Skyline der Hauptstadt von Kasachstan, Almaty
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Kasachstan: Export und Import

Fundierte Expertise für Ihr Auslandsgeschäft: Geschäftsabwicklung, Exportwissen, Zoll

Lesedauer: 14 Minuten

Export und Import: So geht's 

In welche Richtung Ihr Vorhaben auch geht: wir geben Ihnen Starthilfe bei den ersten Schritten über die Grenze. Bei uns finden Sie nicht nur die wichtigsten Basics für den Export, sondern auch neue Kund:innen und Lieferant:innen. Ob Zollverfahren, Exportdokumente, Ein- und Ausfuhrbestimmungen oder Ursprung – wir unterstützen Sie bei allen Fragen der Export- und Importabwicklung.

Weil ein Auslandsgeschäft immer zwei Seiten hat, sind wir in Österreich und weltweit für Sie da.

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Importbestimmungen

Mitgliedschaft in der EAWU

Am 1. Juli 2010 trat ein Vertrag über eine vorläufige Zollunion zwischen Russland, Belarus und Kasachstan durch Anwendung eines gemeinsamen Zollkodex und Außenzolls in Kraft. Per 1. Juli 2011 wurden die Zollkontrollen an den Innengrenzen abgeschafft. Am 1. Jänner 2015 ist der Vertrag über die Eurasische Wirtschaftsunion in Kraft getreten, der auch die Bildung einer umfassenden Zollunion beinhaltet. Mitgliedsstaaten sind Russland, Belarus, Kasachstan, Armenien und Kirgistan. Am 1. Juli 2017 trat ein neuer gemeinsamer Zollkodex der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) in Kraft.

Keine direkte Sanktionsbetroffenheit des Landes, aber Vorsicht ist geboten

Im Zuge der Russland/Ukraine Krise sieht Kasachstan die beschlossenen Sanktionsmaßnahmen als einseitig Russland und die EU betreffend an. Kasachstan selbst ist nicht direkt von Sanktionen betroffen. D.h. u.a., dass es keine direkten Beschränkungen von österreichischen Lebensmittelexporten nach Kasachstan (direkt und per LKW-Transit durch Russland) durch den seitens Russlands gegen die EU verhängten Importstopp gibt. Ebenso gibt es keine Beschränkungen beim Export von Hochtechnologie- oder Dual-Use Gütern nach Kasachstan, allerdings darf die Transportroute in diesem Fall nicht durch russisches Staatsgebiet verlaufen.

Aufgrund der unmittelbaren geografischen Nähe und der engen wirtschaftlichen Verflechtungen mit Russland sind Exporteure nach Kasachstan allerdings gefordert sich über ihren Vertragspartner und den Verwendungszweck der Ware zu informieren, um nicht in Gefahr zu laufen gegen Sanktionsbestimmungen zu verstoßen.

Bestehen Verdachtsmomente, dass die gelieferten Güter/Leistungen im Endeffekt an sanktionierte Personen/Unternehmen geliefert/geleistet werden oder einem militärischen Verwendungszweck zugeführt werden sollen, so unterliegen die Lieferungen und Leistungen mit sehr großer Sicherheit dem Sanktionsregime und sind gesetzlich untersagt. Der Exporteur hat dies selbst, nach dem Maßstab eines ordentlichen Unternehmers, zu prüfen.

Mitgliedschaft in der WTO

Seit Dezember 2015 ist Kasachstan Mitglied der WTO. Im Rahmen des Beitritts hat sich Kasachstan verpflichtet die Handelsbarrieren und Zölle für 3.512 Produkte zu reduzieren, von welchen 1.347 bereits seit Januar 2015 ohnedies mit niedrigeren Zöllen importiert werden konnten (für nähere Informationen siehe „Exklusionsliste“). Niedrigere Zölle für weitere 2.165 Produkte wurden 2021 eingeführt, entweder nur für Kasachstan oder für die gesamte Eurasische Wirtschaftsunion. Die angesprochene Exklusionsliste beinhaltet Produkte aus dem Lebensmittelbereich, Fahrzeuge, Kosmetik, Bahnfracht, Bauholz, alkoholische Getränke, Flugzeuge, medizinische Produkte, Schmuck und viele mehr.

