Trichlorisocyanursäure (TCCA)
Antidumpingverfahren
Produkt
Trichlorisocyanursäure (International Non-proprietory Name: Symclosen) und Zubereitungen daraus
Land
China
KN-Code
ex 2933 69 80, ex 3808 40 20
Verwendung
Wasseraufbereitung von Swimmingpools, Haushalts- und Industriegeschirrspüler, Bodenreinigung und Waschmittel, bakterizide und sterilisierende Verbindungen, Trockenbleichformulierungen und Wasseraufbereitung für Kühltürme
Kläger
European Chemical Industry Council - CEFIC
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2004/C 178/02 vom 10. Juli 2004
Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 538/2005 vom 7. April 2005
Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 1631/2005 vom 3. Oktober 2005
letzte Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 vom 4. Dezember 2017
Letzte Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung
Gegen Einfuhren von TCCA (Trichlorisocyanursäure) der Tarifnummern ex 2933 69 80 und ex 3808 94 20 mit Ursprung in China bestehen seit vielen Jahren endgültige Antidumpingmaßnahmen. Im Dezember 2016 wurde auf Antrag zweier Unionshersteller eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Maßnahmen mit dem Ziel der Weitergeltung dieser, von der Europäischen Kommission eingeleitet.
Aus der Untersuchung der Europäischen Kommission ging hervor, dass die chinesischen ausführenden Hersteller TCCA weiterhin zu gedumpten Preisen auf dem Unionsmarkt verkauften. Des Weiteren stellte die Kommission fest, dass China bei der betroffenen Ware über erhebliche Kapazitätsreserven verfügt. Und nicht zuletzt ist der Unionsmarkt angesichts seiner Größe und der relativ hohen Preise für die chinesischen ausführenden Hersteller nach wie vor attraktiv.
Dieser Umstand in Verbindung mit dem erheblichen Anstieg gedumpter Einfuhren aus China führen trotz positiver Entwicklung einiger Schadensindikatoren zu dem Schluss, dass sich der Wirtschaftszweig der Union — auch wenn er während des Überprüfungszeitraumes keine bedeutende Schädigung erlitten hat — sich insgesamt nach wie vor in einer schwachen Lage befindet, in der er einem erneuten massiven Anstieg von gedumpten Einfuhren aus China nicht standhalten könnte.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230, Amtsblatt L 319 v. 5.12.2017 die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen in unveränderter Höhe (42,6%) für Einfuhren von Trichlorisocyanursäure aus China bekannt.
Auch die Höhe der unternehmensspezifischen Zollsätze bleibt gleich. Die Gewährung dieser ist an die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung, die den Vorgaben im Anhang der erwähnten Verordnung entsprechen muss, gebunden.
Die Verordnung tritt mit 6.12.2017 in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren.