Blick auf Sloweniens Hauptstadt Laibach mit vielem weißen Häusern und roten Dächern. In der Mitte schlängelt sich ein Fluss mit Brücken durch die Stadt, rechts im Bild sieht man auf einer Anhöhe eine Burg, im Hintergrund verschneite Berggipfel.
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Slowenien: Recht, Steuern, Investitionen

Von Entsendung bis Firmengründung: Lokales Fachwissen – unbürokratisch und verlässlich

Lesedauer: 6 Minuten

Beratung in Rechtsfragen

Andere Länder, andere Regeln: Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze beachtet werden. Damit Sie nicht in teure Verfahren verwickelt werden, gilt: Besser vorher abklären, was die Spielregeln sind.

Für eine fachliche Erstberatung ist das AußenwirtschaftsCenter Laibach die richtige Adresse. Wenn rechtsanwaltliche Expertise gefragt ist, vermitteln wir vertrauenswürdige Kanzleien aus unserem lokalen Netzwerk. 

Sie wollen eine Niederlassung gründen? Rechtsform, Standortwahl, Steuern, Arbeitsrecht, Versicherungen, Finanzierungen – wir bereiten Sie vor und helfen Ihnen durch.

Dazu gibt es Startgeld für Mutige: Das Förderprogramm go-international erleichtert Ihnen Markteintritt, Marktbearbeitung und die Gründung einer Niederlassung im Ausland und ist Teil der Internationalisierungsoffensive des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft und der Wirtschaftskammer Österreich. 

Arbeitsrecht und Entsendung 

Im Rahmen der Sozialversicherung und für etwaige Unfälle ist es bei einer Entsendung aus Österreich ratsam, dass die entsandten Arbeitskräfte – auch bei kurzen Aufenthalten - das Formular A1 immer mitführen.

Das Formular ist vom österreichischen Unternehmen auszufüllen und an den örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger zu richten. Der entsandten Arbeitskraft ist ein bestätigtes Formular mitzugeben. Das Formular A1 dient als Nachweis des Weiterbestehens der Versicherung in Österreich und ist für 24 Monate gültig. Mit einer behördlichen Genehmigung kann eine Verlängerung auf insgesamt maximal fünf Jahre erzielt werden (Ausnahmebewilligung). Gemäß Art. 16 der europäischen Verordnung 883/2004 können zwei Mitgliedsstaaten auch Ausnahmen (beispielsweise die Verlängerung der Versicherungsdauer) vereinbaren.

Geht die Entsendung über diese Frist hinaus oder dauert eine Entsendung von vornherein mehr als zwei Jahre, wechselt grundsätzlich die Sozialversicherungspflicht von Österreich auf Slowenien. Bei einer Entsendung sind die arbeitsrechtlichen Mindeststandards im Zielstaat, in diesem Fall Slowenien, einzuhalten (wie etwa der gesetzliche Mindestlohn und Ruhepausen). Slowenien hat in einigen Bereichen gleiche oder niedrigere Standards als Österreich und es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass im Fall einer Entsendung und der Gewährung der österreichischen Standards keine Konflikte entstehen dürften.

Das AußenwirtschaftsCenter Laibach steht für weitere Informationen gerne zur Verfügung: Schicken Sie einfach ein E-Mail oder rufen Sie uns an.

Steuerliche Rahmenbedingungen 

Die steuerlichen Rahmenbedingungen sind in Slowenien in folgenden Gesetzen geregelt:

Der allgemeine Mehrwertsteuersatz beträgt in Slowenien 22%, ein verminderter Mehrwertsteuersatz von 9,5% gilt grundsätzlich für Lebensmittel, Getränke und Medikamente. Seit 1.1.2020 gibt es einen weiteren verminderten Mehrwertsteuersatz von 5% für den Verkauf und Verleih von Büchern, Zeitungen, periodischen Druck in physischer und elektronischer Form. Für elektronisch erbrachte Dienstleistungen gilt der normale Steuersatz von 22%. 

Das Steuerjahr entspricht in der Regel dem Kalenderjahr, kann aber durch eine Mitteilung an das Finanzamt geändert werden. 

Die Mindestbeträge bei Mehrwertsteuerrückerstattung betragen 50 € für jährliche Anträge bzw. 400 € für monatliche Anträge, andernfalls werden die Anträge quartalsweise eingereicht. Über die Anträge sollte binnen 30 Tage seitens des Finanzamtes entschieden werden. 

Seit dem 1. Januar 2016 gilt in Slowenien die steuerliche Registrierkassenpflicht. Seitdem müssen die Registrierkassen eine Online-Verbindung mit dem Finanzamt haben, um die Rechnungen in "Echtzeit" zu prüfen und zu speichern. 

In Slowenien beträgt die Körperschaftssteuer 19%. Für Körperschaften mit Sitz in Slowenien gilt eine unbeschränkte Steuerpflicht. Körperschaften mit Sitz im Ausland sind in Slowenien beschränkt steuerpflichtig, wenn auf dem Gebiet der Republik Slowenien Gewinne durch eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter erzielt werden. Das slowenische Körperschaftssteuergesetz kennt Investitionsfreibeträge in Forschung und Entwicklung. Begünstigungen sind auch für Investitionen in Betriebsmittel und immaterielle langfristige Vermögensgegenstände vorgesehen. 

Die Einkommenssteuer in Slowenien unterliegt einem Stufentarif von 16, 26, 33, 39 und 50%. Verschiedene Freibeträge und Ausgaben wirken steuermindernd. Angesichts des Einkommensniveaus in Slowenien ist im Vergleich zu westeuropäischen Staaten die Progressionsstufe von 50 % schnell erreicht (bereits bei einem Bruttojahreseinkommen von mehr als 74.160,00 EUR). Die Steuerpflicht umfasst alle Einkommen, die ihre Quelle entweder in Slowenien oder im Ausland haben, somit folgt das slowenische Einkommensteuerrecht auch dem Welteinkommensprinzip. 

Die Grunderwerbssteuer beträgt 2% des vereinbarten Kaufpreises bzw. des Immobilienwertes. Die Grunderwerbssteuer ist bei jeder entgeltlichen Eigentumsübertragung von Immobilien zu bezahlen, auch beim Tausch. Die Steuerverwaltung kann Anpassungen der Bemessungsgrundlage vornehmen, wenn der Kaufpreis nicht dem Marktwert entspricht. Zur Bezahlung der Grunderwerbssteuer ist der Verkäufer verpflichtet. Diese wird aber meist auf den Käufer abgewälzt. 

Die Verbrauchssteuer wird auf Alkohol und alkoholische Getränke, Wein, Tabakwaren, Energieträger und Strom verrechnet. 

Hinzu kommen weitere Sondersteuern, z.B. für Glücksspiel, Ferienwohnungen und zuletzt die seit 20 Jahren fällige Grundsteuer, die in einer Grundsteuerreform angekündigt wurde. 

Binnenmarkt

Aus steuerlicher Sicht sind bei Handelsgeschäften innerhalb der EU die Bestimmungen zur Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) sowie für verbrauchsteuerpflichtige Produkte zu beachten.

Doppelbesteuerungsabkommen

Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese verhindern eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten. Das Bundesministerium für Finanzen stellt wichtige Informationen sowie eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung. 

Firmengründung und Investition 

Das Gesetz über die Wirtschaftsgesellschaften (GWG) ist die zentrale Bestimmung des slowenischen Unternehmensrechts und entspricht funktional dem österreichischen Unternehmensgesetzbuch. Das GWG übernimmt europäische Richtlinien, insbesondere auf den Gebieten des Binnenmarkts, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs.

