- Seit 16. Jänner kann Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds für das zehnte "Corona-Monat" (von 16. Dezember bis 15. Jänner) beantragt werden. Mehr Infos
- Die Bundesregierung hat auf Drängen der Wirtschaftskammer eine Verlängerung des Härtefall-Fonds von sechs auf zwölf Monate fixiert. Mehr Infos
Härtefall-Fonds | Phase 2 - Sicherheitsnetz für Unternehmer
Informationen, Kriterien und Beantragung
Der Härtefall-Fonds ist eine Förderung der Bundesregierung für Selbständige. Mit dem Förder-Instrument sollen Unternehmerinnen und Unternehmer Unterstützung für ihre persönlichen Lebenshaltungskosten bekommen.
Der Härtefall-Fonds ist ein Teil des umfassenden Hilfspaketes, das die Bundesregierung zur Unterstützung der Wirtschaft in der Corona-Krise geschnürt hat. Weitere Unterstützung für die betroffenen Unternehmen stehen über die Corona-Kurzarbeit, den Corona-Hilfsfonds (mit Zuschüssen und Garantien), Kreditgarantien und Haftungen, aber auch über die Möglichkeiten zu Steuerstundungen zur Verfügung. Mehr Infos des BMF zum Hilfspaket
Bitte lesen Sie die Informationen auf dieser Seite sorgfältig durch und bereiten Sie die notwendigen Unterlagen vor, bevor Sie den Antrag stellen.
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Muster-Formular für den Online-Antrag
Förderungen aus dem Härtefall-Fonds Phase 2 können ab sofort online beantragt werden.
Muster des Förderantrages | A4-Pdf zum Drucken
Themenübersicht
Übersicht
1. Wie funktioniert die Auszahlungsphase 2 des HFF?
Der Härtefall-Fonds ist eine Förderung der Bundesregierung für Selbständige. Nachdem in einer ersten Phase eine Unterstützung von bis zu EUR 1.000 geleistet wurde, läuft nun die zweite Phase des Härtefall-Fonds. Die Antragstellung für Phase 2 ist ab Montag, 20. April 2020, ausschließlich online auf dieser Seite möglich.
Der Förderzuschuss beträgt für den Nettoeinkommensausfall maximal EUR 2.000 für einen Zeitraum, der einem Monat entspricht. Es gibt zwölf festgelegte Betrachtungszeiträume daher beträgt die Förderung insgesamt maximal EUR 24.000. Die Beantragung und Auszahlung der Förderung erfolgt im Nachhinein, das heißt, nach Ablauf des jeweiligen Betrachtungszeitraumes.
Allen Antragstellern (unabhängig davon, ob bereits ein Antrag in Phase 1 gestellt wurde) steht in Summe derselbe maximale Förderbetrag von bis zu EUR 24.000 zur Verfügung.
Zusätzlich gibt es einen Comeback-Bonus in Höhe von EUR 500 für jeden gewählten Betrachtungszeitraume. Der Comeback-Bonus beträgt damit bis zu EUR 6.000 pro Person. Damit können Antragsberechtigte insgesamt bis zu EUR 30.000 aus dem Härtefallfonds erhalten.
Bei der Abgeltung des Nettoeinkommensausfalles werden Förderungen aus der Auszahlungsphase 1 bei der Phase 2 bis zu einem Mindest-Auszahlungsbetrag von EUR 500 angerechnet. Auf den Comeback-Bonus erfolgt keine Anrechnung.
Bei der Abgeltung des Nettoeinkommensausfalles werden Förderungen aus der Auszahlungsphase 1 bei der Phase 2 bis zu einem Mindest-Auszahlungsbetrag von EUR 500 angerechnet. Auf den Comeback-Bonus erfolgt keine Anrechnung.
Wie viel ein Förderwerber zur Abgeltung des Nettoeinkommensausfalles konkret bekommt, richtet sich in der Auszahlungsphase 2 nach dem Nettoeinkommen aus der selbständig/gewerblich ausgeübten Tätigkeit im Betrachtungszeitraum und dem Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes (zur Berechnung siehe unten). Basis für die Ermittlung ist ein Einkommensteuerbescheid aus einem Vorjahr, der positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb ausweist. Eine pauschale Förderung von EUR 500 ist insbesondere für Fälle vorgesehen, in denen kein Bescheid vorhanden ist oder dieser einen Verlust ausweist.
Die Wirtschaftskammerorganisation wickelt die Förderung im Auftrag der Bundesregierung ab. Im Interesse einer raschen und wenig bürokratischen Abwicklung werden für die Berechnung der Förderungshöhe Daten verwendet, die aus dem Einkommensteuerbescheid abgeleitet werden.
Diese Daten werden von der Finanzverwaltung ermittelt und der Wirtschaftskammerorganisation zur Abwicklung der Förderung übermittelt. Selbstverständlich werden dabei alle Vorschriften des Datenschutzes eingehalten. Es werden nur die berechnungsrelevanten Daten aus dem Bescheid übermittelt, nicht der gesamte Bescheid; die Daten werden nur für Zwecke der Förderung verwendet.
2. Für welche Zeiträume erfolgt die Förderung?
Die Betrachtungszeiträume (Förderungszeiträume) sind fix vorgegeben:
- Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 – 15. April 2020;
- Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 – 15. Mai 2020;
- Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020;
- Betrachtungszeitraum 4: 16. Juni 2020 – 15.Juli 2020
- Betrachtungszeitraum 5: 16. Juli 2020 – 15. August 2020
- Betrachtungszeitraum 6: 16. August 2020 – 15. September 2020
- Betrachtungszeitraum 7: 16. September 2020 – 15. Oktober 2020
- Betrachtungszeitraum 8: 16. Oktober 2020 – 15. November 2020
- Betrachtungszeitraum 9: 16. November 2020 – 15. Dezember 2020
- Betrachtungszeitraum 10: 16. Dezember 2020 – 15. Jänner 2021
- Betrachtungszeitraum 11: 16. Jänner 2021 – 15. Februar 2021
- Betrachtungszeitraum 12: 16. Februar 2021 – 15. März 2021
Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
Die Antragstellung für die Auszahlungsphase 2 des Härtefall-Fonds ist bis 30.4.2021 möglich.
Die rechtliche Basis für die Förderung aus dem Härtefall-Fonds ist die entsprechende Richtlinie.
3. Werde ich die Förderung zurückzahlen müssen?
Die Förderung ist grundsätzlich ein nicht-rückzahlbarer Zuschuss. Es müssen jedoch die Fördervoraussetzungen erfüllt sein. Wenn Sie unvollständige oder unrichtige Angaben machen oder anderen Verpflichtungen der Richtlinie nicht nachkommen, kann der Zuschuss zurückgefordert werden. Darüber hinaus können Falschangaben strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Überprüfungen werden vorgenommen und können gegebenenfalls zu Rückforderungen und weiteren Konsequenzen führen.
4. Welche Konsequenzen haben falsche Angaben bei der Beantragung und was ist in diesem Fall zu tun?
Wenn Sie feststellen, dass Sie falsche Angaben bei der Förderantragsstellung gemacht haben oder anderen Verpflichtungen, die sich aus den Vorgaben der Richtlinie ergeben, nicht nachkommen können, dann melden Sie dies bitte mittels nachstehendem Formular (Falschangaben – Ersuchen um Rückabwicklung Ihres Härtefall-Fonds Antrags) Ihrer zuständigen Wirtschaftskammer. Bitte geben Sie unbedingt die Geschäftsfallnummer (GFID) des Antrags und Ihre Falschangabe an. Sie finden die Geschäftsfallnummer (GFID) im Betreff der Förderzusage des Antrags.
Hat die von Ihnen angegebene Angabe zu einer unrechtmäßigen Förderauszahlung geführt, so werden wir den zu Unrecht ausbezahlten Förderbetrag mit in Zukunft zu Recht bezogenen Förderauszahlungen in Abzug bringen oder von Ihnen eine Rückzahlung einfordern. Wir werden Sie nach Überprüfung Ihrer Angaben gesondert über den weiteren Verlauf, ob und wie die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Förderauszahlung zu erfolgen hat, verständigen.
Formulare: Bgld | Ktn | NÖ | OÖ | Sbg | Stmk | Tirol | Vbg | Wien
Förderberechtigte
1. Wer kann eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds in der Auszahlungsphase 2 beantragen?
Beim Härtefall-Fonds wird auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt, der/die steuerlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) und / oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) erzielt. Der Härtefall-Fonds stellt eine Förderung für Unternehmer dar; der Verweis auf Unternehmenskennzahlen gemäß Kleinstunternehmerdefinition der Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 dient dazu, die anspruchsberechtigten Unternehmer zu spezifizieren. Führt der Unternehmer ein größeres Unternehmen (z.B. KMU mit 20 Mitarbeitern oder mit Kennzahlen über der Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003), dann ist eine Förderung für ihn ausgeschlossen.Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist keine Voraussetzung.
Antragsberechtigt sind folgende Gruppen:
- Ein-Personen-Unternehmer
- Kleinstunternehmer als natürliche Person, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. EUR 2 Mio. Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen*.
- Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind sind (eine Förderung ist unter gewissen Voraussetzungen auch möglich, wenn man aufgrund der selbständigen Tätigkeit nicht kranken-/pensionsversichert ist, siehe dazu FAQ 3ff). Die Gesellschaft muss weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. EUR 2 Mio. Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen*.
- Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
- Freie Dienstnehmer wie Trainer oder Vortragende
- Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)
* Die Mitarbeiterzahl ist in Jahresarbeitseinheiten (JAE) anzugeben. Jede Vollzeitarbeitskraft, die während des gesamten letzten Geschäftsjahres in Ihrem Unternehmen oder für Ihr Unternehmen tätig war, zählt als eine Einheit. Für Teilzeit- und Saisonarbeitskräfte sowie für Personen, die nicht das gesamte Jahr gearbeitet haben, ist jeweils der entsprechende Bruchteil einer Einheit zu zählen. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- bzw. Berufsausbildungsvertrag haben.
2. Können land- und forstwirtschaftliche Betriebe, nicht gewerbliche Vermieter von Privatzimmern und Ferienwohnungen und Non-Profit-Organisationen auch einen Förderantrag stellen?
Unternehmer können in Bezug auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und eine nicht gewerbliche Vermietung von Privatzimmern und Ferienwohnungen bei der Wirtschaftskammer Österreich keinen Förderantrag stellen. Diese Förderungen werden über die Agrarmarkt Austria abgewickelt. Beachten Sie bitte: Haben Sie für einen Betrachtungszeitraum bereits eine Förderung aus dem Härtefallfonds von der Wirtschaftskammer Österreich erhalten, können Sie für denselben Betrachtungszeitraum keine Förderung bei der Agrarmarkt Austria mehr in Anspruch nehmen.
Für Non-Profit-Organisationen erfolgt die Förderung aus dem Härtefall-Fonds anhand eigener Förderrichtlinien. Die Abwicklung erfolgt aber ebenfalls nicht durch die Wirtschaftskammer Österreich. Der genaue Zeitpunkt der erstmöglichen Antragstellung wird noch bekanntgegeben.
3. Welche sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssen in Phase 2 vorliegen?
Antragsberechtigt sind Selbständige, die zum Antragszeitpunkt bei der SVS in einer österreichischen Kranken-/Pensionsversicherung pflichtversichert sind, sowie im Antragszeitpunkt in Österreich vollversicherte freie Dienstnehmer. Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe erfüllen diese Voraussetzung ebenfalls.
Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn Sie aufgrund Ihrer selbständigen Tätigkeit nicht kranken-/pensionsversichert sind. Dies betrifft etwa Personen, die von der Kleinunternehmerregelung in der Sozialversicherung Gebrauch gemacht haben, neue Selbständige unter der Versicherungsgrenze in Höhe von EUR 5.527,92 oder geringfügige freie Dienstnehmer (im Folgenden wird dies vereinfacht als „geringfügige selbständige Tätigkeit“ bezeichnet).
In diesem Fall können Sie die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, wenn zum Antragszeitpunkt neben der geringfügigen selbständigen Tätigkeit zusätzlich ein Versicherungsverhältnis aufgrund eigener Tätigkeit gegeben ist. Nebeneinkünfte werden nach Maßgabe der Richtlinie im Rahmen der Deckelung berücksichtigt. Eine Förderung ist möglich, wenn Sie neben Ihrer geringfügigen selbständigen Tätigkeit bspw.
- vollversicherter Arbeitnehmer sind,
- geringfügig tätig sind und nach § 19a ASVG kranken- und pensionsversichert sind (opting-in),
- pflichtversicherter Landwirt sind,
- eine (vorzeitige) Alterspension oder eine Berufsunfähigkeits-/Invaliditäts-/Erwerbsunfähigkeitspension oder eine Witwen-/Witwerpension beziehen.
Achtung – Erweiterung des Personenkreises! Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn Sie neben Ihrer geringfügigen selbständigen Tätigkeit bspw.
- eine Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung beziehen,
- Kranken- oder Wochengeld aufgrund eines Dienstverhältnisses beziehen,
- freiwillig in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung versichert sind (bspw. als Student, siehe FAQ 15),
- einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld beziehen,
- pauschales Kinderbetreuungsgeld beziehen und davor erwerbstätig waren (nicht arbeitslos, nicht mitversichert).