Zusätzlich hat sich Kasachstan auch verschiedenen internationalen Regelungen bzgl. des Imports von Veterinärprodukten verschrieben: Zuchtvieh, Produkte auf Ei-Basis, Honig sowie Honigprodukte, konserviertes Fleisch und Wurst, Futter und Futterergänzungsmittel sowie Futter auf vegetarischer Basis und weitere. Beispiele für Veterinärzertifikate, welche für den Export von Tierprodukten aus der EU nach Kasachstan notwendig sind, finden Sie auf der Seite des kasachischen Landwirtschaftsministeriums.

Exklusionsliste der EAWU

Neben den Regelungen der WTO, muss Kasachstan auch die Regelungen der EAWU befolgen. Güter, die auf der sogenannten „Exklusionsliste“ stehen, dürfen nicht von Kasachstan aus in andere EAWU Mitgliedsstaaten geliefert werden. Dies bedeutet, dass kasachische Händler die Produkte zwar mit niedrigeren Zöllen importieren können, diese jedoch nur national weiterverkaufen dürfen. Lieferungen von Gütern der Exklusionsliste müssen von einer E-Rechnung sowie den gesetzlich vorgeschriebenen Versandpapieren begleitet werden. Die Versanddokumente werden im E-Rechnungssystem ausgestellt, wobei nur kasachische Residenten Zugriff auf das System haben.

Güter, welche zwar auf der Exklusionsliste stehen jedoch mit den Zöllen des EAWU-Raums importiert werden (anstatt auf Basis der WTO-Zölle), können von Kasachstan aus weiter in andere EAWU-Mitgliedsländer exportiert werden. Die Regelungen bzgl. E-Rechnungen und E-Versanddokumente gelten allerdings auch hier. Detailinformationen zur Einfuhr und dem Handel von Waren innerhalb der EAWU bietet das Fachprofil „Russland, Belarus, Kasachstan: Was Sie schon immer über die EAWU wissen wollten“ erhältlich auf Anfrage über das AußenwirtschaftsCenter Almaty.

Weitere zu beachtende rechtliche Bestimmungen:

  • Je nach Produktkategorie kann es unterschiedliche nicht-tarifäre Anforderungen für den Import geben und Nachweise sind an der Außengrenze der Zollunion und am Bestimmungszollamt vorzuweisen:
  • Das Konformitätszertifikat der Eurasischen Wirtschaftsunion (GOST TR TS/EAWU, Liste von Gütern mit verpflichtender Zertifizierung) oder das GOST-K (Liste der zertifizierungspflichtigen Waren auf Basis der Regierungsverordnung Nr. 367 vom 20.4.2005), oder die Deklaration der Übereinstimmung in Einklang mit technischen Regulierungen. Achtung: die Konformitätszertifikate der Zollunion sind per 1.1.2019 erloschen!
  • Ein Importeur muss für die Einfuhr bestimmter Waren über eine Einfuhrlizenz verfügen (Liste lizensierungspflichtiger Waren laut Regierungsverordnung Nr. 104 vom 5.2.2008).
  • Ein Importeur muss den Nachweis der staatlichen Registrierung bestimmter Produkte im Zielland nachweisen (z.B. Pharmazeutika).
  • Waren, die ein Veterinär- oder Phytosanitär-Zertifikat erfordern, sind in den einzelnen Entscheidungen der Zollunionskommission gelistet.
  • Einzelne Großabnehmer haben eigene Zertifizierungs- und Testerfordernisse, bevor Produkte eingesetzt werden (z.B. kasachische Eisenbahnen).
  • Jeder Importeur von Gütern, die unter Exportkontrolle fallen, muss im Besitz einer Importerlaubnis der zuständigen Behörde sein (z.B. Güter mit doppeltem Verwendungszweck, Navigationszubehör, Elektronik, etc.). Dies wird durch die Regulierung Nr. 104 vom 5. Februar 2008 geregelt.
  • Von der Eurasischen Wirtschaftskommission (vormals Komitee der Zollunion) gibt es einheitliche Listen zertifizierungspflichtiger Waren und befugter Zertifizierungsstellen. In der Praxis gibt es vielfach Unsicherheiten, welche Listen nun abschließende Gültigkeit haben, so dass am besten zweifach geprüft und im Zweifelsfall die entsprechende Zertifizierung eingeholt wird.
  • In Bezug auf Zertifizierung von Waren aus Drittländern gelten folgende Vorschriften: Nationale Zertifikate und Bescheinigungen über die staatliche Registrierung, ausgestellt von der zuständigen Stelle eines der EAWU-Staaten, gelten nur für dieses Land und sind in anderen Ländern der EAWU nicht gültig. Güter, die anhand der technischen Regulierung der EAWU zertifizierungspflichtig sind, erhalten nach Prüfung gemäß GOST TR TS/EAWU ein Zertifikat mit Wirkung für die EAWU. Nur Produkte laut Liste der zertifizierungspflichtigen Waren auf Basis der Regierungsverordnung Kasachstans Nr. 367 vom 20.4.2005 müssen nach GOST K (kas. Norm) geprüft werden.

