Coronavirus-FAQ: WKÖ Informationen für Unternehmen
Antworten auf die häufigsten Fragen rund um Corona im betrieblichen Alltag
Auslaufen von COVID-19-Bestimmungen mit Ablauf des 30.4.
Mit dem Auslaufen der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung entfallen etwa Vorgaben zu COVID-19-Beauftragte und Präventionskonzept in Betrieben sowie die Maskenpflicht in Kranken- und Kuranstalten sowie Alten- und Pflegeheimen. Auch die Risikogruppenfreistellung läuft aus.
Mehr Infos auf der Homepage des Gesundheitsministeriums.
FAQ - Fragen und Antworten
Stand: 27.4.2023 | 11:00 Uhr
Teststrategie
Betriebliche Impfungen
Die meisten Bundesländer sehen Impfungen in Betrieben vor. Die Abwicklung und Organisation der Corona-Schutzimpfung liegt seit Jänner 2021 in der Verantwortung der Bundesländer. Die Bundesländer setzen ihre jeweiligen Impfstrategien selbständig um, die Bundesregierung übernimmt dabei eine koordinierende Rolle.
Dadurch kann es bundeslandspezifisch zu unterschiedlichen Regelungen und Vorgehensweisen kommen.
Für österreichweit tätige Unternehmen besteht nach wie vor die Möglichkeit, Covid-19 Impfstoff über das BMSGPK zu beziehen. Die bei der Impfung anfallenden Personalkosten werden weiterhin vom BMSGPK refundiert.
Weiterführende Informationen des BMSGPK (hier auch in Fremdsprachen)
Bundesland | Kontakt für Unternehmen |
---|---|
Burgenland | koordination-coronaimpfung@bgld.gv.at Individuelle Kontaktaufnahme für Abklärung zur betrieblichen Impfung. Von Vorabübermittlungen von Daten ist jedenfalls abzusehen. |
Kärnten | impfen@wkk.or.at Für Betriebe ab 100 MitarbeiterInnen; Für Betriebe mit weniger als 100 MitarbeiterInnen kann ein Impfbus bestellt werden. |
Niederösterreich | Infoseite |
Oberösterreich | Infoseite |
Salzburg | sozialpolitik@wks.at |
Steiermark | covid-betriebsimpfung@stmk.gv.at |
Tirol | wirtschaft.impft@tirol.gv.at |
Vorarlberg | Keine Möglichkeit der betrieblichen Impfung. Bei Fragen zur Corona-Schutzimpfung nehmen Sie Kontakt mit dem Landesimpfkoordinator auf. |
Wien | testenimpfen@wkw.at |
- Alle Ärztinnen und Ärzte, unabhängig von ihrem Fachgebiet oder ihrer Ausbildung
- Arbeitsmedizinerinnen/Arbeitsmediziner und Schulärztinnen/Schulärzte
- Turnusärztinnen/Turnusärzte, pensionierte Ärztinnen/Ärzte und ausländische Ärztinnen/
- Ärzte in Zusammenarbeit mit zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten
- Medizinstudierende in einem strukturierten Setting unter ärztlicher Aufsicht
- Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen nach schriftlicher ärztlicher Anordnung
- Weitere Rettungs- bzw. Notfallsanitäterinnen und -sanitäter nach entsprechender Schulung unter ärztlicher Aufsicht
- Die Vorbereitung zur Impfung kann durch entsprechendes pharmazeutisches Personal erfolgen
- Detailinformationen zu rechtlichen Themen rund um Corona sind auf der Infoseite des Sozialministeriums verfügbar.
Der Impfplan des Bundes ist die verbindliche Leitlinie für die impfenden Stellen in Österreich. Die angeführten Priorisierungen basieren auf den Grundlagen der medizinisch-fachlichen Empfehlungen durch das Nationale Impfgremium (NIG). Grundsätzlich liegt die konkrete Umsetzung der Impfung in der Verantwortung der einzelnen Bundesländer, diese kann regional unterschiedlich erfolgen.
Je nach festgelegter Konzeption in den Ländern gibt es auch verschiedene Varianten für betriebliche Impfungen, wie z.B. Impfen im Betrieb oder Impfen in einer externen Einrichtung (öffentliche Impfstelle, Arztpraxis, Impfinstitut…).
Verkehrsbeschränkung
Der Anwendungsbereich erfasst Dienstnehmer, für die eine aktuelle Infektion mit SARS-CoV-2 durch einen positiven Test bestätigt wurde. Der Anwendungsbereich der COVID-19-VbV ist unabhängig davon erfüllt, ob eine Dienstnehmer Symptome aufweist oder nicht.
Ob ein positiv getesteter Dienstnehmer arbeitsunfähig ist oder nicht, entscheidet ein Arzt mittels Krankschreibung.
Es besteht eine Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske in folgenden Bereichen:
- außerhalb des privaten Wohnbereichs
- in geschlossenen Räumen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist und
- im Freien, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann,
- in öffentlichen Verkehrsmitteln,
- in privaten Verkehrsmitteln, sofern ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist, sowie
- im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften
- in geschlossenen Räumen und
- im Freien, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
Dabei ist die Maske korrekt zu tragen (Mund und Nase sind vollständig zu bedecken, Maske ist regelmäßig zu wechseln).
Ist ein Dienstnehmer positiv getestet (und nicht krankgeschrieben) muss er am Arbeitsplatz durchgehend eine Maske tragen. Dies gilt in geschlossenen Räumen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist und im Freien, sofern ein Abstand von 2m nicht eingehalten werden kann.
Die Maskenpflicht gilt in geschlossenen Räumen nur dann nicht, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist. Als physischer Kontakt ist bereits die körperliche Anwesenheit einer anderen Person im selben Raum zu verstehen, unmittelbarer Körperkontakt oder eine spezielle Körpernähe ist nicht notwendig. Keine Maskenpflicht besteht daher lediglich bei Aufenthalt in einem Einzelbüro.
Maskenpflicht besteht daher immer in Großraumbüros, geteilten Arbeitszimmern, bei Betreten allgemein zugänglicher Bereiche wie Gänge, WCs und Liften.
Ebenso in Kundenbereichen von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder Dienstleistungen in geschlossenen Räumen, zumal hier ein Kontakt zu anderen Personen nie ausgeschlossen ist.
Wird das positive Testergebnis des Antigentests durch einen PCR-Test nicht bestätigt, enden die Verkehrsbeschränkungen sofort.
Ansonsten dauern Verkehrsbeschränkungen 10 Tage mit der Möglichkeit der „Freitestung“ frühestens ab dem 5. Tag seit Probenahme. Für die „Freitestung“ bedarf es jedoch eines PCR-Tests bzw. eines Laborbefunds, der einen CT-Wert ≥30 ausweist.
Der Dienstnehmer muss auf Grund der Treuepflicht einen positiven Test melden. Der Arbeitgeber hat im Zuge seiner Fürsorgepflicht das Tragen der Maske im Rahmen des Zumutbaren, d.h. stichprobenartig, zu kontrollieren.
Muss ein AN den AG über einen positiven Test informieren, wenn er (mit Maske) am Arbeitsplatz erscheint?
Ja, dies ergibt sich aus der Treuepflicht des AN. Der AG muss überdies in die Lage versetzt werden seine Fürsorgepflicht den anderen AN gegenüber nach zu kommen um zumindest stichprobenartig das durchgängige Tragen der Maske kontrollieren zu können.
Muss ein AN den AG über einen positiven Test informieren, wenn er krankgeschrieben ist und nicht am Arbeitsplatz erscheint?