Sollten Sie in einem derartigen Fall eine Ablehnung erhalten haben, können Sie einen neuerlichen Förderantrag stellen.
Bitte beachten Sie, dass bspw. eine Mitversicherung oder eine Waisenpension nicht geeignet sind, die Fördervoraussetzungen zu erfüllen.
Beispiel 1: Frau Müller ist teilzeitbeschäftigt und bei der ÖGK aufgrund des Dienstverhältnisses pflichtversichert. Nebenbei ist sie als Kleinunternehmerin geringfügig gewerblich tätig und aufgrund der Kleinunternehmerausnahme nicht bei der SVS pflichtversichert. Frau Müller kann für ihre gewerbliche Tätigkeit einen Antrag stellen.
Beispiel 2: Frau Müller ist geringfügig beschäftigt und hat sich freiwillig nach § 19a ASVG in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichert. Nebenbei ist sie als selbständige Vortragende geringfügig tätig und mangels Erreichen der Versicherungsgrenze nicht bei der SVS pflichtversichert. Frau Müller kann für ihre selbständige Tätigkeit als Vortragende einen Antrag stellen.
Achtung! Sind Sie als Neuer Selbständiger unter der Versicherungsgrenze nicht bei der SVS kranken-/pensionsversichert, sind über die Datenschnittstelle mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger keine Nachweise Ihrer selbständigen Tätigkeit verfügbar.Bitte weisen Sie uns in diesem Fall Ihre selbständige Tätigkeit bspw. durch einen Link auf die Homepage Ihres Unternehmens (falls vorhanden)und / oder Rechnungsbelege, Angebote, Honorarnoten, laufende Verträge, etc.nach.
4. Wer gilt als Neuer Selbstständiger?
Neue Selbständige sind Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 EStG erzielen.
Neue Selbständige werden nur dann in die Pflichtversicherung bei der SVS einbezogen, wenn deren Einkünfte aus allen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten die Versicherungsgrenze von EUR 5.527,92 (2020) jährlich überschreiten.
Neue Selbständige können sich durch die Erklärung, dass ihre Einkünfte die Versicherungsgrenze überschreiten werden, in die Pflichtversicherung einbeziehen lassen („Überschreitungserklärung“). Der Versicherte bleibt (ohne weitere Prüfung von Einkünften) bis zum Widerruf der Erklärung pflichtversichert. Es gibt allerdings keine rückwirkende Ausnahmemöglichkeit mehr, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Einkünfte geringer waren als die Versicherungsgrenze.
Eine Einbeziehung ist auch nur in der Krankenversicherung („Opting- In“) möglich. Dies führt auch zur Pflichtversicherung in der Unfallversicherung. Im Rahmen dieser Versicherung zahlen Sie den gesetzlichen Mindestbeitrag.
Folgende Personen gelten beispielsweise als Neue Selbständige:
- Selbständig Erwerbstätige ohne Wirtschaftskammermitgliedschaft wie Vortragende, Künstler, Sachverständige, Journalisten, Schriftsteller und Personen, die Gesundheitsberufe selbständig ausüben (Krankenpfleger, Hebammen, etc.),
- erwerbstätige Kommanditisten, sofern sie nicht schon aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zur KG nach dem ASVG pflichtversichert sind,
- persönlich haftende Gesellschafter von nicht wirtschaftskammerzugehörigen Personengesellschaften (OG, KG) und geschäftsführende GmbH-Gesellschafter, sofern sie aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits nach dem ASVG versichert sind (dies ist bis zu einer Beteiligung von weniger als 50 % denkbar).
5. Ich bin Kleinunternehmer/Neuer Selbständiger unter der Versicherungsgrenze nicht bei der SVS pflichtversichert. Kann ich einen Antrag stellen?
Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn Sie aufgrund Ihrer selbständigen Tätigkeit nicht kranken-/pensionsversichert sind. Dies betrifft etwa Personen, die von der Kleinunternehmerregelung in der Sozialversicherung Gebrauch gemacht haben oder Neue Selbständige unter der Versicherungsgrenze in Höhe von EUR 5.527,92 (= „geringfügige selbständige Tätigkeit“).
In diesem Fall können Sie die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, wenn zum Antragszeitpunkt neben der geringfügigen selbständigen Tätigkeit zusätzlich ein Versicherungsverhältnis aufgrund eigener Tätigkeit gegeben ist. Nebeneinkünfte werden nach Maßgabe der Richtlinie im Rahmen der Deckelung berücksichtigt. Eine Förderung ist möglich, wenn Sie neben Ihrer geringfügigen selbständigen Tätigkeit bspw.
- vollversicherter Arbeitnehmer sind,
- geringfügig tätig sind und nach § 19a ASVG kranken- und pensionsversichert sind (opting-in),
- pflichtversicherter Landwirt sind,
- eine (vorzeitige) Alterspension oder eine Berufsunfähigkeits-/Invaliditäts-/Erwerbsunfähigkeitspension oder eine Witwen-/Witwerpension beziehen.
Achtung – Erweiterung des Personenkreises! Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn Sie neben Ihrer geringfügigen selbständigen Tätigkeit bspw.
- eine Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung beziehen,
- Kranken- oder Wochengeld aufgrund eines Dienstverhältnisses beziehen,
- freiwillig in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung versichert sind (bspw. als Student, siehe FAQ 15),
- einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld beziehen,
- pauschales Kinderbetreuungsgeld beziehen und davor erwerbstätig waren (nicht arbeitslos, nicht mitversichert).
Sollten Sie in einem derartigen Fall eine Ablehnung erhalten haben, können Sie einen neuerlichen Förderantrag stellen.
Bitte beachten Sie, dass bspw. eine Mitversicherung oder eine Waisenpension nicht geeignet sind, die Fördervoraussetzungen zu erfüllen.
Beispiel 1: Frau Müller ist teilzeitbeschäftigt und bei der ÖGK aufgrund des Dienstverhältnisses pflichtversichert. Nebenbei ist sie als Kleinunternehmerin geringfügig gewerblich tätig und aufgrund der Kleinunternehmerausnahme nicht bei der SVS pflichtversichert. Frau Müller kann für ihre gewerbliche Tätigkeit einen Antrag stellen.
Beispiel 2: Frau Müller ist geringfügig beschäftigt und hat sich freiwillig bei der ÖGK in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichert. Nebenbei ist sie als selbständige Vortragende geringfügig tätig und mangels Erreichen der Versicherungsgrenze nicht bei der SVS pflichtversichert. Frau Müller kann für ihre selbständige Tätigkeit als Vortragende einen Antrag stellen.
Achtung! Sind Sie als Neuer Selbständiger unter der Versicherungsgrenze nicht bei der SVS kranken-/pensionsversichert, sind über die Datenschnittstelle mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger keine Nachweise Ihrer selbständigen Tätigkeit verfügbar. Bitte weisen Sie uns in diesem Fall Ihre selbständige Tätigkeit durch einen Link auf die Homepage Ihres Unternehmens (falls vorhanden) und / oder Rechnungsbelege, Angebote, Honorarnoten, laufende Verträge, etc. nach.
6. Wer gilt als freier Dienstnehmer?
Der Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer unterliegen Personen, die
- sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten
- diese Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen, wobei ein Vertretungsrecht des freien Dienstnehmers nicht schadet
- aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen und
- über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.
Freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG können, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, beispielsweise Trainer oder Vortragende sein.
Mehr Details: WKO.at-Info zu freien Dienstverträgen
Die Pflichtversicherung des freien Dienstnehmers beginnt mit der Anmeldung bei der ÖGK vor Aufnahme der Tätigkeit. Sie endet mit dem Ende des freien Dienstverhältnisses, jedenfalls aber mit dem Zeitpunkt des Endes des Entgeltanspruchs. Vollversicherte freie Dienstnehmer sind pensions-, kranken-, unfall- und arbeitslosenversichert. Geringfügige freie Dienstnehmer sind nur unfallversichert.
7. Ich bin geringfügiger freier Dienstnehmer. Kann ich einen Antrag stellen?
Eine Förderung ist unter gewissen Voraussetzungen auch dann möglich, wenn Sie aufgrund des geringfügigen freien Dienstverhältnisses nicht kranken-/pensionsversichert sind.
In diesem Fall können Sie die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, wenn zum Antragszeitpunkt neben dem geringfügigen freien Dienstverhältnis zusätzlich ein Versicherungsverhältnis aufgrund eigener Tätigkeit gegeben ist. Nebeneinkünfte werden nach Maßgabe der Richtlinie im Rahmen der Deckelung berücksichtigt. Eine Förderung ist möglich, wenn Sie neben Ihrem geringfügigen freien Dienstverhältnis bspw.
- vollversicherter Arbeitnehmer sind,
- nach § 19a ASVG kranken- und pensionsversichert sind (opting-in),
- pflichtversicherter Landwirt sind,
- eine (vorzeitige) Alterspension oder eine Berufsunfähigkeits-/Invaliditäts-/Erwerbsunfähigkeitspension oder eine Witwen-/Witwerpension beziehen.
Achtung – Erweiterung des Personenkreises! Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn Sie neben Ihrer geringfügigen selbständigen Tätigkeit bspw.
- eine Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung beziehen,
- Kranken- oder Wochengeld aufgrund eines Dienstverhältnisses beziehen,
- freiwillig in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung versichert sind (bspw. als Student, siehe FAQ 15),
- einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld beziehen,
- pauschales Kinderbetreuungsgeld beziehen und davor erwerbstätig waren (nicht arbeitslos, nicht mitversichert).
Sollten Sie in einem derartigen Fall eine Ablehnung erhalten haben, können Sie einen neuerlichen Förderantrag stellen.
Bitte beachten Sie, dass bspw. eine Mitversicherung oder eine Waisenpension, nicht geeignet sind, die Fördervoraussetzungen zu erfüllen.
8. Kann ich als geschäftsführender GmbH-Gesellschafter einen Antrag stellen?
Ja, Voraussetzung ist die selbständige Tätigkeit durch Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG. Eine Förderung ist unter gewissen Voraussetzungen auch dann möglich, wenn Sie aufgrund Ihrer selbständigen Tätigkeit nicht kranken-/pensionsversichert sind (siehe dazu FAQ 3ff). Liegt eine Pflichtversicherung nach dem ASVG ausschließlich als Dienstnehmer vor, kann kein Antrag gestellt werden. Die GmbH ist nicht antragsberechtigt.
Die Gesellschaft muss weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. EUR 2 Mio. Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen. Ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit 10 oder mehr Mitarbeiter kann keinen Härtefall-Fonds-Antrag stellen.
Gesellschafter-Geschäftsführer, die eine Förderung beanspruchen, haben ausdrücklich zu bestätigen, dass eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung der Gesellschaft durch COVID-19 vorliegt und die Verminderung ihrer Einnahmen dadurch veranlasst ist. Bei mehreren Gesellschaften muss sich die Bestätigung auf alle GmbHs beziehen. Sie müssen ausdrücklich zur Kenntnis nehmen, dass unrichtige Angaben zur Rückforderung der Förderung führen und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Der Förderungswerber verpflichtet sich, alle Dokumente zur Feststellung des Sachverhaltes auf Anforderung vorzulegen.
9. Kann ich als Gesellschafter einer GmbH/als Ein-Personen-GmbH einen Förderantrag stellen?
GmbH-Gesellschafter, die nicht Geschäftsführer der GmbH sind, unterliegen im Regelfall nicht der Pflichtversicherung. Gesellschafter, die nicht in der GmbH mittätig sind, sind daher im Regelfall nicht antragsberechtigt.
Unter gewissen Voraussetzungen kann bei einem mittätigen Gesellschafter eine Pflichtversicherung nach dem GSVG als Neuer Selbständiger vorliegen, sofern dieser nicht schon aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zur GmbH nach dem ASVG pflichtversichert ist. Ist die Pflichtversicherung in der Kranken-/Pensionsversicherung nach dem GSVG gegeben, so kann auch der Gesellschafter einen Antrag stellen.
Eine Förderung ist unter gewissen Voraussetzungen auch dann möglich, wenn Sie als mittätiger Gesellschafter aufgrund dieser selbständigen Tätigkeit nicht kranken-/pensionsversichert sind (siehe dazu FAQ 3ff).
10. Können Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft (OG) einen Antrag stellen?
Ja, die Gesellschafter einer OG sind antragsberechtigt, sofern sie steuerliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) und / oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) erzielen. Voraussetzung ist das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung bei der SVS bei Antragstellung.
Eine Förderung ist unter gewissen Voraussetzungen auch dann möglich, wenn Sie aufgrund Ihrer selbständigen Tätigkeit als Gesellschafter nicht kranken-/pensionsversichert sind (siehe dazu FAQ 3ff). Die Gesellschaft ist nicht antragsberechtigt.
Siehe auch Sozialversicherung der Gewerbetreibenden
Bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft (steuerlich „Mitunternehmerschaft“) ist bei der Ermittlung des Förderbetrages eine auf den einzelnen Mitunternehmer bezogene Betrachtung anzustellen.
