Ungarn verhängt neue Sondersteuern für Unternehmen in zahlreichen Branchen
Verlängerung der Sondersteuern bis zum 1.1.2025
Am 24. Mai 2022 hat sich die ungarische Regierung konstituiert und wegen der Kriegssituation in der Ukraine gleichzeitig eine Notstandslage verhängt.
Die wichtigsten Ziele der ungarischen Regierung sind die Aufrechterhaltung der staatlich regulierten Verbraucherenergiepreise und Investitionen in die Landesverteidigung.
Aus diesem Grund werden zwei Fonds ins Leben gerufen: den Fond zur Verteidigung der niedrigen Haushaltsbetriebskosten und den Heimwehrfond.
Diese Fonds sollen 2022 und 2023 aus den neuen Sondersteuern finanziert werden. Die neuen Sondersteuern betreffen folgende Branchen:
Offizieller Mittelkurs der ungarischen Nationalbank MNB am 01.06.2022: 397,03 HUF = 1 Euro.
Branche bzw. Steuerart | Geplante Steuereinnahmen (Mrd. HUF pro Jahr) |
Kreditinstitute und Finanzunternehmen | 250 (ca. 633 Mio. Euro) und 50 (ca. 127 Mio. Euro) aus der Ausdehnung der Finanztransaktionsgebühr |
Versicherungen | 50 (ca. 127 Mio. Euro) |
Energie | 300 (ca. 760 Mio. Euro) |
Einzelhandel | 60 (ca. 151 Mio. Euro) |
Telekommunikation | 40 (ca. 101 Mio. Euro) |
Fluggesellschaften (mit Destination in HU) | 30 (ca. 76 Mio. Euro) |
Pharmahandel | 20 (ca. 50 Mio. Euro) |
Werbesteuer (wird ab 1.1.2023 neu eingeführt) | 15 (ca. 38 Mio. Euro) |
Insgesamt | 815 (ca. 2 Mrd. Euro) |
Die genauen Details zu den Sondersteuern wurden am 4. Juni im ungarischen Amtsblatt (Regierungsverordnung Nr. 197/2022) veröffentlicht. Die meisten Bestimmungen sind am 1. Juli 2022 in Kraft getreten.
Diese Regierungsverordnung wurde seither mehrmals modifiziert, zuletzt wurden die Regelungen im Zusammenhang mit Mineralölherstellern, Pharmaherstellern und Fluggesellschaften am 17. Mai 2023 verändert.
Die Sondersteuer wurde fälschlicherweise als „Extragewinnsteuer“ begründet, wobei die Bemessungsgrundlage grundsätzlich nicht der Gewinn, sondern in den meisten Fällen die Nettoumsätze sind.
1. Kreditinstitute und Finanzunternehmen
Für die Steuerjahre 2022, 2023 und 2024 sind Kreditinstitute und Finanzunternehmen laut Gesetz Nr. CCXXXVII von 2013 verpflichtet, die Sondersteuer durch Selbstversteuerung zu ermitteln, zu erklären und abzuführen.