Grundsätzlich sollte der AN den AG darüber informieren, da in vielen Unternehmen Kontaktpersonen gesondert informiert und geeignete Maßnahmen ergriffen werden.
Auf Grund der weitreichenden gesetzlichen Änderungen, die Covid immer mehr als „normalen“ Krankenstand behandeln, sehen wir allerdings keine Grundlage, die den AN verpflichtet den AG zu informieren (solange er den Arbeitsplatz nicht aufsucht).
Diese Dienstnehmer sind im „normalen“ Krankenstand. Eine Erstattung der Entgeltfortzahlung nach dem EpidemieG gebührt in diesem Falle nicht. Bei längeren Krankenständen kommt uU ein teilweiser Ersatz der Kosten durch die AUVA in Betracht. Anspruch auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung besteht für Unternehmen, die durchschnittlich nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen.
Der Zuschuss zur Entgeltfortzahlung gebührt für Krankenstandstage eines länger als 10 zusammenhängende Tage dauernden Krankenstandes und beträgt 50 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts (zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 %).
Mehr Infos: Die genauen Voraussetzungen
Die Entschädigung für Dienstgeber setzte bisher eine Absonderung mittels Bescheid voraus. Die Verkehrsbeschränkung ersetzt die bisherigen Absonderungen, somit entfällt grundsätzlich der Anspruch des Dienstgebers auf Entschädigung.
Einzige Ausnahme in der die Entschädigung gem § 32 EpiG noch möglich ist: Der positiv getestete Dienstnehmer darf den Arbeitsort nicht betreten, wenn
- die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske aus medizinischen Gründen (insbesondere bei Schwangerschaft) nicht möglich ist, oder
- die Arbeitsverrichtung durch das durchgehende Tragen einer Maske im Rahmen einer objektiven Betrachtung verunmöglicht wird (zB Logopäden, Musiker)
und keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können.
Als sonstige geeignete organisatorische oder räumliche Schutzmaßnahmen kommen etwa Home-Office oder Einzelbüros in Betracht. Jedenfalls muss die Einhaltung der Voraussetzungen für Ausnahmen von der durchgehenden Maskenpflicht nach dieser Verordnung sichergestellt sein. Die in den bisherigen COVID-19-Maßnahmenverordnungen vorgesehenen Trennwände oder das Bilden von festen Teams sind nicht als geeignete Schutzmaßnahmen anzusehen.
Ist ein Betreten des Arbeitsortes nach diesen Vorgaben nicht möglich, steht dem Arbeitgeber eine Entschädigung gem § 32 Abs. 1a EpiG zu.
Unserer Meinung nach ist dieses Risiko als äußerst gering zu bewerten. Die Fürsorgepflicht des AG wird eng ausgelegt, vom AG wird bspw nicht verlangt, dass er AN gegen alle Gefahren schützt. Der AG kann daher höchstens zu gelegentlichen Stichproben des dauerhaften Maskentragens bei positiv getesteten DN verpflichtet sein.
Bei Verstoß gegen die Maskentragepflicht drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen, die bis zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehen können. Bei einer Entlassung eines Arbeitnehmers hängt es von den jeweiligen Umständen ab, ob vorher eine Abmahnung notwendig ist, oder gleich eine Entlassung vorgenommen werden kann.
Nein. Bleibt der Arbeitnehmer grundlos der Arbeit fern oder verweigert er vor Ort konsequent die Arbeitsleistung, stellt dies eine Verletzung seiner Dienstpflichten dar. Der Arbeitgeber ist in einem solchen Fall nach einer entsprechenden Verwarnung sogar berechtigt, den Arbeitnehmer zu entlassen.
Der Arbeitnehmer könnte nur dann die Arbeitsleistung berechtigt verweigern, wenn im Betrieb die konkret nachvollziehbare Gefahr besteht, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken. Ein solcher Fall wäre beispielsweise dann gegeben, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld des Arbeitnehmers bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen ist und der Arbeitgeber nicht alle nötigen Maßnahmen ergriffen hat, um eine Ansteckung zu verhindern.
Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf den umfassenden FAQ-Bereich der Datenschutzbehörde.
Wenn Personen von der Bezirkshauptmannschaft bis 31.7.2022 unter Quarantäne gestellt werden, weil sie mit dem COVID-19-Virus infiziert oder ansteckungsverdächtig sind, bestehen Entschädigungsansprüche wegen des dadurch entstandenen Verdienstentganges. Voraussetzung dafür ist, dass die Behörde einen sog. Absonderungsbescheid erlassen hat. Die Entschädigung kann innerhalb von drei Monaten ab der Aufhebung der Quarantäne bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft beantragt werden.
Wird ein Mitarbeiter abgesondert, hat der Unternehmer diesem den Lohn entsprechend dem Entgeltfortzahlungsgesetz auch während der Absonderung auszuzahlen. Mit der Auszahlung erwirbt der Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung des während der Absonderung ausbezahlten Lohnes. Dieser Vergütungsanspruch umfasst auch den Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung.
Achtung
Der Antrag auf Vergütung ist vom Arbeitgeber binnen 3 Monaten ab dem Tag der Aufhebung der behördlich verhängten Quarantäne bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen.
Vielfach kommt es vor, dass der Absonderungsbescheid aber erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist zugestellt wird.
Tipp
Machen Sie daher den Entschädigungsanspruch möglichst gleich nach dem Ende der Quarantäne des Mitarbeiters, aber jedenfalls binnen der vorgesehenen 3 Monatsfrist geltend, und zwar auch dann, wenn der Absonderungsbescheid noch nicht vorliegt.
Nehmen Sie in den Antrag den Hinweis auf, dass der schriftliche Absonderungsbescheid von der zuständigen Behörde noch nicht aus- bzw. zugestellt wurde, dass sie aber die Absicht haben, diesen sobald er vorliegt, als Beleg für den Entschädigungsanspruch nachzureichen.
Finanzielle Unterstützung für Betriebe
Infos dazu finden Sie unter Corona-Unternehmenshilfen.
Arbeitsrecht
Arbeitgeber sind auch weiterhin verpflichtet, im Rahmen der Fürsorgepflicht Infektionen am Arbeitsplatz so gut es geht zu verhindern.
So lange die Pandemie andauert, sind v.a. folgende Maßnahmen sinnvoll, die auch im Hinblick auf andere Infektionsgeschehen (z.B. während Grippewelle) wirksam sind:
- spezielle Hygienemaßnahmen (insbesondere an Orten der Konsumation von Speisen und Getränken oder im Sanitärbereich)
- Vermeidung von nicht notwendigen Menschenansammlungen (Veranstaltungen und Besprechungen online statt in Präsenz),
- Entzerrungsmaßnahmen (Kapazitätsgrenzen, Leitsysteme),
- Systeme zur Vermeidung von Staubildung in Empfangs- bzw. Durchgangsbereichen,
- das Bilden von festen Teams,
- Erfassung von Sitzordnung und Teilnehmern bei Veranstaltungen und Besprechungen,
- vorwiegende Nutzung von Einzelbüros,
- Abstandhalten,
- Homeoffice,
- Errichtung von Trennwänden oder Plexiglas,
- entsprechende Entwicklungsmaßnahmen für Mitarbeitende und Führungskräfte (remote Leadership),
- Aufbewahrung aller bis jetzt entwickelten und verwendeten Pläne zu technischen, organisatorischen und arbeitsrechtlichen Maßnahmen für eine allfällige spätere Verwendung (Wissenserhalt).