11. Können Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) einen Antrag stellen?
Unbeschränkt haftende Gesellschafter einer KG (= Komplementäre) sind antragsberechtigt, sofern sie steuerliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) und / oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) erzielen. Voraussetzung ist das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung bei der SVS bei Antragstellung. Eine Förderung ist unter gewissen Voraussetzungen auch dann möglich, wenn Sie aufgrund Ihrer selbständigen Tätigkeit als Komplementär nicht kranken-/pensionsversichert sind (siehe dazu FAQ 3ff). Die Gesellschaft ist nicht antragsberechtigt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer KG (= Kommanditisten) sind als reine Kapitalgeber im Regelfall nicht pflichtversichert und daher nicht antragsberechtigt.
In der Gesellschaft mittätige Kommanditisten können antragsberechtigt sein, wenn eine Pflichtversicherung in der Kranken-/Pensionsversicherung als Neuer Selbständiger oder als freier Dienstnehmer vorliegt. Eine Förderung ist unter gewissen Voraussetzungen auch dann möglich, wenn Sie als mittätiger Kommanditist aufgrund dieser Tätigkeit nicht kranken-/pensionsversichert sind (siehe dazu FAQ 3ff). Voraussetzung ist eine unternehmerische Tätigkeit wie etwa die Übernahme von Geschäftsführungsbefugnissen, Unternehmerrisiko über Haftungseinlage hinaus, etc. Liegt eine Pflichtversicherung nach dem ASVG als Dienstnehmer vor, kann kein Antrag gestellt werden.
Siehe auch: Sozialversicherung der Gewerbetreibenden, Neue Selbständige
Bei Gesellschafter einer Personengesellschaft (steuerlich „Mitunternehmerschaft“) ist bei der Ermittlung des Förderbetrages eine auf den einzelnen Mitunternehmer bezogene Betrachtung anzustellen.
12. Kann ich als Freiberufler einen Antrag stellen?
Ja, auch Freiberufler sind antragsberechtigt. Freiberufler sind beispielsweise Wirtschaftstreuhänder, Tierärzte, Notare, Rechtsanwälte, Ziviltechniker, Ärzte, Apotheker oder Patentanwälte.
Für Freiberufler besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, aus der Pensions- und Krankenversicherung auszutreten („Opting-out“). In diesem Fall wird dies dem Erfordernis der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gleichgestellt. Das bedeutet, dass auch Freiberufler antragsberechtigt sind.
Achtung! Wenn Sie Freiberufler mit Opting-out sind, übermitteln Sie uns bitte ein Dokument, das Ihre Sozialversicherung bestätigt.
13. Ich beziehe eine Pension. Gleichzeitig bin ich aufgrund meiner selbständigen/gewerblichen Tätigkeit bei der SVS oder als vollversicherter freier Dienstnehmer bei der ÖGK pflichtversichert. Kann ich einen Antrag stellen?
14. Ich beziehe eine Pension. Gleichzeitig bin ich Kleinunternehmer/ Neuer Selbständiger unter der Versicherungsgrenze und daher nicht bei der SVS pflichtversichert, oder geringfügiger freier Dienstnehmer. Kann ich einen Antrag stellen?
Ja, sofern zum Antragszeitpunkt neben der geringfügigen selbständigen Tätigkeit eine Eigenpension aufgrund eigener Tätigkeit (z.B. Alterspension, vorzeitige Alterspension, Berufsunfähigkeitspension, Invaliditätspension, Erwerbsunfähigkeitspension, etc) oder eine Witwen-/Witwerpension bezogen wird. Die Pensionsbezüge werden als Nebeneinkünfte nach Maßgabe der Richtlinie im Rahmen der Deckelung berücksichtigt.
15. Ich bin als Student nach § 16 ASVG selbstversichert. Gleichzeitig bin ich als Kleinunternehmer/neuer Selbständiger unter der Versicherungsgrenze tätig und daher nicht bei der SVS pflichtversichert, oder geringfügiger freier Dienstnehmer. Kann ich trotzdem einen Antrag stellen?
16. Kann ich eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds beantragen, wenn ich eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erhalte?
17. Ist die Gründerbeihilfe des AMS-Gründungsprogramm nach der Gründung schädlich für den Härtefall-Fonds?
18. Kann ich eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds beantragen, wenn ich in Bildungskarenz bin?
19. Ich bin aufgrund meines Dienstverhältnisses, das ich neben meiner selbständigen/gewerblichen Tätigkeit ausübe, in Kurzarbeit. Kann ich trotzdem einen Antrag stellen?
20. Ich beziehe Wochengeld. Wie wirkt sich ein Anspruch auf eine Förderung aus dem Härtefallfonds aus. Kann ich trotzdem einen Antrag stellen?
Der Bezug von Wochengeld steht einer Förderung nicht entgegen, sofern die übrigen Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt sind. Wochengeldbezüge sind keine Nebeneinkünfte im Sinne der Richtlinie und daher bei den Nebeneinkünften nicht zu berücksichtigen.
Sind Sie Kleinunternehmer/Neuer Selbständiger unter der Versicherungsgrenze und dadurch nicht bei der SVS pflichtversichert, oder geringfügiger freier Dienstnehmer, können Sie durch den Bezug von ASVG-Wochengeld aufgrund eines Dienstverhältnisses die Fördervoraussetzungen erfüllen.
21. Ich beziehe Kinderbetreuungsgeld. Kann ich trotzdem einen Antrag stellen?
Ja. Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld steht einer Förderung nicht entgegen, sofern die übrigen Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt sind. Kinderbetreuungsgeldbezüge sind keine Nebeneinkünfte im Sinne der Richtlinie und daher bei den Nebeneinkünften nicht zu berücksichtigen.
Sind Sie Kleinunternehmer/Neuer Selbständiger unter der Versicherungsgrenze und dadurch nicht bei der SVS pflichtversichert, oder geringfügiger freier Dienstnehmer, können Sie durch den Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds oder den Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld, wenn sie zuvor erwerbstätig waren (nicht arbeitslos, nicht mitversichert), die Fördervoraussetzungen erfüllen.
22. Wirkt sich ein Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zuschuss aus dem Härtefallfonds aus?
Das Krankengeld ist ein Einkunftsersatz bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit („Krankenstand“). Diese Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ist steuerpflichtig. Eine Unterstützungsleistung, die bei der selbständigen Tätigkeit von der SVS bei lang andauernder Krankheit (Krankengeld) ausbezahlt wird, stellt keinen Waren-/Leistungserlös dar und ist daher nicht anzugeben. Krankengeld aus einer unselbständigen Tätigkeit ist als Nebeneinkunft anzugeben. In diesem Fall wird das Krankengeld auf das monatliche Höchstausmaß für den Zuschuss aus dem Härtefallfonds (Anm.: EUR 2.000) angerechnet.
Sind Sie Kleinunternehmer/Neuer Selbständiger unter der Versicherungsgrenze und dadurch nicht bei der SVS pflichtversichert, oder geringfügiger freier Dienstnehmer, können Sie durch den Bezug von ASVG-Krankengeld aufgrund eines Dienstverhältnisses die Fördervoraussetzungen erfüllen.
23. Ich bin selbständig und beziehe gleichzeitig Mindestsicherung. Kann ich trotzdem einen Antrag stellen?
Ja. Der Bezug von Mindestsicherung ist kein Ausschlussgrund, da es sich um keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung handelt. Eine Förderung ist aber nur dann möglich, wenn die anderen Voraussetzungen (siehe FAQ Förderkriterien 1) erfüllt sind. Infolge der Steuerfreiheit fällt die Mindestsicherung auch nicht unter Nebeneinkünfte und ist daher nicht zu berücksichtigen.
24. Ich habe nach dem 31.12.2019 einen Betrieb übernommen oder eröffnet. Kann ich Mittel aus dem Härtefall-Fonds beantragen?
25. Ich habe in den Jahren 2018 und 2019 einen Betrieb übernommen oder gegründet und habe noch keinen Einkommensteuerbescheid. Kann ich Mittel aus dem Härtefallfonds beantragen?
26. Ich habe nach dem 15.3.2020 einen Betrieb gegründet oder übernommen. Kann ich Mittel aus dem Härtefall-Fonds beantragen?
27. Muss man bei Betriebseröffnungen oder Betriebsneugründungen zwischen 1.1. und 15.3.2020 auch Nebeneinkünfte angeben?
28. Meine Gewerbeberechtigung ist ruhend gestellt. Kann ich trotzdem Mittel aus dem Härtefall-Fonds beantragen?
Die Förderrichtlinie setzt voraus, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung ein gewerbliches Unternehmen rechtmäßig selbständig betreibt und eine unternehmerische Tätigkeit in Österreich ausgeführt wird. Daher darf zum Zeitpunkt der Antragstellung das Gewerbe nicht ruhend gemeldet sein.
Förderkriterien
1. Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds zu bekommen?
Die rechtliche Basis für die Förderung aus dem Härtefall-Fonds ist die entsprechende Richtlinie. In dieser ist festgelegt, welche Voraussetzungen man nachweislich erfüllen muss, um eine Förderung zu bekommen. Grundsätzlich erfasst sind Selbstständige, die von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen sind (siehe dazu unten).
Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind in Auszahlungsphase 2 alle nachfolgende Punkte zu erfüllen (gilt analog für freie Dienstnehmer):
- Rechtmäßiger und selbständiger Betrieb eines gewerblichen Unternehmens im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder selbständige Ausübung eines Freien Berufes (egal, ob Kammermitglied oder nicht)
- Besitz einer Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) beziehungsweise eine Global Location Number (GLN), einer Steuernummer und einer Sozialversicherungsnummer in Österreich. Für Förderungswerber, die über keine KUR oder GLN verfügen, genügt die Angabe der Steuernummer und Sozialversicherungsnummer in Österreich. | Zur Beantragung einer Steuernummer siehe unten
- Unternehmerische Tätigkeit in Österreich
- Wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19
- Es wurden keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften bezogen, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. Ausgenommen davon sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit, Förderungen durch den Corona-Familienhärteausgleich, Förderungen durch den Fixkostenzuschuss, künstlerische Arbeitsstipendien, der Lockdown-Umsatzersatz und der Bezug eines Zuschusses gemäß Punkt 5.3. (Lockdownkompensation) der Künstler-Überbrückungsfonds-Richtlinie. Die Inanspruchnahme staatlicher Garantien ist erlaubt. Zuschüsse aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds hindern die Antragstellung nicht; derartige Zuschüsse werden aber angerechnet.
- Das Unternehmen darf vor der COVID-19-Krise kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß Verordnung (EU) 651/2014 gewesen sein.
- Erfolgte Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme
- bis zum 31.12.2019: Als Zeitpunkt der Gründung zählt die Eintragung der Gewerbeberechtigung, oder, sofern es sich um kein Gewerbe handelt, die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit; oder
- von 01.01.2020 bis 15.03.2020: Als Zeitpunkt der Gründung zählt die Anmeldung in ein Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe.
- Aufrechtes Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe. Freiwillige Versicherungen in einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe erfüllen diese Voraussetzung ebenfalls. Das Versicherungsverhältnis muss durch eigene Tätigkeit, Eigenpension aufgrund eigener Tätigkeit oder Witwenpension, also nicht durch Mitversicherung, jedoch nicht notwendigerweise durch die selbstständige Tätigkeit begründet sein.
- In dem am wenigsten weit zurückliegenden Einkommensteuerbescheid (bei alternativer Berechnung in den am wenigsten weit zurückliegenden drei aufeinanderfolgenden Einkommensteuerbescheiden) aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 müssen Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vorhanden sein. Dies gilt nicht für Förderungswerber, die den Betrieb von 1.1.2018 bis 15.3.2020 gegründet oder übernommen haben.
- Ist aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 kein Einkommensteuerbescheid vorhanden, muss in Österreich unbeschränkte Steuerpflicht bestehen.
- Vorhandensein einer inländische Kontoverbindung, die auf den Förderungswerber lautet.
2. Woran erkennt man die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit, und wie ist diese nachzuweisen?
Als Zeitpunkt der Gründung zählt die Eintragung der Gewerbeberechtigung, oder, sofern es sich um kein Gewerbe handelt, die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit. Die Aufnahme der unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit oder Tätigkeit als freier Dienstnehmer beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem das Unternehmen am Markt auftritt, bzw. Angehörige der freien Berufe und freie Dienstnehmer ihre Dienstleistungen anbieten.
Bei Gründungen bzw. Übernahmen zwischen 01.01.2020 und 15.03.2020 gilt als Zeitpunkt der Gründung die Anmeldung in ein Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe.
3. Wann liegt ein Härtefall vor? Was ist eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung?
Die wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19 liegt vor, wenn:
- die laufenden Kosten im Betrachtungszeitraum nicht mehr gedeckt werden können oder
- im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 besteht, von dem das Unternehmen unmittelbar betroffen ist, oder
- ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum vergleichbaren Betrachtungszeitraum des Vorjahres besteht. Dabei gilt:
- Für den Betrachtungszeitraum 16.3. bis 15.4. ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats März 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des ersten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
- Für den Betrachtungszeitraum 16.4. bis 15.5. ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats April 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
- Für den Betrachtungszeitraum 16.5. bis 15.6. ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Mai 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
- Für den Betrachtungszeitraum 16.6. bis 15.7.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Juni 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
- Für den Betrachtungszeitraum 16.7. bis 15.8.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Juli 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des dritten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
- Für den Betrachtungszeitraum 16.8. bis 15.9.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats August 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des dritten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
- Für den Betrachtungszeitraum 16.9. bis 15.10.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats September 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des dritten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
- Für den Betrachtungszeitraum 16.10. bis 15.11.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Oktober 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des vierten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
- Für den Betrachtungszeitraum 16.11. bis 15.12.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats November 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des vierten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
- Für den Betrachtungszeitraum 16.12.2020 bis 15.1.2021 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Dezember 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des vierten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
- Für den Betrachtungszeitraum 16.1. bis 15.2.2021 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Jänner 2020 oder einem Drittel des Umsatzes des ersten Quartals 2020 gegenüber zu stellen.