Für 2023 wurde mit der Regierungsverordnung Nr. 144/2023 die Steuerbemessungsgrundlage folgenderweise neu definiert:
- Steuerbemessungsgrundlage für 1.1.2023 – 30.6.2023: 50 % vom Nettoumsatz (gemäß Gesetz Nr. C von 1990 - über die kommunalen Steuern) des Vorjahres, abzüglich
- 50 % des Buchwertes des zurückgenommenen und dann während der Laufzeit oder am Ende der Laufzeit verkauften Vermögenswerts (ohne den Betrag, der als Anschaffungswert des im Finanzierungsleasing gegebenen Vermögenswerts abgerechnet wurde),
- 50 % der nicht im Rahmen der gewöhnlichen Tätigkeit angefallenen Einkünfte aus Lieferungen und Leistungen gemäß Gesetz Nr. C von 1990 §40/D, Absatz 2, lit. f
- Steuerbemessungsgrundlage für 1.7.2023 – 31.12.2023: 50 % des Gewinns vor Steuern, der auf der Grundlage des Jahresabschlusses des dem Steuerjahr vorangehenden Steuerjahres ermittelt wird, abzüglich
- 50 % des entsprechenden Betrags für Dividenden unter dem Titel Einkünfte aus Finanzgeschäften, sofern der Betrag nicht dem Ergebnis vor Steuern als Aufwand verrechnet wird
- 50 % der nicht im Rahmen der gewöhnlichen Tätigkeit angefallenen Einkünfte aus Lieferungen und Leistungen
- Und zuzüglich
- 50 % der Sondersteuer für Finanzinstitute laut Gesetz LIX von 2016,
- 50 % der Finanztransaktionssteuer gemäß Gesetz CXVI von 2012 und
- 50 % dieser Sondersteuer.
- Für 2024 wurde mit der Regierungsverordnung Nr. 206/2023 die Steuerbemessungsgrundlage folgenderweise neu definiert:
Gewinn vor Steuern, der auf der Grundlage des Jahresabschlusses vom Steuerjahr 2022 ermittelt wird, abzüglich- des entsprechenden Betrags für Dividenden unter dem Titel Einkünfte aus Finanzgeschäften, sofern der Betrag nicht dem Ergebnis vor Steuern als Aufwand verrechnet wird,
- der nicht im Rahmen der gewöhnlichen Tätigkeit angefallenen Einkünfte aus Lieferungen und Leistungen,
- Und zuzüglich
- der Sondersteuer für Finanzinstitute laut Gesetz LIX von 2016,
- der Finanztransaktionssteuer gemäß Gesetz CXVI von 2012 und
- dieser Sondersteuer.
- Höhe der Steuer:
- 2022: 10 %
- Für 1.1.2023 – 30.6.2023: 8 %
- Für 1.7.2023 – 31.12.2023: 13 % für den Teil der Steuerbemessungsgrundlage der entsprechenden Zeitperiode, der 10 Mrd. HUF nicht übersteigt, und 30 % für den darüber liegenden Betrag.
- 2024: 13% für den Teil der Steuerbemessungsgrundlage der entsprechenden Zeitperiode, der 20 Mrd. HUF nicht übersteigt, und 30% für den darüber liegenden Betrag.
- 2022: 10 %
Ausdehnung der Finanztransaktionssteuer auf den Wertpapierhandel: Als Grundlage dient der Wert der gehandelten Wertpapiere. Wenn dieser Wert in einer ausländischen Währung angegeben ist, wird die Summe nach dem offiziellen Devisen-Tageskurs der Ungarischen Nationalbank in die ungarische Landeswährung Forint umgerechnet. Die Transaktionsgebühr für Wertpapiergeschäfte beträgt 0,3 %, ist aber mit höchstens 10.000 HUF (25,33 Euro) je Kauf gedeckelt. Seit 19. Juli 2022 sind auch diejenige Personen für die Zahlung der Finanztransaktionssteuer verpflichtet, die in Ungarn Wertpapierdienstleistungen im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung anbieten. Diese Personen müssen sich zudem vorab bei der Ungarischen Steuerbehörde registrieren.
Von der Finanztransaktionssteuer ausgenommen sind die Geschäfte des ungarischen Schatzamtes und der ungarischen Post sowie von Privatpersonen (außer in der Eigenschaft als Einzelunternehmer) in einem Wert von höchstens 20.000 HUF pro Kauf.
2. Versicherungen
Versicherungen gemäß Gesetz Nr. CII von 2012 - über die Versicherungsteuer - werden zwischen 1. Juli 2022 und 31. Dezember 2024 mit einer Sondersteuer belastet.