Der Arbeitgeber hat aufgrund der Fürsorgepflicht darauf zu achten, dass die Ansteckungsgefahr unter seinen Arbeitnehmern, aber auch zwischen den Arbeitnehmern und anderen Personen im Betrieb, wie zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Gästen, etc., möglichst gering ist.
Daraus kann sich die Verpflichtung ergeben, Schutzbehelfe, wie zum Beispiel Mundschutz, Handschuhe, Schutzbrillen, etc. zur Verfügung zu stellen, wenn sich dies aufgrund der Umstände im Einzelfall als sinnvoll und erforderlich erweist. Auch eine entsprechende Trennung von Arbeitnehmern und Kunden, beispielsweise durch Plexiglas, kann einen wirksamen und notwendigen Schutz vor einer Infektion darstellen.
Alle Details dazu und zu zahlreichen anderen Fragen des Arbeitnehmerschutzes finden Sie auf der Homepage des Arbeitsministeriums.
MNS-Schutzmasken: Bestellung und Initiativen.
Wer sich impfen will, muss dies – wie bei einem Arztbesuch – außerhalb der Arbeitszeit tun. Ist das nicht möglich (z.B. bei einem vorgegebenem Impftermin) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die erforderliche Zeit unter Entgeltfortzahlung frei zu geben. Es liegt ein persönlicher Dienstverhinderungsgrund vor.
Einreise nach Österreich
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) regelt gesundheitspolizeilich die Einreise nach Österreich mittels „Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2022 - COVID-19-EinreiseV 2022). Dort finden Sie auch tagesaktuell die Information, ob ein Staat als Virusvariantengebiet oder -staat (Anlage 1) oder als Gebiet oder Staat mit hohem epidemiologischem Risiko (Anlage 2) gelistet ist.
Davon getrennt zu beurteilen sind mögliche fremdenpolizeiliche Fragestellungen. Weitere Informationen zu fremdenpolizeilichen Voraussetzungen bei der Einreise nach Österreich finden Sie auf der Webseite zu den länderspezifischen Reiseinformationen des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten und auf der Website des Bundesministeriums für Inneres.
Informationen zur Einreise zu beruflichen Zwecken in andere Länder finden Sie auf den jeweiligen WKÖ Länderseiten und im WKÖ Exportradar.
Aktuell gibt es bei der Einreise ins Bundesgebiet keine Verpflichtung zur Vorlage eines 3-G-Nachweises.
Die COVID-19-EinreiseV beschränkt sich nunmehr nur auf Regelungen für die Einreise aus Virusvariantengebieten (Anlage 1) und Gebieten bzw. Staaten mit hohem epidemiologischem Risiko (Anlage 2).
Derzeit ist kein Staat oder Gebiet als Virusvariantengebiet der Anlage 1 oder als Staat oder Gebiet mit hohem epidemiologischem Risiko gelistet.
Für Reisende aus derartig klassifizierten Ländern gelten gesundheitspolizeiliche) Einschränkungen/Voraussetzungen für die Einreise ins Bundesgebiet.
Aktuell sind keine Staaten oder Gebiete als Virusvariantengebiete der Anlage 1 klassifiziert. Dies ist für Staaten und Gebiete mit sehr hohem epidemiologischem Risiko (Virusvariantengebiete) vorbehalten. Das sind insbesondere solche, in denen eine neuartige Virusvariante aufgetreten ist, die eine erhebliche Steigerung der Verbreitung von SARS-CoV 2 mit Auswirkungen auf die medizinische Versorgung in Österreich befürchten lässt.
Personen, die aus einem Virusvariantengebiet der Anlage 1 einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, haben einen 3-G-Nachweis (Geimpft, Genesen oder Getestet) mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am 5. Tag nach der Einreise ein PCR-Test oder Antigentest durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
Personen, die bei der Einreise aus Virusvariantengebieten der Anlage 1 keinen 3-G-Nachweis mitführen, begehen eine Verwaltungsübertretung.
Detaillierte Voraussetzungen für Impf-, Genesungs- und Testnachweise finden sie unter der Frage „Wann gelte ich als geimpft, genesen oder getestet (3-G-Nachweis)?“
Folgende Personen sind von der Verpflichtung zur Vorlage eines 3-G-Nachweises ausgenommen:
- Schwangere oder
- Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können,
und denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann.
Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind gemäß § 5 Abs. 3 COVID-19-EinreiseV folgende Personengruppen:
- Minderjährige, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Personen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners einreisen,
- zu beruflichen Zwecken zum Besuch einer internationalen Einrichtung im Sinne des § 2 Z 1 des Amtssitzgesetzes (ASG), BGBl. I Nr. 54/2021, oder im überwiegenden Interesse der Republik Österreich insbesondere in kultureller oder sportlicher Hinsicht, wobei dies auch für Betreuer und Trainer gilt,
- Fremde, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 ASG verfügen,
- humanitäre Einsatzkräfte,
- Eine Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen
- Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen und
- Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis, wie insbesondere aufgrund von schweren Krankheitsfällen, Todesfällen, Begräbnissen, Geburten sowie der Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen einreisen.
Diese Personengruppen sind somit von der Quarantäneverpflichtung bei der Einreise aus Virusvariantengebieten der Anlage 1 ausgenommen. Einen 3-G-Nachweis und eine Registrierung müssen diese Personen trotzdem vorlegen/vornehmen.
Eine Ausnahme für alle beruflichen Zwecke bei der Einreise aus Virusvariantengebieten wird vom BMSGPK als nicht vertretbar erachtet. Zusammengefasst heißt das, dass die Quarantänepflicht verpflichtend bei in der Praxis „normalen/gewöhnlichen“ Geschäftsreisen aus Virusvariantengebieten gilt, da die Einreise zu beruflichen Zwecken im überwiegenden Interesse der Republik Österreich sehr eng auszulegen ist.
Beförderungsunternehmen haben sicherzustellen, dass die von ihnen in das Bundesgebiet beförderten Personen über die Voraussetzungen und Auflagen und über die Rechtsfolgen von Verstößen dagegen informiert werden. Beförderungsunternehmen dürfen Personen aus Staaten oder Gebieten der Anlage 1 nur in das Bundesgebiet befördern, wenn sie vor der Einreise überprüfen, ob die Voraussetzungen und Auflagen eingehalten werden (diese Bestimmung - §6 Abs. 2 bis 4 - gilt ab 15. Juni 2022).
Achtung: Besonders zu beachten ist, dass die obenstehenden Einreisevoraussetzungen auch gelten, wenn sich der Einreisende innerhalb der letzten 10 Tage vor Einreise nach Österreich in einem Virusvariantengebieten und -staaten der Anlage 1 aufgehalten hat.
Was gilt als regelmäßiger Pendlerverkehr?
Pendler:innen sind bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet Anlage 1 von der Quarantänepflicht gemäß § 5 Abs. 3 COVID-19-EinreiseV ausgenommen, müssen jedoch einen 3-G-Nachweis erbringen und eine Registrierung durchführen. Die Registrierung ist spätestens nach 28 Tagen zu erneuern. Regelmäßige (Berufs-)Pendler:innen können ihre Pendlereigenschaft zum Beispiel durch eine Bestätigung nachweisen (siehe Bescheinigung für Berufspendler); zusätzlich empfehlen wir die Mitnahme von Kopien des Arbeitsvertrags sowie von Dokumenten, welche den regelmäßigen Pendelverkehr untermauern, wie beispielsweise den Meldezettel aus dem Heimatland. Eine regelmäßiger Pendlerverkehr ist erforderlich: d.h. Tages-, Wochen- und Monatspendler:innen reisen regelmäßig ein und fallen unter die gegenständliche Ausnahme; eine Einreise, die nicht einmal im monatlichen Rhythmus erfolgt, wird in der Regel nicht als regelmäßiger Pendlerverkehr anerkannt.