- Für den Betrachtungszeitraum 16.2. bis 15.3.2021 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Februar 2020 oder einem Drittel des Umsatzes des ersten Quartals 2020 gegenüber zu stellen.
Für die Ermittlung des Umsatzeinbruches von mindestens 50% bestehen folgende alternative Möglichkeiten:
- Es werden die Werte aus den Kennzahlen 9040/9050 miteinander verglichen (zum Beispiel der Wert der in den Kennzahlen 9040/9050 für den Betrachtungszeitraum 16.3.2020 bis 15.4.2020 einzutragen ist, wird dem Wert aus den Kennzahlen 9040/9050 des Monats März 2019 oder einem Drittel der Werte für die ersten drei Monat 2019 gegenübergestellt).
- Es werden die Umsätze gemäß Umsatzsteuergesetz für die jeweiligen Zeiträume miteinander verglichen.
Kleinunternehmer, die umsatzsteuerbefreit sind, können daher die Werte der Kennzahlen 9040/9050 heranziehen. GmbH-Geschäftsführer, die keine Unternehmer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes sind, müssen diese Werte heranziehen.
Für Unternehmen, die bei Antragstellung weniger als ein Jahr bestehen, ist die Planungsrechnung heranzuziehen und anhand dieser die wirtschaftlich signifikante Bedrohung darzustellen.
Es ist explizit anzugeben, welches Kriterium der wirtschaftlich signifikanten Bedrohung im jeweiligen Betrachtungszeitraum vorliegt. Mehrfachangaben sind zulässig. Es muss jedoch eidesstattlich erklärt werden, dass eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung vorliegt. Sie müssen also bestätigen, dass alle Angaben vollständig, richtig und nachweisbar sind und diese Nachweise bei Ihnen für sieben Jahre aufbewahren.
Falschangaben können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Überprüfungen werden vorgenommen.
4. Was heißt: Die laufenden Kosten können nicht mehr gedeckt werden?
Das ist der Fall, wenn zahlungswirksame laufende Kosten, die vor der Krise aus dem Betrieb gedeckt werden konnten, aus den Mitteln, die dem Betrieb nunmehr zur Verfügung stehen (Eigenmittel, schon vor der Krise bestehende Betriebskredite) nicht mehr beglichen werden können.
Durch die Krise ausgelöste liquiditätsstärkende Maßnahmen, die außerhalb der Krise nicht erforderlich gewesen wären (z.B. spezifische Kredite zur Absicherung der Covid-19 bedingten verminderten Liquidität, Steuerstundungen) bleiben, ebenso wie Privatvermögen, außer Betracht.
Betroffen sind regelmäßig wiederkehrende betriebliche Kosten, die steuerliche Betriebsausgaben darstellen und denen sich der Betreffende auch während der Krise nicht entziehen kann (z.B. Personalkosten, Geschäftsraummiete, laufende betriebliche Steuern, betriebliche Versicherungen). Nicht erfasst sind einmalig anfallende Kosten (z.B. Kaufpreis für ein Betriebsgebäude). Wareneinkäufe und Vorleistungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie unter den durch die COVID-Krise vorgegebenen Marktbedingungen für die Geschäftstätigkeit erforderlich sind oder auf einer schon vor der Krise abgeschlossenen Abnahmeverpflichtung beruhen.
Neben den laufenden betrieblichen Kosten (Betriebsausgaben) ist zur Berücksichtigung angemessener laufender privater Kosten ein monatlicher Betrag von 2.000 Euro anzusetzen. Ist der Förderungswerber verheiratet oder lebt in eingetragener Partnerschaft, ist für die angemessene Berücksichtigung der laufenden privaten Kosten ein monatlicher Betrag von 3.000 Euro zu berücksichtigen.
Die mangelnde Kostendeckung muss im maßgebenden Betrachtungszeitraumes vorliegen.
5. Was bedeuten die Kriterien des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ gemäß EU-Verordnung?
Es handelt es sich um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:
- zu wenig (positive) Eigenmittel – bei Kapitalgesellschaften
(positive) Eigenmittel sind geringer als die Hälfte des gezeichneten Kapitals, inkl. Agio - zu wenig (positive) Eigenmittel – bei Personengesellschaften
(positive) Eigenmittel sind geringer als die Hälfte des ausgewiesenen Komplementär-/Kapitals - Insolvenzverfahren anhängig/ in Vorbereitung
Vorliegen der Voraussetzungen (= Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) für die Eröffnung oder ein bereits anhängiges Insolvenzverfahren - bereits Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten
Unternehmen, die eine Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, solange sie noch dem Umstrukturierungsplan unterliegen
Einzelunternehmen (auch bilanzierende), KMU jünger als 3 Jahre und Einnahmen-/Ausgaben-Rechner sind von den Kriterien 1) und 2) ausgenommen.
Die 3 Jahre gelten ab dem Datum der Firmenbucheintragung der Antragsteller/in.
Bei nicht eintragungspflichtigen Unternehmen: ab Aufnahme der Geschäftstätigkeit bzw. Beginn der Steuerpflicht.
Ausnahme: Reine Rechtsformänderungen, mit oder ohne Eigentümerwechsel: Hier gilt die frühere Eintragung/der Beginn der Geschäftstätigkeit oder Steuerpflicht.
6. UiS Definiton:Berechnung Kapitalverbrauch: Was kann alles bei den sonstigen Passiva mit Eigenmittelcharakter berücksichtigt werden?
Sonstige Passiva mit Eigenmittelcharakter wie Gesellschafterdarlehen, stille Einlagen und Verrechnungskonten der Gesellschafter können zusätzlich zu den Eigenmitteln berücksichtigt werden, sofern diese auch im bankinternen Ratingsystem als Eigenmittel erfasst werden.
Nicht in den Büchern stehende stille Reserven in Grund und Gebäude, nicht bilanzierbare Werte wie z. B. Forschung und Entwicklung, sowie Sachgegenstände, die zur Besicherung dem Unternehmen zur Verfügung stehen, können nicht berücksichtigt werden.,
7. Sind Nebeneinkünfte zur selbständigen Tätigkeit erlaubt?
Ja. Neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und/oder aus selbständiger Arbeit dürfen weitere (Neben)Einkünfte erzielt werden. Darunter sind steuerpflichtige Einkünfte zu verstehen, die neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb und/oder selbständiger Arbeit erzielt werden (zB Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Dazu zählen auch Bezüge aus der Pensionsversicherung. Der Begriff Nebeneinkünfte folgt der Systematik des EStG.
Nicht steuerbare Vermögenszugänge (die nicht unter die 7 Einkunftsarten fallen) und steuerfreie Einnahmen mit Ausnahme von steuerfreien künstlerischen Arbeitsstipendien zählen daher nicht zu den Nebeneinkünften gemäß Härtefallfonds-Richtlinie. Beispielsweise sind das Pflegegeld (gemäß § 21 Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz) und das Übergangsgeld (gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit.e EStG) steuerfrei und daher nicht bei den Nebeneinkünften anzugeben.
Nebeneinkünfte und Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen sind aber bei der Deckelung der Förderung wie folgt zu berücksichtigen:
- Erreicht oder übersteigt die Summe aus dem Nettoeinkommen aus den Nebeneinkünften zuzüglich von im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltenen Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftige der Höhe nach abschätzbaren Versicherungsleistungen im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum den Betrag von EUR 2.000,-, steht keine Förderung zur Abgeltung des Nettoeinkommensentganges und kein Comeback-Bonus zu.
- Trifft obiger Punkt nicht zu gilt: Übersteigt die Summe aus dem Nettoeinkommen eines Betrachtungszeitraums zuzüglich dem Nettoeinkommen aus den Nebeneinkünften zuzüglich von im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltenen Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftigen der Höhe nach abschätzbaren Versicherungsleistungen und zuzüglich der Förderung aus dem Härtefallfonds im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum den Betrag von EUR 2.000,-, ist der Förderbetrag um den EUR 2.000,-- überschreitenden Betrag zu kürzen. Durch diese Kürzung darf der Förderbetrag jedoch nicht unter EUR 500,-- sinken.
Förderungswerber mit Nebeneinkünften sind außerdem von der erhöhten Berechnungsmethode (90% der Bemessungsgrundlage) ausgeschlossen.
8. Wie ist der Wert zu ermitteln, der im Fall von Nebeneinkünften anzugeben ist?
Anzugeben ist das Einkommen aus den Nebeneinkünften, das heißt der Betrag, der sich ergibt, wenn man von den Einkünften die darauf entfallende Einkommensteuer abzieht (Nettoeinkommen aus den Nebeneinkünften). Es sind die Nebeneinkünfte desjenigen Kalendermonats heranzuziehen, in welchem der Betrachtungszeitraum beginnt.
Beispiel: Für den Betrachtungszeitraum 16. März bis 15. April 2020 sind die Nebeneinkünfte des Kalendermonats März 2020 anzugeben.
Bei Nebeneinkünften aus unselbständiger Arbeit wird der Nettolohn (nach Abzug der Sozialversicherung und der Lohnsteuer) aus demjenigen Kalendermonat, in welchem der Betrachtungszeitraum beginnt, gemäß Gehaltszettel oder Kontoauszug, herangezogen. Es wird somit der nach Vornahme aller Abzüge verbleibende Auszahlungsbetrag aus der monatlichen Lohnabrechnung herangezogen. Allfällige Sonderzahlungen sind dabei mit zu berücksichtigen.
Beispiel: Für den Betrachtungszeitraum 16. März bis 15. April 2020 sind die Netto-Nebeneinkünfte aus unselbständiger Arbeit anzugeben, die für den Kalendermonat März 2020 ausgezahlt wurden.
Nebeneinkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen) sind netto (nach Abzug der KESt) anzugeben. Es zählt der Monat des Zuflusses.
Beispiel: Für den Betrachtungszeitraum 16. März bis 15. April 2020 sind die Netto-Nebeneinkünfte aus Kapitalvermögen anzugeben, die im Kalendermonat März 2020 zugeflossen sind.
Bei Nebeneinkünften aus Vermietung und Verpachtung oder bei sonstigen tarifsteuerpflichtigen Einkünften ist für die Ermittlung des Nettobetrages (nach Abzug der Einkommensteuer) der Durchschnittssteuersatz des maßgebenden Vergleichsjahres heranzuziehen.
Das maßgebliche Vergleichsjahr ist jenes, in dem der letzte verfügbare Steuerbescheid mit Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vorliegt. Der Durchschnittsteuersatz wird durch Division des Betrags der Einkommensteuer durch den Betrag des Einkommens (laut Steuerbescheid) errechnet (bei alternativer Berechnung auf Basis des 3-Jahres-Durchschnitts, erfolgt die Berechnung auf Basis der Durchschnittswerte Einkommensteuer und Einkommen der letzten 3 Einkommensteuerbescheide).
Dieser Durchschnittsteuersatz wird auf die Einkünfte des betreffenden Monats angewendet. Daraus ergibt sich die auf die Einkünfte entfallende Einkommensteuer. Dann wird dieser Steuerbetrag von den Einkünften abgezogen. Das so ermittelte Nettoeinkommen ist im Formular anzugeben.
Beispiel: Es werden im März 2020 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von EUR 600 erzielt (Mieterträge von EUR 1.000 abzüglich Werbungskosten von EUR 400). Der letzte Steuerbescheid mit Einkünften aus Gewerbebetrieb stammt aus 2018. Aus der Division von Einkommensteuer 2018 durch Einkommen 2018 ergibt sich im konkreten Fall ein Durchschnittsteuersatz 2018 von 28%.
Für den Betrachtungszeitraum 16. März bis 15. April 2020 ist das Nettoeinkommen aus den Nebeneinkünfte aus Vermietung und Verpachtung für März 2020 anzugeben. Dieses Nettoeinkommen ist wie folgt zu ermitteln:
Einkünfte | 600 Euro |
Abzüglich Steuer auf diese Einkünfte (28% von 600) | 168 Euro |
Nettoeinkommen aus den Nebeneinkünften | 432 Euro |
9. Wie sind Nebeneinkünfte aus Land und Forstwirtschaft zu behandeln?
Für derartige Einkünfte erfolgt die Förderung aus dem Härtefall-Fonds im Wege der AMA. Wer als Bezieher von gewerblichen oder selbständigen Einkünften auch Nebeneinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bezieht, hat diese Nebeneinkünfte anzugeben. Nebeneinkünfte werden bei der Deckelung berücksichtigt.
- Es sind Nebeneinkünfte desjenigen Kalendermonates heranzuziehen, in welchem der Betrachtungszeitraum beginnt.
- Zur Ermittlung des Nettoeinkommens aus den Nebeneinkünften (Einkünfte abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer) wird der Durchschnittssteuersatz des maßgebenden Vergleichsjahres herangezogen.
