Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke, Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl
Antidumpingverfahren
Produkt
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke, Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken
Land
China (ausgeweitet auf Taiwan, Indonesien, Sri Lanka, Philippinen)
KN-Code
ex 7307 93 11, ex 7307 93 19, ex 7307 99 30, ex 7307 99 90, ex 7307 99 80
Verwendung
hauptsächlich in der petro-chemischen Industrie, im Bauwesen, Schiffsbau und Industrieanlagen, Energieerzeugung
Kläger
Defence Committee of the Steel Butt-Welding Fittings Industriy of the European Union
Chronologie Antidumpingverfahren China (ausgeweitet auf Taiwan, Indonesien, Sri Lanka, Philippinen)
Einleitung:
Bekanntmachung 94/C 35/04 vom 3. Februar 1994
Einführung endgültige Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 584/96 vom 11. März 1996
Ausweitung Antidumpingmaßnahmen auf Taiwan:
Verordnung (EG) 763/00 vom 14. April 2000
Ausweitung Antidumpingmaßnahmen auf Indonesien:
Verordnung (EG) 2052/2004 vom 1. Dezember 2004
Ausweitung Antidumpingmaßnahmen auf Sri Lanka:
Verordnung (EG) 2053/2004 vom 1. Dezember 2004
Ausweitung Antidumpingmaßnahmen auf Philippinen:
Verordnung (EG) 655/2006 vom 27. April 2006
letzte Verlängerung Antidumingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung(EU) 2015/1934 vom 27. Oktober 2015
bevorstehendes Außerkrafttreten Antidumpingmaßnahmen zum 29. Oktober 2020):
Bekanntmachung 2020/C 38/02 vom 5. Februar 2020
Bekanntmachung 2020/C 361/06 vom 27.10.2020
Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt
Für Einfuhren von Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl der Tarifnummer ex 7307 mit Ursprung in China ((ausgeweitet auf Taiwan, Indonesien, Sri Lanka, Philippinen) bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 29. Oktober 2020 aus, sollte von den Unionsherstellern bis 29.Juli 2020 kein Antrag auf Überprüfung mit dem Ziel der Weitergeltung der Maßnahmen bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat H 1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel) eingehen (Bekanntmachung 2020/C 38/02 vom 5. Februar 2020).
Europäische Kommission leitet Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen ein
Für Einfuhren von Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl der Tarifnummer ex 7307 mit Ursprung in China (ausgeweitet auf Taiwan, Indonesien, Sri Lanka, Philippinen) bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.
Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen ging vom „Defence Committee of the steel butt-welding fittings industry of the European Union“ ein Antrag auf Überprüfung der Maßnahmen mit dem Ziel der Weitergeltung dieser, bei der Europäischen Kommission ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre.
Der Antragsteller legte hinreichende Informationen dafür vor, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union weiterhin beträchtlich seien. Die Mengen und Preise der betreffenden Ware hätten sich auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union und seine Beschäftigungssituation nachteilig ausgewirkt. Eine weitere Schädigung sei bei Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich. Der Grund hierfür liegt
- in den ungenutzten Produktionskapazitäten und dem Potenzial der Produktionsanlagen der ausführenden Hersteller in der VR China
- in der Attraktivität des Unionsmarktes und
- in den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der zu überprüfenden Ware, die auf anderen traditionellen Märkten als der EU (unter anderem in den USA, der Türkei, Argentinien, Japan und Mexiko) gelten.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2020/C 361/06 vom 27.10.2020 die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Maßnahmen bekannt.
Interessierte Firmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.
Kontaktdaten der Europäischen Kommission
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion H
Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail:
TRADE-R726-TPF-DUMPING@ec.europa.eu
TRADE-R726-TPF-INJURY@ec.europa.eu
Die Untersuchung ist seitens der Kommission binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen.
Chronologie Antidumpingverfahren Russland, Korea, Malaysia
Einleitung Antidumpingverfahren Korea, Malaysia:
Bekanntmachung 2001/C 159/06 vom 1. Juni 2001
Einführung vorläufiger Antidummpingmaßnahmen Korea, Malaysia:
Verordnung (EG) 358/2002 vom 26. Februar 2002
Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 1514/2002 vom 23. August 2002
Einleitung Antidumpingverfahren Russland (Türkei):
Bekanntmachung 2011/C 320/04 vom 1. November 2011
Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen Russland (Türkei):
Verordnung (EG) 699/2012 vom 30. Juli 2012
Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen Russland (Türkei):
Verordnung (EG) 78/2013 vom 28. Jänner 2013
Durchführungsverordnung (EU) 2019/566 vom 9. April 2019
Letzte Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung für Russland, Korea, Malaysia (Einstellung Türkei)
Für Einfuhren von Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl der Tarifnummer ex 7307 mit Ursprung in Korea, Malaysia, Türkei und Russland bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Auf Antrag des „Defence Committee of the steel butt-welding fittings industry“ im Namen von Unionsherstellern (darunter auch einem österreichischen Unternehmen), leitete die Europäische Kommission Ende Jänner 2018 eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Maßnahmen ein.
Die Europäische Kommission gelangt in ihrer Untersuchung zu dem Schluss, dass es in Anbetracht der bedeutenden Kapazitätsreserven in Malaysia, Korea und Russland zu einem erneuten Anstieg der Einfuhren kommen wird, sollten die Antidumpingmaßnahmen auslaufen. Für den Wirtschaftszweig der Union hätte das einen Rückgang der Verkaufsmengen und Marktanteile zur Folge, was zu einer weiteren Verringerung der ohnehin bereits sehr niedrigen Kapazitätsauslastungsrate und zu noch größeren Verlusten führen würde.
Im Hinblick auf Einfuhren aus der Türkei wurde im Rahmen der Untersuchung bei keinem der ausführenden Hersteller Dumping oder die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping im Falle des Auslaufens der Maßnahmen festgestellt.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/566 (Amtsblatt L 99 vom 10.4.2019) die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen in unveränderter Höhe für Einfuhren aus Russland, der Republik Korea und Malaysia bekannt. Die Untersuchung gegen die Türkei wird eingestellt.
Die Verordnung tritt mit 11.4.2019 in Kraft und gilt für fünf Jahre.