Informationen hinsichtlich der Einreise für (Berufs-)Pendler:innen in andere Ländern können auf den jeweiligen WKÖ Länderseiten und im WKÖ Exportradar gefunden werden.
Aktuell sind keine Staaten oder Gebiete als mit hohem epidemiologischem Risiko in Anlage 2 klassifiziert.
Personen, die aus in Anlage 2 gelisteten Gebieten oder Staaten nach Österreich einreisen oder als Transitpassagiere über Österreich in einen EU-/EWR-Staat weiterreisen, sind verpflichtet, einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests (PCR-Test) auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, mitzuführen.
Davon aus genommen sind Personen, die ein ärztliches Zeugnis entsprechend Anlage H oder Anlage I vorweisen können (Voraussetzungen: Ausstellung frühestens 14 Tage nach Erstnachweis/Symptombeginn | Symptomfreiheit mind. 48h vor Ausstellung), das
- eine in den letzten 90 Tagen erfolgte und zum Zeitpunkt der Ausstellung abgelaufenen Infektion mit SARS-CoV-2 bestätigt
oder
- das bestätigt, dass trotz Vorliegens eines positiven molekularbiologischen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 aufgrund der medizinischen Laborbefunde davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Ausgenommen sind ebenfalls Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann.
Beförderungsunternehmen haben sicherzustellen, dass die von ihnen in das Bundesgebiet beförderten Personen über die Voraussetzungen und Auflagen und über die Rechtsfolgen von Verstößen dagegen informiert werden. Beförderungsunternehmen dürfen Personen aus Staaten oder Gebieten der Anlage 2 nur in das Bundesgebiet befördern, wenn sie vor der Einreise überprüfen, ob die Voraussetzungen und Auflagen eingehalten werden.
Derzeit müssen Sie sich bei der Einreise nach Österreich NICHT registrieren.
Eine Registrierung mittels Pre-Travel-Clearance-Formular ist nur vorgesehen, wenn Sie aus Staaten und Gebieten mit sehr hohem epidemiologischem Risiko (Virusvariantengebiete der Anlage 1 | aktuell trifft das auf keine Staaten zu) einreisen und keine Ausnahmen erfüllen. Die Registrierung darf in diesem Fall frühestens 72 Stunden vor der geplanten Einreise nach Österreich durchgeführt werden.
Das Formular steht auf Deutsch und auf Englisch zur Verfügung. Folgende Daten müssen bei der Registrierung bekannt gegeben werden:
- Vor- und Familienname,
- Geburtsdatum,
- bei mehrtägigen Aufenthalten die Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweichend den Ort der Quarantäne),
- Datum der Einreise,
- etwaiges Datum der Ausreise,
- Abreisestaat oder -gebiet
- Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
- Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
- Vorliegen eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr.
Die Registrierung hat elektronisch zu erfolgen. Die registrierten Personen erhalten anschließend eine generierte Sendebestätigung (PDF-Dokument mit einem QR-Code) per Download und per E-Mail-Adresse zugesendet. Diese Sendebestätigung ist entweder ausgedruckt oder digital (z.B. Smartphone) mitzuführen. Sie ist bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen.
Ist in Ausnahmefällen, z.B. wenn jemand keine technische Möglichkeit hat, die Registrierung über das elektronische Formular nicht möglich, kann das Formular auch in Papierform verwendet werden (siehe Anlage F oder Anlage G) . Im Fall einer Kontrolle werden die ausgefüllten Formulare durch die kontrollierende Behörde selbst der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde weitergeleitet. Die Speicherung der Daten erfolgt für 28 Tage ab Datum der Einreise. Die Daten werden anschließend gelöscht bzw. vernichtet.
Handelt es sich bei der nach dieser Verordnung zur Registrierung verpflichteten Person um einen Pendler, ist die Registrierung bei jeder Änderung der Daten der Nummern 3, 6, 7, 8 und 9, spätestens jedoch alle 28 Tage, vorzunehmen.
§ 2 der COVID-19-EinreiseV definiert, unter welchen Voraussetzungen die einreisende Person als gegen COVID-19 vollständig geimpft, von COVID-19 genesen oder negativ auf COVID-19 getestet gilt und damit den 3-G-Nachweis ("Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr") erfüllt. 3-G-Nachweise sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (QR-Codes) vorzulegen. Einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 sind ärztliche Zeugnisse entsprechend der Anlage D oder der Anlage E gleichgestellt.
1. „Geimpfte“ nach der österreichischen COVID-19-EinreiseV müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Zweitimpfung, wobei diese bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf
- Einmalimpfung nach Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf
- weitere Impfung („Booster“ Impfung) ohne zeitliche Beschränkung.
Die zugelassenen Impfstoffe werden in der Anlage C gelistet. Siehe dazu auch die Frage: „Welche Impfstoffe werden bei der Einreise nach Österreich akzeptiert?“
2. „Genesene“ nach der COVID-19-EinreiseV müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die durch einen Test auf SARS-CoV-2 bestätigt wurde, oder
- Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.
3. „Getestete“ nach der COVID-19-EinreiseV müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Vorgewiesen werden muss ein ärztliche Zeugnisse entsprechend der Anlage D oder Anlage E, oder ein negatives Testergebnis.
Als Test im Sinne der COVID-19-EinreiseV gilt nur ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 (PCR-Test, Probeentnahme darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen) oder ein Antigentest (Probeentnahme darf nicht länger als 24 Stunden zurückliegen), ausgenommen eines solchen zur Eigenanwendung. Die Kosten für einen nach der COVID-19-EinreiseV erforderlichen Test sind selbst zu tragen.
Negative Testergebnisse benötigen zumindest folgenden Angaben:
- Vor- und Nachname der getesteten Person,
- Geburtsdatum,
- Datum und Uhrzeit der Probenahme,
- Testergebnis,
- Bezeichnung des Ausstellers des Testzertifikats.
Aktuell ist bei der Einreise kein Impfnachweis erforderlich.
Als Impfnachweis werden all jene Impfungen anerkannt, die zentral zugelassen sind (Informationen siehe BASG) oder auf der Anlage C gelistet sind. Gegenwärtig befinden sich auf Anlage C folgende Impfstoffe:
- COVISHIELD/ChAdOx1_nCoV-19/COVID-19 Vaccine (ChAdOx1-S [recombinant]) von Serum Institute of India Pvt. Ltd.
- Sinopharm/COVID-19 vaccine BIBP/BBIBP-CorV/BIBP (Beijing Institute of Biological Products Co-Ltd.) SARS-CoV-2 Vaccine (Vero Cell), Inactivated (InCoV) von Beijing Institute of Biological Products Co., Ltd. (BIBP)
- Sinovac/CoronaVac/COVID-19 Vaccine (Vero Cell), Inactivated von Sinovac Life Sciences Co., Ltd.
- COVAXIN/BBV152/SARS-CoV-2 Vaccine, Inactivated (Vero Cell)/ Covid-19 vaccine (Whole Virion Inactivated Corona Virus vaccine) von Bharat Biotech International Ltd.
- COVOVAX/NVX-CoV2373/COVID-19 vaccine (SARS-CoV-2 rS Protein Nanoparticle [Recombinant]) von Serum Institute of India Pvt. Ltd.