Das slowenische Wirtschaftsrecht sieht je nach Intensität des Marktauftritts unterschiedlich starke Formen der Investitionen und Unternehmenskooperationen vor. Das GWG kennt folgende Formen ausländischer Investitionen:

  • Beteiligung an einem bereits bestehenden Unternehmen
  • Gründung einer Niederlassung
  • Gründung eines Tochterunternehmens
  • Übernahme eines bestehenden Unternehmens zu 100% 

Grundsätzlich können Österreicher:innen unter den gleichen Bedingungen wie Slowen:innen ein Unternehmen in Slowenien gründen oder sich an diesem beteiligen. Die Agentur für ausländische Direktinvestitionen und Unternehmertum (SPIRIT) stellt jährlich auch eine Förderung für ausländische Direktinvestitionen in Slowenien zur Verfügung. Im slowenischen Wirtschaftsrecht finden sich die gleichen bzw. ähnliche Rechtsformen für Unternehmen, wie im österreichischen Unternehmensrecht. Es gibt sowohl Einzelunternehmen mit persönlicher Haftung als auch Rechtsformen mit beschränkter Haftung, so etwa die gängigste Rechtsform d.o.o. (GmbH). Ebenso gibt es die Unterscheidung zwischen Unternehmensformen mit und ohne Rechtspersönlichkeit sowie zwischen Kapital- und Personengesellschaften. Für alle Gesellschaften gilt der Grundsatz der verpflichteten Eintragung in das slowenische Gerichtsregister (Sodni register).

Bei Unternehmensgründungen in Slowenien kommt dem Online-Registrierungsverfahren (das e-Government ist in Slowenien gut ausgebaut) eine zunehmend wichtigere Bedeutung zu. Das zentrale Portal für Unternehmen ist SPOT („one-stop shop“ - alles an einer Stelle). Unternehmen erhalten auf diesem Portal die Erstinformationen und Voraussetzungen für eine Unternehmensgründung. Eine einfache Unternehmensgründung kann auch über dieses Portal abgewickelt werden. Teilweise werden hier Inhalte in englischer Sprache angeboten.

Ausführliche Informationen zu Unternehmensgründung, Investitionen und Steuern erhalten Sie beim AußenwirtschaftsCenter Laibach: Schicken Sie einfach ein E-Mail oder rufen Sie uns an

Vertretungsvergabe

Der slowenische Handelsvertretungsvertrag ist im Obligationengesetz (slowenisch Obligacijski zakonik, im Weiteren OZ) geregelt. Das OZ ist seit dem 1.1.2002 in Kraft und übernimmt die EU-Richtlinie 86/653/EEC betreffend die selbständigen Handelsvertreter (abrufbar in deutscher Sprache) ins slowenische Recht.

Die Vorschriften über den Vertretungsvertrag sind fast ausschließlich dispositiver Natur, d.h. sie können durch die Vertragsparteien abgeändert werden. Auf zwingende Bestimmungen wird in der Folge jeweils besonders hingewiesen.

Zur Form hält das OZ lediglich fest, dass die Vertragspartner vereinbaren können, dass der Vertretungsvertrag und sämtliche Änderungen schriftlich abgeschlossen werden müssen. Ebenso können sie festlegen, dass nur schriftlichen Akten Rechtsgültigkeit zukommt.

Generell empfehlen wir, Vertretungsverträge schriftlich abzuschließen. Dies hat seinen Grund unter anderem auch in einer besseren Rechtssicherheit - sowohl während des aufrechten Vertrags als auch im Falle eines Rechtsstreits. Es empfiehlt sich allerdings für den Vertretungsvertrag keine Musterverträge zu übernehmen, sondern den Vertrag vor Unterzeichnung mit einem lokalen Anwalt, der Erfahrung auf diesem Gebiet hat, durchzugehen und auf den Einzelfall abzustimmen.

Durch den Handelsvertretervertrag verpflichtet sich der Vertreter, sich stets zu bemühen, dass dritte Personen mit dem Vertretenen Verträge abschließen und er in diesem Sinne zwischen den Vertragsparteien vermittelt, und dass er als bevollmächtigter Vertreter im Namen und auf Rechnung des Vertretenen Verträge abschließen wird.

Der Vertretene verpflichtet sich zur Zahlung einer bestimmten Provision für jeden Vertrag.

Vertreter kann jede natürliche oder juristische Person sein, die einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und im Firmenregister die Tätigkeit „Vertretung“ registriert hat.

Der Vertreter darf ohne Zustimmung des Vertretenen keine andere Vertretung für denselben örtlichen Bereich und für die gleiche Art der Geschäftstätigkeit oder für denselben Kundenkreis übernehmen.

Stand: 08.03.2023