Die Angabe der Nebeneinkünfte bei Antragstellung ist erforderlich, da sie zu einer Kürzung der Förderung führen können.
Förderungswerber mit Nebeneinkünften sind von der erhöhten Berechnungsmethode (90% der Bemessungsgrundlage) ausgeschlossen.
10. Wie sind Nebeneinkünfte aus einer nicht der Gewerbeordnung unterliegenden Privatzimmervermietung von höchstens zehn Betten zu behandeln?
Für derartige Einkünfte erfolgt die Förderung aus dem Härtefall-Fonds im Wege der AMA. Wer als Bezieher von gewerblichen oder selbständigen Einkünften auch derartige Nebeneinkünfte bezieht, hat sie anzugeben. Nebeneinkünfte werden bei der Deckelung berücksichtigt
- Es sind Nebeneinkünfte desjenigen Kalendermonates heranzuziehen, in welchem der Betrachtungszeitraum beginnt.
- Zur Ermittlung des Nettoeinkommens aus den Nebeneinkünften (Einkünfte abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer) wird der Durchschnittssteuersatz des maßgebenden Vergleichsjahres herangezogen.
Die Angabe der Nebeneinkünfte bei Antragstellung ist erforderlich, da sie zu einer Kürzung der Förderung führen können.
Förderungswerber mit Nebeneinkünften sind von der erhöhten Berechnungsmethode (90% der Bemessungsgrundlage) ausgeschlossen.
11. Kann ich statt Umsatzeinbrüchen auch Auftragseinbrüche geltend machen?
Wird die wirtschaftlich signifikante Bedrohung auf einen Umsatzeinbruch gestützt, kann die Förderung erst dann beantragt werden, wenn sich die Auftragseinbrüche in fehlenden Umsätzen niederschlagen.
Denn der Härtefall-Fonds stellt in Bezug auf die Antragsvoraussetzungen auf den Umsatzeinbruch ab. Somit ist eine Antragstellung erst in jenem Betrachtungszeitraum möglich, in dem der Umsatzeinbruch erfolgt.
Es gilt entsprechend der Richtlinie: Es muss ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum vergleichbaren Betrachtungszeitraum des Vorjahres vorliegen. Siehe Frage 3
Abgrenzung zu anderen Förderungen
1. Welche Unterstützungsmaßnahmen sind für die Förderung schädlich? Kann ich unterschiedliche Unterstützungen beantragen? Welche Auswirkung hat das auf die Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds?
Wer eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds erhält, darf keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) erhalten haben, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. Ausgenommen davon sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit, aufgrund des Corona-Familienhärteausgleichs, Förderungen durch den Fixkostenzuschuss, künstlerische Arbeitsstipendien, der Lockdown-Umsatzersatz und die Lockdownkompensation gemäß Künstler-Überbrückungsfonds-Richtlinie.
Die Inanspruchnahme staatlicher Garantien ist erlaubt.
Die Inanspruchnahme der aws Investitionsprämie ist zulässig, da diese Maßnahme der Investitionsförderung und Konjunkturstärkung dient und Ziele, wie die Ökologisierung und Digitalisierung unterstützt.
Fixkostenzuschuss, Lockdown-Umsatzersatz und Investitionsprämie sind keine Umsatzerlöse (Kennzahl 9040/9050) und keine Nebeneinkünfte und daher im HFF-Antrag nicht anzugeben.
Zuschüsse aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds hindern die Antragstellung nicht, werden aber bei der Bemessung der Förderhöhe mitberücksichtigt. Eine bereits erhaltene Beihilfe aus dem SVS-Überbrückungsfinanzierungsfonds für Künstler hingegen schließt eine Beantragung einer Förderung aus dem Härtefallfonds aus.
Eine Corona-bedingte Entschädigung nach dem Epidemiegesetz hindert die Beantragung nicht, da es sich um eine gesetzlich vorgesehene Verdienstentgangsentschädigung handelt, die keine schädlich Förderung für den Härtefallfonds darstellt.
Es ist möglich, eine Förderung im Härtefall-Fonds zu beantragen und auch den Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds zu beziehen, sofern auch für diesen die Voraussetzungen vorliegen. Die Leistungen aus dem Härtefall-Fonds werden beim Fixkostenzuschuss nicht angerechnet.
Der Überbrückungszuschuss für Selbständige des Sozialministeriumsservice stellt keinen Ausschlussgrund im Sinne der Richtlinie dar, da es sich dabei um eine von der Corona-Pandemie an sich unabhängige Förderung für Behinderte handelt, die wegen COVID-19 nur besonders ausgestaltet wurde.
2. Kann ich zunächst Mittel aus dem Härtefall-Fonds beantragen und mich anschließend arbeitslos melden?
Wer eine Förderung nach dem Härtefall-Fonds beantragt, darf nicht gleichzeitig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) beziehen. Maßgeblich ist daher der Zeitpunkt der Antragstellung für den jeweiligen Betrachtungszeitraum. Zum jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung muss eine aufrechte unternehmerische Tätigkeit vorliegen.
3. Was ist zu berücksichtigen, wenn künstlerische Arbeitsstipendien bezogen wurden?
Ein künstlerisches Arbeitsstipendium, das zur Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 gewährt wird, ist kein Ausschlussgrund für die Förderung durch den Härtefallfonds. Steuerfreie künstlerische Arbeitsstipendien, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden, gelten aber als Nebeneinkünfte und sind daher im Rahmen der Antragstellung vom Förderwerber bei den Nebeneinkünften mit zu berücksichtigen.
Wurde ein steuerfreies Arbeitsstipendium bereits vor dem 16.10.2020 bezogen, schließt dies eine Förderung im Rahmen des Härtefallfonds nicht aus, wenn das steuerfreie Arbeitsstipendium bei einer (künftigen) Antragstellung bei den Nebeneinkünften berücksichtigt wird. Diese Berücksichtigung muss nicht für den Betrachtungszeitraum erfolgen, dem das Arbeitsstipendium nach dem Zufluss zuzurechnen ist (keine Rückabwicklung des betroffenen Betrachtungszeitraumes erforderlich).
Berechnung
1. Wie wird die Förderhöhe berechnet?
In der Auszahlungsphase 2 des Härtefall-Fonds wird ein Zuschuss gewährt, der auch später nicht zurückgezahlt werden muss, wenn alle Voraussetzungen eingehalten werden. Beim Zuschuss für die Abgeltung des Einkommensverlustes wird grundsätzlich auf den Nettoeinkommensentgang abgestellt, der auf Grundlage von Daten ermittelt wird, die aus einem Einkommensteuerbescheid eines Vorjahres (siehe Frage 3) abgeleitet werden. Die Berechnung der Förderhöhe erfolgt automatisiert (siehe dazu Frage 4).
In bestimmten Fällen wird eine pauschale Förderung von EUR 500 gewährt.
2. Was ist der Nettoeinkommensentgang?
Der Begriff „Nettoeinkommensentgang" bezieht sich auf die Verminderung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb nach Berücksichtigung der (anteilig auf diese Einkünfte entfallenden) Einkommensteuer. Verglichen wird dabei das Nettoeinkommen des jeweiligen Betrachtungszeitraumes mit dem monatlichen Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes – siehe dazu im Detail Frage 4.
Die Berechnung erfolgt automatisiert. Das gewährleistet, dass die Anträge rasch bearbeitet werden können und daher die Förderung im positiven Fall auch rasch ausbezahlt werden kann.
Der Förderungswerber muss für den jeweiligen Betrachtungszeitraum nur folgende Informationen bekannt geben:
- Die tatsächlichen Betriebseinnahmen/Erträge im Betrachtungszeitraum (das sind die Werte, die in den Kennzahlen 9040 und 9050 der Beilage E1a der Einkommensteuererklärung einzutragen sind und, sofern vorhanden, das
- Nettoeinkommen aus Nebeneinkünften („Nebenverdienste"). Zur Ermittlung des Nettoeinkommens aus den Nebeneinkünften (Einkünfte abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer) wird für tarifsteuerpflichtige Einkünfte grundsätzlich der Durchschnittsteuersatz des maßgebenden Vergleichsjahres herangezogen.
Alle anderen Werte für die Berechnung werden von der Finanzverwaltung aus den Daten des Einkommensteuerbescheides ermittelt und der Wirtschaftskammer datenschutzkonform für die Abwicklung zur Verfügung gestellt. Es werden nur die berechnungsrelevanten Daten aus dem Bescheid übermittelt, nicht der gesamte Bescheid. Die Daten werden auch nur für Zwecke der Förderung verwendet.
Der Nettoeinkommensentgang aus dem jeweiligen Betrachtungszeitraum (zum Beispiel Betrachtungszeitraum 1: 16. März – 15. April 2020) wird zu 80 Prozent (in bestimmten Fällen Geringverdiener zu 90%) ersetzt.
Die so ermittelte Förderhöhe kann sich verringern, insbesondere wenn Nebeneinkünfte vorhanden sind (siehe dazu Kapitel Höhe der Förderung, Frage 4). Förderungen aus der Auszahlungsphase 1 werden grundsätzlich gegengerechnet.
3. Welcher Einkommensteuerbescheid ist maßgebend?
Maßgebend für die Berechnung des konkreten Nettoverdienstentganges ist ein Veranlagungsbescheid aus dem Zeitraum von 2015 bis 2019 mit positiven Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb. Liegen mehrere solcher Bescheide vor, ist der Bescheid für das letztveranlagte Jahr maßgebend.
Alternativ kann die Berechnung auf Grundlage der letzten drei Veranlagungen herangezogen werden.
Der Bescheid muss wirksam erlassen sein. Es ist nicht erforderlich, dass er rechtskräftig ist.
WICHTIG für die Antragstellung: Wenn Ihr Einkommensteuerbescheid neu erlassen worden ist, stellen Sie den Antrag bitte frühestens eine Woche nachdem Sie den Bescheid erhalten haben. Dadurch ist jedenfalls sichergestellt, dass die Daten dieses Bescheides für die Berechnung im IT-System verfügbar sind.
4. Wird der WKÖ für die Berechnung mein Einkommensteuerbescheid übermittelt?
Nein. Die Wirtschaftskammer erhält keine Kenntnis von Ihrem Einkommensteuerbescheid. Die Finanzverwaltung übermittelt nur die Daten, die für die Berechnung der Förderung relevant sind, nämlich das „monatliche Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes“ und die „Umsatzrentabilität“.
Diese Werte werden von der Finanzverwaltung aus den Bescheiddaten ermittelt und der Wirtschaftskammer ausschließlich deshalb zur Verfügung gestellt, um damit die Höhe der Förderung zu ermitteln.
5. Wie erfolgt die automatisierte Berechnung der Förderhöhe genau, und welche Werte werden dafür herangezogen?
Im Rahmen der Auszahlungsphase 2 soll der Nettoeinkommensentgang aus Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb ausgeglichen werden.
Die Ermittlung des Nettoeinkommensentganges erfolgt auf Grundlage der Daten, die die Finanzverwaltung aus der maßgebenden Einkommensteuerveranlagung (Einkommensteuerbescheid, siehe Frage 3) ermittelt und der Wirtschaftskammer für die Abwicklung der Förderung zur Verfügung stellt.
Bemessungsgrundlage für die Förderung ist die Differenz aus einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen, abgeleitet aus der maßgebenden Einkommensteuerveranlagung des Vergleichszeitraumes und dem Nettoeinkommen aus den einbezogenen Einkünften aus dem Betrachtungszeitraum.
Das monatliche Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes ergibt sich aus dem maßgebenden Einkommensteuerbescheid. Maßgeblich ist der Bescheid für das letztveranlagte Jahr aus dem Zeitraum von 2015 bis 2019. Dieser Bescheid muss positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb oder einen positiven Saldo aus diesen Einkünften ausweisen, damit die Berechnung erfolgen kann.
Aus dem Bescheid werden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb um die darauf entfallende Steuer gekürzt und der so ermittelte (Jahres)Wert durch die Anzahl der Monate dividiert, in denen diese Einkünfte erzielt wurden.
Das maßgebende Nettoeinkommen aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb des jeweiligen Betrachtungszeitraumes wird anhand der tatsächlichen Umsatzerlöse in diesem Zeitraum und der aus dem Bescheid des Vergleichsjahres abgeleiteten steuerlichen Umsatzrentabilität ermittelt:
Es ergibt sich durch Multiplikation des Umsatzes des Betrachtungszeitraumes (das sind die Waren- und Leistungserlöse, die in der Beilage E 1a zu erfassen sind, und zwar ohne Umsatzsteuer) mit der steuerlichen Umsatzrentabilität des Vergleichszeitraums, abgeleitet aus der letzten Veranlagung (oder alternativ der Veranlagung der letzten drei Jahre) ermittelt.
Die Umsatzrentabilität ist der Wert, der sich aus der Division des Nettoeinkommens aus positiven Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb durch den Umsatz des Vergleichszeitraumes, abgeleitet aus den Waren- und Leistungserlösen, ergibt. Zur alternativen Berechnung der Umsatzrentabilität siehe Frage 11.
Die positive Differenz zwischen dem Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes und dem Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes stellt die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Förderung dar.