- CONVIDECIA/CanSinoBIO Ad5-nCoV-S/COVID-19 Vaccine (Ad5-nCoV-S [Recombinant]) von CanSino Biologics Inc.: 1 Dosis
Ja. Die gesamte COVID-19-EinreiseV gilt nicht für Einreisende, wenn die Einreise zur „Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs“ erfolgt. Unter diesen Tatbestand fallen auch Personen, die bspw. im privaten PKW zu ihrem Arbeitsplatz nach Österreich einpendeln, wo sie zur „Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs“ arbeiten (dies ist glaubhaft zu machen).
Bei Personen, deren Zielland nicht Österreich ist, greift der Ausnahmetatbestand nur, wenn deren Ausreise aus Österreich sichergestellt ist. Auf Verlangen der Behörden müssen diese Personengruppen glaubhaft machen können, dass ihre Ausreise aus Österreich gesichert ist (z.B., dass die Reisenden die Einreisevoraussetzungen der Zielstaates erfüllen).
Ja. Die gesamte COVID-19-EinreiseV gilt nicht für Einreisende, wenn sie nur durch Österreich ohne Zwischenstopp durchreisen, dies umfasst auch ausschließlich unerlässliche Unterbrechungen.
Diese Personen müssen jedoch nachweisen können, dass ihre Ausreise sichergestellt ist, dies muss auf Verlangen der Behörden glaubhaft gemacht werden können (z.B., dass die Reisenden die Einreisevoraussetzungen der Zielstaates erfüllen).
Davon ausgenommen sind Reisende aus Gebieten oder Staaten mit hohem epidemiologischem Risiko (Anlage 2), die über Österreich in einen EU-/EWR-Staat weiterreisen. Diese unterliegen der COVID-19-EinreiseV vollumfänglich.
Die gesamte COVID-19-EinreiseV gilt nicht für Einreisende, wenn die Einreise nach Österreich als Zielland zur „Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs“ erfolgt.
Bitte beachten Sie, dass bei Einreisen, deren Zielland nicht Österreich ist, der Ausnahmetatbestand nur noch greift, wenn deren Ausreise aus Österreich sichergestellt ist. Auf Verlangen der Behörden müssen diese Personengruppen glaubhaft machen können, dass ihre Ausreise aus Österreich gesichert ist.
Eine Einreise ist somit ohne Test/Impf-/Genesungs- oder Quarantäneerfordernis und ohne Registrierung möglich. Wenn daher die Reise ausschließlich der Entgegennahme und dem Transport der Ware nach Österreich dient, so gilt diese Ausnahme von der Nachweis- und Quarantäneerfordernis. Der Warenverkehr ist mithilfe von Dokumenten (z.B. Frachtbriefe) glaubhaft zu machen. Die Wiedereinreise hat auf direktem Weg zu erfolgen.
Ist eine Person nach der COVID-19-EinreiseV verpflichtet, eine selbstüberwachte Quarantäne anzutreten, so muss diese schnellstmöglich und auf direktem Weg an einem bestehenden Wohnsitz (Heimquarantäne) oder an einer sonstigen geeigneten Unterkunft (über deren Verfügbarkeit bei der Einreise eine Bestätigung vorzuweisen ist) angetreten werden. Die Kosten der Unterkunft sind von der Person selbst zu tragen. Der Wohnsitz oder die Unterkunft darf während der Quarantäne nicht verlassen werden.
Eine Ausnahme vom Verbot, die Quarantäneunterkunft frühzeitig zu verlassen, besteht für unbedingt notwendige Wege zur Inanspruchnahme einer nach der COVID-19-EinreiseV erforderlichen Testung. Dabei ist auf die größtmögliche Minimierung eines allfälligen Infektionsrisikos zu achten. Die Quarantäne darf zum Zweck der Ausreise aus dem Bundesgebiet vorzeitig beendet werden, wenn sichergestellt ist, dass bei der Ausreise das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird.
Zur Möglichkeit der Freitestung während der Quarantäne erfolgte folgende Klarstellung des BMSGPK: „Bevorzugterweise ist die Testung innerhalb der Quarantäne durchzuführen, sofern dies möglich ist (z.B. durch Betriebsärzte, Labordienstleister). Ist das nicht möglich kann zur Durchführung einer Testung die Quarantäne verlassen werden, wobei sämtliche Maßnahmen zu ergreifen sind, die eine allfällige Weiterverbreitung der Krankheit verhindern. Dies umfasst zumindest die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln (Abstand halten, Personenkontakte vermeiden, Mund-Nasenschutz tragen, häufiges Händewaschen). Alle nicht zur Durchführung der Testung unbedingt notwendigen Personenkontakte sind zu vermeiden, keine Zwischenstopps am Weg zum Labor, nach Möglichkeit öffentliche Verkehrsmittel vermeiden, Terminvereinbarung mit Labor, Testpersonal auf aktive Quarantäne hinweisen, etc.“
Ja, es werden Testergebnisse, Genesungszertifikate und Impfzertifikate in lateinischer Schrift in deutscher und englischer Sprache grundsätzlich akzeptiert. Vorausgesetzt, die ausländische Test-, Genesungs- und Impfnachweise entsprechen der Anlage D oder der Anlage E - die Daten müssen klar ersichtlich sein. Um Probleme an der Grenze zu vermeiden, empfehlen wir die Verwendung der Formulare der Anlage D oder Anlage E.
Weitere Details zu den Impf-, Genesungs- und/oder Testnachweisen finden sie unter der Frage "Wann gelte ich als geimpft, genesen oder getestet (3-G-Nachweis)?"
Sind Personen von der COVID-19-EinreiseV ausgenommen, bestehen für diese keine Impf-, Genesungs-, Test-, Quarantäne- oder Registrierungspflicht. Die gesamte COVID-19-EinreiseV gilt nicht für die Einreise und Beförderung
- zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs; wenn das Zielland nicht Österreich ist, muss die Ausreise sichergestellt sein,
- ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,
- im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges,
- im zwingenden Interesse der Republik Österreich,
- von Minderjährigen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- von Transitpassagieren – mit Ausnahme solcher, die aus einem in der Anlage 2 genannten Staat oder Gebiet einreisen und in einen EU-/EWR-Staat weiterreisen – oder zur Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt, sofern die Ausreise sichergestellt ist,
- der Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
- von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960,
- von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren,
- von Personen, die auf Grund einer humanitären Notlage oder einer kriegerischen Auseinandersetzung einreisen,
- von Personen, die zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen einreisen und eine Bestätigung entsprechend der Anlage A oder der Anlage B vorweisen, oder
in die Gemeinden Mittelberg und Jungholz und das Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee.
Ja.
Der Grund liegt in den wechselseitigen Interessenwahrungspflichten (Fürsorgepflicht und Treuepflicht). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in seinem Betrieb andere Arbeitnehmer und Dritte vor Infektionen zu schützen. Der Arbeitnehmer ist wiederum verpflichtet, den Arbeitgeber in die Lage zu versetzen, dieser Schutzpflicht nachzukommen. Die Rückkehr Arbeitnehmers aus einem Land, für das – aus epidemiologischen Gründen – bei der Einreise nach Österreich Einschränkungen vorgesehen sind, berechtigt den Arbeitgeber zu erhöhter Sorgfalt und verpflichtet den Arbeitnehmer zu dieser.
Heimquarantäne ist ein Dienstverhinderungsgrund. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer das Entgelt für eine Woche in voller Höhe weiterzahlen. Anderes gilt nur, wenn der Arbeitnehmer die Reise trotz einer Reisewarnung des Außenministeriums angetreten hat. Zeiten der Heimquarantäne können durch Konsum von Urlaub oder Zeitguthaben überbrückt werden.
Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer im Sinne seiner Treuepflicht zur Arbeit von zu Hause verpflichtet (Homeoffice), wenn er nicht krank – also arbeitsfähig – ist, die vereinbarten Arbeitsleistungen ihrer Art nach geeignet sind, zu Hause erbracht zu werden, und die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Bitte beachten Sie dazu die Informationen des Bundesministeriums für Arbeit für „EinreiseVO und Urlaub“.
Ob ein Dienstverhinderungsgrund vorliegt, wird davon abhängen, ob der Arbeitnehmer verschuldet oder unverschuldet in die Situation geraten ist, dass er seinen Arbeitsplatz nicht mehr erreichen kann.
Ein Verschulden des Arbeitnehmers wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn er Reisewarnungen des Außenministeriums nicht beachtet hat und dennoch in das betreffende Gebiet im Ausland gereist ist oder nicht rechtzeitig die Rückreise nach Österreich angetreten hat, obwohl er von der bestehenden oder bevorstehenden Grenzschließung gewusst hat.
Der Arbeitgeber hat jedenfalls das Recht, von Arbeitnehmern, die im Ausland gestrandet sind, zu verlangen, dass sie sich für den nächsten möglichen Notflug nach Hause registrieren lassen: heimflug.austrian.comEs ist zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung (z.B. Covid-19) unter Quarantäne gestellt wird oder ein anderer Grund für die Quarantäne vorliegt (z.B. Kontaktperson).
Wenn der Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung (z.B. Covid-19) in Quarantäne gestellt wird, dann sollte der Arbeitgeber ihn auffordern eine Krankenstandsbestätigung zu übermitteln. Denn Arbeitnehmer werden im Ausland fallweise bei Anordnung der Quarantäne vom Arzt oder der Behörde als arbeitsunfähig angesehen und es erfolgt eine Krankschreibung.
Es ist daher Betrieben zu empfehlen, im Falle einer Quarantäne den Arbeitnehmer aufzufordern, eine Krankenstandsbestätigung zu erwirken, wenn dies (rechtlich) möglich ist. Dies unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer unter Quarantäne gestellt wurde.
Ist der Arbeitnehmer nicht wegen einer Erkrankung in Quarantäne, dann gilt Folgendes: Es kann ein persönlicher Dienstverhinderungsgrund vorliegen. Das hängt jedoch davon ab, ob der Arbeitnehmer verschuldet oder unverschuldet unter Quarantäne gestellt wurde.
Ein Verschulden des Arbeitnehmers kann dann vorliegen, wenn er die verpflichtenden Schutzmaßnahmen (z.B. Abstandsregeln) nicht eingehalten oder keinen negativen Covid-19-Test beim Grenzübertritt ins Ausland vorweisen kann und deshalb unter Quarantäne gestellt wird.
Liegt das betroffene Gebiet, das nach dem Epidemiegesetz unter Quarantäne steht, in Österreich, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Entgelt in Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankenstand weiterzahlen. Der Arbeitnehmer ist auch weiterhin voll sozialversichert.
Der Arbeitgeber kann aber binnen 6 Wochen nach Ende der Quarantäne bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, einen Antrag auf Erstattung des weitergezahlten Entgeltes stellen.
Liegt das betroffene Gebiet im Ausland, gilt Folgendes:
Das österreichische Epidemiegesetz ist in diesem Fall nicht anwendbar. Das Epidemierecht anderer Staaten sieht – soweit ersichtlich – keine Entschädigung an österreichische Arbeitgeber vor, wenn diese das Entgelt fortzahlen.
Daher ist zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung (z.B. Covid-19) in Quarantäne gestellt wird oder ein anderer Grund für die Quarantäne vorliegt (z.B. Kontaktperson).
Wenn der Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung (z.B. Covid-19) in Quarantäne gestellt wird, dann sollte der Arbeitgeber ihn auffordern, eine Krankenstandsbestätigung zu übermitteln. Denn Arbeitnehmer werden im Ausland fallweise bei Anordnung der Quarantäne vom Arzt/der Behörde als arbeitsunfähig angesehen und es erfolgt eine Krankschreibung.
Es ist daher Betrieben zu empfehlen, im Falle einer Quarantäne den Arbeitnehmer aufzufordern, eine Krankenstandsbestätigung zu erwirken, wenn dies (rechtlich) möglich ist. Dies unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer unter Quarantäne gestellt wurde.
Ist der Arbeitnehmer nicht wegen einer Erkrankung in Quarantäne, dann gilt Folgendes: Es kann ein persönlicher Dienstverhinderungsgrund vorliegen. Das hängt jedoch davon ab, ob der Arbeitnehmer verschuldet oder unverschuldet unter Quarantäne gestellt wurde.
Ein Verschulden des Arbeitnehmers kann dann vorliegen, wenn er die verpflichtenden Schutzmaßnahmen (z.B. Abstandsregeln) nicht eingehalten oder keinen negativen Covid-19-Test beim Grenzübertritt ins Ausland vorweisen kann und deshalb unter Quarantäne gestellt wird.Ausreise aus Österreich
Für eine Reihe von Ländern in Europa gilt derzeit eine Reisewarnung. Grundsätzlich können sich daher Arbeitnehmer weigern, Dienstreisen in diese Länder anzutreten.
Der Gütertransport ist jedoch weniger gefährlich als eine Dienstreise, da nur geringer unmittelbarer Kontakt mit anderen Personen stattfindet. Das Coronavirus wird nach derzeitigem Wissenstand auch nicht über Waren, sondern durch Menschen übertragen. Zudem liegt die Versorgung mit Gütern im öffentlichen Interesse. Daher sind Gütertransporte in diese Länder auch weiterhin erlaubt.
Unter folgenden Voraussetzungen können daher auch LKW-Fahrer im Rahmen ihrer Treuepflicht verpflichtet sein, Gütertransporte von Österreich ins Ausland durchzuführen:
- Der Arbeitgeber ergreift Schutzmaßnahmen, die die Ansteckung minimieren (z.B. Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Handschuhe, etc.)
- Der LKW-Fahrer verlässt das Fahrzeug nicht, außer für unbedingt erforderliche Tätigkeiten (z.B. Aufsuchen eines WC).
- Wenn das Be- und Entladen den Abstieg vom Fahrzeug erfordert, muss der Sicherheitsabstand (2 m) eingehalten werden.Die Unterlagen zum Transport werden elektronisch übermittelt.
Tipp: Für laufende Updates aus anderen Ländern nutzen Sie unsere Länder-Übersicht.
Nein. Erkrankt der Arbeitnehmer aber dann am Coronavirus, hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Reisewarnungen des Außenministeriums müssen also auch vom Arbeitnehmer beachtet werden.
Bitte beachten Sie dazu auch das „Handbuch COVID-19: Urlaub und Entgeltfortzahlung"
Beim „Hohen Sicherheitsrisiko“ handelt es sich um Stufe 4 von 6 der Sicherheitsstufen. Das „hohe Sicherheitsrisiko“ (Stufe 4) ist noch keine Reisewarnung (Stufe 5 und 6). Bei Reisewarnungen (Stufe 5 und 6) rät das BMEIA nicht nur von nicht notwendigen Reisen ab, sondern warnt auch davor.
Laut OGH können jedenfalls bei Vorliegen einer Reisewarnung (Stufe 5 und 6) unmittelbar bevorstehende Pauschalreisen kostenfrei storniert werden. Der OGH hält in einzelnen Entscheidungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage aber auch fest, dass das Vorliegen einer Reisewarnung nicht zwingend Voraussetzung für ein kostenloses Stornierungsrecht ist. Bei der Frage, ob dem Reisenden der Antritt einer Reise unzumutbar ist, darf sich der Reisende auch an „Informationssendungen in Rundfunk und Fernsehen und anerkannt seriösen Zeitungen“ orientieren.