Zollbestimmungen

Die rechtliche Grundlage für das kasachische Zollwesen ist das Zollgesetzbuch (Nr. 123-VI vom 26.12.2017), Der Zollkodex der Republik Kasachstan ist dem Zollkodex der EAWU angepasst. Da seit dem 1.7.2011 die Zollgrenzen innerhalb der Zollunion abgeschafft sind, sind Waren, die nach Kasachstan aus EU-Ländern importiert werden, der Zollkontrolle an den Außengrenzen der EAWU unterworfen, mit Ausnahme von Waren, die auf Luftweg direkt nach Kasachstan transportiert werden. Die Zollabfertigung erfolgt allerdings direkt am Bestimmungsort, d.h. in Kasachstan. Während der Zollkontrolle an der Außengrenze prüfen die Zollorgane das Vorhandensein und die Richtigkeit der Ausfüllung aller Begleitpapiere und Genehmigungspapiere, Unversehrtheit von Plomben etc. und senden die Information darüber, dass die Grenze überquert wurde, an die Zollorgane Kasachstans. Der Spediteur und der Importeur müssen die Richtigkeit aller Unterlagen prüfen, da auch kleine Unstimmigkeiten zu Verzögerungen an der Grenze und als Folge zu unvorhergesehenen Kosten führen kann.

Da der Einfuhrzoll und die MWSt. vom Zollwert der Waren berechnet werden, ist die Deklarierung des Warenzollwertes eines der Schlüsselverfahren beim Import von Waren in die Zollunion. Der Zollwert von Waren umfasst zusätzlich zum Warenwert auch die Transportkosten bis zu den Grenzen der EAWU (darunter fallen auch Ladearbeiten, Versicherung usw.). Deshalb hat man bei der Deklarierung des Zollwertes Dokumente beizulegen, welche die Richtigkeit des Zollwerts nachweisen. Trotzdem kann man dem Problem begegnen, da für bestimmte Warenkategorien Mindestzollwerte herangezogen werden und sich diese zwischen einzelnen Zollämtern unterscheiden.

Aufgrund der sich häufig ändernden Detailbestimmungen empfehlen wir zur Klärung der geltenden Einfuhrbestimmungen eine Rücksprache mit dem AußenwirtschaftsCenter Almaty (bitte unter Angabe der betreffenden Zolltarifnummern).

Zusätzliche Zollabgaben

Zusätzlich zum Zoll muss der Importeur im Rahmen der Importverzollung von Warenlieferungen nach Kasachstan eine Zollabfertigungsgebühr, die Einfuhrumsatzsteuer und bei der Einfuhr bestimmter Warengruppen die Akzisensteuer bezahlen. Alle Einfuhrabgaben sind rechtlich vom kasachischen Importeur zu leisten, wobei im privatrechtlichen Vertragsverhältnis natürlich eine andere Vereinbarung getroffen werden kann. Beim Zoll, der Zollabfertigungsgebühr und der Akzisensteuer handelt es sich um echte Kostenfaktoren, die beim Importeur als Betriebsausgaben gewinnmindernd wirken. Im Gegensatz dazu kann die bezahlte Einfuhrumsatzsteuer bei Importbedingungen angerechnet werden.