- Steuerbemessungsgrundlage:
a) Summe der Versicherungsprämien aus Versicherungsleistungen gemäß Gesetz Nr. CII von 2012 (Kaskoversicherung, Sach- und Unfallversicherung bzw. gesetzliche Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung)
b) Summe der Versicherungsprämien aus Lebensversicherungen (gemäß Anlage Nr. 2 des Gesetzes Nr. LXXXVIII von 2014 - über die Versicherungstätigkeit)
- Höhe der Steuer für die Zeit von 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022:
- Buchstabe a:
- Unter 1 Mrd. HUF 4 %
- Zwischen 1 Mrd. HUF und 18 Mrd. HUF 8 %
- Über 18 Mrd. HUF 14 %
- Buchstabe b:
- Unter 1 Mrd. HUF 2 %
- Zwischen 1 Mrd. HUF und 18 Mrd. HUF 3 %
- Über 18 Mrd. HUF 6 %
- Buchstabe a:
- Höhe der Steuer für 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023:
- Buchstabe a:
- Unter 2 Mrd. HUF 2 %
- Zwischen 2 Mrd. HUF und 36 Mrd. HUF 4 %
- Über 36 Mrd. HUF 12 %
- Buchstabe b:
- Unter 2 Mrd. HUF 1 %
- Zwischen 2 Mrd. HUF und 36 Mrd. HUF 1,5 %
- Über 36 Mrd. HUF 5 %
- Buchstabe a:
- Die Sondersteuer für Versicherungsgesellschaften bleibt unter den gleichen Regelungen wie im Jahr 2023 auch für 2024 bestehen.
3. Mineralölhersteller
Mineralölhersteller sind für die Steuerjahre 2022, 2023 und 2024 verpflichtet, die Sondersteuer durch Selbstversteuerung zu ermitteln, zu erklären und abzuführen.
- Steuerbemessungsgrundlage: Preisdifferenz zwischen dem Einkaufspreis von (billigerem) russischem Rohöl und dem Weltmarktpreis von russischen Erdöl laut Platts Crude Oil Marketwire Brent (Mid-Wert, in USD pro Barrel) reduziert um 7,5 USD / Barrel
- Höhe der Steuer: 95 %
Die erste Rate für die Zeit von 1.1.2022 bis 1.7.2022 muss bis zum 20. September 2022, die weiteren Einzahlungen jeweils bis zum 20. Tag des Monats monatlich ermittelt, erklärt und abgeführt werden.
Zusätzlich sind Mineralölhersteller verpflichtet, 2023 eine Sondersteuer in Höhe von 2,8 % nach dem Nettoumsatz im Jahr 2022 zu zahlen. Für das Jahr 2024 beträgt die Höhe der Sondersteuer 1 %.
4. Energieunternehmen
Steuerpflichtig sind (mit Ausnahme von Kraftwerken mit einer installierten Leistung von höchstens 0,5 MW)
- Energieerzeuger, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen oder Abfall gemäß Regierungsverordnung Nr. 389/2007. (XII. 23.) (sog. KÁT-System) herstellen,
- Energieerzeuger, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen gemäß Regierungsverordnung Nr. 299/2017. (X. 17.) (sog. METÁR-Premium-System) herstellen,
- Energieerzeuger des METÁR-Premium-Systems, die für eine grüne Extraförderung berechtigt sind.
Von der Steuerpflicht ausgenommen sind die Energieerzeuger, die Strom aus fester Biomasse herstellen.
- Steuerbemessungsgrundlage:
- KÁT-System: der Nettoumsatz, der sich aus dem an das Stromnetz gelieferten Strom durch den Erzeuger im betreffenden Monat und aus dem von der Behörde festgelegten Einspeisetarif ergibt.
- METÁR-Premium-System: der Nettoumsatz, der sich aus dem an das Stromnetz gelieferten Strom durch den Erzeuger im betreffenden Monat und aus dem von der Behörde festgelegten Einspeisetarif ergibt.