Ein wesentlicher Umstand ist laut OGH aber immer auch der Zeitfaktor. Steht der Antritt der Reise nicht unmittelbar bevor, ist es dem Kunden zuzumuten, vorerst die weitere Entwicklung abzuwarten.
Aus Sicht des Fachverbandes der Reisebüros können deshalb Pauschalreisen, die erst in einigen Wochen und Monaten stattfinden, nicht ohne weiteres risikofrei kostenlos storniert werden.
Der OGH hält in all seinen Entscheidungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage fest, dass Fragen der Zumutbarkeit, des Zeitfaktors etc. nur im Einzelfall beurteilt werden können.
Steuer- und Abgabenrecht
Am 30. Juni 2021 werden die Abgabenrückstände in der Finanzverwaltung, die zwischen 15.03.2020 und 30.06.2021 gestundet wurden, fällig. Das Abbauen der aufgebauten Rückstände ist oft nicht auf einmal möglich. Ab 01.07.2021 gibt es daher in der Finanzverwaltung ein zweiphasiges Ratenzahlungsmodell zur Begleichung der Covid-19-bedingten Rückstände. Dies gilt für Abgabenschulden, die überwiegend (zu mehr als 50 %) Covid-19-bedingt sind.
Eckpunkte des neuen COVID-19 Ratenzahlungsmodells:
- Gestundete Abgaben können in Raten über zwei Phasen zurückgezahlt werden
- Phase 1 (1. Juli 2021 bis 30. September 2022) umfasst 15 Monate und Phase 2 (1. Oktober 2022 bis 30. Juni2024) umfasst 21 Monate (insgesamt 36 Monate)
- Antragstellung Phase 1 zwischen dem 10.6.2021 und dem 30.6.2021, Phase 2 bis 31.8.2022.
- Die Zinsen betragen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr (d.h. derzeit 1,38 %)
- Als Erleichterung bietet die Finanzverwaltung für die ersten drei Monate eine sog. „Safety-Car-Phase“ an, bei der die Höhe der Raten noch einmal deutlich reduziert wird.
Detailinfos:
Zusätzlich zu den bestehenden Möglichkeiten eines Verlustausgleichs und eines Verlustvortrags wurde für Verluste 2020 (bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr wahlweise Verluste 2020/21) ein sog. Verlustrücktrag geschaffen. Nähere Informationen
» Möglichkeiten zur Verlustverwertung auf bmf.gv.at
» Berücksichtigung von Verlusten des Jahres 2020 aufgrund von COVID-19 schon jetzt möglich
Zum Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland wurde eine Vereinbarung zwischen den beiden Finanzverwaltungen getroffen, dass Arbeitstage, an denen Grenzgänger nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben, nicht als Tage der Nichtrückkehr (maximal 45 Tage) gelten. Dies gilt allerdings nicht für Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer ohnehin, weil dies zum Beispiel in seinem Arbeitsvertrag vereinbart ist, im Home-Office gearbeitet hätte. Die im Homeoffice verbrachten Arbeitstage in der Zeit der COVID-19-Pandemie werden daher nicht in die 45 Tage-Regelung für Ausnahmen von den täglichen Heimfahrten über die Grenze gezählt. Eine Aufteilung der Tage auf Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaat mit rückwirkender Aufrollung ab 1.1.2020 lediglich aufgrund der Pandemie wird nicht notwendig sein.
Beschränkt ist diese Anpassung auf die Zeit vom 11. März bis zum 31. Dezember 2020, sie verlängert sich aber automatisch Monat um Monat, sofern sie nicht von der BRD oder Österreich mindestens eine Woche vor dem jeweiligen Kalendermonat gekündigt wird.
Behördliche bzw. gerichtliche Verfahren und Strafen
Ja, das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Nach § 8 COVID-19-Maßnahmen-Gesetz muss der Inhaber einer Betriebsstätte „dafür Sorge tragen“, dass beim Betreten der Betriebsstätte (auch von Kunden) die geltenden gesundheitspolizeilichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 eingehalten werden. Insofern ist vor allem auf die Einhaltung der bestehenden Maskenpflichten hinzuwirken („Sorgetragungspflicht“).
Der Betriebsinhaber wird grundsätzlich straffrei, wenn er die ihm im Einzelfall zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um Kunden von Rechtsverstößen abzuhalten.
Das Gericht kann verfahrensrechtliche Fristen in Insolvenzverfahren von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten oder des Insolvenzverwalters mit Beschluss angemessen, höchstens um 90 Tage, verlängern.
Eine Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, besteht nicht bei einer im Zeitraum von 1.3.2020 bis 30.6.2021 eingetretenen Überschuldung.
Ein Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers ist nicht zu eröffnen, wenn der Schuldner überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig ist.
Ist der Schuldner bei Ablauf des 30.6.2021 überschuldet, so hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 30.6.2021 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nachdem welcher Zeitraum später endet, zu beantragen.
Unberührt bleibt die Verpflichtung des Schuldners, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
Vertragsrecht
Ja. In den Förder-Richtlinien der COFAG wird festgelegt, wie Geschäftsraummieten beim Fixkostenzuschuss bzw. Verlustersatz berücksichtigt werden (zu den Richtlinien und zu den zu den FAQs). In Zeiträumen, in denen das antragstellende Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, ist eine Förderung nur möglich, insoweit das jeweilige Bestandsobjekt in den relevanten Zeiträumen tatsächlich für die vertraglich bedungenen betrieblichen Zwecke nutzbar war. Das Ausmaß der tatsächlichen Nutzbarkeit ist vom antragstellenden Unternehmen nachzuweisen (geeignete Aufzeichnungen, zwischen Bestandsgeber und Bestandsnehmer rechtswirksam abgeschlossene Vereinbarungen, Umsatzausfall).
Grundsätzlich gelten Verträge weiterhin.
Aufgrund der Maßnahmen gegen das Coronavirus kann es jedoch sein, dass ein Vertragspartner nicht mehr dazu in der Lage ist, von ihm zugesagten Leistungen zu erbringen. Das kann sowohl rechtliche Gründe (z.B. Betretungsverbote, behördliche Absonderungsmaßnahmen), als auch faktische Ursachen (z.B. coronabedingte Liquiditätsschwierigkeiten) haben.
Vertrag prüfen
Im ersten Schritt prüfen Sie bitte den Vertrag: Ist darin für solche Ausnahmesituationen einzelvertraglich vorgesorgt worden (z.B. durch eine „Corona-Klausel“)?
Wenn der Vertrag keine klare Regelung enthält, empfehlen wir, zunächst nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen, die allen Beteiligten zumutbar ist.
Leistungsstörungsrecht
Falls sich keine einvernehmliche Lösung finden lässt, muss auf das gesetzliche Leistungsstörungsrecht zurückgegriffen werden. Im Wesentlichen ist dabei zwischen folgenden zwei Konstellationen zu unterscheiden:
- Wenn die geschuldete Leistung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden kann, gelten die Regelungen zum Verzug (WKO.at-Info Leistungs- und Annahmeverzug).
- Wenn die geschuldete Leistung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden kann (z.B. Eventfotograf für abgesagte Veranstaltung), dann gilt der Vertrag als aufgehoben.
Daraus folgt, dass vertragliche Pflichten nicht mehr erfüllt werden müssen, wobei bereits erbrachte Teilleistungen (z.B. Anzahlungen) rückabgewickelt werden müssen.
