Zwei  von fünf Personen in einer Gruppe reichen sich die Hand
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Rechtsgrundlagen für Franchise-Systeme

Zwingende Vorschriften und maßgebliche Rechtsgebiete sind zu beachten

Lesedauer: 4 Minuten

16.05.2023

Kartellrecht

In Franchise-Verträgen werden üblicherweise wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen (beispielsweise Gebietsschutz, Bezugsverpflichtungen, Wettbewerbsverbote etc) vereinbart. Diese können in den Grenzen des österreichischen als auch europäischen Kartellrechts vereinbart werden. Sofern bestimmte Marktanteile (30 %) nicht überschritten werden, sind insbesondere die Ausnahmen nach der EU-Gruppenfreistellung für vertikale Vertriebsbindungen Nr. 330/2010 maßgeblich.

In jedem Fall ist es kartellrechtlich unzulässig, dem Franchise-Nehmer seine Verkaufspreise vorzugeben (ausgenommen für kurzfristige Werbeaktionen).

Weiters darf dem Franchise-Nehmer nicht der passive Vertrieb, dazu zählt der Internetvertrieb verboten werden. Gleichwohl darf dem Franchise-Nehmer der Internetauftritt in bestimmten Grenzen vom Franchise-Geber vorgegeben werden.

Anwendbarkeit des Konsumentenschutz-Gesetzes

Sofern der Franchise-Nehmer Unternehmensgründer und eine natürliche Person ist (d.h. nicht als Kapitalgesellschaft den Franchise-Vertrag unterzeichnet), zählt die Unterzeichnung des Franchise-Vertrages nach dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) zu den Gründungsgeschäften. Auf Verbrauchergeschäfte ist zwingend das Konsumentenschutz-Gesetz (KSchG) anwendbar. Einige ansonsten übliche Vertragsklauseln sind in diesem Fall nicht wirksam, z. B.:

  • Ausschluss der Gewährleistung
  • Ausschluss der Irrtumsanfechtung
  • Gerichtsstandsklauseln ausschließlich am Ort des Franchise-Gebers

Wann liegt keine Selbstständigkeit des Franchise-Nehmers vor?

Grundsätzlich sind Franchise-Nehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung selbstständig tätig. Franchise-Nehmer sind rechtlich und finanziell selbstständige und unabhängige Unternehmen. Gleichwohl ist es typisch für Franchise-Systeme, dass der Franchise-Nehmer die Weisungen zur Umsetzung des Franchise-Systems erhält und auch zwingend umsetzt, damit die Einheitlichkeit des Franchise-Systems gewahrt wird. Einheitlich geführte Franchise-Betriebe sind Voraussetzung für das Funktionieren eines Franchise-Systems. Darüber hinaus leistet der Franchise-Nehmer auch eine Gebühr, dass er das vom Franchise-Geber erprobte Geschäftskonzept entsprechend umsetzt. 

In Ausnahmefällen sind Franchise-Nehmer keine selbstständigen Unternehmer.

Voraussetzung für Selbstständigkeit ist insbesondere, dass
keine persönliche Arbeitsleistungspflicht, also jederzeitige Vertretungsmöglichkeit vorliegt. In Franchise-Verträgen ist grundsätzlich dem Franchise-Nehmer eingeräumt, dass er sich vertreten lassen bzw. Mitarbeiter einstellen kann.

Knebelungen bzw. Weisungen von Seiten des Franchise-Gebers können zur Annahme eines Dienstverhältnisses führen. Davon betroffen sind vor allem Weisungen bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort und Materialien. Im Hinblick auf den Arbeitsort wählt zumeist der Franchise-Nehmer den Standort des zukünftigen Franchise-Betriebes. Die Arbeitszeit eines Franchise-Nehmers richtet sich ebenso nach den üblichen und notwendigen Öffnungszeiten seines Franchise-Betriebes.

Darüber hinaus wird für die persönliche Abhängigkeit und damit das Vorliegen eines Arbeitsvertrages gefordert, dass der wirtschaftliche Erfolg der Leistung nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber zu Gute kommt.

Die Gebietskrankenkassen in Österreich prüfen in letzter Zeit verstärkt, ob ein Dienstverhältnis vorliegt. Dienstnehmer ist nach § 4 Abs. 2 1. Satz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Auch hier bedeutet die persönliche Abhängigkeit, dass der Arbeitnehmer für Andere seine Leistung erbringt und hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und Arbeitsverhalten einem Weisungsrecht unterliegt. Wesentlich ist dabei die Gesamtbetrachtung. Die wirtschaftliche Abhängigkeit wäre gegeben, sofern der Franchise-Nehmer beispielsweise nicht über eigene Betriebsmittel verfügen würde und der wirtschaftliche Erfolg dem Franchise-Geber zu Gute kommen würde. In Franchise-Systemen verfügt jedoch der Franchise-Nehmer über eigene Betriebsmittel und auch der wirtschaftliche Erfolg kommt ihm zu Gute. 
 