Begleitpapiere

Laut dem Zollgesetzbuch muss der Importeur/Deklarant beim kasachischen Endzollamt folgende Dokumente und Unterlagen im Rahmen der Importverzollung nach Kasachstan vorlegen:

  • Vollmacht zur Einreichung der Zollerklärung
  • Güterzolldeklaration: elektronisch (CD oder USB-Stick) und gedruckte Kopie, versiegelt durch den Importeur
  • Zertifikat über die Außenhandelstätigkeit. Die Zollbehörden geben solche Zertifikate an Importeure auf Basis der Firmenregistrierung (für Firmen) oder Identitätskarten (für Privatpersonen) aus.
  • Kauf-/Liefervertrag (Original und notariell beglaubigte Kopie; das Original muss dem Importeur zurückgegeben werden, der Vertrag muss im Falle einer Vertragssumme über US-Dollar 50.000 einen speziellen Bankstempel aufweisen, der den ehemaligen „Passport Sdelki“- Deal Pass ersetzt)
  • Handelsrechnungen (Original)
  • Packliste
  • Frachtbrief (CMR, CIM, AWB etc.)
  • Ursprungszeugnis
  • Nachweis der Bezahlung der Einfuhrabgaben und Steuern
  • Einfuhrlizenzen und Zertifikate/Konformitätserklärung (sofern erforderlich)
  • Genehmigung von Behörden, sofern erforderlich (z.B. Komitee für Staatssicherheit beim Import von Ausrüstung dualer Verwendung)
  • Staatliches Registrationszertifikat, phytosanitäres oder Veterinärzertifikat (sofern erforderlich)
  • Sondergenehmigungen für die Einfuhr von Waren, deren Einfuhr in die Zollunion/nach Kasachstan entweder verboten oder eingeschränkt ist (solche Waren wie ozonschädigende Substanzen, Waffen, seltene Tier- oder Pflanzenarten usw.)

Es empfiehlt sich, einen Teil der Dokumente in übersetzter und gezeichneter (unterschrieben und gestempelt) Form vorzulegen, so etwa Vertrag, Rechnung und Packliste.

Die Formulare für die Güter- und Zollwertdeklaration erhält der Importeur beim Abfertigungszollamt. Es ist empfehlenswert, das Ausfüllen der Güterzolldeklaration von einem Fachmann (z.B. Zollbroker) vornehmen zu lassen – Register von Zollvertretern.

Bei der Erstellung aller Transportdokumente (CMR, Packliste, Carnet-TIR etc.) und auch bei der Transportvorbereitung sollte äußerst genau vorgegangen werden, da jede Ungenauigkeit dazu führen kann, dass der kasachische Zoll Beanstandungen hat und der Transport durch ein Zollverfahren bzw. die notwendige Aufklärung der Situation stark verzögert wird. So sollten z.B. ausnahmslos alle Waren, die geladen wurden (auch bei Beigabe von Prospekten oder Werbematerialien) auch auf der Packliste vermerkt werden.

Handelsabkommen

Die Republik Kasachstan hat im Laufe der Zeit mit der Republik Österreich mehrere völkerrechtliche Abkommen abgeschlossen. Dazu gehört ein Doppelbesteuerungsabkommen (2006) sowie ein Investitionsschutzabkommen (2012).

Muster

Bei der Lieferung von Produktmustern und –proben ist zu unterscheiden, ob diese in Kasachstan verbleiben oder wieder ausgeführt werden. Bei einer Wiederausfuhr kommt das Zollregime der zeitweiligen Einfuhr zur Anwendung, wonach für jeden Monat, welchen sich die Ware in Kasachstan befindet, 3% der Einfuhrabgaben (Zoll und EinfuhrUSt) sowie die Zollabfertigungsgebühr zu leisten sind und eine Verweildauer von maximal zwei Jahren möglich ist. Eine Befreiung von den Einfuhrabgaben (nicht aber von der Zollabfertigungsgebühr) gibt es nur für Messeexponate, die im Regime der zeitweiligen Einfuhr importiert werden.

Auf Güter, die zu Demonstrationszwecken zwecks Ausstellungen etc. importiert werden, werden keine Zölle erhoben und es fallen auch keine Steuern an. Solche Güter dürfen jedoch maximal ein Jahr im Land bleiben. Zollbehörden akzeptieren Versand- und Gewerbedokumente für Ausstellungsstücke als Zolldeklarationen. Die Entscheidung der Eurasischen Kommission Nr. 331 vom 18.6.2010 und Nr. 263 vom 20.5.2010 regeln die Importbestimmungen und –verfahren von Ausstellungsstücken und die Verfahren zur Einführung von Proben mittels Zertifizierung/ staatlicher Registrierung.

Carnet ATA

Seit April 2017 kann in Kasachstan das Carnet ATA Verfahren angewandt werden. Güter, die per Carnet ATA eingeführt werden, können sechs Monate in Kasachstan verbleiben (eine einmalige Verlängerung auf 12 Monate möglich).