- METÁR-Premium-System, mit grüner Extraförderung: Das Ergebnis aus dem im Stromkaufvertrag festgelegten Verkaufspreis, abzüglich des subventionierten Preises für das laufende Jahr, multipliziert mit der vom Erzeuger im jeweiligen Monat in das Stromnetz eingespeisten Strommenge.
- Höhe der Steuer: 65 %
Die erste Rate für die Zeit von 1.1.2022 bis 1.7.2022 muss bis zum 20. September 2022, die weiteren Einzahlungen jeweils bis zum 20. Tag des Monats monatlich ermittelt, erklärt und abgeführt werden.
Des weiteren wird die Fernwärmesteuer auf Bioethanolhersteller, Hersteller von Stärke und Stärkeprodukten sowie Sonnenblumenölhersteller für 2022, 2023 und 2024 ausgedehnt.
- Steuerbemessungsgrundlage: Ergebnis vor Steuern
- Höhe der Steuer: 41 %
5. Bergbauunternehmen
Die Höhe der Bergbauabgabe wird ab 1. August 2022 geändert. Die neue Steuerhöhe wird nach der Menge des im Rahmen der behördlichen Genehmigung in den Jahren 2022 und 2023 gewonnenen mineralischen Rohstoffs ausgerechnet,
- 48 % bei Erdöl und Erdgas gefördert aus Kohlenwasserstofffeldern, die vor dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurden.
- 42 % für Erdgas, das in Kohlenwasserstofffeldern, die vor dem 1. Januar 1998 in Betrieb genommen wurden, gefördert und frei verkauft wird.
- 36 % bei Erdöl und Erdgas gefördert während der Probeförderung bzw. aus Kohlenwasserstofffeldern, die nach dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurden.
Es gibt auch Veränderungen bei der Formel der Bergbauabgabe und die betroffenen Unternehmen müssen in den Jahren 2022 und 2023 mindestens die gleiche Menge an Kohlenwasserstoffen produzieren wie 2021, wenn nicht, dann droht eine Strafe in Höhe von der Bergbauabgabe.
Für 1. September bis 31. Dezember 2023 und 2024 müssen folgende Steuersätze berücksichtigt werden:
- bei Erdgas gefördert aus Kohlenwasserstofffeldern, die vor dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurden:
- zw. 28.000 HUF/mWh und 55.000 HUF/mWh: 48 %
- über 55.000 HUF/mWh: 62 %
- bei Erdöl gefördert aus Kohlenwasserstofffeldern, die vor dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurden:
- zw. 230.000 HUF/Tonne und 260.000 HUF/Tonne: 24 %
- über 260.000 HUF/Tonne: 44 %
- für Erdgas, das in Kohlenwasserstofffeldern, die vor dem 1. Januar 1998 in Betrieb genommen wurden, gefördert und frei verkauft wird:
- zw. 28.000 HUF/mWh und 55.000 HUF/mWh: 42 %
- über 55.000 HUF/mWh: 56 %
- bei Erdgas gefördert während der Probeförderung bzw. aus Kohlenwasserstofffeldern, die nach dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurden:
- zw. 28.000 HUF/mWh und 55.000 HUF/mWh: 36 %
- über 55.000 HUF/mWh: 56 %
- bei Erdöl gefördert während der Probeförderung bzw. aus Kohlenwasserstofffeldern, die nach dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurden:
- zw. 230.000 HUF/Tonne und 260.000 HUF/Tonne: 24 %
- über 260.000 HUF/Tonne: 44 %
6. Einzelhandel
Im Einzelhandel wurde die neue Sondersteuer in Form einer Erhöhung der aktuell bestehenden Sondersteuer für das Einzelhandelsgewerbe eingeführt.
Für 2022 mussten die Einzelhandelsunternehmen – zusätzlich zu der jährlichen Steuerlast - 80 % der Sondersteuer des letzten Jahres (2021) bis 30. November 2022 entrichten.