Die Beurteilung ob ein Franchise-Nehmer nicht selbstständig ist, hat immer im Einzelfall zu erfolgen. Sollte im Ausnahmefall ein Franchise-Nehmer jedoch als Dienstnehmer beurteilt werden,   kann es zu umfangreichen, mitunter Existenz bedrohenden Beitragsnachzahlungen kommen. Im Falle eines Dienstverhältnisses ist für den Franchise-Nehmer das gesamte Arbeitsrecht (Krankenstand, Urlaub etc.) anwendbar.

Arbeitnehmer-Ähnlichkeit von Franchise-Nehmern

Franchise-Nehmer werden nur in Ausnahmefällen als arbeitnehmerähnliche Selbstständige eingestuft. Sollte die wirtschaftliche Abhängigkeit vom Franchise-Geber tatsächlich so groß sein, dass Arbeitnehmerähnlichkeit besteht, dann kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

Anwendbarkeit des Dienstnehmer-Haftpflichtgesetzes
Liegt Arbeitnehmer-Ähnlichkeit vor, gilt für Franchise-Nehmer das Dienstnehmer-Haftpflichtgesetz. Eine allfällige Haftung hängt vom Verschuldensgrad und auch dem Einkommen des Franchise-Nehmers ab. Der Ersatzanspruch kann vom Richter bis auf Null gemäßigt werden.

Anwendbarkeit des Kautionsschutz-Gesetzes
Für arbeitnehmerähnliche Franchise-Nehmer gilt das Kautions-Schutzgesetz. Franchise-Geber dürfen sich keine Sicherheiten (Kautionen, Bankgarantien) als Voraussetzung für den Vertragsabschluss zusichern lassen.

Geltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
Arbeitnehmerähnliche Franchise-Nehmer dürfen untereinander vom Franchise-Geber nicht willkürlich unterschiedlich behandelt werden. Die Verträge müssen bei gleichen Voraussetzungen gleich lauten.

Anwendbarkeit des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Im Falle von Arbeitnehmer-Ähnlichkeit des Franchise-Nehmers sind Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht auszutragen. Schiedsgerichtsklauseln können nur spontan und nicht bereits im Vertrag vereinbart werden.

Ansprüche bei Beendigung von Franchise-Verträgen

Im Falle der Beendigung von Franchise-Verträgen ist eine Fülle rechtlicher Aspekte, die weitreichende Folgen haben können, zu beachten: 

Ausgleichsanspruch des Franchise-Nehmers
Analog zum Handelsvertreter-Recht kann unter bestimmten Voraussetzungen der Franchise-Nehmer für die Überlassung seines Kundenstockes an den Franchise-Geber einen Ausgleichsanspruch erhalten. Dieser wird auf 2 Arten ermittelt, wobei als Deckelungsbetrag gesetzlich ein Höchstbetrag vorgegeben ist. Da die Einnahmen des Franchise-Nehmers nicht mit den Provisionseinnahmen eines Handelsvertreters verglichen werden können, wurde bei Franchise-Nehmern die Handelsspanne herangezogen. Insofern ist als Höchstbetrag von einem jährlichen Durchschnittsverdienst aus der Handelsspanne der letzten (maximal fünf) Jahre auszugehen.

Der Ausgleichssanspruch besteht nicht, wenn

  • der Franchise-Nehmer selbst grundlos gekündigt hat oder
  • der Vertrag zu Recht (insbesondere wegen Vertragsverletzung des Franchisenehmers vom Franchise-Geber vorzeitig aufgelöst wird.

Dieses Recht steht unabhängig andersartiger Vereinbarungen zu.

Entschädigungsanspruch für noch nicht amortisierte Investitionen
Für sämtliche auf Grund des Franchise-Vertrages getätigte, noch zum Vertragsende nicht (völlig) amortisierte Investitionen steht dem Franchise-Nehmer zwingend ein Ersatz zu, es sei denn, diese sind angemessen verwertbar.
Ausnahmen: 

  • Der Franchise-Nehmer kündigt ohne wichtigen Grund
  • Der Vertrag wird zu Recht (insbesondere wegen Vertragsverletzungen des Franchise-Nehmers) vom Franchise-Geber vorzeitig aufgelöst.

Konkurrenzverbot nach Vertragsbeendigung
Nach der EU-Gruppenfreistellung für vertikale Vertriebsbindungen Nr. 330/2010 kann dem Franchise-Nehmer ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot von einem Jahr für den Standort des Franchise-Betriebes auferlegt werden. 

Besonderheiten bei Mietverträgen

Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit gilt für Geschäftsräume grundsätzlich ein Kündigungsschutz.
Ausnahme: Gebäude, die aus maximal zwei vermietbaren Objekten bestehen. 

Der Käufer eines Unternehmens hat das Recht, den Mietvertrag zu übernehmen. Bei Fortführung des Unternehmens kann er nicht gekündigt werden.Ist der aktuelle Mietzins unangemessen niedrig, kann die Miete - jedenfalls bei sogenannten "Altbauten“ – auf ein angemessenes Maß erhöht werden.
Ausnahme: Das Unternehmen wird veräußert und vom Erwerber fortgesetzt.

Unterschied Mietvertrag / Pachtvertrag
Für Pachtverträge besteht kein Kündigungsschutz. Es wird ein "lebender Betrieb“ in Bestand gegeben.
Bei Mietverträgen besteht ein Kündigungsschutz. Es werden Räumlichkeiten in Bestand gegeben.