, Korea, Malaysia

Einleitung Antidumpingverfahren Korea, Malaysia:

Bekanntmachung 2001/C 159/06 vom 1. Juni 2001

Einführung vorläufiger Antidummpingmaßnahmen Korea, Malaysia:

Verordnung (EG) 358/2002 vom 26. Februar 2002

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:

Verordnung (EG) 1514/2002 vom 23. August 2002

Einleitung Antidumpingverfahren Russland (Türkei):

Bekanntmachung 2011/C 320/04 vom 1. November 2011

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen Russland (Türkei):

Verordnung (EG) 699/2012 vom 30. Juli 2012

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen Russland (Türkei):

Verordnung (EG) 78/2013 vom 28. Jänner 2013

letzte Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung für Russland, Korea, Malaysia (Einstellung Türkei):

Durchführungsverordnung (EU) 2019/566 vom 9. April 2019

Bevorstehendes Außerkrafttreten mit 11. April 2024:

Bekanntmachung 2023/C 246/06 vom 13. Juli 2023

Einleitung Auslaufüberprüfung

Bekanntmachung C/2024/2500 vom 9. April 2024


Letzte Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung für Russland, Korea, Malaysia (Einstellung Türkei)

Für Einfuhren von Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl der Tarifnummer ex 7307 mit Ursprung in Korea, Malaysia, Türkei und Russland bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Auf Antrag des „Defence Committee of the steel butt-welding fittings industry“ im Namen von Unionsherstellern (darunter auch einem österreichischen Unternehmen), leitete die Europäische Kommission Ende Jänner 2018 eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Maßnahmen ein.

Die Europäische Kommission gelangt in ihrer Untersuchung zu dem Schluss, dass es in Anbetracht der bedeutenden Kapazitätsreserven in Malaysia, Korea und Russland zu einem erneuten Anstieg der Einfuhren kommen wird, sollten die Antidumpingmaßnahmen auslaufen. Für den Wirtschaftszweig der Union hätte das einen Rückgang der Verkaufsmengen und Marktanteile zur Folge, was zu einer weiteren Verringerung der ohnehin bereits sehr niedrigen Kapazitätsauslastungsrate und zu noch größeren Verlusten führen würde.

Im Hinblick auf Einfuhren aus der Türkei wurde im Rahmen der Untersuchung bei keinem der ausführenden Hersteller Dumping oder die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping im Falle des Auslaufens der Maßnahmen festgestellt.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/566 (Amtsblatt L 99 vom 10.4.2019) die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen in unveränderter Höhe für Einfuhren aus Russland, der Republik Korea und Malaysia bekannt. Die Untersuchung gegen die Türkei wird eingestellt.

Die Verordnung tritt mit 11.4.2019 in Kraft und gilt für fünf Jahre.


Europäische Kommission gibt das bevorstehenden Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 11. April 2024 bekannt

Für Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Malaysia, Russland und Südkorea bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Konkret betreffen die Maßnahmen die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die derzeit unter den KN-Codes ex 7307 93 11, ex 7307 93 19 und ex 7307 99 80 (TARIC-Codes 7307 93 11 91, 7307 93 11 93, 7307 93 11 94, 7307 93 11 95, 7307 93 11 99, 7307 93 19 91, 7307 93 19 93, 7307 93 19 94, 7307 93 19 95, 7307 93 19 99, 7307 99 80 92, 7307 99 80 93, 7307 99 80 94, 7307 99 80 95 und 7307 99 80 98) eingereiht werden und ihren Ursprung in Malaysia, Russland und Südkorea haben.

Mit der Bekanntmachung 2023/C 246/06 (Amtsblatt C 246 vom 13. Juli 2023) teilte die Europäische Kommission nun das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahmen mit 11. April 2024 mit.

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen.

Kontakt Europäische Kommission:

Generaldirektion Handel, Referat G-1
CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien
TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt

Für Einfuhren von bestimmten Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit Ursprung Russland, Südkorea und Malaysia bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen mit 11. April 2024 ging im Jänner 2024 ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung vom „Defence Committee of the steel butt-welding fittings industry of the European Union“ bei der Europäischen Kommission ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen. Sie teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/2500 (Amtsblatt C vom 9. April 2024) die Einleitung einer Auslaufüberprüfung gegenüber der bestehenden Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von bestimmten Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit Ursprung Russland, Südkorea und Malaysia, mit.

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die derzeit unter den KN-Codes ex 7307 93 11, ex 7307 93 19 und ex 7307 99 80 (TARICCodes 7307 93 11 91, 7307 93 11 93, 7307 93 11 94, 7307 93 11 95, 7307 93 11 99, 7307 93 19 91, 7307 93 19 93, 7307 93 19 94, 7307 93 19 95, 7307 93 19 99, 7307 99 80 92, 7307 99 80 93, 7307 99 80 94, 7307 99 80 95 und 7307 99 80 98) eingereiht werden.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem erneuten Auftreten der Schädigung oder mit der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel

Direktion G Büro: CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail:

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.

Stand: 09.04.2024

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