Die neue Staffelung sieht ab 2023 folgendermaßen aus, wobei die Bemessungsgrundlage weiterhin der Nettoumsatz ist:
- Umsatz bis 500 Mio. HUF ist von der Sondersteuer weiterhin befreit.
- für den Umsatz über 500 Mio. HUF bis 30 Mrd. HUF: statt 0,1 % -> 0,15 %
- für den Umsatz über 30 Mrd. HUF bis 100 Mrd. HUF: statt 0,4 % -> 1 %
- für den Umsatz über 100 Mrd. HUF: statt 2,7 % -> 4,1 %
Für 2024 gibt es eine weitere Erhöhung in der höchsten Steuerkategorie:
- Umsatz bis 500 Mio. HUF ist von der Sondersteuer weiterhin befreit.
- für den Umsatz über 500 Mio. HUF bis 30 Mrd. HUF: 0,15%
- für den Umsatz über 30 Mrd. HUF bis 100 Mrd. HUF: 1%
- für den Umsatz über 100 Mrd. HUF: statt 4,1% -> 4,5%
7. Telekommunikation
Unternehmen, die in Ungarn Telekommunikationsdienstleistungen anbieten, werden mit folgender Sondersteuer belastet.
- Steuerbemessungsgrundlage: Nettoumsatz
- Höhe der Steuer:
- Bis 1 Mrd. HUF 0 %
- Zwischen 1 Mrd. HUF und 50 Mrd. HUF 1 %
- Zwischen 50 Mrd. HUF und 100 Mrd. HUF 3 %
- Über 100 Mrd. HUF 7 %
Die Sondersteuer für Telekommunikationsunternehmen wird unter den gleichen Regelungen auch für 2024 verlängert.
8. Fluggesellschaften
Steuerpflichtig sind Tätigkeiten im Bereich der Personenbeförderung im Luftverkehr. Zur Zahlung der Sondersteuer ist das Bodenabfertigungsunternehmen, welche die Passagier- und Gepäckabfertigungsaktivitäten durchführen, verpflichtet.
Die Höhe der Steuer gestaltet sich ab 1.3.2023 wie folgt:
Mit Reiseziel in der EU, Albanien, Andorra, Bosnien-Herzegowina, Nordmazedonien, Island, Israel, Kosovo, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Großbritannien, Nordirland, Norwegen, San Marino, Schweiz, Serbien und Ukraine:
- 1.600 HUF pro Fluggast bei einem Flugzeug mit einem Emissionswert von weniger als 10,50 Kilogramm pro Sitzplatz,
- 3.900 HUF pro Fluggast bei einem Flugzeug mit einem Emissionswert von 10,50 kg oder mehr und weniger als 17,50 kg pro Sitzplatz,
- 6.200 HUF pro Fluggast bei einem Flugzeug mit einem Emissionswert von 17,50 kg oder mehr pro Sitzplatz.
Mit sonstigem Reiseziel:
- 3.900 HUF pro Fluggast bei einem Flugzeug mit einem Emissionswert von weniger als 10,50 Kilogramm pro Sitzplatz,
- 9.750 HUF pro Fluggast bei einem Flugzeug mit einem Emissionswert von 10,50 kg oder mehr und weniger als 17,50 kg pro Sitzplatz,
- 15.600 HUF pro Fluggast bei einem Flugzeug mit einem Emissionswert von 17,50 kg oder mehr pro Sitzplatz.
Die Fluggesellschaft muss bis zum 5. Tag des auf den Stichmonat folgenden Monats den Wert pro Sitzplatz für alle, im jeweiligen Monat betriebenen Flugzeuge – entsprechend identifizierbar - dem Bodenabfertigungsunternehmen übermitteln, der sich aus der Multiplikation des während des Start- und Landezykluses gemäß ICAO Engine Emissions Databank durchschnittlich verbrannten Treibstoffs, der Anzahl der Triebwerke und dem Ausstoßwert (3,16) ergibt.
