Umsatzsteuer im Europäischen Binnenmarkt

Einkauf und Verkauf von Waren innerhalb der EU

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Im Warenverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten wurde mit dem Inkrafttreten des europäischen Binnenmarktes im Jahr 1993 die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch die Zollverwaltungen abgeschafft. Der innergemeinschaftliche Erwerb gegen Entgelt im Inland unterliegt aber weiterhin der Erhebung der Umsatzsteuer. Bisher konnten sich die EU-Mitgliedsstaaten nicht auf einen Harmonisierung der Steuersätze für die Umsatzsteuer einigen. Daher sind EU-weit nur Mindeststeuersätze vorgegeben: Der Normalsatz muss mindestens 15 % und höchstens 25 % , der ermäßigte Steuersatz mindestens 5 % betragen.

In Österreich gelten für den innergemeinschaftlichen Erwerb dieselben Steuersätze wie für die Lieferungen im Inland. Der Regelsteuersatz beträgt 20 % bzw. ermäßigt 10 % für bestimmte Waren (z.B. Lebensmittel, Bücher, Zeitungen, etc.) bzw. 13% (z.B. lebende Pflanzen, Blumen, Kunstgegenstände, etc.).

Im gewerblichen Warenverkehr ist Erwerber der Ware der Steuerschuldner (Bestimmungslandprinzip = Entlastung von der Umsatzsteuer bei der Ausfuhr und die entsprechende Belastung bei der Einfuhr).

Im nicht-kommerziellen Warenverkehr bleiben die Waren mit der Umsatzsteuer des Ausfuhr-Mitgliedstaates belastet (Ursprungslandsprinzip). Bsp. Reiseverkehr: Wenn eine Privatperson im Urlaub in Spanien Waren erwirbt, gilt die spanische Umsatzsteuer und wird unmittelbar mit dem Kauf entrichtet. Ausnahmen gelten hier z.B. für den Versandhandel oder beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge. 

Detaillierte Informationen aus dem Bereich Steuern:

Diese und weitere Informationen finden Sie im Bereich Umsatzsteuer bei Auslandsgeschäften.

Stand: 04.03.2020

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