Beispiel:
A betreibt als Einnahmen-Ausgaben-Rechner (USt-Nettosystem) einen Gewerbebetrieb. Im Zeitraum von 16.3.2020 bis 15.4.2020 hat er einen dramatischen Umsatzeinbruch erlitten: Der Umsatz (ermittelt aus den Waren- und/oder Leistungserlösen, die in der Kennzahl 9040 der Beilage E 1a zu erfassen sind) beträgt für diesen Zeitraum nur EUR 1.800.
Im Einkommensteuerbescheid für das letzte rechtskräftig veranlagte Jahr sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb von EUR 25.000 und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von EUR 5.000 ausgewiesen. Die auf das Einkommen entfallende Einkommensteuer beträgt 5.930, daraus ergibt sich ein Durchschnittssteuersatz von 20 %.
- Das Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes beträgt: 25.000 - 5.000 (Steuer auf diese Einkünfte) = EUR 20.000.
- Das monatliche Nettoeinkommens des Vergleichszeitraumes (volles Wirtschaftsjahr) beträgt: EUR 1.666,67 (20.000 / 12).
- Die Umsatzrentabilität ist wie folgt zu ermitteln: Der Umsatz (abgeleitet aus den Kennzahlen 9040 und 9050 aus der Beilage E 1a) beträgt im Jahr 2018 EUR 80.000. Daraus ergibt sich eine Umsatzrentabilität von 25 % (20.000 / 80.000 x 100).
- Das Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes beträgt: EUR 450 (1.800 x 25 %)
- Die Bemessungsgrundlage für die Förderung beträgt EUR 1.216,67 (1.666.67 – 450).
Auf die Bemessungsgrundlage wird der Prozentsatz der Förderung (80 % oder 90 %) angewendet. Sollte die so ermittelte Förderung weniger als 500 EUR betragen, kommt ein Mindestbetrag von EUR 500 zum Ansatz.
Sofern das Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes höher ist als das Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes (negative Differenz), kommt ebenfalls die pauschale Förderung von EUR 500 zum Ansatz. Das kann z.B. bei stark wachsenden Unternehmen der Fall sein, die trotz Umsatzeinbruches im Jahr 2020 dennoch ein höheres Nettoeinkommen als im Vergleichszeitraum erzielen.
Auf den errechneten Förderungsbetrag kann die Deckelung und Anrechnung zum Tragen kommen - siehe Frage 4 (Deckelung). Wenn der nach Deckelung ermittelte Betrag höher als EUR 500 ist, kann es zur Anrechnung einer Förderung aus der Phase 1 kommen (siehe Kapitel Höhe der Förderung, Frage 5).
6. Wie erfolgt die Förderung bei negativen Einkünften aus dem Einkommensteuerbescheid?
Weist der maßgebende Einkommensteuerbescheid keine positiven Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb oder keinen positiven Saldo aus diesen Einkünften aus, werden Förderungswerber pauschal mit EUR 500 je Betrachtungszeitraum unterstützt. Gleiches gilt in Fällen, in denen zur alternativen Berechnung der Umsatzrentabilität (3-Jahres-Durchschnitt) keine insgesamt positiven Einkünfte vorliegen.
Auf den Förderungsbetrag kann die Deckelung zum Tragen kommen - siehe Frage 4 (Deckelung)
7. Gibt es auch eine Förderung, wenn kein Einkommensteuerbescheid vorhanden ist?
Ja, sofern im Zeitraum 2015 bis 2019 kein Einkommensteuerbescheid vorhanden ist, werden Förderungswerber, die in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind und die Voraussetzungen erfüllen, pauschal Förderung mit EUR 500 unterstützt.
Auf den Förderungsbetrag kann die Deckelung zum Tragen kommen - siehe Frage 4 (Deckelung).8. Wie erfolgt die Berechnung der Förderhöhe bei Unternehmensgründung und Betriebsübernahme in den Jahren 2018 und 2019 sowie zwischen 1.1.2020 und 15.3.2020?
Bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme zwischen 01.01.2020 und 15.03.2020 werden Förderungswerber pauschal mit EUR 500 für den beantragten Betrachtungszeitraum unterstützt. Gleiches gilt bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme in den Kalenderjahren 2018 und 2019, wenn für den unbeschränkt steuerpflichtigen Förderungswerber ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr der Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme nicht vorliegt oder der Bescheid einen Verlust ausweist.
Auf den Förderungsbetrag kann die Deckelung zum Tragen kommen - siehe Frage 4 (Deckelung).
9. Welcher Wert ist unter Erträge/Betriebseinnahmen im Betrachtungszeitraum einzutragen?
Maßgebend ist der Wert, der in Kennzahl 9040 und/oder 9050 der Beilage E 1a einzutragen ist. Das sind die Erträge/Betriebseinnahmen aus Waren-/Leistungserlösen. Der Wert ist immer ohne Umsatzsteuer zu ermitteln. Den Nettowert entnehmen Sie bitte Ihren Umsatzsteuer-Aufzeichnungen. Sie können aber auch – für Barumsätze - auf die Tagesabschlüsse aus der Registrierkasse oder – für unbare Umsätze – auf ihre Kontoeingänge zurückgreifen und daraus den maßgebenden Wert (exklusive Umsatzsteuer) ermitteln. Dieser Wert stellte den für die Ermittlung des Förderbetrages maßgeblichen „Umsatz“ dar.
Die Ermittlung dieses Wertes hängt von der steuerlichen Gewinnermittlung ab. Einnahmen-Ausgaben-Rechner erfassen Waren- und Leistungserlöse nach dem Zuflussprinzip (Zahlungsfluss), Bilanzierer nach dem Ertragsprinzip (Entstehung der Forderung). Die Ermittlung hat daher entsprechend der maßgebenden steuerlichen Gewinnermittlungsart zu erfolgen.
Beispiel 1:
Frau A betreibt ein Blumengeschäft. Der Gewinn wird durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt.
Für den Betrachtungszeitraum 16.3. bis 15.4. ist maßgeblich, was an Zahlungen in diesem Zeitraum eingegangen ist. Frau A hat für Verkäufe Barzahlungen entgegengenommen, ebenso sind Eingänge auf ihrem Konto für unbare Verkäufe eingegangen.
Frau A wertet die Barzahlungen ihrer Registrierkasse aus, indem sie die Tagesabschlüsse des Zeitraumes 16.3. bis 15.4. auswertet; sie addiert die Bruttobeträge und kürzt sie um die Umsatzsteuer. Außerdem ermittelt sie für diesen Zeitraum die Eingänge auf ihrem Konto aus unbaren Verkäufen (auch für Verkäufe vor dem 16.3.) und kürzt sie um die Umsatzsteuer. Die so ermittelte Summe ergibt den maßgebenden Wert. Frau A kann stattdessen auch auf ihre Umsatzsteueraufzeichnungen zurückgreifen.
Beispiel 2:
Herr B betreibt eine Großtischlerei. Der Gewinn wird durch Bilanzierung ermittelt.
Für den Betrachtungszeitraum 16.3. bis 15.4. ist maßgeblich, was an Leistungserlösen in diesem Zeitraum in der Buchhaltung zu erfassen ist. Dafür ist nicht der Zahlungseingang, sondern der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Leistung erbracht wurde bzw. eine Sache geliefert wurde.
Für GmbH-Gesellschafter ist ebenfalls der Wert aus der Kennzahl 9040 maßgeblich. Sie haben überdies zu bestätigen, dass eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung der Gesellschaft durch COVID-19 vorliegt und die Verminderung ihrer Einnahmen (Wert aus Kennzahl 9040) dadurch veranlasst ist. Bei mehreren Gesellschaften muss sich die Bestätigung auf alle GmbHs beziehen.
Erträge/Betriebseinahmen aus mehreren Betrieben sind aufzusummieren.
10. Wie sind Stipendien oder Förderungen zu behandeln?
Ob ein Stipendium steuerlich als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu qualifizieren ist oder nicht, hängt von der Art des Stipendiums ab. Das ist nach Maßgabe der Lohnsteuerrichtlinien 2000 des BMF (Rz 32a ff) im Einzelfall zu beurteilen.
Ob eine Förderung steuerpflichtige Einkünfte darstellt und im Formular als „Erträge/Betriebseinnahmen im Betrachtungszeitraum ohne Umsatzsteuer“ (Waren- und Leistungserlöse gemäß Kennzahl 9040/9050 der Beilage E 1a) zu erfassen ist, hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen Förderung ab und kann daher nur im Einzelfall beurteilt werden.
Sofern die Förderung steuerfrei ist, ist sie nicht maßgeblich (ausgenommen steuerfreie künstlerische Arbeitsstipendien, die als Nebeneinkunft anzugeben sind). Gleiches gilt für eine steuerpflichtige Förderung, die in der Beilage E 1a nicht in Kennzahl 9040/9050 sondern als „Übrige Erträge/Betriebseinnahmen“ in Kennzahl 9090 der Beilag E 1a zu erfassen ist.
11. Welche alternative Berechnung der Umsatzrentabilität ist möglich?
Als Förderungswerber können Sie beantragen, die Werte für das monatliche Nettoeinkommen und die Umsatzrentabilität alternativ auf Basis des Durchschnitts der Einkommensteuerbescheide der letzten drei am wenigsten weit zurückliegenden Jahre aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 mit Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb zu berechnen.
12. Wie funktioniert die Berechnung der Bemessungsgrundlage bei einer Personengesellschaft?
Eine Personengesellschaft, die betriebliche Einkünfte erzielt, ist steuerlich gesehen eine sogenannte Mitunternehmerschaft. Typische Formen der Personengesellschaft sind die Offene Gesellschaft (OG), die Kommanditgesellschaft (KG), die GmbH & Co KG, die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesbR) oder die atypisch stille Gesellschaft.
Bei Mitunternehmerschaften ist eine auf den einzelnen Mitunternehmer bezogene Betrachtung anzustellen: Dies gilt für die Ermittlung des Umsatzeinbruchs, die Ermittlung des (monatlichen) Nettoeinkommens des Vergleichszeitraumes (maßgebend ist der Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Mitunternehmers) und die Ermittlung der Umsatzrentabilität und des Umsatzes (maßgebend sind die auf den Mitunternehmer anteilig entfallenden Umsätze).
Der Umsatz eines Mitunternehmers setzt sich dabei aus dem Umsatz der Personengesellschaft zusammen, der dem Mitunternehmer nach der Beteiligungshöhe anteilig zugerechnet wird, und den Sonderbetriebseinnahmen zusammen.
Nähere Details zur Besteuerung von Personengesellschaften
13. Wie kann ich um Auskunft zu meinen Daten und zur Berechnung der Förderhöhe ansuchen?
Der Auskunftsprozess kann per Telefon oder E-Mail bei Ihrer zuständigen Wirtschaftskammer gestartet werden.
Vor Beauskunftung muss aus Gründen der Datensicherheit der Übermittlung der Daten explizit zugestimmt werden. Hierzu wird auf Anfrage ein E-Mail an die in Ihrem Förderantrag angegebene E-Mail-Adresse gesendet.
Sobald eine bestätigende Antwort erfolgt, wird eine gesicherte Möglichkeit zum Download des Berechnungsblattes an die in Ihrem Förderantrag angegebene E-Mail Adresse gesendet. Zusätzlich werden noch weitere nur Ihnen bekannte Informationen abgefragt.
Sie erhalten dann ein Berechnungsblatt zur Förderhöhe. Die Daten im Berechnungsblatt basieren auf Ihren eigenen Angaben und auch auf von der Finanzverwaltung übermittelten Daten, die zur Berechnung der Förderhöhe notwendig sind. Die Daten zur Ermittlung des Nettoeinkommensentganges (Nettoeinkommen im Vergleichszeitraum, Umsatzrentabilität) basieren auf grundlegenden Daten aus Ihrer Einkommenssteuerveranlagung bei der Finanzverwaltung (Steuerbescheid). Bei Rückfragen zu diesen verwendeten Daten wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.
Die Berechnung der Förderhöhe wird durch die WKÖ durchgeführt – wie im Berechnungsblatt ersichtlich ist.
Es besteht auch die Möglichkeit, die Daten per eingeschriebenem Brief zu erhalten. Eine mündliche/telefonische Auskunft ist aus Gründen der Datensicherheit nicht möglich.
14. Meine Tätigkeit wird teilweise im Ausland erbracht. Welche Auswirkungen hat das?
a) Umsatzeinbruch
Da es aus Vereinfachungsgründen zulässig ist, den Umsatzeinbruch (Punkt 4.1 lit. d der Richtlinie) an Hand der Umsätze im Sinne des UStG oder auf Grund der Waren- und Leistungserlöse (Kennzahlen 9040/9050 aus der Beilage E 1a) zu ermitteln, kann es bei ausländischen Tätigkeiten zu Unterschieden kommen, die sich daraus ergeben, dass Umsätze im Sinne des UStG nur Inlandsumsätze umfassen, während die Waren- und Leistungserlöse ausländische Erlöse mitumfassen. Die Ermittlung des Umsatzeinbruches kann auch bei ausländischen Tätigkeiten nach einer dieser Varianten erfolgen.
b) Ermittlung der Bemessungsgrundlage
Sofern nicht die pauschale Förderung von EUR 500 zur Anwendung kommt, sind für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage das „monatliche Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes“ und das „Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes“, das mit Hilfe der „steuerlichen Umsatzrentabilität“ ermittelt wird, maßgebend.