Die Steuer muss bis zum 20. Tag des auf den betreffenden Monat folgenden Monats ermittelt, erklärt und abgeführt werden.
9. Pharmahandel
Pharmahändler müssen für alle aus der Sozialversicherung geförderten Arznei- und Nährmittel (ausgenommen: Säuglingsnahrung) 2022, 2023 und 2024 folgende Sondersteuer entrichten:
- Steuerbemessungsgrundlage: Erzeugerpreis bzw. Importeinkaufspreis / Verkaufspreis inkl. Sozialversicherungsföderung
- Höhe der Steuer:
- 20 %, wenn der Preis des Arzneimittels unter 10.000 HUF liegt und
- 28 % bzw. ab 2024 40 %, wenn der Preis des Arzneimittels über 10.000 HUF liegt.
Die Pharmahändler, welche von der 40 %-igen Sondersteuer betroffen sind, können ihre Sondersteuerzahlungspflicht reduzieren, wenn ihre Kosten im Zusammenhang mit Investitionen und Forschungsaktivitäten bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Die Steuer muss zum ersten Mal bis zum 20. Juli ermittelt, erklärt und abgeführt werden.
10. Regelreserveanbieter
Seit 15. November 2022 wurde eine Sondersteuer für die Regelreserveanbieter gemäß EU Verordnung Nr. 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Artikel 2 Punkt 12) eingeführt.
- Steuerbemessungsgrundlage: Erlös, der als Gegenleistung für die Regelleistung finanziell realisiert wird
- Höhe der Steuer:
- 2022: 13 %
- 2023: 10 %
- 2024: 10 %
11. Pharmahersteller
Die für die Jahre 2022, 2023 und 2024 für die Pharmahersteller (NACE 2110 und 2120) eingeführte Sondersteuer bezieht sich ab dem 1.3.2023 auf folgende Unternehmen: der Gesamtumsatz aus den Tätigkeitsbereichen NACE 2110 oder 2120 in der am ersten Tag des Steuerjahres zur Verfügung stehenden letzten Jahresbilanz beträgt mindestens 33,33 % am Gesamtumsatz des Unternehmens.
- Steuerbemessungsgrundlage: Nettoumsatz
- Höhe der Steuer bis 31. Dezember 2023:
- Nettoumsatz bis 50 Mrd. HUF: 1 %
- Nettoumsatz zw. 50-150 Mrd. HUF: 3 %
- Nettoumsatz über 150 Mrd. HUF: 8 %
- Höhe der Steuer ab 1.1.2024:
- Nettoumsatz bis 50 Mrd. HUF: 0,5 %
- Nettoumsatz zw. 50-150 Mrd. HUF: 1,5 %
- Nettoumsatz über 150 Mrd. HUF: 4 %
Die betroffenen Pharmahersteller können ihre Sondersteuerzahlungspflicht reduzieren, wenn ihre Kosten im Zusammenhang mit Investitionen und Forschungsaktivitäten bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Der Betrag der Ermäßigung entspricht der Summe der Investitionskosten und der direkten Kosten der Forschungstätigkeit.
Weitere Steueränderungen
- Erhöhung der Firmenwagensteuer
Die monatliche Steuerbemessung ändert sich je nach PKW, Leistungskraft in kW und Umweltklasse folgenderweise:
Leistungskraft (kW) | Umweltklasse | ||
„0”-„4” | „6”-„10” | „5”; „14-15” | |
0-50 | HUF 30.500 | HUF 16.000 | HUF 14.000 |
51-90 | HUF 41.000 | HUF 20.000 | HUF 16.000 |
91-120 | HUF 61.000 | HUF 61.000 | HUF 20.000 |
Über 120 | HUF 81.000 | HUF 81.000 | HUF 41.000 |
- Erhöhung der Gesundheits-Produktabgabe (sog. Chipssteuer)
So beträgt beispielsweise die Steuer im Gegensatz zu den bisher für zuckerhaltige Erfrischungsgetränke gezahlten 15 HUF/Liter nach der neuen Regelung 23 HUF/Liter.