Im Detail stellen sich viele rechtliche Spezialfragen, weshalb die Beiziehung juristischen Beistands meist ratsam ist. So ist es bei Dauerschuldverhältnissen bzw. teilbaren Leistungen denkbar, dass der Vertrag in seinem bereits erfüllten bzw. im erfüllbaren Ausmaß fortbesteht und nur insoweit außer Kraft tritt, als er wegen Corona nicht erfüllt werden kann (sog. „teilweise Unmöglichkeit“).
Außerdem muss hinterfragt werden, ob ein Vertragspartner schadenersatzrechtlich belangt werden kann, weil er leichtfertig nicht-erfüllbare Leistungszusagen abgegeben hat.
Rechtlich besonders schwierig sind schließlich solche Fälle zu beurteilen, in denen ein leistungsbereiter Lieferant bzw. Dienstleister seine vertraglich versprochenen Leistungen sehr wohl erbringen könnte, selbige für den Vertragspartner aufgrund der gegenwärtigen Ausnahmesituation jedoch nutzlos sind (z.B. Lebensmittellieferung an geschlossene Gastronomiebetriebe). Ob der Kunde einen solchen Vertrag - etwa wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage - anfechten bzw. anpassen kann, lässt sich lediglich im Einzelfall beurteilen.
Im Rahmen der Verschuldenshaftung (§§ 1293 ff. ABGB) sind grundsätzlich nur jene Schäden zu ersetzen, die von einer Vertragspartei schuldhaft verursacht wurden. Damit ist gemeint, dass man dem Schuldner einen Vorwurf (z.B. Fahrlässigkeit) machen kann, weil es zu dem Ausfall gekommen ist (vgl. auch WKO.at-Info Schadenersatz).
Ein Verschuldensvorwurf wird regelmäßig dann nicht erhoben werden können, wenn die mit der Corona-Krise zusammenhängenden Erschwernisse (z.B. Betretungsverbote) im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhersehbar waren.
Ein Schadenersatzanspruch ist jedoch denkbar, wenn man einer Vertragspartei ausnahmsweise doch einen Vorwurf machen kann, weil sie keine angemessenen Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, um ihren Vertragspflichten selbst in (vorhersehbaren) Krisenzeiten nachkommen zu können.
Letzteres gilt vor allem bei Leistungszusagen, die abgegeben wurden, nachdem die volle Tragweite der Krise sowie die damit verbundenen rechtlichen Erschwernisse bereits bekannt waren. Ebenso wenig sind Verzögerungen entschuldigt, die gar nicht auf die Corona-Krise zurückzuführen sind.
Unter einer Vertragsstrafe (auch: Konventionalstrafe, Pönale) ist eine Vereinbarung zu verstehen, wonach der Schuldner einen bestimmten Betrag für den Fall zu leisten hat, dass eine zugesagte Leistung von ihm nicht vertragsgemäß erbracht wird (vgl. auch WKO.at-Info Pönale).
Nach österreichischem Recht ist eine Pönale im Zweifel dergestalt auszulegen, dass sie nur anfällt, wenn der Schuldner die Vertragsverletzung schuldhaft begangen hat.
Verschuldensunabhängige Vertragsstrafen müssten unmissverständlich formuliert werden. Nicht selten geraten solche Klauseln in Konflikt zum gesetzlichen Verbot „gröblich benachteiligender Nebenabreden“ (§ 879 Abs 3 ABGB). Außerdem können sie von Richtern nach Billigkeit herabgesetzt werden (§ 1336 ABGB).
Vielfach fällt schon aus den vorstehenden Gründen keine Pönalstrafe an, wenn ein Schuldner aufgrund unvorhersehbarer und unbeherrschbarer Entwicklungen (im Zusammenhang mit dem Corona-Virus) an der vertragsgemäßen Leistungserbringung gehindert war.
Mit dem 4.-COVID-Gesetz wurde zudem noch eine weitere gesetzliche Regelung geschaffen, die Vertragsstrafen hindert. Demnach muss ein Schuldner jedenfalls keine Vertragsstrafe zahlen, wenn er bei einem vor dem 1. April 2020 begründeten Vertragsverhältnis in Verzug gerät, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie entweder
- in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist oder
- die Leistung wegen der Beschränkungen des Erwerbslebens nicht erbringen kann.
Grundsätzlich gelten die Regelungen zum Zahlungsverzug (weitere Informationen).
Demnach müssen Verzugszinsen in den meisten Fällen bezahlt werden. Deren Höhe kann sich aus dem Vertrag oder (bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung) unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Laut Gesetz beträgt die Höhe der Zinsen vier Prozent pro Jahr, wobei ein höherer Zinssatz für Geschäfte zwischen Unternehmern gelten kann. Bei Letzteren beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Diese Formel ergibt derzeit einen Zinssatz von 8,58 % pro Jahr. Dieser höhere Zinssatz gilt jedoch wiederum nur, wenn dem Schuldner der Zahlungsverzug vorwerfbar ist.
Eine Sonderregelung besteht aufgrund des 4.-COVID-Gesetzes für Vertragsverhältnisse, die vor dem 1. April 2020 eingegangen wurden: Sofern der Schuldner eine Zahlung, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 fällig wird, deshalb nicht entrichtet, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, muss er für den Zahlungsrückstand höchstens Zinsen in Höhe von vier Prozent zahlen. Er ist dann außerdem nicht verpflichtet, die Kosten von außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen zu ersetzen.
Allgemein
Aufgrund der Neuausrichtung der Teststrategie ab Anfang April wurde die Förderung des Betrieblichen Testens mit 31. März 2022 ruhend gestellt.
Teststraßen, die im Rahmen des Betrieblichen Testens errichtet wurden, dürfen unter den bisherigen Voraussetzungen weiterhin Testungen durchführen. Die Testbestätigungen dürfen ebenfalls nach wie vor von der testenden befugten Stelle ausgestellt werden. Bitte beachten Sie, dass jene Testungen nach dem 31. März 2022 nicht mehr gefördert werden.
Die Testplattform konnte für die Einmeldung und Ausstellung der Testergebnisse bis 30. April 2022 genutzt werden.
Die Screening-Verordnung legt fest, dass die Testhäufigkeit auf 5 PCR-Tests pro Person und Monat begrenzt wird.
Darüber hinaus werden Settings definiert, in denen weiterhin umfassendere Screeningprogramme in bestimmten Bereichen möglich sind. Folgende Einrichtungen bzw. Berufsgruppen, die auf Grund ihrer Tätigkeit einem erhöhten Risiko einer COVID-Infektion ausgesetzt sind, werden festgelegt:
- Besucher, Begleitpersonen, Bewohner, Mitarbeiter sowie externe Dienstleister von Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
- Besucher, Begleitpersonen, Patienten, Mitarbeitern sowie externe Dienstleistern von Krankenanstalten und Kuranstalten,
- Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen,
- Personenbetreuer in der 24-Stunden-Betreuung und persönliche Assistenten von Menschen mit Behinderung,
- Kinder- und Jugendhilfe sowie der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit,
- Kinder und Mitarbeiter elementarpädagogischer Bildungseinrichtungen,
- Mitarbeiter von Rettungsdiensten sowie
- Bewohner und Mitarbeiter von Flüchtlingsbetreuungseinrichtungen und der Wohnungslosenhilfe.
Außerdem werden Programme der Abwasseranalyse als Screeningprogramme angeführt.
Tests für symptomatische Personen stehen weiterhin kostenlos und unbeschränkt zur Verfügung. Als Anlaufstelle dient grundsätzlich 1450. , wobei die Umsetzung durch die Bundesländer erfolgt.
Details siehe: Österreichische Teststrategie SARS-CoV-2
Bezug zusätzlicher Gratis-PCR-Tests
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