Güter die als Proben für Zertifizierung/staatliche Registrierung nach Kasachstan importiert werden sind frei von Zöllen und Steuern. Ein Importeur muss eine durch die EAWU-Zertifikationsbehörde anerkannte Vereinbarung für die Probe abgeben, in der Informationen über die Größe der Probe, Gewicht und Volumen angegeben sind.

Proben von pharmazeutischen Produkten, die für staatliche Registration bestimmt sind, können frei von Abgaben nach Kasachstan importiert werden. Ein Importeur muss dazu das Gesundheitsministerium von Kasachstan kontaktieren und bekommt eine Einfuhrerlaubnis via die Seite egov.kz Entscheidung der Eurasischen Kommission Nr. 30 vom 21.04.2015). Das Ministerium für Landwirtschaft erteilt Einfuhrerlaubnisse für Proben im Bereich von Pflanzenschutzmittel etc.

E-Commerce

Auch in Kasachstan erfreut sich das Einkaufen via Internet immer größerer Beliebtheit und macht mittlerweile knapp 20% aller in Kasachstan angebotenen Internetdienste aus. Experten schätzen, dass der Sektor derzeit um ca. 25 % pro Jahr wächst. Schätzungen zufolge soll dieses Wachstum zumindest bis 2025 anhalten, wo das Volumen des Onlinehandels in absoluten Zahlen erstmals die 5 Mrd. USD-Grenze überschreiten soll.

Zentrale Treiber hinter diesem Boom sind die im Durchschnitt sehr junge Bevölkerung, die niedrigen Internetkosten, eine hohe Smartphone Quote in der Bevölkerung und ein im Vergleich für die Region sehr gut entwickeltes Bankensystem. Rund 80% aller Transaktionen im Land werden mittlerweile bargeldlos abgewickelt.

Die zentralen Anbieter sind Apps/Webseiten wie Kaspi.kz, Mechta.kz, AliExpress, Wildberries und Ozon. Seit 2020 versuchen sich auch US-Anbieter wie Amazon und eBay stärker in Kasachstan zu positionieren. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung Kasachstans sind mittlerweile Nutzer der Kaspi.kz App, die neben einer großen Auswahl an Waren zusätzlich auch ein gut funktionierendes bargeldloses Bezahlsystem und billige Konsumkredite für ihre Kunden anbietet.

Erwähnenswert ist allerdings, dass sich der Boom des kasachischen E-Commerce vor allem auf die Großstädte (Astana, Almaty, Schymkent) konzentriert. Die Einwohner der größten Stadt Almaty generierten im Jahr 2020 beispielsweise rund 2/3 des Onlineumsatzes. Die Gründe für dieses Ungleichgewicht sind einerseits die schlechtere Internetpenetration am Land, die im Vergleich zu den urbanen Gebieten ältere Bevölkerung, sowie die Tatsache, dass aufgrund der Größe des Landes weite Teile des Landes logistisch nicht erschlossen sind.

Aufgrund der großen Beliebtheit des E-Commerce in Kasachstan ist der rechtliche Rahmen rund um das Thema bereits gut entwickelt. Verbraucher dürfen im Onlinehandel nicht schlechter gestellt sein als in anderen Formen des Handels. Rechtliche Regelungen rund um den E-Commerce finden sich im kasachischen Handelsgesetzbuch und im kasachischen Verbraucherschutzgesetz.

Paketversand

Internationale Postsendungen erfordern eine Zollinhaltserklärung und eine Angabe des Zollwerts (Informationen zu den Zollfreigrenzen: siehe im vorhergehenden Punkt „Muster“). Internationale Postsendungen dürfen in Kasachstan von der staatlichen kasachischen Post „KasPochta” und 32 privaten Post-Betreibern (darunter auch die bekannten internationalen Dienste) abgewickelt werden. Für einen Postversand nicht zugelassen sind Waren, deren Einfuhr nach Kasachstan generell verboten ist sowie u.a. verderbliche Produkte.

Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung

In Kasachstan müssen zum Zwecke des Konsumentenschutzes auf allen einheimischen und ausländischen Waren, die im Groß- und Einzelhandel an Endverbraucher (Konsumenten) verkauft werden, bestimmte Informationen verpflichtend in kasachischer und in russischer Sprache angebracht werden. Andere Fremdsprachen sind auf der Verpackung erlaubt, jedoch ist die Informationsangabe auf Kasachisch und Russisch stets verpflichtend (Anordnung des kasachischen Ministeriums für Investition und Entwicklung „Über die Genehmigung von technischen Regulierungen bezüglich Anforderungen über Produktbeschriftungen“ Nr. 724 vom 15.10.2016).

Nach diesen Vorschriften müssen auf dem Etikett, dem Anhänger und/oder beigelegten Zetteln folgende Angaben enthalten sein:

  • Warenbezeichnung (die Bezeichnung des Produkts darf in lateinischer Schrift erfolgen)
  • Inhaltsstoffe; für Nahrungsmittel: Kalorien, Nährwert, Makro- und Mikroelemente für 100 g oder 100 ml des Produktes,
  • Zubereitung, spezielle nahrhafte oder medizinische Eigenschaften und Gegenindikationen etc.; Lagerkriterien
  • Herstellungsdatum und Ablaufdatum
  • Netto- und Bruttogewicht
  • Maßangabe der Norm, gemäß derer das Produkt hergestellt wird
  • Name und juristische Adresse des Produzenten
  • Bezeichnung und juristische Adresse an welche Beschwerden über Produktqualität gerichtet werden können
  • Strichcode

Falls nicht alle erforderlichen Informationen direkt auf dem Produkt angebracht werden können, ist ein Zettel beizulegen.

Die Informationen in kasachischer, russischer und Fremdsprache, sowie das EAC-Zeichen („Eurasische Konformität“) und die Handelsmarke (Warenzeichen), müssen unmittelbar auf der Ware/Einzelverpackung, dem Etikett oder Label angebracht werden. Die meisten ausländischen Lieferanten lösen die Etikettierungs-Problematik in der Form, dass sie die im Westen üblichen Etiketten anbringen, und dann eine Zusatzetikette (häufig fotokopiert und nicht gedruckt) auf jede Packung aufkleben. Es ist zwischen Produzenten/Lieferanten und Importeur/Verkäufer zu vereinbaren, wer die erforderliche Etikettierung vornimmt. Die Anbringung der Etiketten kann nach der Einfuhrabfertigung vom kasachischen Importeur vorgenommen werden.

Abgesehen von diesen verpflichtenden Etikettierungsvorschriften können für einzelne Warengruppen zusätzliche Erfordernisse bestehen. So sind z.B. auf alkoholischen Getränken, Bier, Benzin, Dieselöl und Tabakwaren Akzisenmarken anzubringen.

In einigen Bereichen gibt es auch bereits Vorschriften der Eurasischen Wirtschaftsunion, die den nationalen Vorschriften vorgehen. Zu beachten sind u.a.:

  • Bestimmungen zur Verpackungssicherheit der Zollunion, die am 1.7.2012 in Kraft getreten ist sowie die
  • Bestimmungen zur Etikettierung von Lebensmitteln, die am 1.7.2013 in Kraft getreten ist und ab 15.2.2015 eine Produktinformation auf Kasachisch direkt auf der Verpackung von Lebensmitteln (keine Zusatzetikette) vorschreibt.

Restriktionen

Die Einfuhr von einigen Waren in die Eurasische Wirtschaftsunion ist verboten oder beschränkt. Das sind solche Waren wie Waffen, Drogen, ozonvernichtende Substanzen und gewisse Produkte dualer Verwendung - militärisch und zivil. Die komplette Liste von Waren, deren Einfuhr oder Ausfuhr aus der Zollunion verboten oder beschränkt ist, findet man auf der Website der Eurasischen Wirtschaftskommission.

Kasachische Regierungsverordnungen verbieten und beschränken ebenso die Einfuhr einer Reihe von Gütern (Waffen, Drogen, ozonvernichtende Substanzen, Produkte dualer Verwendung) nach Kasachstan zum Schutz des Staates, des Lebens, der Umwelt und der Gesundheit der Bevölkerung.

Kasachstan ist Mitglied des Washingtoner Artenschutzübereinkommens. Weiters sind die Bestimmungen der EAEU hinsichtlich des Artenschutzes zu beachten.

Steuer- und zollrechtliche Fragen erfordern eine exakte Klärung. Das AußenwirtschaftsCenter Almaty hilft Ihnen hier gerne mit fachlicher Beratung weiter.

Stand: 07.03.2023