Die Steuer von Energiegetränken mit Metal-Xantin-Gehalt erhöht sich von 50 HUF/Liter auf 65 HUF/Liter, während die Steuer bei Energiegetränken mit Metal-Xantin- und Tauringehalt von 300 HUF/Liter auf 390 HUF/Liter erhöht wird.
Die Steuer für gesalzene Snacks wird von 300 HUF/kg auf 390 HUF/kg erhöht. Die Steuer von Bier mit Geschmack wird von 25 HUF/Liter auf 33 HUF/Liter erhöht.
Alkoholische Getränke werden aber vom Anwendungskreis der Gesundheits-Produktabgabe ausgenommen.
Wenn Sie eine detaillierte Aufstellung zu den aktuellen Steuersätzen und sonstige Regelungen erhalten möchten, bestellen Sie per E-Mail unser aktualisiertes Merkblatt zu diesem Thema.
- Erhöhung der Monopolverbrauchsteuer
Der neue Steuersatz für- für Heizöl beim Anbieten, Verkauf oder Verwenden als Heizungs- bzw. Feuerungsmaterial statt 4.655 HUF/Tausend Kilogramm -> 5.375 HUF/Tausend Kilogramm
- für LPG beim Anbieten, Verkauf oder Verwenden für sonstige Motorenzwecke statt 12.725 Forint/Tausend Kilogramm -> 14.685 HUF/Tausend Kilogramm
- für Erdgas beim Anbieten, Verkauf oder Verwenden als Kraftstoff von Straßenfahrzeugen statt 28 HUF/Nm3 -> 32 HUF/Nm3 und ansonsten statt 0,3038 HUF/kWh -> 0,3492 HUF/kWh
- für elektrischen Strom statt 310,50 HUF/Megawattstunde -> 358,50 HUF/Megawattstunde,
- für Kohle statt 2.516 HUF/Tausend Kilogramm -> 2.905 HUF/Tausend Kilogramm,
- bei in kleinen Brauereien hergestelltem Bier statt 810 HUF -> 900 HUF pro Hektoliter und pro Grad des vorhandenen Alkoholgehalts,
- bei sonstigem Bier statt 1.620 HUF HUF -> 1.800 HUF pro Hektoliter und pro Grad des vorhandenen Alkoholgehalts,
- bei Schaumwein statt 16.460 HUF -> 18.100 HUF pro Hektoliter,
- bei anderen nicht schäumenden gegorenen Getränken statt 9.870 HUF -> 10.900 HUF pro Hektoliter,
- bei anderen schäumenden gegorenen Getränken statt 16.460 HUF -> 18.100 HUF pro Hektoliter,
- bei Zwischenerzeugnissen statt 25.520 HUF -> 28.100 HUF pro Hektoliter,
- bei lohngebranntem Destillat für einen Auftraggeber des Lohnbrennens bei einer Menge über 50 Litern im Jahr oder bei der Menge der nicht an Steuerlager erfolgenden Verkäufe statt 333.385 HUF -> 565.840 HUF pro Hektoliter,
- bei sonstigen alkoholischen Erzeugnissen statt 333.385 HUF -> 565.840 HUF pro Hektoliter,
- Auch bei Tabakwaren wird die Verbrauchsteuer erhöht, bei Zigaretten beispielsweise
- im Zeitraum zwischen 1. Juli 2022 und 31. Dezember 2022 auf 27.800 HUF für je eintausend Stück und 23,5 % des Kleinverkaufspreises, doch wenigstens 40.800 HUF für je eintausend Stück,
- seit 1.1.2023 29.500 HUF für je eintausend Stück und 24 % des Kleinverkaufspreises, doch wenigstens 41.800 HUF für je eintausend Stück.
Wir stehen bei Fragen gerne zur Verfügung: Schicken Sie uns einfach ein E-Mail oder rufen Sie uns an.