Die Ermittlung dieser Werte erfolgt entsprechend der Richtlinie aus den maßgebenden Daten, die der Erlassung des Einkommensteuerbescheides zu Grunde liegen.
Für die Ermittlung des „monatlichen Nettoeinkommens des Vergleichszeitraumes“ sind die Werte maßgebend, die sich aus der Einkommensteuerveranlagung ergeben. Das „Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes“ (Einkommen aus den einzubeziehenden Einkunftsarten abzüglich der darauf entfallenden Steuer, ermittelt durch Anwendung des Durchschnittssteuersatzes aus dem Veranlagungsbescheid) ist dementsprechend unterschiedlich, je nachdem, ob ausländische Einkünfte in Österreich steuerfrei sind (Doppelbesteuerungsabkommen mit Befreiungsmethode und Progressionsvorbehalt) oder steuerpflichtig (Doppelbesteuerungsabkommen mit Anrechnungsmethode).
- DBA mit Befreiungsmethode und Progressionsvorbehalt: Im Einkommen aus den einzubeziehenden Einkunftsarten sind die (steuerfreien) Auslandseinkünfte nicht enthalten. Der Progressionsvorbehalt bewirkt einen (höheren) Durchschnittssteuersatz, der die Auslandseinkünfte mitumfasst. Dadurch wird das Nettoeinkommen geringer als in Vergleichsfällen, in denen bei gleicher steuerlicher Bemessungsgrundlage nur Inlandseinkünfte erzielt worden wären.
- DBA mit Anrechnungsmethode: Die Auslandseinkünfte sind nicht anders zu behandeln als inländische Einkünfte: Im Einkommen aus den einzubeziehenden Einkunftsarten sind die Auslandseinkünfte enthalten. Der Durchschnittssteuersatz wird genauso ermittelt, wie wenn nur inländische Einkünfte bezogen werden.
Das „Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes“ wird durch Multiplikation des Umsatzes mit der steuerlichen Umsatzrentabilität ermittelt. Die steuerliche Umsatzrentabilität ist der Wert, der sich aus der Division des Nettoeinkommens aus positiven Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb bzw. aus dem positiven Saldo aus diesen Einkünften durch den Umsatz des Vergleichszeitraumes ergibt. Umsatz ist die aus der maßgebenden Einkommensteuerveranlagung aus den für die Einkommensteuerveranlagung maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlösen (Kennzahlen 9040 und 9050 in der Beilage E 1a) abgeleitete Größe.
- Im Umsatz (Kennzahlen 9040 und 9050) sind gegebenenfalls auch ausländische Waren- und Leistungserlöse zu erfassen, und zwar unabhängig davon, ob die daraus erzielten Einkünfte in Österreich steuerpflichtig oder steuerfrei sind. Im Fall der Steuerfreiheit wären Einkünfte (aus den in der Kennzahl 9040 miterfassten ausländischen Erlösen) in der Beilage E 1a über die Kennzahl 9030 auszuscheiden.
- Für die steuerliche Umsatzrentabilität, das Berechnungsergebnis aus Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes geteilt durch den Umsatz des Vergleichszeitraumes, ergibt sich dementsprechend:
- Bei Auslandseinkünften und DBA mit Befreiungsmethode ergibt sich eine geringere Umsatzrentabilität gegenüber einem Vergleichsfall ohne Auslandseinkünfte, weil das Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes niedriger ist (siehe oben).
- Bei Auslandseinkünften und DBA mit Anrechnungsmethode besteht kein Unterschied zu Fällen, in denen sämtliche Einkünfte nur im Inland erzielt worden wären.
- Bei Auslandseinkünften und DBA mit Befreiungsmethode ist das monatliche Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes geringer als in Vergleichsfällen mit gleich hohen inländischen Einkünften, aber ohne zusätzliche Auslandseinkünfte, weil der Progressionsvorbehalt zu einer höheren Steuerbelastung führt. Dem steht umgekehrt eine niedrigere Umsatzrentabilität und damit wieder ein niedrigeres Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes gegenüber. Diese Konsequenzen ergeben sich aus der Anknüpfung der Richtlinie an steuerliche Begriffe.
- Bei Auslandseinkünften und DBA mit Anrechnungsmethode ergeben sich keine Unterschiede gegenüber einem rein innerstaatlichen Sachverhalt.
c) Ausländische Nebeneinkünfte
Da nur steuerpflichtige Nebeneinkünfte zu erfassen sind, sind DBA-befreite ausländische Nebeneinkünfte nicht zu berücksichtigen. In Österreich steuerpflichtige Nebeneinkünfte (DBA mit Anrechnungsmethode) sind wie inländische Einkünfte zu behandeln.
Höhe der Förderung
1. Wie hoch ist die Förderung?
Bei Unternehmensgründung bis zum 31.12.2019 werden 80% der Bemessungsgrundlage (Entgang von Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb nach Steuern) mindestens aber 500 Euro in Form eines nicht-rückzahlbaren Zuschusses ersetzt. Diese Bestimmung gilt für Förderungswerber, die einen Betrieb übernommen haben, analog. Bei Unternehmensgründung bis zum 31.12.2019 und einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Vergleichsjahres aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von max. 966,65 Euro werden 90% der Bemessungsgrundlage (Einkommensentgang aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb) mindestens aber 500 Euro in Form eines nicht-rückzahlbaren Zuschusses ersetzt. Förderungswerber mit Nebeneinkünften sind von dieser Berechnungsmethode ausgeschlossen.
Diese Bestimmungen gelten für Förderungswerber, die einen Betrieb übernommen haben, analog.
Auf den errechneten Förderungsbetrag kann die Deckelung und Anrechnung zum Tragen kommen. Siehe dazu Punkt 4 (Deckelung) und Punkt 6 (Anrechnung).
2. Gibt es für Geringverdiener eine höhere Förderung?
Geringverdiener erhalten einen höheren Ersatz des Nettoeinkommensentgangs. Grundsätzlich werden 80 % der Bemessungsgrundlage ersetzt. Bei durchschnittlichem monatlichen Nettoeinkommen des Vergleichsjahres aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von maximal 966,65 Euro werden 90% der Bemessungsgrundlage mindestens aber 500 Euro ersetzt. Gibt es Nebeneinkünfte, ist diese höhere Ersatzrate nicht möglich.
Auf den errechneten Förderungsbetrag kann die Deckelung und Anrechnung zum Tragen kommen. Siehe dazu Punkt 4 (Deckelung. Wenn der nach Deckelung ermittelte Betrag höher als 500 EUR ist, kann es auch zur Anrechnung einer Förderung aus der Phase 1 kommen (siehe Punkt 4).
3. Was gilt für Neugründer und Übernehmer?
Bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme zwischen 01.01.2020 und 15.03.2020 werden Förderungswerber pauschal mit 500 Euro für den beantragten Betrachtungszeitraum unterstützt. Gleiches gilt bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme in den Kalenderjahren 2018 und 2019, wenn für den unbeschränkt steuerpflichtigen Förderungswerber ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr der Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme nicht vorliegt, der Bescheid einen Verlust ausweist oder wenn eine Berechnung auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides einen Förderungsbetrag von weniger als 500 Euro ergibt.
Auf den Förderungsbetrag kann die Deckelung zum Tragen kommen. Siehe dazu Punkt 4 (Deckelung).
4. Wie werden Nebeneinkünfte und Versicherungsentschädigungen bei der Deckelung berücksichtigt? Wie erfolgt die Deckelung?
Nebeneinkünfte und Versicherungsentschädigungen können den Förderbetrag wie folgt kürzen:
- Erreicht oder übersteigt die Summe aus dem Nettoeinkommen aus den Nebeneinkünften zuzüglich von im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltenen Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftige der Höhe nach abschätzbaren Versicherungsleistungen im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum den Betrag von EUR 2.000,-, steht keine Förderung zur Abgeltung des Nettoeinkommensentganges und kein Comeback-Bonus zu.
- Trifft obiger Punkt nicht zu gilt: Übersteigt die Summe aus dem Nettoeinkommen eines Betrachtungszeitraums zuzüglich dem Nettoeinkommen aus den Nebeneinkünften zuzüglich von im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltenen Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftigen der Höhe nach abschätzbaren Versicherungsleistungen und zuzüglich der Förderung aus dem Härtefallfonds im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum den Betrag von EUR 2.000,-, ist der Förderbetrag um den EUR 2.000,- überschreitenden Betrag zu kürzen. Durch diese Kürzung darf der Förderbetrag jedoch nicht unter EUR 500,- sinken.
Beispiel:
Ein Unternehmer ist auch Dienstnehmer und hat Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 1.000 Euro pro Monat (Auszahlungsbetrag aus der Lohnabrechnung netto, nach Abzug der Lohnsteuer). Sein Nettoeinkommen aus Gewerbebetrieb und/oder selbständiger Arbeit ist im Betrachtungszeitraum Null, während das aus dem Bescheid ermittelte Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes es im Vergleichszeitraum des Vorjahres 2.000 Euro betragen hat. Das bedeutet, dass aus seiner unternehmerischer Tätigkeit im Betrachtungszeitraum ein Einkommensausfall in Höhe von 2.000 Euro vorliegt.
Berechnung der Hilfe aus dem Härtefall-Fonds:
- 80% von 2.000 Euro = 1.600 Euro.
- Nettoeinkommen im Betrachtungszeitraum + Einkommen aus unselbständiger Beschäftigung (nach Steuer) + Förderung: 0 Euro + 1.000 Euro + 1.600 = 2.600 Euro. Die Obergrenze ist um 600 Euro überschritten.
- Der Überschreitungsbetrag von 600 Euro kürzt die Förderung: 1.600 Euro – 600 Euro ergibt eine Unterstützung in Höhe von 1.000 Euro
Im Fall von anderen tarifsteuerpflichtigen Einkünften (z.B. Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) ist für die Ermittlung des Nettoeinkommens aus den Nebeneinkünften (d.h. des Einkommens nach Abzug der darauf entfallenden Einkommensteuer) der Durchschnittssteuersatz des Vergleichsjahres maßgebend.
Die Nebeneinkünfte des jeweiligen Monats sind nach den Regeln der angewendeten steuerlichen Gewinnermittlung zu ermitteln (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Bilanzierung, Überschussrechnung). Sofern es sich um Positionen handelt, die das gesamte (Wirtschafts-)Jahr betreffen (zB AfA), ist der monatsaliquote Wert anzusetzen.
5. Was sind erhaltene Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und /oder künftige der Höhe nach abschätzbare Versicherungsleistungen?
Anzugeben sind erhaltene Leistungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen etwa aus Betriebsausfallversicherungen oder Betriebsunterbrechungsversicherungen.
Bei steuerpflichtigen Versicherungsleistungen ist der Nettowert (nach Steuern) anzugeben. Den Nettowert (nach Steuern) erhalten Sie durch Anwendung des Durchschnittssteuersatzes. Dabei ist der Durchschnittssteuersatz des maßgebenden Vergleichsjahres heranzuziehen. Das maßgebliche Vergleichsjahr ist jenes, in dem der letzte verfügbare Steuerbescheid mit Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vorliegt.
Der Durchschnittssteuersatz wird durch Division des Betrags der Einkommensteuer durch den Betrag des Einkommens (laut Steuerbescheid) errechnet (bei alternativer Berechnung auf Basis des 3-Jahres-Durchschnitts, erfolgt die Berechnung auf Basis der Durchschnittswerte Einkommensteuer und Einkommen der letzten 3 Einkommensteuerbescheide).
„Künftig der Höhe nach abschätzbar“ bedeutet, dass der Anspruch zum Zeitpunkt der Antragstellung dem Grunde nach vom Versicherer anerkannt ist und der Höhe nach feststeht, aber noch nicht ausbezahlt ist. Derartige künftige Leistungen sind ebenfalls im Antragsformular mit dem Nettowert anzugeben.
6. Wie erfolgt die Anrechnung der Förderung aus der Auszahlungsphase 1 oder einer erhaltenen Förderung aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds?
Übersteigt der unter allfälliger Berücksichtigung der Deckelung ermittelte Förderungsbetrag EUR 500, wird eine Förderung der Auszahlungsphase 1 und/oder eine erhaltene Förderung aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds angerechnet. Durch diese Anrechnung darf der Förderbetrag jedoch nicht unter EUR 500 sinken. Die Anrechnung erfolgt zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Auszahlungsphase 2.
Beträge, die infolge dieser Reglung nicht angerechnet werden, bleiben aber weiterhin für eine allfällige Anrechnung in den nächsten Betrachtungszeiträumen maßgebend.
7. Was ist der Comeback-Bonus?
- Jeder in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Antragsteller, der die Voraussetzungen des Punktes 4.1 erfüllt und nicht nach Punkt 4.2 und/oder Punkt 5.5 lit.a (wegen eines Nebeneinkommens von EUR 2.000 und mehr) ausgeschlossen ist, erhält im Rahmen der Erledigung seines Antrages für jeden Betrachtungszeitraum automatisch einen Comeback-Bonus in Höhe von pauschal EUR 500 (daher max. 12 x EUR 500 = EUR 6.000). Auf den Comeback-Bonus wird eine Förderung aus der Auszahlungsphase 1 oder eine Förderung aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds nicht angerechnet.
