Nationaler Designschutz (Österreichischer Geschmacksmusterschutz)

Ein Muster (auch Geschmacksmuster genannt) schützt die Erscheinungsform eines industriellen oder handwerklichen Gegenstandes (Erzeugnis) oder eines Teils davon.

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Begriff

Dieses Informationsblatt betrifft ausschließlich nationale österreichische Muster. Daneben können etwa EU-Gemeinschaftsgeschmacksmuster angemeldet werden.

Ein Muster (auch Geschmacksmuster genannt) schützt die Erscheinungsform eines industriellen oder handwerklichen Gegenstandes (Erzeugnis) oder eines Teils davon. Geschützt sind die Merkmale der Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur, Werkstoffe oder Verzierungen des Erzeugnisses (Designschutz).

Ein Muster kann nur geschützt werden, wenn es neu ist, Eigenart hat und nicht durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt ist. Es gibt aber eine „Neuheitsschonfrist“: so muss ein Design, damit es als neu gilt, spätestens 12 Monate nach der ersten Veröffentlichung (z.B. bei einer Präsentation) als Geschmacksmuster angemeldet werden. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Schutzanspruch. Das Muster darf nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder ein bereits vorhandenes Muster verstoßen.

Musterschutz

Der Inhaber eines Musters hat das ausschließliche Recht, dieses zu benutzen und kann Dritten die Benutzung ohne seine Zustimmung verbieten. Beispiele für eine Benutzung sind etwa Herstellung, Anbieten, Inverkehrbringen oder Ein- und Ausfuhr eines Erzeugnisses, das ein Muster enthält. Der private Bereich und Handlungen zu Versuchszwecken sind vom Musterschutz ausgenommen.


Achtung!

Der Schutz erlischt, wenn das Erzeugnis vom Inhaber des Musters oder mit dessen Zustimmung im EWR in Verkehr gebracht wurde. Der österreichische Musterschutz erstreckt sich nur auf das Gebiet der Republik Österreich.


Mit dem Tag der Anmeldung erlangt das Muster Priorität. Es hat gegenüber später angemeldeten gleichen Mustern Vorrang. Der Musterschutz selbst beginnt erst mit dem Tag der Registrierung. Die erste Schutzperiode beträgt fünf Jahre. Wird rechtzeitig die vorgeschriebene Erneuerungsgebühr entrichtet, so kann die Schutzdauer viermal um je fünf Jahre verlängert werden. Die maximale Schutzdauer beträgt somit 25 Jahre.

Anmeldung

Das Muster sollte unter Verwendung der beim Österreichischen Patentamt (www.patentamt.at) aufliegenden Formulare angemeldet werden. Im Zuge der Anmeldung muss das Muster mittels einer Abbildung (Foto oder Zeichnung) oder eines Musterexemplars offen gelegt werden. Es gelten bestimmte Format-, Gewichts- und Größenbeschränkungen.

Ein Muster wird immer für bestimmte Waren angemeldet. Zur Identifizierung dieser Waren muss ein Warenverzeichnis beigefügt werden, dass der Klassifikation nach dem Abkommen von Locarno entspricht. Informationen über die Klassifikation sind auf der Website des österreichischen Patentamts abrufbar. 

» Nähere Informationen zur Anmeldung eines nationalen Musters

Geheimmusteranmeldung

Der Erzeuger eines Musters kann - besonders bei Saisonartikeln –ein Interesse daran haben, für sein Muster Priorität zu erreichen und es dennoch möglichst lange geheim zu halten. Dafür kann er das Muster als Geheimmuster anmelden.

Die Musterabbildung oder das Musterexemplar wird in einem versiegelten Umschlag überreicht, welcher von Amts wegen erst nach 18 Monaten geöffnet wird. Unter bestimmten Umständen ist auf Antrag eine frühere Öffnung möglich.

Durch die 18-monatige Geheimhaltungsfrist ergibt sich zwangsläufig ein verspäteter Schutzbeginn, da dieser immer erst mit der Registrierung und Veröffentlichung des Musters beginnt. Für Geheimmusteranmeldungen ist ein 50%-iger Zuschlag zur Anmeldegebühr zu entrichten. 

Sammelanmeldungen

Eine Sammelanmeldung ermöglicht es, bis zu fünfzig Muster gleichzeitig anzumelden. Dabei sind auch Sammelanmeldungen möglich, die ausschließlich Geheimmuster enthalten. Die angemeldeten Muster dürfen in ihrem Warenverzeichnis jeweils nur Waren einer einzigen Klasse umfassen. Die Sammelanmeldung dient hauptsächlich der Gebührenersparnis.

Ablauf der Anmeldung

Der Eingang der Anmeldung wird vom Patentamt bestätigt. Von Amts wegen wird die Gesetzmäßigkeit des Musters geprüft.


Achtung!

Nicht geprüft wird die Neuheit, die Eigenart, die Bedingung durch die technische Funktion oder die Verletzung von älteren Musterrechten.


Als Ausgleich dafür kann jedermann beantragen, das Muster für nichtig erklären zu lassen, wenn nachträglich hervorkommt, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Ist die Gesetzmäßigkeitsprüfung erfolgreich abgeschlossen, so wird das Muster im österreichischen Musteranzeiger veröffentlicht und registriert. Dem Antragsteller wird ein Musterzertifikat übermittelt.

Stand: 22.12.2023