- Der Comeback-Bonus wird in Fällen, in denen Anträge auf Förderung aus der Auszahlungsphase 2 bei Inkrafttreten der Richtinline bereits erledigt wurden, ohne Beantragung automatisch ausbezahlt.
Beantragung
1. Wann kann für die Auszahlungsphase 2 beantragt werden?
2. Muss ich den Antrag für den Härtefall-Fonds Auszahlungsphase 2 nur einmal stellen oder jeweils monatlich?
Der Antrag ist jeweils für jeden Betrachtungszeitraum im Nachhinein zu stellen, da die Förderhöhe unterschiedlich sein kann. Die Betrachtungszeiträume sind:
- Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 – 15. April 2020
- Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 – 15. Mai 2020
- Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020
- Betrachtungszeitraum 4: 16. Juni 2020 – 15. Juli 2020
- Betrachtungszeitraum 5: 16. Juli 2020 – 15. August 2020
- Betrachtungszeitraum 6: 16. August 2020 – 15. September 2020
- Betrachtungszeitraum 7: 16. September 2020 – 15. Oktober 2020
- Betrachtungszeitraum 8: 16. Oktober 2020 – 15. November 2020
- Betrachtungszeitraum 9: 16. November 2020 – 15. Dezember 2020
- Betrachtungszeitraum 10: 16. Dezember 2020 – 15. Jänner 2021
- Betrachtungszeitraum 11: 16. Jänner 2021 – 15. Februar 2021
- Betrachtungszeitraum 12: 16. Februar 2021 – 15. März 2021
3. Welche Unterlagen soll ich für die Beantragung vorbereiten?
Die Wirtschaftskammer wickelt die Förderungen für die Bundesregierung ab. Dafür werden einige Daten zur Identifikation des Förderwerbers gebraucht. Bitte halten Sie folgende Unterlagen für die Beantragung bereit:
- Ihre persönliche Steuernummer.
- Ihre Sozialversicherungsnummer
- Halten Sie bitte auch Ihren gültigen Personalausweis, Reisepass oder Führerschein zur Identifikation bereit. Reisepässe, die zwischen dem 01.01.2020 bis 30.06.2020 abgelaufen sind, werden akzeptiert, sofern es keine anderen gültigen Identitätsdokumente gibt. Nachdem Sie den Antrag fertig ausgefüllt und abgeschickt haben, werden Sie ein Mail bekommen, in dem Sie um diesen Identifikationsnachweis gebeten werden.
Folgende Werte müssen Sie im Online-Formular selbst angeben:
- Erträge/Betriebseinnahmen (Waren-/Leistungserlöse) des Betrachtungszeitraums (z.B. Betrachtungszeitraum 1: 16. März – 15. April 2020); vereinfacht ausgedrückt der "Umsatz"; Das sind die Werte, die in den Kennzahlen 9040 und 9050 der Beilage E1a der Einkommensteuererklärung einzutragen sind. Bitte tragen Sie stets die Werte OHNE Umsatzsteuer ein, auch wenn Sie im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die Werte mit Umsatzsteuer erfassen. Näheres finden Sie in Kapitel Berechnung.
- Positives Nettoeinkommen aus Nebeneinkünften (zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung oder unselbständiger Arbeit);
- Ihre KUR ODER GLN, wenn Sie diese bei der Hand haben. Dies ist insbesondere für den Datenabgleich hilfreich, wenn Sie bereits in Phase 1 beantragt haben. | Mehr Infos zu KUR und GLN
Freie Dienstnehmer müssen weder KUR noch GLN eintragen - Inländische Kontoverbindung, die auf Ihren Namen lautet. Firmenkonten können akzeptiert werden, wenn im Wortlaut der Antragsteller vorkommt.
- Im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltene Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftige der Höhe nach abschätzbare Versicherungsleistungen.
Sind die Daten eingetragen, klicken Sie am Ende des Formulars auf "Einreichen". Auf einer Bestätigungsseite können Sie Dokumente direkt hochladen. Dort finden Sie Ihren Förderantrag als PDF, den Sie zu Ihrer eigenen Dokumentation abspeichern oder ausdrucken können.
Danach erhalten Sie ein Bestätigungs-E-Mail. Achtung: Das ist noch keine Zusage für die Förderung.
In diesem Mail erhalten Sie auch einen Link. Hier können Sie auch zu einem späteren Zeitpunkt Ihren Identitätsnachweis hochladen.
Achtung: Wir können Ihren Antrag erst bearbeiten, wenn dies erfolgt ist.
Sobald die Prüfung Ihres Antrags abgeschlossen ist, erhalten Sie eine E-Mail-Benachrichtigung, und bei Erfüllen der Förderrichtlinien wird das Geld auf Ihr Konto überwiesen.
4. Wie lange kann eine Überprüfung des Nachweises der Kriterien erfolgen? Wie lange muss ich Unterlagen aufbewahren?
Die Unterlagen sind bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufzubewahren - das heißt, wenn beide Phasen der Förderung 2020 und 2021 ausgezahlt werden, bis 31.12.2028.
Es sind somit insbesondere Bücher und Belege aufzubewahren, mit denen die Betroffenheit von COVID-19 nachgewiesen werden kann (Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum vergleichbaren Betrachtungszeitraumes des Vorjahres oder, dass der Antragsteller nicht mehr in der Lage war, die laufenden Kosten zu decken).
5. Was passiert mit den Daten aus meinem Einkommensteuerbescheid nach Abwicklung der Förderung?
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten, soweit erforderlich, für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung (von der Anbahnung, Abwicklung bis zur Beendigung eines Förderungsvertrages) sowie darüber hinaus gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten. Diese ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmensgesetzbuch (UGB), der Bundesabgabenordnung (BAO), den Allgemeinen Rahmenrichtlinien für Förderungen aus Bundesmitteln („ARR“) sowie den jeweiligen EU-rechtlichen Bestimmungen, in der jeweils geltenden Fassung, und bewahren diese mindestens 10 Jahre auf.
Wenn wir Ihre personenbezogenen Daten nicht länger benötigen, löschen wir diese von unseren Systemen und Aufzeichnungen oder anonymisieren sie, damit Sie nicht mehr identifiziert werden können.
6. Ich habe keinen Zugang zum Internet. Wie kann ich einen analogen Antrag stellen?
7. Was ist die KUR? Was ist die GLN? Und wo finde ich diese?
- KUR ist die Abkürzung für Kennzahl des UnternehmensRegisters.
- GLN ist die Abkürzung für Global Location Number.
Es handelt sich um behördliche Kennziffern, die die Identifikation von Unternehmen ermöglichen. Grundsätzlich haben alle Unternehmer mit einer Steuernummer auch eine KUR bzw. GLN. WKO-Mitglieder erhalten automatisch eine KUR bzw. GLN.
Auf dem Antrag können Sie entweder KUR oder GLN angeben. Freie Dienstnehmer müssen weder KUR noch GLN angeben. Sie können aber auch beantragen, wenn Sie KUR oder GLN gerade nicht bei der Hand haben. Die Angabe von KUR/GLN erleichtert jedoch den Datenabgleich, vor allem, wenn Sie bereits in Phase 1 beantragt haben.
Freie Dienstnehmer müssen weder KUR noch GLN angeben.
WKO-Mitglieder finden ihre GLN (der öffentlichen Verwaltung) bei ihrem eigenen Eintrag im WKO Firmen A-Z unter firmen.wko.at.
Als Unternehmen das im Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at) registriert ist finden Sie Ihre KUR und Ihre GLN (Bezeichnung: SEK) nach dem Login im Block „Mein USP“ auf „Unternehmensdaten“.
8. Was muss ich tun, wenn ich keine Steuernummer habe?
Eine Steuernummer ist laut Richtlinie erforderlich. Bitte wenden Sie sich zur Beantragung der Steuernummer an Ihr Wohnsitzfinanzamt oder nutzen Sie usp.gv.at.
Die Finanzverwaltung akzeptiert auch einen formloseren Antrag zur Vergabe einer Steuernummer, der aber jedenfalls nachstehende Angaben enthalten sollte:
- Datum Eröffnung/Beginn des Betriebes/der Tätigkeit
- Art des Betriebes / der Tätigkeit
- Genauer Name des Betriebes / Ihr genauer Name
- Sozialversicherungsnummer / Geburtsdatum / Telefonnummer
- aktuelle Adresse und eine Lichtbildausweiskopie
Bitte diese Informationen per Post an ihr jeweiliges Wohnsitzfinanzamt schicken, oder in den Einwurfpostkasten vor dem Finanzamt einwerfen. Alternativ können die Unterlagen auch an das jeweilige Finanzamt mittels FAX gesendet werden, die Faxnummern finden Sie auf bmf.gv.at.
Die Anmeldung wird so schnell wie möglich vom zuständigen Finanzamt bearbeitet, welches Ihre Steuernummer anlegt und diese mittels Post zugesendet. Bitte vergessen Sie daher nicht, Ihre aktuelle Postadresse anzugeben.
Wichtig: Bitte stellen Sie den Antrag erst 5 Tage nach Bekanntgabe der Steuernummer. Das stellt sicher, dass die im Antrag bekannt gegebene Steuernummer auch korrekt verarbeitet werden kann.
Die Finanzämter stehen Ihnen auch telefonisch (österreichweit) zur Verfügung unter: 050 233 333
9. Kann ich die Förderung beantragen, wenn ich keine österreichische Bankverbindung habe?
10. Wie lange kann ich einen Antrag zurückziehen?
Ein Förderungsantrag kann grundsätzlich nur bis zur erfolgten Auszahlung des Förderungsbetrages vom Förderwerber zurückgezogen werden. Wenn Sie Ihren Antrag zurückziehen möchten, dann schreiben Sie bitte an die für Ihren Antrag zuständige Landeskammer eine Nachricht. Bitte geben Sie unbedingt Ihre Geschäftsfall-Zahl, die Sie per Mail erhalten haben, an. Kontakt-Formular: Bgld | Ktn | NÖ | OÖ | Sbg | Stmk | Tirol | Vbg | Wien
Nach Auszahlung der Förderung kann eine Rückziehung des Förderansuchens nicht mehr erfolgen. Eine Ausnahme hiervon gibt es nur für Ansuchen aus der Auszahlungsphase 2, die vor dem 4.5.2020 eingereicht wurden – siehe hierzu FAQ 12.
11. Was gilt für Ansuchen aus der Auszahlungsphase 2, die vor dem 4.5.2020 gestellt wurden?
Die Richtlinie wurde am 4.5.2020 neu gefasst. Anträge, die ab 4.5.2020 eingereicht werden, werden daher nach der Richtlinie vom 4.5. behandelt.
Für Anträge für den ersten Betrachtungszeitraum, die vor dem 4.5.2020 gestellt wurden, gilt:
- Der Antrag kann bis spätestens 2 Tage vor dem nächsten Antrag (für einen folgenden Betrachtungszeitraum) zurückgezogen werden. In diesem Fall ist der bereits ausgezahlte Betrag des zurückgezogenen Antrages zurückzuzahlen. Nach Erledigung der Zurückziehung kann der Antrag für den folgenden Betrachtungszeitraum gestellt werden.
- Wird kein Folgeantrag gestellt, kann der Antrag bis 31.7.2020 zurückgezogen werden.
- Erfolgt keine Zurückziehung, wird der Antrag nach Maßgabe der nunmehrigen Richtlinie erledigt, wobei lediglich die Bestimmungen aus Punkt 4.1. lit h (Insolvenz) und lit e (Ausschluss von privaten Versicherungsleistungen) der alten Richtlinie weiter gelten. Um den Antragstellern bereits vor dem 31.7.2020 die Förderung zukommen zu lassen, werden derartige Anträge bereits früher erledigt werden. Die Zurückziehung bis 31.7.2020 oder bis 2 Tage vor dem nächsten Antrag bleibt aber auch dann möglich. Der bereits ausbezahlte Betrag muss dann zurückgezahlt werden.
12. Was gilt für Ansuchen aus der Auszahlungsphase 2, die vor dem 3.6.2020 gestellt wurden?
Durch die Neufassung vom 3.6.2020 wurde die Richtlinie wesentlich verbessert. Für schon erledigte Anträge gilt:
- Wurde bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ein Betrag von weniger als EUR 500 oder gar kein Förderbetrag ausbezahlt und erreicht das Einkommen aus Nebeneinkünften sowie allfällige Versicherungsleistungen nicht EUR 2.000, wird die Differenz und der Comeback-Bonus automatisch ausbezahlt.
- Wurde ein Antrag deswegen abgelehnt, weil ein Pensionsbezug nach der Richtlinie vor der Neufassung nicht anspruchsbegründend war, kann der Antrag neuerlich eingebracht warden.
Auszahlung
1. Wie werden die Mittel vergeben? First come, first served? Was ist, wenn das Geld ausgeschöpft ist?
2. Wann bekomme ich das Geld?
Den Zuschuss erhalten sie nach vollständiger Prüfung und nach Erhalt der Förderzusage auf das von Ihnen angegebene Konto übermittelt. Bitte beachten Sie, dass die Übermittlung der von der Finanzverwaltung ermittelten gestellten Daten einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Nach Erhalt der Förderzusage wird die Überweisung am darauffolgenden Tag veranlasst.